Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand
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Wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er auch den Verstand

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In vielen Redewendungen und Sprichwörtern findet sich der Begriff des „Amtes“. Die Sprachwissenschaftler sagen uns, dass das Wort seine Wurzel im Keltischen hat und man damit einen Diener oder Boten bezeichnete. Der Ausdruck „Amt“ wird aber sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch, als auch in den geltenden Normen des Dienstrechts in durchaus unterschiedlicher Bedeutung verwendet.

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

schon im allgemeinen Sprachgebrauch ist die Bedeutung des Wortes „Amt“ uneinheitlich. Sagt jemand etwa: „Morgen geh´ ich auf´s Amt“, so meint er damit eine Behörde wie z.B. das Arbeits- oder Sozialamt. Die Aussage „Der X. hat aber ein hohes Amt inne“ bezieht sich dagegen auf die Stellung eines bestimmten Amtsträgers innerhalb der Verwaltung. „Jetzt ist´s amtlich“ bedeutet wiederum, dass etwas im Nachhinein offiziell, bedeutungsvoll oder aber besonders glaubwürdig geworden ist.

Auch in der Literatur wird der Begriff „Amt“ häufig verwendet und so manches Zitat wurde zum „geflügelten Wort“. So etwa der berühmte, bereits in einem Blog verwendete Satz in Friedrich von Schillers Wallenstein: Ich hab` hier bloß ein Amt und keine Meinung! (Quelle: Wallensteins Tod l, 5). Auch die Redewendung „Bin ich meinem Amte in der Tat nicht gewachsen, so ist der zu tadeln, der es mir anvertraut(Der Parasit II, 4) stammt wie der Spruch: „Ich weiß den Mann von seinem Amt zu unterscheiden“von Schiller. Beide Aussagen sind von wohl immerwährender Aktualität. Wenn andererseits William Shakespeares König Lear behauptet „Dem Hund im Amt gehorcht man!“ (König Lear IV, 6), so könnte er damit auf das heute immer noch bei einigen Beamten vorhandene Obrigkeitsdenken gegenüber Vorgesetzten anspielen.

 

Mit Sicherheit kann sich ein Beamter ein entsprechendes Handeln nicht mit Christoph Lehmanns Aussage Ein Amt ohne guten Sold macht Diebe. (Politischer Blumengarten 1,) rechtfertigen, denn ihm droht heute völlig zu Recht die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein mit seiner Besoldung hadernder, systemangepasster Beamter könnte dann allenfalls bei Seneca Trost finden, wenn dieser ausführt: „Der Lohn eines Amtes ist das Amt selbst!“ (Quelle: Episteln 81). Dieser „Amtsträger“ sollte, auch wenn es ihm noch so schwer fällt, vielleicht an Folgendes denken: „Nicht das Amt ehrt den Mann, sondern der Mann ehrt das Amt!“(Talmund, Taanith).

Der Begriff „Amt“ kommt in den verschiedensten dienstrechtlichen Normen vor. Eine gesetzliche Definition besteht aber nicht. Die Tatsache, dass der Amtsbegriff nicht immer die gleiche Bedeutung hat, erschwert die Rechtsanwendung erheblich.

Man unterscheidet üblicherweise folgende Amtsbegriffe: 

  • Amt im statusrechtlichen Sinn

  • Amt im abstrakt-funktionellen Sinn

  • Amt im konkret-funktionellen Sinn

Das Amt im statusrechtlichen Sinn wird in der Regel durch Ernennung begründet oder verändert. Es beschreibt die rechtliche Stellung des Beamten und ist haushaltsrechtlich stets an eine im Stellenplan ausgewiesene Planstelle gebunden. Dieses  Amt kommt in einer „Amtsbezeichnung“ (vgl.: § 86 BBG) zum Ausdruck. Mit dem Begriff „Amt im statusrechtlichen Sinn“ wird die rechtliche, insbesondere die besoldungs- und versorgungsrechtliche Stellung des Beamten ohne jede Beziehung auf die von ihm tatsächlich wahrgenommenen Aufgaben bezeichnet. Diese Bedeutung besitzt das Wort „Amt“ etwa in § 8 BeamtStG bzw. § 10 BBG („Verleihung“ eines Amtes). Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besitzen kein solches Amt. Grund: Dieser Amtsbegriff setzt eine „Verleihung“ voraus, die aber nach § 8 Abs. 3 BeamtStG/§ 10 Abs. 3 BBG erst bei einem Beamten auf Probe möglich ist.

Das Amt im funktionellen Sinn beschreibt den Aufgabenkreis des Beamten, und zwar entweder abstrakt oder konkret. Ob auch bereits Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ein solches Amt besitzen ist umstritten.2 Nach hier vertretener Ansicht ist dies nicht der Fall, weil die einzelnen Funktionen im Vorhinein bestimmt sein müssen und deshalb üblicherweise in einem Geschäftsverteilungsplan ausgewiesen sind. Dies ist aber bei Anwärtern gerade nicht der Fall.

