Strafgesetzbuch der DDR (1968/74)

Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik
-StGB-

vom 12. Januar 1968
in der Fassung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur �nderung des Strafgesetzbuches, des Anpassungsgesetzes und des Gesetzes zur Bek�mpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBl. I Nr. 64 S. 591)

siehe auch das Einf�hrungsgesetz vom 12. Januar 1968

ge�ndert durch
Gesetz vom 7. April 1977 (GBl. I S. 100),
Gesetz vom 28. Juni 1979 (GBl. I S. 139),
Gesetz vom 25. M�rz 1982 (GBl. I S. 269),
Gesetz vom 29. November 1985 (GBl. I S. 345),
Gesetz vom 18. Dezember 1987 (GBl. I. S. 301),
Gesetz vom 14. Dezember 1988 (GBl. I S. 335).

neu bekannt gemacht am 14. Dezember 1988 (GBl. 1989 I S. 33)

ge�ndert durch
Vertrag zur Schaffung einer W�hrungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (GBl. I S. 332), Anl. III, Abschn. II, Nr. 19;
Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 526), Anl. I.

aufgehoben durch
Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889)

 

Inhaltsverzeichnis des Strafgesetzbuches

nicht wiedergegeben

Die allseitige St�rkung der Deutschen Demokratischen Republik als sozialistischer Staat, in dem die f�hrende Kraft des Volkes, die Arbeiterklasse, im B�ndnis mit der Klasse der Genossenschaftsbauern, mit der sozialistischen Intelligenz und den anderen werkt�tigen Schichten des Volkes die politische Macht aus�bt, ist die entscheidende Aufgabe, um den Aufbau des Sozialismus zu vollenden und den Frieden des Volkes zu sichern. Die sozialistische Rechtsordnung der Deutschen Demokratischen Republik enth�lt die allgemein verbindlichen Verhaltensregeln f�r das Zusammenleben der Menschen, deren Einhaltung im Interesse der Gesellschaft und jedes B�rgers liegt. Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik verk�rpert den Willen des Volkes, dient dem Schutz der B�rgerrechte und best�tigt die Deutsche Demokratische Republik als den wahren deutschen Rechtsstaat.

Der systematische Ausbau des sozialistischen Rechts als Instrument der staatlichen Leitung der Gesellschaft dient dem Zweck, die Produktivkr�fte und die sozialistischen Produktionsverh�ltnisse planm��ig zu entfalten und zu lenken, die sozialistische Gemeinschaft sowie das verantwortungsbewu�te Handeln der B�rger zu entwickeln und unsere Ordnung gegen die Anschl�ge ,ihrer Feinde wie gegen jegliche kriminelle Handlungen zu sch�tzen.

Das sozialistische Strafgesetzbuch ist Bestandteil des einheitlichen sozialistischen Rechtssystems der Deutschen Demokratischen Republik. Es dient im besonderen dem entschiedenen Kampf gegen die verbrecherischen Anschl�ge auf den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, die vom westdeutschen Imperialismus und seinen Verb�ndeten ausgehen und die Lebensgrundlagen unseres Volkes bedrohen. Es dient zugleich dem Kampf geben Straftaten, die aus dem Fortwirken der �berreste der kapitalistischen Zeit erwachsen und durch feindliche Einfl�sse und moralische Verfallserscheinungen aus den imperialistischen Staaten gen�hrt werden. Damit gew�hrleistet das sozialistische Strafrecht den wirksamen Schutz der sozialistischen Staatsund Gesellschaftsordnung und der sozialistischen Gesetzlichkeit.

Das sozialistische Strafrecht gebietet, da� jeder zur Verantwortung, gezogen wird, der sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht. Es wendet sich an alle B�rger, staatlichen und gesellschaftlichen Organe und an alle Kollektive, wachsam und unduldsam gegen�ber den feindlichen Machenschaften gegen die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der B�rger und gegen�ber allen Erscheinungen von Ungesetzlichkeit und Verantwortungslosigkeit zu sein. Es fordert alle auf, aktiv mitzuwirken, damit Straftaten verh�tet, alle Verbrechen und Vergehen aufgedeckt, ihre Ursachen und Bedingungen beseitigt und die Schuldigen zur Verantwortung gezogen werden. Die Festigung, der Disziplin in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und die Erh�hung der Verantwortung jedes B�rgers f�r die Wahrung des Rechts ist Grundlage f�r die Verwirklichung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt die Pr�ambel folgende Fassung:
"Das sozialistische Recht der Deutschen Demokratischen Republik dient der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft. Es ist auf die Verwirklichung der Interessen der Werkt�tigen und den Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie der Freiheit und Menschenw�rde der B�rger gerichtet.
    Das Strafrecht als Teil des einheitlichen sozialistischen Rechts hat die Aufgabe, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung sowie die Rechte und Interessen der B�rger vor kriminellen Handlungen, insbesondere vor verbrecherischen. Angriffen gegen den Frieden und die Deutsche Demokratische Republik, zu sch�tzen. Es gebietet, da� jeder zur Verantwortung gezogen wird, der sich eines Verbrechens oder Vergehens schuldig macht.
    Das sozialistische Strafrecht ist darauf gerichtet; Personen, die Straftaten begehen, zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erziehen sowie die Aktivit�ten zur Vorbeugung und Bek�mpfung der Kriminalit�t zu f�rdern: Es wendet sich an alle B�rger, staatlichen und gesellschaftlichen Organe und an alle Kollektive, wachsam und unduldsam gegen�ber feindlichen Anschl�gen gegen die sozialistische Ordnung und das friedliche Leben der B�rger sowie gegen�ber allen Erscheinungen von Ungesetzlichkeit und Verantwortungslosigkeit zu sein. Es fordert jeden auf, aktiv mitzuwirken; damit Straftaten verh�tet; alle Verbrechen und Vergehen aufgedeckt, ihre Ursachen und Bedingungen beseitigt und die Schuldigen zur Verantwortung. gezogen werden. Die Festigung der Disziplin und Ordnung in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und die Erh�hung der Verantwortung jedes B�rgers f�r die Wahrung des Rechts sind wesentliche Voraussetzungen f�r die Verwirklichung des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde die Pr�ambel aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Pr�ambel nochmals aufgehoben.

Allgemeiner Teil

1. Kapitel
Grunds�tze des sozialistischen Strafrechts der Deutschen Demokratischen Republik

Artikel  1. Schutz und Sicherung der sozialistischen Staatsordnung und der sozialistischen Gesellschaft. Gemeinsames Interesse der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller B�rger ist es, den zuverl�ssigen Schutz der Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik und der sozialistischen Errungenschaften, des friedlichen Lebens und der sch�pferischen Arbeit der Menschen, der freien Entwicklung und der Rechte jedes B�rgers zu gew�hrleisten. Der Kampf gegen alle Erscheinungen der Kriminalit�t, besonders gegen die verbrecherischen Anschl�ge auf den Frieden, auf die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik und auf den Arbeiter-und-Bauern-Staat, ist gemeinsame Sache der sozialistischen Gesellschaft, ihres Staates und aller B�rger. Der sozialistische Staat sch�tzt seine staatlichen, wirtschaftlichen und milit�rischen Geheimnisse allseitig gegen�ber jedermann.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 1 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 1 nochmals aufgehoben.

Artikel 2. Grundlagen und Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Die sozialistische Gesellschaftsordnung gew�hrleistet, da� in ihr jeder B�rger sein Leben in voller Wahrung seiner W�rde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in �bereinstimmung mit den Rechten und Interessen der sozialistischen Gesellschaft, des Staates und seiner B�rger gestalten kann. Wer dennoch eine Straftat begeht, hat daf�r vor der Gesellschaft einzustehen. Die gerechte Anwendung des Strafrechts erfordert, da� jede Straftat aufgedeckt und der Schuldige zur Verantwortung gezogen wird. Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist es, die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung, die B�rger und ihre Rechte vor kriminellen Handlungen zu sch�tzen, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zu sozialistischer Staatsdisziplin und zu verantwortungsbewu�tem Verhalten im gesellschaftlichen und pers�nlichen Leben zu erziehen.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wird verwirklicht durch nachdr�ckliche staatliche und gesellschaftliche Einwirkung auf den Gesetzesverletzer sowie durch seihe Bew�hrung und Wiedergutmachung.

Die Freiheitsstrafe ist die strengste Ma�nahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die den wirksamen Schutz der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung und der Rechte der B�rger sowie die nachdr�ckliche Erziehung von Straft�tern gew�hrleistet, die sich schwerwiegender Straftaten schuldig machen oder sich hartn�ckig der erzieherischen Einwirkung des Staates und der Gesellschaft verschlie�en.

Gegen T�ter, die sich wegen weniger schwerwiegender Handlungen verantworten m�ssen, werden Ma�nahmen der gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege und Strafen ohne Freiheitsentzug angewandt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 2 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 2 nochmals aufgehoben.

Artikel 3. Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Organe f�r die Verh�tung von Straftaten. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorst�nde der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben die Aufgabe, die B�rger zu hoher Wachsamkeit gegen�ber feindlichen Anschl�gen und feindlichen ideologischen Einfl�ssen und zur Unduldsamkeit gegen�ber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu erziehen.

Sie sind daf�r verantwortlich und rechenschaftspflichtig, da� in ihrem Aufgabenbereich durch eine wissenschaftliche Leitungst�tigkeit und Erziehungsarbeit im engen Zusammenwirken mit den B�rgern Straftaten vorgebeugt wird und Gesetzesverletzer zu ehrlichem und verantwortungsbewu�tem Verhalten erzogen werden. Dazu haben sie Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen, Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Sicherheit und Ordnung zu gew�hrleisten.

Die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, mit ihren Erfahrungen Staats- und Wirtschaftsorgane, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften und Massenorganisationen und gesellschaftliche Kollektive bei der Verh�tung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung Straff�lliger wirksam zu unterst�tzen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungst�tigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 3 folgende Fassung:
"Artikel 3. Verantwortung der staatlichen und gesellschaftlichen Organe f�r die Verh�tung von Straftaten. Die �rtlichen Volksvertretungen tragen hohe Verantwortung f�r die strikte Durchsetzung der Gesetzlichkeit, die Wahrung der Rechte der B�rger sowie von Ordnung und Sicherheit im Territorium. Sie f�rdern und unterst�tzen entsprechende Aktivit�ten der B�rger.
Die Leiter der wirtschaftsleitenden Organe, der Kombinate, der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, der Vorst�nde der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben die Aufgabe, die B�rger zu hoher Wachsamkeit gegen�ber feindlichen Anschl�gen und feindlichen ideologischen Einfl�ssen und zur Unduldsamkeit gegen�ber Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit und Disziplin zu erziehen.
Sie sind daf�r verantwortlich und rechenschaftspflichtig, da� in ihrem Aufgabenbereich durch eine wissenschaftliche Leitungst�tigkeit und Erziehungsarbeit im engen Zusammenwirken mit den B�rgern Straftaten vorgebeugt wird und Gesetzesverletzer zu ehrlichem und verantwortungsbewu�tem Verhalten erzogen werden. Dazu haben sie Ursachen und Bedingungen von Straftaten zu beseitigen, Gesetzlichkeit und Disziplin zu festigen und Sicherheit und Ordnung zu gew�hrleisten.
Die staatlichen und gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege sind verpflichtet, mit ihren Erfahrungen Staatsorgane und wirtschaftsleitende Organe, Kombinate, Betriebe, Einrichtungen, Genossenschaften sowie gesellschaftliche Organisationen und Kollektive bei der Verh�tung von Straftaten und der gesellschaftlichen Erziehung Straff�lliger wirksam zu unterst�tzen und dabei auf die Vervollkommnung der Leitungst�tigkeit und Erziehungsarbeit hinzuwirken."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 3 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 3 nochmals aufgehoben.

Artikel 4. Schutz der W�rde und der Rechte des Menschen. Die W�rde des Menschen, seine Freiheit und seine Rechte stehen unter dem Schutz der Strafgesetze des sozialistischen Staates.

Die Achtung der Menschenw�rde, von der sich die sozialistische Gesellschaft auch gegen�ber dem Gesetzesverletzer leiten l��t, ist f�r die T�tigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Strafrechtspflege und f�r den Strafvollzug unverbr�chliches Gebot.

Eine Person darf nur in strikter �bereinstimmung mit den Gesetzen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden. Eine Handlung zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn dies zur Zeit ihrer Begehung durch Gesetz vorgesehen ist, der T�ter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die R�ckwirkung und die analoge Anwendung von Strafgesetzen zuungunsten des Betroffenen ist unzul�ssig.

Die Rechte der Pers�nlichkeit, das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gew�hrleistet. Sie d�rfen nur so weit eingeschr�nkt werden, als dies gesetzlich zul�ssig und unumg�nglich ist. Festnahmen und Verhaftungen erfolgen nur auf Grundlage des Gesetzes.

Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgef�hrten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskr�ftig festgestellt worden ist.

Das Recht auf Verteidigung ist gew�hrleistet.

