Rechtsanwalt, du sollst nicht lügen – oder eine wahre Behauptung bestreiten

Gemäß §§ 43, 43a III 2 BRAO darf der Rechtsanwalt bei seiner Berufsausübung nicht bewusst die Unwahrheit verbreiten.

Rechtsanwalt, du sollst nicht lügen – oder eine wahre Behauptung bestreiten

Dieses sich aus § 43a III 2 BRAO ergebende Verbot zu lügen ist Ausfluss des Sachlichkeitsgebotes des § 43a III BRAO und eine der Grundpflichten des Rechtsanwalts1.

Die Rechtspflege leidet schweren Schaden, wenn der Rechtsanwalt nicht bei der Wahrheit bleibt und man seinem Wort nicht vertrauen kann. Im Ergebnis entspricht die berufsrechtliche Grundpflicht des § 43a III BRAO der zivilprozessualen Wahrheitspflicht der Partei gemäß § 138 I ZPO1.

Wer aber eine vom Gegner aufgestellte Behauptung, deren Wahrheit er kennt, bestreitet, verletzt die nach § 43 a III BRAO gebotene Wahrheitspflicht2.

In dem hier vom Niedersächsischen Anwaltsgerichtshof in Celle entschiedenen Fall bedeutete dies:

Mit der Klageerhebung im Namen seines bereits am 19.05.2008 verstorbenen Vaters mit Klageschrift vom 12.01.2009 und insbesondere mit seinen Ausführungen in seinem Schriftsatz an das Amtsgericht … vom 19.09.2011, mit dem der Rechtsanwalt die Behauptung der Beklagten, sein Vater sei bereits vor Klageerhebung verstorben, prozessual bestritten hat, hat der Rechtsanwalt gegen die Grundpflicht des Rechtsanwalts nach § 43a III BRAO verstoßen, da er hierdurch bewusst die Unwahrheit verbreitet hat. Zivilprozessual stellen die Ausführungen des Rechtsanwalts in seinem Schriftsatz vom 19.09.2011 ein Bestreiten des Vortrags des Beklagten, nämlich dass der Vater des Rechtsanwalts bereits bei Klageerhebung verstorben sei, dar. In jedem Fall wäre der Rechtsanwalt spätestens nach Erhalt des maßgeblichen Schriftsatzes der Gegenseite vom 30.07.2010 verpflichtet gewesen, dem Gericht mitzuteilen, dass sein Vater bereits vor Klageerhebung verstorben war.

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Dabei kann sich der Rechtsanwalt in Bezug auf die Erhebung der Klage im Januar 2009 im Namen seinen bereits im Mai 2008 verstorbenen Vaters nicht auf eine durch seinen Vater erteilte transmortale Vollmacht berufen. Mit dem Tod des Vaters hat dieser seine Prozessfähigkeit verloren. Der Rechtsanwalt hätte die Klage im Namen der Erben seines Vaters erheben müssen, soweit diese nicht bekannt gewesen sein sollten, hätte er z.B. dafür Sorge tragen können, dass ein Nachlasspfleger eingesetzt wird, in dessen Namen das Verfahren dann betrieben werden kann. Jedenfalls verbreitet der Rechtsanwalt die Unwahrheit, wenn er im Namen eines Toten Klage erhebt, ohne den Umstand des Todes mitzuteilen. Daran ändert auch das Urteil des BGH vom 08.02.19933 nichts, da nach diesem Urteil lediglich der Tod einer Partei vor Rechtshängigkeit einer Klage, aber nachdem sie eine wirksame Prozessvollmacht ausgestellt hat, der ordnungsgemäßen Erhebung einer Klage mit Wirkung der Prozesshandlungen für und gegen die partei- und prozessfähigen Erben nicht entgegen steht.

Gegen den Rechtsanwalt war wegen des Verstoßes gegen §§ 43. 43a III BRAO die anwaltsgerichtliche Maßnahme einer Geldbuße in Höhe von 1.000,00 € zu verhängen (§ 113 I i.V.m. § 114 I Nr. 3 BRAO).

Diese Ahndung hält der Anwaltsgerichtshof aber auch für ausreichend.

Grundsätzlich eröffnet § 114 II BRAO die Möglichkeit der gleichzeitigen Verhängung eines Verweises sowie einer Geldbuße. Dabei sind im vorliegenden Fall sicherlich auch die Beharrlichkeit des von dem Rechtsanwalt begangenen Verstoßes und seine andauernde Uneinsichtigkeit zu berücksichtigen. Allerdings ist die Koppelung von Verweis und Geldbuße als selbstständige Maßnahme dann in Betracht zu ziehen, wenn eine erhebliche Pflichtverletzungen vorliegt4. Dies soll insbesondere dann gelten, wenn ein begrenztes Vertretungsverbot nach § 114 Abs.1 Nr. 4 BRAO noch als zu hart erscheint4. Davon ist der Sachverhalt aber doch einiges entfernt, so dass eine Maßnahme allein gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 BRAO, also die Geldbuße, als ausreichend, aber auch als notwendig erscheint.

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Der Anwaltsgerichtshof hat nicht darüber entscheiden müssen, ob die Auflage nach § 153a StPO gegen den Rechtsanwalt durch das Landgericht … das Merkmal der anderweitigen Ahndung im Sinne des § 115b I BRAO erfüllt5 oder nicht erfüllt6, da § 115b 1.Satz, 3. Halbsatz BRAO zur Anwendung kommt. Eine anwaltsgerichtliche Maßnahme war zusätzlich erforderlich, um den Rechtsanwalt zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen der Rechtsanwaltschaft zu wahren. Im Vordergrund des strafrechtlichen Verfahrens vor dem LG … stand der versuchte Straftatbestand des § 263 StPO im Zusammenhang mit dem gesamten Vorbringen des Rechtsanwalts in dem amtsgerichtlichen Verfahren vor dem AG … . Im Vordergrund der auszusprechenden Geldbuße gemäß § 114 Abs.1 Nr.3 BRAO wegen Verstoßes gegen §§ 43, 43a III BRAO steht die von dem Rechtsanwalt wider besseren Wissens erhobene Klage im Namen seines verstorbenen Vaters sowie die mit Schriftsatz vom 19.09.2009 bestrittene Tatsache, dass der Kläger bereits vor Klageerhebung verstorben ist. Unabhängig von der möglichen Erfüllung eines Straftatbestandes ist die Wahrheitspflicht eine der wichtigsten Säulen der Rechtspflege, deren Wahrung massiv zu verteidigen ist. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Rechtsanwalt sein Verhalten nach wie vor rechtfertigt, zeigt, dass der Rechtsanwalt nochmals ausdrücklich zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten ist und in Anbetracht des betroffenen Gutes, nämlich der Wahrheitspflicht, eine anwaltsgerichtliche Ahndung zur Wahrung des Ansehens der Rechtsanwaltschaft notwendig ist.

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  1. vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 43a Rn 137[][]
  2. Feuerich /Weyland § 43 a BRAO Rn 40[]
  3. BGH, Urteil vom 08.02.1993 – II ZR 62/92[]
  4. Feuerich /Weyland § 114 Rn 17[][]
  5. AGH Hamburg, Urteil vom 16.02.2009 – I EVY 6/08, BRAK-Mitteilungen 2009, Seite 129 ff; Feuerich /Weyland § 115b Rn 14 ff[]
  6. vgl. Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 115b Rn 7; BGHSt 28, 174, NJW 1979, S. 770 ff[]