  • Das Amt im konkret-funktionellen Sinn3beschreibt den jeweiligen Tätigkeitsbereich eines bestimmten Beamten bei einer bestimmten Behörde. Man könnte diesen Begriff vereinfacht mit „Dienstposten“ oder „Arbeitsplatz“ übersetzen. Beispiel: Leiter des Sachgebietes 1 im Referat „Rechtsangelegenheiten“. In diesem Sinne wird der Begriff des Amtes etwa in §§ 33 und 34 BeamtStG bzw. §§ 60/61 BBG verwendet. Die jeweilige Tätigkeit wird einem Beamten durch Weisung bzw. Umsetzung zur ständigen Aufgabenerledigung übertragen. Die verschiedenen Ämter im konkret-funktionellen Sinn finden sich – wie oben erwähnt – in den Geschäftsverteilungsplänen wieder.

  • Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn4 ist wohl am schwierigsten zu definieren. Es umfasst zunächst die gesamte Aufgabenvielfalt, die ein Beamter im statusrechtlichen Sinn bei einer bestimmten Behörde wahrnehmen kann.5 Beispiel: Die Summe der Tätigkeiten aller Regierungsoberinspektoren (A 10) bei einer Bezirksregierung. 

Wechselt ein Beamter etwa im Rahmen einer Versetzung die Behörde, so wird ihm die neue Behörde aus dem bei ihr bestehenden Amt im abstrakt-funktionellen Sinn ein (freies) Amt im konkret-funktionellen Sinn übertragen. Schwierigkeiten gibt es hier bei Überlappungsämtern (z.B.: Oberamtsrat A13/gehobener Dienst und Regierungsrat A 13/höherer Dienst). Deshalb muss man wohl die Laufbahngruppe6 in die Definition des „Amtes im abstrakt-funktionellen Sinn“ mit übernehmen. Wenn aber – wie in Bayern – eine „Einheitslaufbahn“ (Leistungslaufbahn, vgl.: Art. 5 Abs. 1 LlbG) begründet wurde, so scheinen die Schwierigkeiten nur auf den ersten Blick hin behoben. Zum einen wird beim Amt A 13 die Tätigkeit des Juristen mit der Tätigkeit des gehobenen Dienstes – trotz völlig unterschiedlicher Aus- und Vorbildung – völlig gleichgestellt, zum anderen führen alle Beamten Bayerns in der Besoldungsgruppe A 13 die selbe Amtsbezeichnung („Regierungsrat“). Wenn also ein Oberamtsrat aus einem anderen Bundesland nach Bayern wechselt, so wird ihm hier gleich ein anderer „Titel“ verliehen (siehe dazu den Blog: „Kommen Sie nach Bayern, Ihr Titel ist schon da!“). 

Herzlich,

Ihr
Dr. Maximilian Baßlsperger

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1 Irgendwann haben dann wohl auch die Oberen der Gesellschaft Dienertum geheuchelt und dann 
   von einem Amt gesprochen, das sie ausüben. Ab dann gab es auch sog. „Amtsinsignien“.
2 Zum Streitstand: Battis, § 10 BBG, Rn. 10 und 11; für die Annahme eines solchen Amtes 
   vgl. v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 8 BeamtStG, Rn. 76
3 Summer in Weiß/Niedermaier/Summer, § 8 BeamtStG, Rn. 48
4 Summer in Weiß/Niedermaier/Summer, § 8 BeamtStG, Rn. 47; der von Summer 
   vorgeschlagene Begriff des „Amtes im versetzungsrechtlichen Sinn“ ist (leider) nicht mehr aktuell, 
   vgl.: Summer, a.a.O.
5 Battis, § 10 BBG, Rn. 10 und 11
6 Nach dem ab 1.1.2011 geltenden LlbG gibt es in Bayern keine Laufbahngruppen mehr. Rheinland-Pfalz wird diesem Beispiel vermutlich folgen.


Zu den verschiedenen Amtsbegriffen vgl.:

  • Summer in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Bayerisches Beamtenrecht, § 8 BeamtStG, Rn. 47 ff

  • v. Roetteken in v. Roetteken/Rothländer, HBR, § 8 BeamtStG, Rn. 69 ff.

  • Baßlsperger, Einführung in das Beamtenrecht, Kapitel 3, Rn. 22 ff

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1 Kommentar zu diesem Beitrag
kommentiert am 13.10.2015 um 16:15:
Also wenn ich das so richtig verstehe: Statusrechtlicher Sinn=rechtliche Stellung (ändert sich z.B. bei Beförderung, also z.B. von A10-A11) Funktioneller Sinn=Aufgabenbereich Abstrakt-funktioneller Sinn=Aufgabenvielfalt (was du als Beamter in deinem statusrechtlichen Sinn (z.B. A10) für Tätigkeiten wahrnehmen kannst) Konkret-funktioneller Sinn= Tätigkeitsbereich (Dein Dienstposten mit den dazugehörigen Aufgaben). Bei Fehlern/Missverständnissen Kommentar bitte löschen.
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