Strafen im Sinne dieses Gesetzes werden ausschlie�lich durch Gerichte ausgesprochen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; Ausnahmegerichte sind verboten.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 4 folgende Fassung:
"Artikel 4. Schutz der W�rde und der Rechte des Menschen. Die W�rde des Menschen, seine Freiheit und seine Rechte stehen unter dem Schutz der Strafgesetze des sozialistischen Staates. Die Achtung der Menschenw�rde, von der sich die sozialistische Gesellschaft auch gegen�ber dem Gesetzesverletzer leiten l��t, ist f�r die T�tigkeit der staatlichen und gesellschaftlichen Strafrechtspflege und f�r den Strafvollzug unverbr�chliches Gebot.
Eine Person darf nur in strikter �bereinstimmung mit den Gesetzen strafrechtlich verfolgt und zur Verantwortung gezogen werden. Eine Handlung zieht strafrechtliche Verantwortlichkeit nur nach sich, wenn dies zur Zeit ihrer Begehung durch Gesetz vorgesehen ist, der T�ter schuldhaft gehandelt hat und die Schuld zweifelsfrei nachgewiesen ist. Die R�ckwirkung und die analoge Anwendung von Strafgesetzen zuungunsten des Betroffenen ist unzul�ssig.
Die Rechte der Pers�nlichkeit, das Post- und Fernmeldegeheimnis und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gew�hrleistet. Sie d�rfen nur so weit eingeschr�nkt werden, als dies gesetzlich zul�ssig und unumg�nglich ist. Festnahmen und Verhaftungen erfolgen nur auf Grundlage des Gesetzes.
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung sind verboten und unter Strafe gestellt.
Niemand darf als einer Straftat schuldig behandelt werden, bevor nicht in einem gesetzlich durchgef�hrten Verfahren von einem Gericht oder gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege seine Schuld zweifelsfrei nachgewiesen und rechtskr�ftig festgestellt worden ist.
Das Recht auf Verteidigung ist gew�hrleistet.
Strafen im Sinne dieses Gesetzes werden ausschlie�lich durch Gerichte ausgesprochen. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden; Ausnahmegerichte sind verboten."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 4 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 4 nochmals aufgehoben.

Artikel 5. Gew�hrleistung der Gleichheit vor dem Gesetz. Das Strafrecht und die Strafrechtspflege gew�hrleisten die Gleichheit vor dem Gesetz, als ein Grundprinzip sozialistischer Gerechtigkeit. Niemand darf wegen seiner Nationalit�t, seiner Rasse, seines Glaubensbekenntnisses, seiner Weltanschauung oder wegen seiner Zugeh�rigkeit zu einer Klasse oder - sozialen Schicht strafrechtlich verfolgt oder benachteiligt werden. Die Gerechtigkeit in der Strafrechtspflege erfordert, da� die objektiven und subjektiven Umst�nde der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihre Folgen, ihre Ursachen und Bedingungen, die Schuld des T�ters sowie die M�glichkeiten seiner Erziehung zu einem gleichberechtigten und gleichverpflichteten Mitglied der sozialistischen Gesellschaft unter Ber�cksichtigung seiner Pers�nlichkeit festgestellt und nach den f�r alle geltenden Gesetzen beurteilt werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 5 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 5nochmals aufgehoben.

Artikel 6. Recht der B�rger auf Mitgestaltung der Strafrechtspflege. Da Recht der B�rger auf Mitgestaltung aller staatlichen und gesellschaftlichen Angelegenheiten wird in der Strafrechtspflege in umfassender Weise verwirklicht.

Die B�rger wirken an der staatlichen Strafrechtspflege vor allem als gew�hlte, dem Richter gleichberechtigte Sch�ffen und als Beauftragte gesellschaftlicher Kollektive und gesellschaftlicher Organisationen mit. Die Konflikt- und Schiedskommissionen nehmen im Kampf der sozialistischen Gesellschaft um die Einhaltung des Rechts, f�r die Verh�tung von Straftaten und die gesellschaftliche Erziehung von Gesetzesverletzern wichtige Aufgaben der Rechtspflege wahr und sind in ihrer T�tigkeit allseitig zu unterst�tzen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 6 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 6 nochmals aufgehoben.

Artikel 7. Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung. Die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung werden garantiert durch
- die demokratische Wahl und die Unabh�ngigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung f�r die Erf�llung der mit ihrer Wahl �bernommenen Verpflichtungen verantwortlich sind;
- die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gew�hlte �bergeordnete Gericht;
- die demokratische Mitwirkung der B�rger in der Rechtsprechung;
- die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die �ffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die f�r die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausge�bt wird.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der Artikel 7 folgende Fassung:
"Artikel 7. Garantien der Gerechtigkeit und der Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung. Die sozialistische Gerechtigkeit und Gesetzlichkeit in der Strafrechtsprechung werden garantiert durch
- die demokratische Wahl und die Unabh�ngigkeit der Richter, die in ihrer Rechtsprechung nur der Verfassung und dem Gesetz unterworfen und der Volksvertretung f�r die Erf�llung der mit ihrer Wahl �bernommenen Verpflichtungen berichtspflichtig sind;
- die Leitung der Rechtsprechung allein durch das gew�hlte �bergeordnete Gericht;
- die demokratische Mitwirkung der B�rger in der Rechtsprechung;
- die demokratische Kontrolle der Rechtsprechung durch die �ffentlichkeit und durch die Volksvertretungen, die f�r die gesamte Republik von der Volkskammer und dem Staatsrat der Deutschen Demokratischen Republik ausge�bt wird."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 7 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 7 nochmals aufgehoben.

Artikel 8. Grunds�tze f�r den Geltungsbereich der Strafgesetze. Der Geltungsbereich der Strafgesetze wird durch das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik, ihre Souver�nit�t, durch die Bindung der B�rger der Deutschen Demokratischen Republik an die Gesetze ihres Staates, durch die v�lkerrechtliche Pflicht zur Erhaltung und Festigung des Friedens sowie durch die in internationalen Vereinbarungen festgelegten Verpflichtungen bestimmt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der Artikel 8 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der Artikel 8 nochmals aufgehoben.

2. Kapitel
Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit

1. Abschnitt
Straftaten und Verfehlungen

� 1. (1) Straftaten sind schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder gesellschaftsgef�hrliche Handlungen (Tun oder Unterlassen), die nach dem Gesetz als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit begr�nden.

(2) Vergehen sind vors�tzlich oder fahrl�ssig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche die Rechte und Interessen der B�rger, das sozialistische Eigentum, die gesellschaftliche und staatliche Ordnung oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft sch�digen. Sie ziehen strafrechtliche Verantwortlichkeit vor einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege oder Strafen ohne Freiheitsentzug oder, soweit gesetzlich vorgesehen, bei schweren Vergehen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren nach sich. Die Strafe f�r besonders schwere fahrl�ssige Vergehen ist, soweit gesetzlich vorgesehen, Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren.

(3) Verbrechen sind gesellschaftsgef�hrliche Angriffe gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen, Straftaten gegen die Deutsche Demokratische Republik sowie vors�tzlich begangene Straftaten gegen das Leben. Verbrechen sind auch andere vors�tzlich begangene gesellschaftsgef�hrliche Straftaten gegen die Rechte und Interessen der B�rger, das sozialistische Eigentum oder andere Rechte und Interessen der Gesellschaft, die eine schwerwiegende Mi�achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit darstellen und f�r die deshalb eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder f�r die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von �ber zwei Jahren ausgesprochen wird.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 1 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 2 Satz 1 erhielt folgende Fassung:
"Vergehen sind vors�tzlich oder fahrl�ssig begangene gesellschaftswidrige Straftaten, welche Rechte oder rechtlich gesch�tzte Interessen der B�rger oder der Gesellschaft verletzten oder gef�hrden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Verbrechen sind gesellschaftsgef�hrliche Angriffe gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Kriegsverbrechen sowie Mord. Verbrechen sind auch andere vors�tzlich begangene gesellschaftsgef�hrliche Straftaten, f�r die eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angedroht ist oder f�r die innerhalb des vorgesehenen Strafrahmens im Einzelfall eine Freiheitsstrafe von �ber zwei Jahren ausgesprochen wird."

� 2. (1) Nur auf Antrag des Gesch�digten werden verfolgt, sofern kein �ffentliches Interesse daran besteht:
- fahrl�ssige K�rperverletzung;
- Besch�digung pers�nlichen und privaten Eigentums;
- unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen;
- Eigentumsvergehen gegen�ber Angeh�rigen;
- Vors�tzliche K�rperverletzung gegen�ber Angeh�rigen.

(2) Der Antrag mu� innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gesch�digte von der Straftat erfahren hat, sp�testens aber binnen sechs Monaten seit der Begehung der Straftat, gestellt werden.

(3) Der Antrag kann bis zur Verk�ndung einer die strafrechtliche Verantwortlichkeit feststellenden Entscheidung zur�ckgenommen werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 2 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) In gesetzlich vorgesehenen F�llen werden Vergehen nur auf Antrag des Gesch�digten verfolgt, sofern kein �ffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht."

� 3. (1) Eine Straftat liegt nicht vor, wenn die Handlung zwar dein Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch die Auswirkungen der Tat auf die Rechte und Interessen der B�rger oder der Gesellschaft und die Schuld des T�ters unbedeutend sind.

(2) Eine solche Handlung kann als Verfehlung, Ordnungswidrigkeit, Disziplinarversto� oder nach den Bestimmungen der materiellen Verantwortlichkeit verfolgt werden, soweit dies gesetzlich zul�ssig ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 3 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Ein Vergehen liegt nicht vor, wenn die Handlung zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes entspricht, jedoch ihre Auswirkungen auf die Rechte und Interessen der B�rger oder der Gesellschaft und der Grad der Schuld des T�ters gering sind."

� 4. (1) Verfehlungen sind Verletzungen rechtlich gesch�tzter Interessen der Gesellschaft oder der B�rger; bei denen die Auswirkungen der Tat und die Schuld des T�ters unbedeutend sind und die im Strafgesetzbuch oder in anderen Gesetzen als solche bezeichnet werden.

(2) Zur Feststellung der Verantwortlichkeit f�r Verfehlungen finden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils entsprechende Anwendung. Die Ma�nahmen der Verantwortlichkeit f�r Verfehlungen werden gesetzlich besonders geregelt.

2. Abschnitt
Schuld

� 5. Grunds�tze. (1) Eine Tat ist schuldhaft begangen, wenn der T�ter trotz der ihm gegebenen M�glichkeiten zu gesellschaftsgem��em Verhalten durch verantwortungsloses Handeln den gesetzlichen Tatbestand eines Vergehens oder Verbrechens verwirklicht.

(2) Bei der Feststellung der Art und Schwere der Schuld sind alle objektiven und subjektiven Umst�nde sowie die Ursachen und Bedingungen der Tat zu ber�cksichtigen, die den T�ter zum verantwortungslosen Handeln bestimmt haben.

(3) Strafrechtliche Verantwortlichkeit f�r fahrl�ssiges Handeln tritt nur ein, wenn dies im Gesetz ausdr�cklich bestimmt ist.

� 8. Vorsatz. (1) Vors�tzlich, handelt, wer sich zu der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Tat bewu�t entscheidet.

(2) Vors�tzlich handelt auch, wer zwar die Verwirklichung der im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Tat nicht anstrebt, sich jedoch bei seiner Entscheidung zum Handeln bewu�t damit abfindet, da� er diese Tat verwirklichen k�nnte.

Fahrl�ssigkeit

� 7. Fahrl�ssig handelt, wer voraussieht, da� er die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Folgen verursachen k�nnte und diese ungewollt herbeif�hrt, weil er bei seiner Entscheidung zum Handeln leichtfertig darauf vertraut, da� diese Folgen nicht eintreten werden.

� 8. (1) Fahrl�ssig handelt auch, wer sich in bewu�ter Verletzung seiner Pflichten zum Handeln entscheidet und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten Folgen herbeif�hrt, ohne diese vorauszusehen, obwohl er sie bei verantwortungsbewu�ter Pr�fung der Sachlage h�tte voraussehen und bei pflichtgem��em Verhalten vermeiden k�nnen.

(2) Fahrl�ssig handelt auch, wer sich zur Zeit der Tat der Pflichtverletzung nicht bewu�t ist, weil er infolge verantwortungsloser Gleichg�ltigkeit sich seine Pflichten nicht bewu�t gemacht �der weil er sich auf Grund einer disziplinlosen Einstellung an das pflichtwidrige Verhal

ten gew�hnt hat und dadurch die im gesetzlichen Tatbestand bezeichneten, bei pflichtgem��em Verhalten voraussehbaren und vermeidbaren sch�dlichen Folgen herbeif�hrt.

� 9. Begriff der Pflichten. Pflichten im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die dem Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Tat kraft Gesetzes, Berufs, T�tigkeit oder seiner Beziehungen zum Gesch�digten zur Vermeidung sch�dlicher Folgen oder Gefahren obliegen oder die ihm daraus erwachsen, da� er durch sein Verhalten f�r andere Personen oder f�r die Gesellschaft besondere Gefahren heraufbeschw�rt.

� 10. Schuldausschlu�. Schuldhaft (vors�tzlich oder fahrl�ssig) handelt nicht, wem die Erf�llung seiner Pflichten objektiv nicht m�glich ist oder wer dazu nicht imstande ist, weil er wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden pers�nlichen Versagens oder Unverm�gens die Umst�nde oder Folgen seines Handelns nicht erfassen oder die ihm unter den gegebenen Umst�nden obliegenden Pflichten nicht. erkennen kann.

Verantwortlichkeit f�r straferschwerende Umst�nde

� 11. (1) Wird ein schwerer Fall einer vors�tzlichen Tat durch das Vorliegen besonderer objektiver Umst�nde begr�ndet, sind sie dem T�ter zur vors�tzlichen Schuld nur zuzurechnen, wenn sie ihm bekannt waren.

(2) Sieht ein Gesetz f�r die Begehung einer vors�tzlichen Tat mit der fahrl�ssigen Herbeif�hrung schwerer Folgen strengere Formen der Verantwortlichkeit vor, sind diese Folgen dem T�ter nur zuzurechnen, wenn ihm die Umst�nde bekannt waren, aus denen sie entstanden sind oder wenn er sie auf andere Weise h�tte voraussehen k�nnen.

� 12. Sieht ein Gesetz f�r die Begehung einer fahrl�ssigen Tat, die mit der Herbeif�hrung besonders bezeichneter schwerer Folgen verbunden ist, eine strengere Verantwortlichkeit vor, sind diese Folgen dem T�ter nur zuzurechnen, wenn sich sein fahrl�ssiges Verschulden auch auf diese Folgen erstreckt.

� 13. Irrtum. (1) Wer bei seinem Handeln das Vorhandensein von Tatumst�nden nicht kannte, welche zum gesetzlichen Tatbestand geh�ren oder die Strafbarkeit erh�hen, dem sind diese Umst�nde nicht zuzurechnen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen fahrl�ssiger Schuld wird dadurch nicht ber�hrt.

(2) F�r fahrl�ssige Handlungen gilt Absatz 1 nur, wenn die Unkenntnis der Tatumst�nde nicht auf Fahrl�ssigkeit beruht.

� 14. Schuldminderung durch au�ergew�hnliche Umst�nde. Ist das Verschulden des T�ters infolge unverschuldeten Affekts oder anderer au�ergew�hnlicher objektiver und subjektiver Umst�nde, die seine Entscheidungsf�higkeit beeinflu�t haben, nur gering, kann die Strafe nach den Grunds�tzen �ber die au�ergew�hnliche Strafmilderung herabgesetzt und bei Vergehen kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

� 15. Zurechnungsunf�higkeit. (1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist ausgeschlossen, wenn der T�ter zur Zeit der Tat wegen zeitweiliger oder dauernder krankhafter St�rung der Geistest�tigkeit oder wegen Bewu�tseinsst�rung unf�hig ist, sich nach den durch die Tat ber�hrten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens zu entscheiden.

(2) Das Gericht kann die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den daf�r geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.

(3) Wer sich schuldhaft in einen die Zurechnungsf�higkeit ausschlie�enden Rauschzustand versetzt und in diesem Zustand eine mit Strafe bedrohte Handlung begeht, wird nach dem verletzten Gesetz bestraft.

� 16. Verminderte Zurechnungsf�higkeit. (1) Strafrechtliche Verantwortlichkeit ist gemindert, wenn der T�ter zur Zeit der Tat infolge der im � 15 Absatz 1 genannten Gr�nde oder wegen einer schwerwiegenden abnormen Entwicklung seiner Pers�nlichkeit mit Krankheitswert in der F�higkeit, sich bei der Entscheidung zur Tat von den dadurch ber�hrten Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen, erheblich beeintr�chtigt war.

(2) Die Strafe kann nach den Grunds�tzen �ber die au�ergew�hnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. Dabei sind die Gr�nde zu ber�cksichtigen, die zur verminderten Zurechnungsf�higkeit. gef�hrt, haben. Das gilt nicht, wenn sich der T�ter schuldhaft in einen die Zurechnungsf�higkeit vermindernden Rauschzustand versetzt hat.

(3) Das Gericht kann anstelle oder neben einer Ma�nahme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit die Einweisung in psychiatrische Einrichtungen nach den daf�r geltenden gesetzlichen Bestimmungen anordnen.

3. Abschnitt
Notwehr und Notstand

� 17. Notwehr. (1) Wer einen gegenw�rtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen anderen oder gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in einer der Gef�hrlichkeit des Angriffs angemessenen Weise abwehrt, handelt im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und begeht keine Straftat.

(2) Bei �berschreitung der Notwehr ist von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, wenn der Handelnde in begr�ndete hochgradige Erregung versetzt wurde und deshalb �ber die Grenzen der Notwehr hinausging.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im � 17 Abs. 1 die Worte "oder gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung" sowie die Worte "handelt im Interesse der sozialistischen Gesellschaft und ihrer Gesetzlichkeit und" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 17 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer einen gegenw�rtigen rechtswidrigen Angriff gegen sich oder einen anderen in einer der Gef�hrlichkeit des Angriffs angemessenen Weise abwehrt, begeht keine Straftat."

Notstand und N�tigungsstand

� 18. (1) Wer Rechte oder Interessen Dritter beeintr�chtigt, um eine ihm oder einem anderen oder der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung gegenw�rtig drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahr abzuwenden, begeht keine Straftat, wenn seine Handlung zur Art und zum Ausma� der Gefahr im angemessenen Verh�ltnis steht.

(2) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit ist gemindert, wenn der Handelnde unverschuldet durch eine ihm oder einem anderen gegenw�rtig drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahr f�r Leben oder Gesundheit in heftige Erregung oder gro�e Verzweiflung versetzt wird und diese Gefahr durch einen Angriff auf Leben oder Gesundheit anderer Menschen abzuwenden versucht. Die Strafe kann entsprechend der Gr��e der Gefahrenlage, der psychischen Zwangslage des T�ters und der Schwere der begangenen Tat nach den Grunds�tzen �ber die au�ergew�hnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. In au�ergew�hnlichen F�llen einer, solchen Gefahrenlage kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im � 18 Abs. 1 die Worte "oder der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 18 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer Rechte oder Interessen Dritter beeintr�chtigt, um eine ihm oder einem anderen  gegenw�rtig drohende, anders nicht zu beseitigende Gefahr abzuwenden, begeht keine Straftat, wenn seine Handlung zur Art und zum Ausma� der Gefahr im angemessenen Verh�ltnis steht."

� 19. (1) Wer von einem anderen durch unwiderstehliche Gewalt oder durch Drohung mit einer gegenw�rtigen, anders nicht zu beseitigenden Gefahr f�r Leben oder Gesundheit des T�ters oder eines anderen zur Begehung der Tat gezwungen wird, begeht keine Straftat: Der sich f�r andere Personen oder die Gesellschaft daraus ergebende Schaden darf nicht au�er Verh�ltnis zu der drohenden Gefahr stehen. Das Leben anderer Menschen darf nicht angegriffen werden.

(2) Wer die Grenzen des N�tigungsstandes �berschreitet, ist strafrechtlich verantwortlich. Die Strafe kann nach den Grunds�tzen �ber die au�ergew�hnliche Strafmilderung herabgesetzt werden, wenn der T�ter durch die N�tigung in eine schwere psychische Zwangslage versetzt wurde.

� 20. Widerstreit der Pflichten. (1) Wer in Aus�bung ihm obliegender Pflichten sich nach verantwortungsbewu�ter Pr�fung der Sachlage zur Begehung einer Pflichtverletzung entscheidet, um durch die Erf�llung anderer Pflichten den Eintritt eines gr��eren, anders nicht abwendbaren Schadens f�r andere Personen oder die Gesellschaft zu verhindern, handelt gerechtfertigt und begeht keine Straftat.

(2) Hat der T�ter die Gefahren, zu deren Abwendung er t�tig wird, selbst schuldhaft herbeigef�hrt, findet diese Bestimmung keine Anwendung.

4. Abschnitt
Vorbereitung, Versuch und Teilnahme

� 21. Vorbereitung und Versuch. (1) Vorbereitung und Versuch einer Straftat begr�nden strafrechtliche Verantwortlichkeit nur, wenn es das Gesetz ausdr�cklich bestimmt.

(2) Vorbereitung liegt vor, wenn der T�ter Voraussetzungen oder Bedingungen f�r die Ausf�hrung der geplanten Straftat schafft, ohne mit der Ausf�hrung zu beginnen.

(3) Versuch liegt vor, wenn der T�ter mit der vors�tzlichen Ausf�hrung der Straftat beginnt, ohne sie zu vollenden.

(4) Vorbereitung und Versuch begr�nden strafrechtliche Verantwortlichkeit nach demselben Gesetz wie die vollendete Straftat. Dabei sind die Beweggr�nde des T�ters, die von ihm angestrebten oder f�r m�glich gehaltenen Folgen, der Grad der Verwirklichung der Straftat und die Gr�nde, aus denen sie nicht vollendet wurde, zu ber�cksichtigen. Die Strafe kann nach den Grunds�tzen �ber die au�ergew�hnliche Strafmilderung herabgesetzt werden.

(5) Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der T�ter freiwillig und endg�ltig von der Vollendung der Tat Abstand nimmt. Das gilt auch; wenn im Falle des Versuchs der T�ter den Eintritt der Folgen freiwillig abwendet.

� 22. T�ter und Teilnehmer. (1) Als T�ter ist strafrechtlich verantwortlich, wer eine Straftat selbst ausf�hrt oder wer sie durch einen anderen, der f�r diese Tat selbst nicht verantwortlich ist, ausf�hren l��t.

(2) Als Teilnehmer an einer Straftat ist strafrechtlich verantwortlich, wer
1. vors�tzlich einen anderen zu der begangenen Straftat bestimmt (Anstiftung);
2. gemeinschaftlich mit anderen eine vors�tzliche Straftat ausf�hrt (Mitt�terschaft);
3. vors�tzlich einem anderen zu der begangenen Straftat Hilfe leistet oder wer dem T�ter nach der Tatausf�hrung vorher zugesagte Hilfe leistet (Beihilfe).

(3) Die strafrechtliche Verantwortlichkeit richtet sich nach dem Gesetz, das durch die Straftat verletzt wird. Jeder Teilnehmer ist unter Ber�cksichtigung der Schwere der gesamten Tat und der Art und Weise des Zusammenwirkens der Beteiligten nach dem Umfang und den Auswirkungen seines Tatbeitrages, seinen Beweggr�nden sowie danach verantwortlich, in welchem Ma�e er andere Personen zur Teilnahme veranla�t hat.

(4) F�r Beihilfe kann die Strafe nach den Grunds�tzen �ber die au�ergew�hnliche Strafmilderung herabgesetzt werden. Das gleiche gilt f�r Mitt�terschaft, wenn der Tatbeitrag des Teilnehmers im Verh�ltnis zur Gesamttat gering ist. Bei geringer Schuld und unbedeutendem Tatbeitrag kann bei einem Teilnehmer von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

(5) Bestimmt das Gesetz, da� besondere pers�nliche Umst�nde die strafrechtliche Verantwortlichkeit erh�hen, vermindern oder ausschlie�en, gilt das nur f�r den T�ter oder Teilnehmer, bei dem diese Umst�nde vorliegen.

3. Kapitel
Ma�nahmen der. strafrechtlichen Verantwortlichkeit

1. Abschnitt
 Allgemeine Bestimmungen

� 23. System der Ma�nahmen. (1) Als Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden angewandt:
- Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
- Strafen ohne Freiheitsentzug;
- Strafen mit Freiheitsentzug;
- Todesstrafe.

(2) Sofern es zur Erziehung des T�ters oder zum Schutze der Gesellschaft erforderlich ist, k�nnen Zusatzstrafen angewandt werden, wenn sie in dem verletzten Gesetz ausdr�cklich angedroht sind oder wenn die im 5. Abschnitt dieses Kapitels geregelten Voraussetzungen f�r ihre Anwendung vorliegen.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurde im � 23 Abs. 1 das Wort "Todesstrafe" gestrichen.

� 24. Wiedergutmachung des Schadens. (1) Bei Straftaten, die materielle Sch�den zur Folge haben, ist darauf hinzuwirken, da� im Strafverfahren Schadensersatzanspr�che nach den Bestimmungen des Arbeits-, Agrar- oder Zivilrechts geltend gemacht werden, um die erzieherische Wirksamkeit des Strafverfahrens zu erh�hen.

(2) Liegen bei einer derartigen Straftat die Voraussetzungen f�r die �bergabe an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege nicht vor, kann jedoch der Erziehungszweck des Strafverfahrens durch eine Verurteilung zum Schadensersatz erreicht werden, ist das Verfahren auf diese Art zum Abschlu� zu bringen und von Strafe abzusehen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 24 Abs. 2 aufgehoben.

� 25. Absehen von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen,
1. wenn der T�ter durch ernsthafte, der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer sch�dlichen Auswirkungen oder durch andere positive Leistungen beweist, da� er grundlegende Schlu�folgerungen f�r ein verantwortungsbewu�tes Verhalten gezogen hat und deshalb zu erwarten ist, da� er die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird;
2. wenn die Straftat infolge der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverh�ltnisse keine sch�dlichen Auswirkungen hat.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 25 folgende Fassung:
"� 25. Absehen von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. (1) Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn
1. die Straftat infolge der Entwicklung der sozialistischen Gesellschaftsverh�ltnisse keine sch�dlichen Auswirkungen hat;
2. bei Vergehen der Zweck des Strafverfahrens durch eine Verurteilung zum Schadenersatz erreicht werden kann;
3. der T�ter durch ernsthafte, der Schwere der Straftat entsprechende Anstrengungen zur Beseitigung und Wiedergutmachung ihrer sch�dlichen Auswirkungen oder durch andere positive Leistungen beweist, da� er grundlegende Schlu�folgerungen f�r ein verantwortungsbewu�tes Verhalten gezogen hat, und deshalb zu erwarten ist, da� er die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird.
(2) Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn kein gesellschaftliches Interesse an der Bestrafung besteht.
(3) In anderen F�llen kann gesetzlich vorgesehen werden, da� von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen ist oder abgesehen werden kann."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 25 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 Ziffer 1 wurde gestrichen und die Ziffern 2 und 3 wurden zu Ziffern 1 und 2;
- im neuen Abs. 2 wurden die Worte die sozialistische Gesetzlichkeit einhalten wird." ersetzt durch: "k�nftig ein straffreies Leben f�hren wird.">
- der Abs. 2 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.

� 26. Ma�nahmen zur Verh�tung weiterer Straftaten. Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorst�nde der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Verantwortungsbereich eine Straftat begangen wurde oder der T�ter arbeitet, haben in enger Zusammenarbeit mit den Werkt�tigen, ihren Kollektiven und Organisationen Ma�nahmen zu beraten und durchzuf�hren, um Ursachen und Bedingungen der Tat zu beseitigen, zur erzieherischen Einwirkung auf den Rechtsverletzer beizutragen, die kollektive Erziehung zu f�rdern und damit weitere Straftaten zu verh�ten. Die Leiter sind f�r die Erf�llung dieser Verpflichtung gegen�ber den zust�ndigen Organen rechenschaftspflichtig.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 26 aufgehoben.

� 27. Fach�rztliche Heilbehandlung zur Verh�tung weiterer Rechtsverletzungen. (1) Ist es zur Verh�tung weiterer Rechtsverletzungen notwendig, kann, besonders beim Vorliegen einer verminderten Zurechnungsf�higkeit, der T�ter durch das Gericht verpflichtet werden, sich einer fach�rztlichen Behandlung zu unterziehen.

(2) Kommt der T�ter der Verpflichtung nicht nach, kann dies bei erneuter Straff�lligkeit als straferschwerender Umstand ber�cksichtigt werden. � 35 Absatz 3 Ziffer 6, � 45 Absatz 5 und � 48 bleiben unber�hrt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im � 27 Abs. 2 die Worte "� 35 Absatz 3 Ziffer 6" ersetzt durch: "� 35 Absatz 4 Ziffer 5" und "� 45 Absatz 5" wurde ersetzt durch: "� 45 Absatz 6 Ziffer 2".

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im � 27 Abs. 2 die Worte "und � 48" gestrichen und nach Ziffer 5 das Wort "und" eingef�gt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 27 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde � 27.

2. Abschnitt
Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege

� 28. Voraussetzungen der �bergabe an gesellschaftliche Organe der Rechtspflege. (1) �ber Vergehen beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege, wenn im Hinblick auf die eingetretenen Folgen und die Schuld des T�ters die Handlung nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und wenn unter Ber�cksichtigung der Tat und der Pers�nlichkeit des T�ters eine wirksame erzieherische Einwirkung durch das gesellschaftliche Organ der Rechtspflege zu erwarten ist. Diese Sachen sind durch die staatlichen Organe der Rechtspflege zu �bergeben, wenn der Sachverhalt vollst�ndig aufgekl�rt ist und der T�ter seine Rechtsverletzung zugibt. Bei fahrl�ssigen Straftaten kann die Sache einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege auch dann �bergeben werden, wenn ein erheblicher Schaden eingetreten ist, jedoch die Schuld des T�ters infolge au�ergew�hnlicher Umst�nde gering ist.

(2) Unter diesen Voraussetzungen beraten und entscheiden die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege �ber alle Vergehen, insbesondere �ber
- Vergehen gegen das sozialistische und pers�nliche Eigentum;
- K�rperverletzungen;
- Verletzungen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

(3) Eine �bergabe kann insbesondere erfolgen, wenn Verpflichtungen der Arbeitskollektive, der Hausgemeinschaften, der Brigaden oder anderer Kollektive eine erfolgreiche Erziehung des Rechtsverletzers gew�hrleisten und die Rechte und Interessen der B�rger und der Gesellschaft gewahrt werden.

(4) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege beraten und entscheiden auch �ber Verfehlungen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 28 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 2 erster Gedankenstrich wurden die Worte "sozialistische und pers�nliche" gestrichen.
- Abs. 3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3.

� 29. Erziehungsma�nahmen. (1) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege k�nnen im Ergebnis ihrer Beratung folgende Erziehungsma�nahmen festlegen:
- Der B�rger wird verpflichtet, sich beim Gesch�digten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen.
- Die Verpflichtung des B�rgers zur Wiedergutmachung des angerichteten Schadens und andere Verpflichtungen werden best�tigt.
- Der B�rger wird verpflichtet, den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen oder, falls dies nicht m�glich ist, Schadensersatz in Geld zu leisten.
- Der B�rger wird verpflichtet, die Beleidigung �ffentlich zur�ckzunehmen.
- Dem B�rger wird eine R�ge ausgesprochen.
- Dem B�rger wird eine Geldbu�e von 5,- bis zu 50,- Mark oder bei Eigentumsvergehen oder -verfehlungen eine Geldbu�e bis zum dreifachen Wert des verursachten Schadens, h�chstens jedoch 150,- Mark auferlegt.

(2) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege k�nnen Verpflichtungen einer Brigade, einer Hausgemeinschaft oder eines anderen Kollektivs oder eines B�rgers zur Erziehung des Rechtsverletzers best�tigen.

(3) Die Verpflichtung des B�rgers zur Wiedergutmachung des Schadens erfolgt im Einvernehmen mit dem Gesch�digten.

(4) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege k�nnen Empfehlungen an die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorst�nde der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen geben. Diese sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen.

Durch Gesetz vom 25. M�rz 1982 erhielt der � 29 Abs. 1 folgende Fassung:
""(1) Die gesellschaftlichen Organe der Rechtspflege k�nnen im Ergebnis ihrer Beratung �ber Vergehen folgende Erziehungsma�nahmen festlegen:
1. Die Verpflichtung des B�rgers, sich bei dem Gesch�digten oder vor dem Kollektiv zu entschuldigen, wird best�tigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
2. Die Verpflichtung des B�rgers, Schadenersatz in Geld nach den Rechtsvorschriften zu leisten oder den angerichteten Schaden durch eigene Arbeit wiedergutzumachen, wird best�tigt, oder ihm wird eine solche Pflicht auferlegt.
3. Die Verpflichtung des B�rgers, in seiner Freizeit bis zu 20 Stunden unbezahlte gemeinn�tzige Arbeit zu leisten, wird best�tigt.
4. Andere Verpflichtungen des B�rgers, die darauf gerichtet sind, ein dem sozialistischen Recht entsprechendes Handeln zu entwickeln, zu f�rdern und zu gew�hrleisten, werden best�tigt.
5. Dem B�rger wird eine R�ge erteilt.
6. Dem B�rger wird die Pflicht auferlegt, eine Geldbu�e von 10 bis zu 500 Mark zu zahlen."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 29 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 1 Ziffer 1 wurden die Worte "oder vor dem Kollektiv" gestrichen.
- im Abs. 1 Ziffer 4 wurden die Worte "sozialistischen Recht" ersetzt durch: "Gesetz".
- im Abs. 1 Ziffer 6 wurde das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark".
- die Abs. 2 und 4 wurden aufgehoben und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.

3. Abschnitt
Strafen ohne Freiheitsentzug

� 30. Anwendungsbereich und Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug. (1) Strafen ohne Freiheitsentzug werden unter Ber�cksichtigung der Schwere der, Tat und der Schuld des T�ters gegen�ber Personen angewandt, die ein Vergehen aus Undiszipliniertheit, Pflichtvergessenheit, ungefestigtem Verantwortungsbewu�tsein oder Unachtsamkeit oder wegen besonderer pers�nlicher Schwierigkeiten begehen.

(2) Ist das Vergehen Ausdruck eines hartn�ckigen disziplinlosen Verhaltens des T�ters, kann eine Verurteilung auf Bew�hrung nur ausgesprochen werden, wenn sie zur wirksamen erzieherischen Einflu�nahme auf den T�ter mit der Verpflichtung zur Bew�hrung am Arbeitsplatz oder einer B�rgschaft verbunden wird.

(3) Zweck der Strafen ohne Freiheitsentzug ist es, den T�ter zur eigenen Bew�hrung und Wiedergutmachung anzuhalten, damit er k�nftig seiner gesellschaftlichen Verantwortung gerecht wird. Die Strafen ohne Freiheitsentzug tragen dazu bei, die erzieherische Kraft der sozialistischen Kollektive und gesellschaftlichen Organisationen zur �berwindung von Rechtsverletzungen zu entfalten.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 30 Ab. 2 und 3 aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde � 30.

� 31. B�rgschaft. (1) Kollektive der Werkt�tigen k�nnen sich verpflichten, die B�rgschaft �ber den Rechtsverletzer zu �bernehmen und dem Gericht vorschlagen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen. Ausnahmsweise k�nnen auch einzelne, zur Erziehung des T�ters bef�higte und geeignete B�rger die B�rgschaft �bernehmen.

(2) Best�tigt das Gericht im Urteil, die �bernahme der B�rgschaft, sind das Kollektiv oder der B�rge, der sie beantragt hat, verpflichtet, die Erziehung des Rechtsverletzers zu gew�hrleisten.

(3) Die durch die B�rgschaft �bernommene Verpflichtung erlischt nach Ablauf eines Jahres. Bei Verurteilung auf Bew�hrung kann sie f�r eine l�ngere Dauer, jedoch nicht �ber die Bew�hrungszeit hinaus best�tigt werden.

(4) Entzieht sich der Verurteilte der Bew�hrung und Wiedergutmachung, kann das Kollektiv oder der B�rge beim Gericht den Vollzug der mit einer Verurteilung auf Bew�hrung angedrohten Freiheitsstrafe beantragen.

(5) Das Gericht best�tigt auf Antrag des Kollektivs oder des B�rgen das Erl�schen der B�rgschaft, wenn die Voraussetzungen f�r die Erf�llung der mit der B�rgschaft verbundenen Verpflichtungen weggefallen sind.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielten der � 31 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Kollektive der Werkt�tigen oder einzelne zur Erziehung des T�ters geeignete Personen k�nnen die B�rgerschaft �ber den T�ter �bernehmen und dem Gericht vorschlagen, eine Strafe ohne Freiheitsentzug auszusprechen.
(2) Best�tigt das Gericht im Urteil die �bernahme der B�rgschaft, sind das Kollektiv oder der B�rger, der sie beantragt hat, verpflichtet, die Erziehung des T�ters zu gew�hrleisten."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 31 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 1 wurden die Worte "Kollektive der Werkt�tigen oder einzelne zur" ersetzt durch: "Zur".
- im Abs. 2 wurden die Worte "das Kollektiv oder" gestrichen und das Wort "sind" ersetzt durch: "ist".
- der Abs. 4 wurde aufgehoben.
- der Abs. 5 wurde Abs. 4 und in ihm wurden die Worte "des Kollektivs oder" gestrichen.

� 32. Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften, gesellschaftlichen Organisationen und der Kollektive der Werkt�tigen. (1) Wird eine Verurteilung auf Bew�hrung ausgesprochen, so sind die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorst�nde der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen, in deren Bereich der Verurteilte arbeitet und lebt, verpflichtet, die erzieherische Einwirkung auf den Verurteilten zu gew�hrleisten und in ihrem Verantwortungsbereich die Erf�llung der dem Verurteilten auferlegten Pflichten zu kontrollieren. Sie haben zu sichern, da� der Verurteilte in einem geeigneten Kollektiv arbeitet und dieses bei der Erziehung zu unterst�tzen. Bei Verletzung der mit der Verurteilung auferlegten Pflichten k�nnen die Kollektive beim Leiter Ma�nahmen gem�� Absatz2 Ziffer 1 beantragen oder beim Gericht Antr�ge gem�� Absatz 2 Ziffer 2 stellen.

(2) Bei Verletzung der mit der Verurteilung auf Bew�hrung auferlegten Pflichten aus � 33 Abs�tze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 6 haben die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen oder die Vorst�nde der Genossenschaften das Recht,
1. Ma�nahmen der disziplinarischen Verantwortlichkeit - au�er fristlose Entlassung - anzuwenden, wenn diese nach den gesetzlichen Bestimmungen zul�ssig sind;
2. gerichtliche Ma�nahmen nach � 35 Absatz 5 oder den Vollzug der angedrohten Freiheitsstrafe zu beantragen. Der Antrag soll mit dem Kollektiv, dem der Verurteilte angeh�rt, oder dem zust�ndigen gesellschaftlichen Gericht oder dem Sch�ffenkollektiv beraten werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im � 32 Abs. 2 die Worte "� 33 Abs�tze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 6" ersetzt durch: "� 33 Abs�tze 3 und 4 Ziffern 1, 2 und 7".

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 32 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 32 nochmals aufgehoben.

� 33. Verurteilung auf Bew�hrung. (1) Mit der Verurteilung auf Bew�hrung soll der T�ter dazu angehalten werden, durch gewissenhafte Erf�llung seiner Pflichten und Bew�hrung in der Arbeit und in seinem pers�nlichen Leben seine Tat gegen�ber der Gesellschaft wiedergutzumachen, seine gesellschaftliche Verantwortung zu erkennen und ernst zu nehmen und das Vertrauen der Gesellschaft auf sein k�nftig verantwortungsbewu�tes Verhalten zu rechtfertigen.

(2) Mit der Verurteilung auf Bew�hrung wird im Urteil eine Bew�hrungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt, mit der dem Verurteilten bestimmte Pflichten auferlegt werden k�nnen. Zugleich wird eine Freiheitsstrafe f�r den Fall angedroht, da� der Verurteilte seiner Pflicht zur Bew�hrung schuldhaft nicht nachkommt. Die Dauer der anzudrohenden Freiheitsstrafe betr�gt mindestens drei Monate und h�chstens zwei Jahre. Sie darf die Obergrenze der im verletzten Gesetz angedrohten Freiheitsstrafe nicht �berschreiten. Ist in diesem keine Freiheitsstrafe angedroht, betr�gt sie h�chstens ein Jahr.

(3) Bei Straftaten, die materielle Sch�den verursacht haben, ist der Verurteilte zu verpflichten, den angerichteten Schaden durch Schadensersatzleistung oder, mit Einverst�ndnis des Gesch�digten, durch eigene Arbeit wiedergutzumachen. Das Gericht kann hierf�r Fristen festsetzen.

(4) Um die Wirksamkeit der Strafe zu gew�hrleisten, kann der Verurteilte f�r die Dauer der Bew�hrungszeit verpflichtet werden,
1. durch Bew�hrung am Arbeitsplatz zu zeigen, da� er richtige Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (� 34);
2. sein Arbeitseinkommen und andere Eink�nfte f�r Aufwendungen der Familie, Unterhaltsverpflichtungen sowie f�r weitere materielle Verpflichtungen zu verwenden;
3. bestimmte �rtlichkeiten nicht zu besuchen;
4. unbezahlte gemeinn�tzige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
5. sich einer fach�rztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verh�tung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
6. in bestimmten Abst�nden dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv �ber die Erf�llung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten (� 32).

(5) Neben der Verurteilung auf Bew�hrung kann gem�� � 23 Absatz 2 auf Zusatzstrafen, insbesondere auf Geldstrafe, Aufenthaltsbeschr�nkung oder T�tigkeitsverbot, erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 33 Abs. 4 wie folgt ge�ndert:
- die Ziffern 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"3. den Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu unterlassen sowie bestimmte Orte oder R�umlichkeiten nicht zu besuchen;
4. bestimmte Gegenst�nde nicht zu besitzen oder zu verwenden;"
- die bisherigen Ziffern 4 und 5 wurden Ziffern 5 und 6.
- die bisherige Ziffer 6 wurde Ziffer 7 und erhielt folgende Fassung:
"7. in bestimmten Abst�nden dem Gericht, dem Leiter, dem Kollektiv oder einem bestimmten staatlichen Organ �ber die Erf�llung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten (� 32)."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 33 Abs. 4 Ziffer 7 "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 33 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Um die Wirksamkeit der Strafe zu gew�hrleisten, kann der Verurteilte f�r die Dauer der Bew�hrungszeit verpflichtet werden,
1. unbezahlte gemeinn�tzige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
2. sich einer fach�rztlichen Behandlung zu unterziehen, wenn dies zur Verh�tung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
3. in bestimmten Abst�nden dem Gericht �ber die Erf�llung der ihm auferlegten Pflichten zu berichten."
- im Abs. 5 wurde das Wort ", Aufenthaltsbeschr�nkung" gestrichen.

� 34. Verpflichtung zur Bew�hrung am Arbeitsplatz. (1) Die Verpflichtung zur Bew�hrung am Arbeitsplatz soll den T�ter durch die Einwirkung des Kollektivs am Arbeitsplatz zu einer verantwortungsbewu�ten Einstellung zur sozialistischen Arbeit und seinen anderen Pflichten erziehen.

(2) Das Gericht verpflichtet den Angeklagten im Urteil, seinen bisherigen oder einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln. Diese Verpflichtung wird f�r eine bestimmte, die Bew�hrungszeit nicht �berschreitende Frist ausgesprochen. Der Verurteilte soll am bisherigen Arbeitsplatz oder im bisherigen Betrieb verbleiben, Der Betrieb hat daf�r zu sorgen, da� die erzieherische Wirkung der Bew�hrung am Arbeitsplatz gew�hrleistet ist. Ein Wechsel des Betriebes durch den Verurteilten oder die L�sung des Arbeitsrechtsverh�ltnisses durch den Betrieb ist nur aus zwingenden Gr�nden zul�ssig und bedarf der Zustimmung des Gerichts.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 34 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 34 nochmals aufgehoben.

� 35. Abschlu� oder Widerruf der Bew�hrungszeit. (1) L�uft die Bew�hrungszeit ab, ohne da� die Voraussetzungen f�r den Widerruf eingetreten sind, darf die angedrohte Freiheitsstrafe nicht mehr vollzogen werden.

(2) Macht der Verurteilte w�hrend der Bew�hrungszeit besonders anerkennenswerte Fortschritte in seiner gesellschaftlichen und pers�nlichen Entwicklung und erf�llt er die ihm f�r die Bew�hrungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht auf Antrag des f�r die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (� 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angeh�rt, oder eines B�rgen nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bew�hrungszeit durch Beschlu� erlassen. Absatz1 gilt entsprechend.

(3) Die angedrohte Freiheitsstrafe ist zu vollziehen, wenn der Verurteilte w�hrend der Bew�hrungszeit eine vors�tzliche Straftat begeht, f�r die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(4) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte w�hrend der Bew�hrungszeit
1. wegen einer fahrl�ssigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. sich einer im Urteil gem�� � 33 Abs�tze 3 und 4 sowie � 34 auferlegten Verpflichtung zur Bew�hrung und Wiedergutmachung entzieht;
3. durch undiszipliniertes Verhalten gegen�ber seinen gesellschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck bringt, da� er keine Lehren aus der Verurteilung gezogen hat;
4. einer Aufenthaltsbeschr�nkung oder einem T�tigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht;
5. einer nach � 33 Absatz 4 Ziffer 5 ausgesprochenen Verpflichtung zur fach�rztlichen Behandlung nicht nachkommt.

(5) Das Gericht beschlie�t �ber den Vollzug der Freiheitsstrafe. Ist der Widerruf der Bew�hrungszeit nicht erforderlich, kann das Gericht dem Verurteilten eine Verwarnung erteilen und ihn nachdr�cklich darauf hinweisen, da� im Wiederholungsfalle der Vollzug der Freiheitsstrafe angeordnet wird. Zus�tzlich kann es den Verurteilten verpflichten, unbezahlte gemeinn�tzige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von sechs Arbeitstagen zu verrichten.

(6) Erfolgt die Anordnung des Vollzuges wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschr�nkung oder ein T�tigkeitsverbot, ist � 238 nicht anzuwenden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im � 35 Abs. 4 Ziffer 5 die Worte "� 33 Absatz 4 Ziffer 5" die Worte "� 33 Absatz 4 Ziffer 6" ersetzt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im � 35 Abs. 2 Satz 1 die Worte "auf Antrag des f�r die erzieherische Einwirkung verantwortlichen Leiters (� 32), eines Kollektivs, dem der Verurteilte angeh�rt, oder eines B�rgen" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 35 wie folgt ge�ndert:
- die Abs. 2 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(2) Macht der Verurteilte w�hrend der Bew�hrungszeit besondere anerkennenswerte Fortschritte in seiner pers�nlichen Entwicklung und erf�llt er die ihm f�r die Bew�hrungszeit auferlegten Pflichten vorbildlich, kann das Gericht nach Ablauf von mindestens einem Jahr den Rest der Bew�hrungsstrafe durch Beschlu� erlassen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(4) Die angedrohte Freiheitsstrafe kann vollzogen werden, wenn der Verurteilte w�hrend der Bew�hrungszeit
1. wegen einer fahrl�ssigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. sich einer im Urteil gem�� � 33 Abs�tze 3 und 4 Ziffer 1 auferlegten Verpflichtung zur Bew�hrung und Wiedergutmachung entzieht;
3. einem T�tigkeitsverbot zuwiderhandelt oder sich seiner Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe entzieht."
- der Abs. 6 wurde aufgehoben.

� 36. Geldstrafe als Hauptstrafe. (1) Die Geldstrafe soll den T�ter durch einen empfindlichen Eingriff in seine pers�nlichen Verm�gensinteressen zur Achtung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Rechte der B�rger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verh�ltnisse des T�ters und durch die Straftat begr�ndete Schadensersatzverpflichtungen zu ber�cksichtigen.

(2) Die Geldstrafe betr�gt 50,- Mark bis 10 000,-  Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 100 000,- Mark erh�ht werden.

(3) Kann eine Geldstrafe nicht verwirklicht werden, weil der Verurteilte sich seiner Verpflichtung zur Zahlung entzieht, insbesondere wenn Ma�nahmen der gesellschaftlichen Einwirkung fruchtlos bleiben, wird sie durch Beschlu� des Gerichts in eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu einem Jahr umgewandelt. Von ihrem Vollzug kann abgesehen werden, wenn der Verurteilte die Geldstrafe zahlt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 36 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Geldstrafe betr�gt 50,- Mark bis 100000,- Mark. Bei Straftaten, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie bis auf 500 000,- Mark erh�ht werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 36 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die Geldstrafe soll dem T�ter durch einen empfindlichen Einriff in seine pers�nlichen Verm�gensinteressen zur Achtung der Gesetzlichkeit und der Rechte der B�rger erziehen. Bei ihrer Anwendung und Bemessung sind die wirtschaftlichen Verh�ltnisse des T�ters und durch die Straftat begr�ndete Schadenersatzverpflichtungen zu ber�cksichtigen."
- im Abs. 2 wurde jeweils das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark."

� 37. �ffentlicher Tadel. (1) Der �ffentliche Tadel wird ausgesprochen, wenn das Vergehen keine erheblichen sch�dlichen Auswirkungen hat oder wenn es zwar zu einem gr��eren Schaden f�hrt, der T�ter jedoch sonst ein verantwortungsbewu�tes Verhalten zeigt und seine Schuld bering ist.

(2) Mit dem �ffentlichen Tadel wird dem T�ter durch das Gericht die Mi�billigung seines Handelns ausgesprochen, um ihn zur gewissenhaften Erf�llung seiner Pflichten gegen�ber der sozialistischen Gesellschaft zu ermahnen.

(3) Das Gericht kann im Urteil festlegen, da� keine Eintragung im Strafregister erfolgt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 37 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Mit dem �ffentlichen Tadel wird dem T�ter durch das Gericht die Mi�billigung seines Handelns ausgesprochen, um ihn zur gewissenhaften Erf�llung seiner Pflichten gegen�ber der Gesellschaft zu ermahnen."

4. Abschnitt
Strafen mit Freiheitsentzug

� 38. Arten der Strafen mit Freiheitsentzug. (1) Als Strafen mit Freiheitsentzug werden angewandt:
- Freiheitsstrafe;
- Haftstrafe;
- Arbeitserziehung.

(2) Gegen�ber Milit�rpersonen wird auch Strafarrest gem�� � 252 angewandt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im � 38 Abs. 1 das Wort "- Arbeitserziehung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 38 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 1 wurde � 38.

� 39. Grunds�tze der Anwendung der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe wird gegen Personen angewandt, die ein Verbrechen begangen haben.

(2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders sch�dliche Folgen herbeigef�hrt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mi�achtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen T�ter angewandt, deren Tat zwar weniger schwerwiegend ist, die aber aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen haben.

(3) Die Freiheitsstrafe soll dem T�ter und anderen B�rgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat und die Unantastbarkeit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung bewu�t machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten sch�tzen, dem Bestraften seine Verantwortung gegen�ber der sozialistischen Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bew�hrung nachdr�cklich aufzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten.

(4) Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen. Die Strafgefangenen sollen durch eine vom Strafzweck bestimmte, nach ihrer Tat, Pers�nlichkeit und Strafdauer differenzierte Ordnung, kollektive gesellschaftlich n�tzliche Arbeit, kulturell-erzieherische Einwirkung und Bet�tigung sowie durch berufliche und allgemeinbildende F�rderungsma�nahmen erzogen werden, k�nftig die sozialistische Gesetzlichkeit gewissenhaft zu achten und ihr Leben gesellschaftlich verantwortungsbewu�t zu gestalten.

(5) Das Gericht kann zur besseren Erziehung unter Ber�cksichtigung der Pers�nlichkeit des Verurteilten, der Umst�nde der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsma�nahmen im Urteil festlegen, da� der Strafvollzug in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einer anderen Vollzugsart durchzuf�hren ist.

(6) Das Bestreben der Verurteilten zur Wiedergutmachung und Bew�hrung ist unter differenzierter Mitwirkung gesellschaftlicher Kr�fte durch die �bertragung verantwortlicher Aufgaben im Arbeitsproze� und bei der Festigung der Disziplin sowie durch kulturelle Bet�tigung zu entwickeln und zu f�rdern.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der � 39 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Das Gericht kann zur besserem Erziehung unter Ber�cksichtigung der Pers�nlichkeit des Verurteilten, der Umst�nde der Tat und der Wirkung vorangegangener Straf- und Erziehungsma�nahmen im Urteil festlegen, da� die Freiheitsstrafe in Abweichung von den allgemeinen Vollzugsbestimmungen in einem anderen Vollzug durchzuf�hren ist."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 39 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Die Freiheitsstrafe kann auch gegen Personen angewandt werden, die ein Vergehen begangen und damit besonders sch�dliche Folgen herbeigef�hrt oder in anderer Weise eine schwerwiegende Mi�achtung der gesellschaftlichen Disziplin zum Ausdruck gebracht haben. Sie wird auch gegen vorbestrafte T�ter angewandt, wenn die Tat zwar weniger schwerwiegend ist, jedoch die objektiven und subjektiven Umst�nde der Tat erkennen lassen, da� die T�ter aus bisherigen Strafen keine ausreichende Lehren gezogen haben."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 39 wie folgt ge�ndert:
- die Abs. 3 und 4 erhielten folgende Fassung:
"(3) Die Freiheitsstrafe soll dem T�ter und anderen B�rgern die Schwere und Verwerflichkeit der Straftat bewu�t machen, die Gesellschaft vor erneuten Straftaten sch�tzen, dem Bestraften seine Verantwortung gegen�ber der Gesellschaft und die Verpflichtung zur Wiedergutmachung und Bew�hrung nachdr�cklich aufzuzeigen und seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorbereiten.
(4) Die Freiheitsstrafe wird in staatlichen Strafvollzugseinrichtungen vollzogen."

� 40. Dauer der Freiheitsstrafe. (1) Die Freiheitsstrafe wird f�r eine bestimmte Zeit (zeitige Freiheitsstrafe) oder lebensl�nglich ausgesprochen. Die Dauer der zeitigen Freiheitsstrafe betr�gt mindestens sechs Monate und h�chstens f�nfzehn Jahre.

(2) Die Freiheitsstrafe kann ausnahmsweise auch f�r die Dauer von drei bis sechs Monaten ausgesprochen werden, wenn die verletzte Strafrechtsnorm auch Strafen ohne Freiheitsentzug androht. Dabei ist im Urteil besonders zu begr�nden, warum keine Strafe ohne Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(3) Die Dauer der Freiheitsstrafe wird nach vollen Monaten berechnet.

� 41. Haftstrafe. In den gesetzlich vorgesehenen F�llen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverz�glichen und nachdr�cklichen Disziplinierung des T�ters notwendig ist. Haftstrafe wird f�r die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. W�hrend ihres Vollzuges ist gesellschaftlich n�tzliche Arbeit zu leisten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 41 folgende Fassung:
"� 41. Haftstrafe. (1) In den gesetzlich vorgesehenen F�llen wird auf Haftstrafe erkannt, wenn dies zur unverz�glichen und nachdr�cklichen Disziplinierung des T�ters notwendig ist. Haftstrafe wird f�r die Dauer von einer Woche bis zu sechs Monaten ausgesprochen.
(2) W�hrend des Vollzuges der Haftstrafe ist gesellschaftlich n�tzliche Arbeit zu leisten.
(3) Die Dauer der Haftstrafe wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet."

� 42. Arbeitserziehung. (1) In den gesetzlich vorgesehenen F�llen kann auf Arbeitserziehung erkannt werden, wenn der T�ter arbeitsf�hig ist und auf Grund seines asozialen Verhaltens zur Arbeit erzogen werden mu�. Die Arbeitserziehung betr�gt mindestens ein Jahr und dauert so lange, bis der Erziehungserfolg eingetreten ist. Sie darf die Obergrenze der Freiheitsstrafe, neben der sie angedroht ist, nicht �berschreiten. � 39 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Das Gericht beschlie�t nach Ablauf von mindestens einem Jahr die Beendigung der Arbeitserziehung, wenn durch die Haltung des Verurteilten, insbesondere durch seine regelm��ige Arbeitsleistung und seine Disziplin, zu erkennen ist, da� der Erziehungserfolg eingetreten ist.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der � 42 aufgehoben.

� 43. Freiheitsstrafe anstelle einer Strafe ohne Freiheitsentzug. Wird eine Handlung, f�r die im verletzten Gesetz nur Strafen ohne Freiheitsentzug angedroht sind, , mehrfach begangen oder begeht der T�ter eine solche Straftat, obwohl er wegen einer gleichen Handlung bestraft oder wegen einer anderen Handlung mit einer Strafe mit Freiheitsentzug bestraft ist, kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

� 44.  Strafversch�rfung bei R�ckfallstraftaten. (1) Wer wegen vors�tzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder Arbeitserziehung oder wegen eines Verbrechens bestraft ist, wird, wenn er erneut eine vors�tzliche Straftat begeht, mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft, soweit f�r diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine h�heren Strafen vorsieht.

(2) Wer bereits wegen Verbrechens gegen die Pers�nlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, pers�nliche oder private Eigentum, die Volkswirtschaft, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bestraft ist, wird, wenn er erneut ein derartiges Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, soweit das verletzte Gesetz keine h�here Mindeststrafe vorsieht.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im � 44 Abs. 1 die Worte "oder Arbeitserziehung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 44 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer bereits wegen Verbrechens bestraft ist, wird, wenn er erneut ein Verbrechen begeht, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft, soweit das verletzte Gesetz keine h�here Mindeststrafe vorsieht."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 44 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer wegen vors�tzlicher Vergehen bereits zweimal mit Freiheitsstrafe oder wegen eines Verbrechens bestraft ist, und erneut eine vors�tzliche Straftat begeht, wird, wenn die objektiven und subjektiven Umst�nde der Tat erkennen lassen, da� er aus bisherigen Strafen keine Lehren gezogen hat, und deshalb eine nachhaltige Bestrafung erforderlich ist, mit Freiheitsstrafen von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft, soweit f�r diese Tat auch Freiheitsstrafe angedroht ist und das verletzte Gesetz keine h�here Strafe vorsieht."
- folgender Absatz wurde angef�gt:
"(3) Eine Bestrafung wegen eines im jugendlichen Alter begangenen Vergehens begr�ndet keine Strafversch�rfung wegen R�ckfalls."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 44 Abs. 2 aufgehoben und der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2.

� 45. Strafaussetzung auf Bew�hrung. (1) Das Gericht setzt den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Bew�hrungszeit von einem Jahr bis zu f�nf Jahren mit dem Ziel des Straferlasses aus, wenn unter Ber�cksichtigung der Umst�nde der Straftat, der Pers�nlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung, insbesondere seiner Disziplin und seiner Arbeitsleistungen, der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist.

(2) Kollektive der Werkt�tigen k�nnen die B�rgschaft f�r Verurteilte �bernehmen. Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, den Vollzug einer erkannten Freiheitsstrafe bedingt auszusetzen und die Verpflichtung zu �bernehmen, die weitere Erziehung des Verurteilten zu gew�hrleisten. Ausnahmsweise k�nnen auch einzelne, zur. Erziehung des Verurteilten bef�higte und geeignete B�rger die B�rgschaft �bernehmen.

(3) Zur Erh�hung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bew�hrung kann das Gericht f�r eine bestimmte, die Bew�hrungszeit nicht �bersteigende Dauer den Verurteilten verpflichten,
1. einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, da� er richtige Lehren aus seiner Tat und seiner Verurteilung gezogen hat (� 34 gilt entsprechend);
2. den durch die Straftat angerichteten materiellen Schaden wiedergutzumachen;
3. sein Arbeitseinkommen und andere Eink�nfte f�r Aufwendungen der Familie und Unterhaltsverpflichtungen sowie f�r weitere materielle Verpflichtungen zu verwenden und den daf�r erteilten Auflagen gewissenhaft nachzukommen;
4. sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten sowie bestimmte �rtlichkeiten nicht zu besuchen und den f�r seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (�� 51, 52 Abs�tze 1 und 2 gelten entsprechend);
5. den Umgang mit bestimmten Personen zu unterlassen;
6. unbezahlte gemeinn�tzige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
7. sich einer fach�rztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verh�tung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
8. in bestimmten Abst�nden dem Gericht, dem Leiter oder dem Kollektiv �ber die Erf�llung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bew�hrung auferlegten Pflichten zu berichten.

(4) Es kann ferner ein Kollektiv der Werkt�tigen mit dessen Einverst�ndnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bem�hen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewu�tes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken.

(5) Die Strafaussetzung auf Bew�hrung ist zu widerrufen, wenn der Verurteilte w�hrend der Bew�hrungszeit eine vors�tzliche Straftat begeht, f�r die eine Strafe mit Freiheitsentzug ausgesprochen wird.

(6) Die Strafaussetzung auf Bew�hrung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte w�hrend der Bew�hrungszeit durch undiszipliniertes Verhalten zum Ausdruck bringt, da� er keine Lehren aus der Verurteilung und dem bisherigen Strafvollzug gezogen hat, insbesondere wenn er
1. wegen einer fahrl�ssigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 vors�tzlich zuwiderhandelt;
3. sich der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs gem�� Absatz 4 entzieht.

(7) F�r die Aussetzung von Arbeitserziehung gelten diese Bestimmungen entsprechend.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der � 45 Abs. 7 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 45 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 3 erhielten die Ziffern 4 bis 8 folgende Fassung:
"4. den Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu unterlassen sowie bestimmte Orte oder R�umlichkeiten nicht zu besuchen;
5. bestimmte Gegenst�nde nicht zu besitzen oder zu verwenden;
6. unbezahlte gemeinn�tzige Arbeit in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen zu verrichten;
7. sich einer fach�rztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verh�tung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
8. in bestimmten Abst�nden dem Gericht, dem Leiter, dem Kollektiv oder einem bestimmten staatlichen Organ �ber die Erf�llung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bew�hrung auferlegten Pflichten zu berichten und Aufenthaltsbeschr�nkung gem�� �� 51, 52 anordnen."
- im Abs. 6 erhielt Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 oder einer Aufenthaltsbeschr�nkung vors�tzlich zuwiderhandelt;"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 45 wie folgt ge�ndert:
- die Abs. 1 bis 3 erhielten folgende Fassung:
"(1) Das Gericht setzt den Vollzug einer zeitigen Freiheitsstrafe unter Auferlegung einer Bew�hrungszeit von einem Jahr bis zu drei Jahren mit dem Ziel des Straferlasses aus, wenn unter Ber�cksichtigung der Umst�nde der Straftat, der Pers�nlichkeit des Verurteilten sowie seiner positiven Entwicklung, insbesondere seiner Disziplin und seiner Arbeitsleistungen, der Zweck der Freiheitsstrafe erreicht ist.
(2) Zur Erziehung des Verurteilten bef�higte und geeignete Personen k�nnen die B�rgschaft f�r den Verurteilten �bernehmen: Sie haben das Recht, dem Gericht vorzuschlagen, den Vollzug einer erkannten Freiheitsstrafe bedingt auszusetzen und die Verpflichtung zu �bernehmen, die weitere Erziehung des Verurteilten zu gew�hrleisten.
(3) Zur Erh�hung der erzieherischen Wirkung der Strafaussetzung auf Bew�hrung kann das Gericht f�r eine bestimmte, die Bew�hrungszeit nicht �bersteigende Dauer den Verurteilten verpflichten,
1. den durch die Straftat angerichteten materiellen Schaden wiedergutzumachen;
2. sich einer fach�rztlichen Behandlung zu unterziehen, soweit es zur Verh�tung weiterer Rechtsverletzungen notwendig ist;
3. in bestimmten Abst�nden dem Gericht �ber die Erf�llung der ihm mit der Strafaussetzung auf Bew�hrung auferlegten Pflichten zu berichten."
- der Abs. 4 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 5 wurde Abs. 4.
- der bisherige Abs. 6 wurde Abs. 5 und erhielt folgende Fassung:
"(5) Die Strafaussetzung auf Bew�hrung kann widerrufen werden, wenn der Verurteilte w�hrend der Bew�hrungszeit
1. wegen einer fahrl�ssigen Straftat oder zu einer Geldstrafe verurteilt wird;
2. den Verpflichtungen des Absatzes 3 Ziffer 1 vors�tzlich zuwiderhandelt."

� 46.  Pflichten und Rechte der Betriebe, staatlichen Organe, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen bei der Wiedereingliederung. (1) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen. die Vorst�nde der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen haben bei der Wiedereingliederung solcher B�rger, die zu Strafen mit Freiheitsentzug verurteilt wurden und in ihrem Bereich gearbeitet und gelebt haben oder k�nftig arbeiten und leben werden, besondere Unterst�tzung zu leisten.

(2) Bei Verletzung der mit der Strafaussetzung auf Bew�hrung auferlegten Pflichten ist � 32 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 46 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 46 nochmals aufgehoben.

Ma�nahmen zur Wiedereingliederung Vorbestrafter

� 47. (1) Erweist sich bei der Straftat eines bereits mit Freiheitsentzug bestraften T�ters, da� die erneute Straftat wesentlich durch seine Disziplinlosigkeit bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben beg�nstigt wurde, legt das Gericht im Urteil fest, da� es vor der Entlassung die Notwendigkeit besonderer Ma�nahmen zur gesellschaftlichen Wiedereingliederung des Verurteilten pr�fen wird.

(2) H�lt das Gericht bei der �berpr�fung der Sache solche Ma�nahmen f�r notwendig, kann es
1. ein Kollektiv der Werkt�tigen mit dessen Einverst�ndnis beauftragen, dem Verurteilten bei der Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben, insbesondere in das Arbeitsleben, und in seinem Bem�hen um ein gesellschaftlich verantwortungsbewu�tes Verhalten zu helfen und erzieherisch auf ihn einzuwirken;
2. den Verurteilten verpflichten, einen ihm zuzuweisenden Arbeitsplatz nicht zu wechseln und besonders in seiner Arbeit zu zeigen, da� er die richtigen Lehren aus seiner Bestrafung gezogen hat (� 34 Absatz 2 gilt entsprechend);
3. den Verurteilten verpflichten, sich in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik nicht aufzuhalten und den f�r seinen Aufenthalt von den staatlichen Organen erteilten Auflagen strikt nachzukommen (�� 51, 52 Abs�tze 1 und 2 gelten entsprechend).

(3) Die festgelegten Erziehungsma�nahmen d�rfen nur f�r die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt werden und sind von dem f�r die Wiedereingliederung des Haftentlassenen zust�ndigen Organ zu kontrollieren.

(4) Die Leiter der Betriebe, der staatlichen Organe und Einrichtungen, die Vorst�nde der Genossenschaften und die Leitungen der gesellschaftlichen Organisationen sind verpflichtet, das Kollektiv der Werkt�tigen bei der Erziehung und Wiedereingliederung des Haftentlassenen zu unterst�tzen.

(5) Entzieht sich der Verurteilte den festgelegten Erziehungsma�nahmen, wird er nach � 238 bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 47 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 2 erhielten die Ziffern 3 bis 4 folgende Fassung und die Ziffer 5 wurde angef�gt:
"3. Aufenthaltsbeschr�nkung gem�� �� 51, 52 anordnen;
4. den Verurteilten verpflichten, den Umgang mit bestimmten Personen oder Personengruppen zu unterlassen sowie bestimmte Orte oder R�umlichkeiten nicht zu besuchen;
5. den Verurteilten verpflichten, bestimmte Gegenst�nde nicht zu besitzen oder zu verwenden."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die festgelegten Erziehungsma�nahmen d�rfen nur f�r die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren festgesetzt werden und sind von dem f�r die Wiedereingliederung des Haftentlassenen verantwortlichen Organ zu kontrollieren, soweit nicht andere Organe zust�ndig sind."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 47 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 47 nochmals aufgehoben.

� 48. (1) Bei einer Verurteilung wegen einer vors�tzlichen Straftat zu Freiheitsstrafe, Arbeitserziehung oder Jugendhaus kann das Gericht zur Verh�tung erneuter Straff�lligkeit zus�tzlich auf staatliche Kontrollma�nahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn
1. der T�ter bereits wegen eines Verbrechens bestraft ist oder
2. die W�rdigung seiner Tat und Pers�nlichkeit ergibt, da� nach Verb��ung der Strafe eine ordnungsgem��e Wiedereingliederung des Verurteilten durch staatliche Kontrollma�nahmen unterst�tzt werden mu�.

(2) Bei Verurteilung wegen Rowdytums oder Zusammenrottung kann das Gericht auch auf staatliche Kontrollma�nahmen durch die Deutsche Volkspolizei erkennen, wenn der T�ter mit Haftstrafe oder Verurteilung auf Bew�hrung bestraft wird.

(3) Der Leiter der zust�ndigen Dienststelle der Deutschen Volkspolizei erh�lt durch die gerichtliche Entscheidung das Recht, dem Verurteilten Auflagen zu erteilen. Die Auflagen k�nnen enthalten:
1. die Verpflichtung zur Meldung bei einer Dienststelle der Deutschen Volkspolizei, einschlie�lich der vorherigen Mitteilung eines Arbeitsplatz oder Wohnungswechsels sowie zus�tzliche Meldepflichten;
2. die Untersagung des Aufenthaltes an bestimmten Orten oder Gebieten, des Besuches bestimmter �rtlichkeiten oder des Umgangs mit bestimmten Personen;
3. die Anordnung, den zugewiesenen Aufenthaltsort und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne die Zustimmung der Deutschen Volkspolizei zu wechseln;
4. die Beschr�nkung von Ausreisem�glichkeiten aus dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik. Die Festlegung mehrerer Auflagen ist zul�ssig.
Au�erdem k�nnen staatliche Erlaubnisse und Genehmigungen durch die zust�ndigen Organe versagt, entzogen oder eingeschr�nkt werden. Die Kontrolle und Durchsuchung der Aufenthaltsr�ume, der Wohnung und anderer umschlossener R�ume durch die Deutsche Volkspolizei ist jederzeit zul�ssig.

(4) Die Dauer der staatlichen Kontrollma�nahmen betr�gt mindestens ein Jahr und h�chstens f�nf Jahre, bei Haftstrafe h�chstens drei Jahre. Bei Verurteilung auf Bew�hrung darf sie die Dauer der Bew�hrungszeit nicht �bersteigen.

(5) Verletzt der Verurteilte vors�tzlich die ihm erteilten Auflagen, kann er nach � 238 bestraft werden. Bei Verurteilung auf Bew�hrung kann die angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im � 48 Abs. 1 die Worte "Arbeitserziehung oder Jugendhaus" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten im � 48 Abs. 3 die Ziffern 2 und 3 folgende Fassung:
"2. die Untersagung des Aufenthalts an bestimmten Orten oder Gebieten, des Besuchs bestimmter Orte oder R�umlichkeiten, des Umgangs mit bestimmten Personen oder Personengruppen und des Besitzes oder der Verwendung bestimmter Gegenst�nde;
3. die Anordnung, den zugewiesenen Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Zustimmung der Deutschen Volkspolizei zu verlassen und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht ohne Zustimmung zu wechseln;"

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 48 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 48 nochmals aufgehoben.

5. Abschnitt
Zusatzstrafen

� 49. Geldstrafe als Zusatzstrafe. (1) Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zur Verurteilung auf Bew�hrung und zur Freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn dies zur Verst�rkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafen geboten ist. Sie ist insbesondere anzuwenden, wenn die Straftat auf einer Mi�achtung der von den Werkt�tigen geschaffenen Werte oder ihres pers�nlichen Eigentums, auf Bereicherungssucht oder Mi�achtung verm�gensrechtlicher Verpflichtungen beruht.

(2) Die Geldstrafe kann auch zus�tzlich zur Ausweisung (� 59) ausgesprochen werden.

(3) F�r die Mindest- und H�chstgrenze der Geldstrafe und ihre Umwandlung in Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen �ber die Geldstrafe als Hauptstrafe; bei Verbrechen, die auf erheblicher Gewinnsucht beruhen, kann sie auf 500 000,- Mark erh�ht werden. Bei der Anwendung und Bemessung der Geldstrafe als Zusatzstrafe sind die wirtschaftlichen Verh�ltnisse des T�ters und durch die Straftat begr�ndete Schadensersatzverpflichtungen zu ber�cksichtigen. Ihre Hohe mu� im angemessenen Verh�ltnis zur Hauptstrafe stehen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 49 Abs. 1 Satz 1 folgende Fassung:
"(1) Die Geldstrafe kann als Zusatzstrafe zu einer Strafe mit Freiheitsentzug und zur Verurteilung auf Bew�hrung ausgesprochen werden, wenn dies zur Verst�rkung der erzieherischen Wirksamkeit dieser Strafen geboten ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 49 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 1 Satz 2 wurden die Worte "der von den Werkt�tigen geschaffenen Werte oder ihres pers�nlichen Eigentums" durch die Worte "des Eigentums anderer" ersetzt.
- im Abs. 3 wurde das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark".

� 50. �ffentliche Bekanntmachung der Verurteilung. (1) Die �ffentliche Bekanntmachung der rechtskr�ftigen Verurteilung kann angeordnet werden, wenn sie zur Erziehung des T�ters; zur erzieherischen Einwirkung auf andere Personen oder zur Aufkl�rung der Bev�lkerung und ihrer Mobilisierung zur Bek�mpfung bestimmter Erscheinungen der Kriminalit�t notwendig ist.

(2) Die Art und Weise der Bekanntmachung sowie die Zeit, innerhalb der sie durchzuf�hren ist, wird im Urteil bestimmt: Das Gericht hat die zur Erreichung des Zweckes der Bekanntmachung geeignete Form zu w�hlen. Die �ffentliche Bekanntmachung kann sich auf die Ver�ffentlichung der Urteilsformel, auf diese und eine Zusammenfassung aus den Urteilsgr�nden oder in geeigneten F�llen auf das gesamte Urteil erstrecken. Die Zusammenfassung aus den Urteilsgr�nden darf nur durch das erkennende Gericht erfolgen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 50 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 50 nochmals aufgehoben.

Aufenthaltsbeschr�nkung

� 51. (1) Die Aufenthaltsbeschr�nkung kann zus�tzlich zu einer Freiheitsstrafe und, wenn dadurch die Erreichung des Strafzweckes wesentlich gef�rdert und auf eine Bew�hrungszeit von zwei Jahren erkannt wird, auch zus�tzlich zu einer Verurteilung auf Bew�hrung ausgesprochen werden. Ihre Anordnung setzt voraus, da� es zum Schutze der gesellschaftlichen Ordnung oder der Sicherheit der B�rger geboten ist, den Verurteilten von bestimmten Orten oder Gebieten fernzuhalten.

(2) Die Aufenthaltsbeschr�nkung soll dem Verurteilten durch die Beschr�nkung seiner Freiz�gigkeit die Gelegenheit zur Begehung weiterer Straftaten nehmen, die Fortsetzung seiner Beziehungen zu Personen, die einen sch�dlichen Einflu� auf ihn ausge�bt haben oder auf die er einen sch�dlichen Einflu� ausge�bt hat, verhindern und ihn in eine Umgebung bringen, die seiner kollektiven Erziehung und gesellschaftlichen Entwicklung dienlich ist.

(3) Die zust�ndigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, den Verurteilten zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 51 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 1 wurden nach dem Wort "fernzuhalten" die Worte "oder zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten zu verpflichten" eingef�gt.
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die zust�ndigen staatlichen Organe sind auf Grund des Urteils berechtigt, dem Verurteilten Verpflichtungen zum Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten aufzuerlegen."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 51 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 51 nochmals aufgehoben.

� 52. (1) Durch die Aufenthaltsbeschr�nkung wird dem Verurteilten auf die Dauer von zwei bis f�nf Jahren der Aufenthalt in bestimmten Orten oder Gebieten der Deutschen Demokratischen Republik untersagt. In Ausnahmef�llen kann das Gericht die Aufenthaltsbeschr�nkung ohne eine Begrenzung ihrer Dauer aussprechen, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der �ffentlichen Sicherheit und Ordnung in bestimmten Orten oder Gebieten erforderlich ist. Neben der Verurteilung auf Bew�hrung darf die Dauer der Aufenthaltsbeschr�nkung die Bew�hrungszeit nicht �berschreiten.

(2) Die Dauer der Aufenthaltsbeschr�nkung kann durch Beschlu� des Gerichts nach Ablauf von mindestens einem Jahr verk�rzt werden, wenn der Verurteilte sich w�hrend dieser Zeit verantwortungsbewu�t verhalten und durch besondere Leistungen bew�hrt hat. Die �rtlichen Organe der Staatsmacht., die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werkt�tigen k�nnen entsprechende Antr�ge stellen.

(3) Entzieht sich ein zu Freiheitsstrafe Verurteilter der Aufenthaltsbeschr�nkung, wird er nach �238 bestraft. Wurde zus�tzlich zu einer Verurteilung auf Bew�hrung die Aufenthaltsbeschr�nkung ausgesprochen und entzieht sich der Verurteilte dieser hartn�ckig, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im � 52 Abs. 1 nach den Worten "Deutsche Demokratische Republik" die Worte "angewiesen oder" eingef�gt.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 52 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 52 nochmals aufgehoben.

� 53. Verbot bestimmter T�tigkeiten. (1) Das T�tigkeitsverbot kann zus�tzlich zu einer Freiheitsstrafe oder Verurteilung- auf Bew�hrung ausgesprochen werden, wenn der T�ter die Straftat unter Ausnutzung oder im Zusammenhang mit einer Berufs- oder anderen Erwerbst�tigkeit begangen hat und es im Interesse der Gesellschaft notwendig ist, ihm die Aus�bung dieser T�tigkeit zeitweilig oder f�r dauernd zu untersagen.

(2) Das T�tigkeitsverbot soll den Verurteilten an der Begehung weiterer Straftaten im Zusammenhang mit seiner Berufs- oder Erwerbst�tigkeit hindern und bewu�t machen, da� eine Berufs- oder Erwerbst�tigkeit nicht zur Begehung von Straftaten mi�braucht werden darf.

(3) Das T�tigkeitsverbot bewirkt, da� der Verurteilte die im Urteil bezeichnete Berufs- oder andere Erwerbst�tigkeit f�r die festgesetzte Dauer nicht aus�ben darf. Er darf sie auch nicht f�r einen anderen aus�ben oder durch einen arideren f�r sich aus�ben lassen.

(4) Bei schwerwiegenden Verst��en gegen das T�tigkeitsverbot erfolgt eine Bestrafung nach � 238. Wurde das T�tigkeitsverbot zus�tzlich zu einer Verurteilung auf Bew�hrung ausgesprochen und handelt der Verurteilte diesem hartn�ckig zuwider, kann die im Urteil angedrohte Freiheitsstrafe vollzogen werden.

(5) Die Dauer des T�tigkeitsverbots betr�gt mindestens ein Jahr und h�chstens f�nf Jahre und ist nach vollen Jahren zu bemessen. Bei Verurteilung auf Bew�hrung darf sie die Dauer der Bew�hrungszeit nicht �bersteigen, Wird eine Freiheitsstrafe von mehr als f�nf Jahren ausgesprochen, kann T�tigkeitsverbot bis zu zehn Jahren und im Falle einer besonders schweren verbrecherischen Verletzung von Berufspflichten dauerndes T�tigkeitsverbot ausgesprochen werden. Das T�tigkeitsverbot wird mit Rechtskraft des Urteils wirksam; in Verbindung mit Freiheitsstrafe -wird seine Dauer vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet.

(6) Die Dauer des T�tigkeitsverbots kann durch Beschlu� des Gerichts verk�rzt werden, wenn sein Zweck erreicht ist und der Verurteilte erhebliche Fortschritte in seiner Entwicklung gemacht hat.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 53 Abs. 4 Satz 1 wurde gestrichen.

� 54. Entzug der Fahrerlaubnis. (1) Der Entzug der Fahrerlaubnis kann durch das Gericht zus�tzlich zu einer Strafe ausgesprochen werden, wenn der T�ter als F�hrer eines Kraftfahrzeuges eine Straftat begangen hat und es deshalb erforderlich ist, da� er zeitweilig von der F�hrung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird.

(2) Die Dauer des Entzugs der Fahrerlaubnis betr�gt mindestens drei Monate. Sie kann zeitlich begrenzt oder unbegrenzt ausgesprochen werden,

(3) Der Entzug der. Fahrerlaubnis kann durch Beschlu� des Gerichts verk�rzt oder aufgehoben werden, wenn der Zweck erreicht ist und der Verurteilte die Gew�hr gibt, k�nftig die gesetzlichen Bestimmungen zu achten.

(4) Zur Gew�hrleistung der Sicherheit kann das zust�ndige Organ die Erlaubnis vorl�ufig entziehen.

� 55. Entzug anderer Erlaubnisse. (1) Wird in einem Strafverfahren festgestellt, da� wegen der Begehung einer Straftat die Voraussetzungen f�r eine dem T�ter erteilte Erlaubnis nicht mehr bestehen, kann das Gericht zus�tzlich zu einer Strafe den Entzug dieser Erlaubnis aussprechen.

(2) � 54 Abs�tze 2 und 4 gelten entsprechend.

� 56. Einziehung von Gegenst�nden. (1) Gegenst�nde, die zu einer vors�tzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, k�nnen eingezogen werden. Sind solche Gegenst�nde ver�u�ert worden, kann auch ihr Erl�s eingezogen werden. Die eingezogenen Gegenst�nde werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.

(2) Gegenst�nde, die in sozialistischem Eigentum stehen, sowie Gegenst�nde, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterliegen nicht der gerichtlichen Einziehung.

(3) Gegenst�nde, die einer Person durch die Straftat rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn der Gesch�digte nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenst�nde, die nicht Eigentum des T�ters oder Beteiligten sind, k�nnen eingezogen werden, wenn der Eigent�mer die ihm zur Verhinderung eines Mi�brauchs dieser Gegenst�nde obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist.

(4) Die Einziehung kann vom Gericht selbst�ndig angeordnet werden, wenn gegen den T�ter ein Verfahren zwar nicht durchf�hrbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist.

(5) Gegenst�nde im Sinne dieser Bestimmung sind sowohl Sachen als auch Rechte.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 56 Abs. 5 folgende Fassung:
"(5) Gegenst�nde im Sinne dieser Bestimmung sind Sachen, Rechte, k�nftige Gewinne und andere materielle Vorteile."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielten der � 56 Abs. 1 bis 4 folgende Fassung:
"(1) Gegenst�nde, die zu einer vors�tzlichen Straftat benutzt werden oder zur Benutzung bestimmt sind oder die durch eine solche Tat erlangt oder hervorgebracht werden, k�nnen eingezogen werden. Ist die Einziehung dieser Gegenst�nde nicht m�glich, k�nnen auch andere Gegenst�nde und Werte, die an ihre Stelle getreten sind, eingezogen oder die Zahlung ihres Gegenwertes festgelegt werden. Die eingezogenen Gegenst�nde werden mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.
(2) Gegenst�nde, deren Einziehung vom Gesetz durch andere Organe vorgesehen ist, unterliegen nicht der gerichtlichen Einziehung.
(3) Gegenst�nde, die durch die Straftat dem Gesch�digten rechtswidrig entzogen wurden, werden nur eingezogen, wenn dieser nicht mehr feststellbar ist. Zur Straftat benutzte oder zur Benutzung bestimmte Gegenst�nde, die nicht Eigentum des T�ters oder eines Teilnehmers sind, k�nnen eingezogen werden, wenn der Eigent�mer die ihm zur Verhinderung eines Mi�brauchs dieser Gegenst�nde obliegende Sorgfaltspflicht verletzt hat oder wenn die Einziehung zum Schutze der Gesellschaft notwendig ist.
(4) Das Gericht kann die Einziehung von Gegenst�nden oder die Zahlung eines Gegenwertes im selbst�ndigen Verfahren anordnen, wenn gegen den T�ter ein Verfahren nicht durchgef�hrt wird, vom Gesetz aber die Durchf�hrung nicht ausgeschlossen ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 56 Abs. 1 Satz 3 das Wort "Volkseigentum" ersetzt durch: "Eigentum des Staates".

� 57. Verm�genseinziehung. (1) Die Verm�genseinziehung kann wegen Verbrechens gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder schwerer Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik ausgesprochen werden. Sie ist auch zul�ssig wegen schwerer Verbrechen gegen die sozialistische Volkswirtschaft oder anderer schwerer Verbrechen, wenn diese unter Mi�brauch oder zur Erlangung pers�nlichen Verm�gens begangen werden und den sozialistischen Gesellschaftsverh�ltnissen erheblichen Schaden zuf�gen. Die Verm�genseinziehung darf nur ausgesprochen werden, wenn wegen eines der genannten Verbrechen eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ausgesprochen wird.

(2) Die Verm�genseinziehung soll dem Verurteilten die M�glichkeit nehmen, sein Verm�gen zur Sch�digung der sozialistischen Gesellschaftsverh�ltnisse zu rni�brauchen, ihm die Schwere seines Verbrechens bewu�t machen sowie ihn und andere Personen von der Begehung weiterer Verbrechen zur�ckhalten.

(3) Die Verm�genseinziehung erstreckt sich auf das gesamte Verm�gen des T�ters mit Ausnahme der unpf�ndbaren Gegenst�nde. Sie kann� auf einzelne, im Urteil genau zu bestimmende Verm�genswerte beschr�nkt werden. Das eingezogene Verm�gen wird mit Rechtskraft des Urteils Volkseigentum.

(4) Die Verm�genseinziehung kann vom Gericht selbst�ndig angeordnet werden; "wenn gegen den T�ter ein Verfahren zwar nicht durchf�hrbar, vom Gesetz aber nicht ausgeschlossen ist.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 57 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 57 nochmals aufgehoben.

� 58. Aberkennung staatsb�rgerlicher Rechte. (1) Die staatsb�rgerlichen Rechte k�nnen dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte; Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik oder Mordes aberkannt werden.

(2) Die Aberkennung staatsb�rgerlicher Rechte soll den Verurteilten �ber die Dauer der Freiheitsstrafe hinaus daran hindern, diese Rechte im politischen und gesellschaftlichen Leben zu mi�brauchen, und soll ihm die Schwere des Verbrechens bewu�t machen.

(3) Die Dauer der Aberkennung betr�gt mindestens zwei und h�chstens zehn Jahre. Die Aberkennung wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; ihre Dauer wird vom Tage der Entlassung aus dem Vollzug an berechnet. Hat der Verurteilte w�hrend des Vollzugs der Freiheitsstrafe und danach sich verantwortungsbewu�t verhalten und durch besondere Leistungen bew�hrt; kann die Dauer der Aberkennung durch Beschlu� des Gerichts verk�rzt werden. Die gesellschaftlichen Organisationen und unter ihrer Mitwirkung die Kollektive der Werkt�tigen k�nnen entsprechende Antr�ge stellen. In Verbindung mit lebenslanger Freiheitsstrafe und Todesstrafe wird die Aberkennung f�r dauernd ausgesprochen.

(4) Mit der Aberkennung staatsb�rgerlicher Rechte verliert der Verurteilte dauernd seine aus staatlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte, seine leitenden Funktionen auf staatlichem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet sowie seine staatlichen W�rden, Titel, Auszeichnungen und Dienstgrade. F�r die Zeit der Aberkennung verliert der Verurteilte das Recht, in staatlichen Angelegenheiten zu stimmen, zu w�hlen und gew�hlt zu werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 58 Abs. 3 die Worte "und Todesstrafe" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 58 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Die staatsb�rgerlichen Rechte k�nnen dem Verurteilten wegen eines Verbrechens gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte, Verbrechens gegen die verfassungsm��ige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik oder Mordes aberkannt werden."
- der Abs. 3 Satz 4 wurde gestrichen.

6. Abschnitt

� 59. Ausweisung. Gegen�ber T�tern, die, nicht B�rger der Deutschen Demokratischen Republik sind, kann anstelle oder zus�tzlich zu der im verletzten Gesetz angedrohten Strafe auf Ausweisung erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 59 wie folgt ge�ndert:
- der bisherige Wortlaut wurde Absatz (1) und in diesem wurden die Worte "nicht B�rger der Deutschen Demokratischen Republik" ersetzt durch: "Ausl�nder".
- folgender Absatz 2 wurde angef�gt:
"(2) Gegen�ber Verurteilten, die Ausl�nder sind, kann anstelle des weiteren Vollzuges einer zeitigen Freiheitsstrafe jederzeit die Ausweisung beschlossen werden."

7. Abschnitt

� 60. Todesstrafe. (1) Die Todesstrafe wird, soweit sie das Gesetz zul��t, gegen Personen ausgesprochen, die besonders schwere Verbrechen begangen haben. Sie ist mit der dauernden Aberkennung aller staatsb�rgerlichen Rechte verbunden und wird durch Erschie�en vollstreckt.

(2) Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen. Gegen Frauen, die zur Zeit der Tat, der Verurteilung oder der Vollstreckung schwanger sind, sowie gegen T�ter, die nach der Verurteilung geisteskrank geworden sind, wird die Todesstrafe nicht angewandt.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurde der � 60 aufgehoben.

8. Abschnitt
Bemessung der Strafe

� 61. Grunds�tze der Strafzumessung. (1) Bei der Strafzumessung hat das Gericht die Grunds�tze der sozialistischen Gerechtigkeit zu verwirklichen.

(2) Art und Ma� der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Ber�cksichtigung der objektiven und subjektiven Umst�nde der Tat, wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des T�ters, zu bestimmen. Dabei sind auch die Pers�nlichkeit des T�ters, sein gesellschaftliches Verhalten Vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu, ber�cksichtigen, soweit diese �ber die Schwere der Tat sind die F�higkeit und Bereitschaft des T�ters. Aufschlu� geben, k�nftig seiner Verantwortung gegen�ber der sozialistischen Gesellschaft nachzukommen, Es ist insbesondere zu pr�fen, inwieweit der T�ter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Gericht sowohl die zugunsten als auch zuungunsten des T�ters vorliegenden Umst�nde allseitig zu w�rdigen.

(3) Legt das verletzte Gesetz fest, da� bestimmte Umst�nde die strafrechtliche Verantwortlichkeit begr�nden, mindern oder erh�hen, darf das Vorliegen eines solchen Umstandes nicht noch strafmildernd oder straferschwerend ber�cksichtigt werden.

(4) Geht das Gesetz davon aus; da� bestimmte Umst�nde die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern, so ist dies bei der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens des verletzten Gesetzes zu ber�cksichtigen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 61 wie folgt ge�ndert:
- der bisherige Abs. 2 wurde zum Abs. 1 und erhielt folgende Fassung:
"(1) Art und Ma� der Strafe sind innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens unter Ber�cksichtigung der objektiven und subjektiven Umst�nde der Tat; wie Art und Weise ihrer Begehung, ihrer Folgen, der Art und Schwere der Schuld des T�ters, zu bestimmen. Dabei sind auch die Pers�nlichkeit des T�ters, sein Verhalten vor und nach der Tat und die Ursachen und Bedingungen der Tat zu ber�cksichtigen, soweit diese �ber die Schwere der Tat und die F�higkeit und Bereitschaft des T�ters Aufschlu� geben, k�nftig seiner Verantwortung gegen�ber der Gesellschaft nachzukommen. Es ist insbesondere zu pr�fen, inwieweit der T�ter aus bereits erfolgten Bestrafungen richtige Lehren gezogen hat. Bei der Festsetzung der Strafe hat das Gericht sowohl die zugunsten als auch zuungunsten des T�ters vorliegenden Umst�nde allseitig zu w�rdigen."
- der bisherige Abs. 3 wurde Abs. 2; der Abs. 4 wurde Abs. 3.

� 62. Au�ergew�hnliche Strafmilderung. (1) In den gesetzlich bestimmten F�llen der au�ergew�hnlichen Strafmilderung kann eine Strafe bis auf das gesetzliche Mindestma� der angedrohten Strafart gemildert oder eine leichtere als die gesetzlich vorgesehene Strafart angewandt werden, wenn die Tat weniger schwerwiegend ist.

(2) Die Strafe kann ebenso herabgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen, gem�� � 25 von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abzusehen, nicht in vollem Umfange vorliegen, aber bereits eine mildere Strafe den Strafzweck erf�llt.

(3) Sieht das verletzte Gesetz wegen erschwerender Umst�nde eine Strafversch�rfung vor, ist sie nicht anzuwenden, wenn sich unter Ber�cksichtigung der gesamten Umst�nde die Schwere der Tat nicht erh�ht hat.

Bestrafung bei mehrfacher Gesetzesverletzung

� 63. (1) Bei mehrfacher Gesetzesverletzung sind alle Strafrechtsnormen anzuwenden, die den Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns kennzeichnen.

(2) Eine mehrfache Gesetzesverletzung liegt vor, wenn der T�ter durch eine Tat zugleich mehrere Strafrechtsnormen (Tateinheit) oder durch mehrere Taten verschiedene Strafrechtsnormen oder dieselbe Strafrechtsnorm mehrfach verletzt (Tatmehrheit).

� 64. (1) Bei Bestrafung wegen mehrfacher Gesetzesverletzung hat das Gericht eine Hauptstrafe auszusprechen, die dem Charakter und der Schwere des gesamten strafbaren Handelns angemessen und in einem der verletzten Gesetze angedroht ist.

(2) Das Mindestma� einer Freiheitsstrafe wird durch die h�chste Untergrenze und ihr H�chstma� durch die h�chste Obergrenze der in den angewandten Gesetzen angedrohten Freiheitsstrafen bestimmt.

(3) Erfordern bei einer Verurteilung wegen mehrerer Straftaten (Tatmehrheit) der Charakter und die Schwere des gesamten strafbaren Handelns eine schwerere Freiheitsstrafe, als es die h�chste Obergrenze zul��t, kann das Gericht diese �berschreiten, jedoch nicht um mehr als die H�lfte. Das gesetzliche H�chstma� darf nicht �berschritten werden.

(4) Bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe wegen einer Handlung, die vor einer fr�heren Verurteilung begangen wurde, ist nach den Abs�tzen 1 bis 3 eine neue Strafe festzusetzen, sofern eine bereits verh�ngte Freiheitsstrafe noch nicht vollzogen, verj�hrt oder erlassen ist.

4. Kapitel
Besonderheiten der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher

� 65. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Jugendlicher. (1) Jugendliche sind unter Beachtung der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich.

(2) Jugendlicher im Sinne der Strafgesetze ist, wer �ber vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alt ist.

(3) Bei der Feststellung und Verwirklichung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen sind seine entwicklungsbedingten Besonderheiten zu ber�cksichtigen und Ma�nahmen einzuleiten, um die Erziehungsverh�ltnisse des Jugendlichen positiv zu gestalten und seine Pers�nlichkeitsentwicklung und sein Hineinwachsen in die gesellschaftliche Verantwortung wirksam zu unterst�tzen.

� 66. Schuldf�higkeit. Die pers�nliche Voraussetzung f�r die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (Schuldf�higkeit) ist in jedem Verfahren ausdr�cklich festzustellen. Sie liegt vor, wenn der Jugendliche auf Grund des Entwicklungsstandes seiner Pers�nlichkeit f�hig war, sich bei seiner Entscheidung zur Tat von den hierf�r geltenden Regeln des gesellschaftlichen Zusammenlebens leiten zu lassen.

Absehen von der Strafverfolgung bei Vergehen

� 67. (1) Der Staatsanwalt oder die Untersuchungsorgane sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Vergehen nicht erheblich gesellschaftswidrig ist und zur �berwindung der sozialen Fehlentwicklung des Jugendlichen von den Organen der Jugendhilfe notwendige und ausreichende Erziehungsma�nahmen eingeleitet worden sind oder nach Beratung eingeleitet werden.

(2) Der Staatsanwalt und die Untersuchungsorgane k�nnen von der Strafverfolgung absehen, wenn unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 durch andere staatliche oder gesellschaftliche Erziehungstr�ger, insbesondere Betriebe oder Schulen, bereits ausreichende Erziehungsma�nahmen eingeleitet worden sind.

� 68. Unter den Voraussetzungen des � 67 kann das Gericht von der Durchf�hrung eines Verfahrens absehen, wenn bereits ausreichende Erziehungsma�nahmen eingeleitet worden sind.

� 69. Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher. (1) Als Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit werden bei Jugendlichen angewandt:
- Beratung und Entscheidung durch ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege;
- Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht;
- Strafen ohne Freiheitsentzug;
- Jugendhaft;
- Einweisung in ein Jugendhaus;
- Freiheitsstrafe.

(2) F�r die Anwendung von Zusatzstrafen gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes mit den nachfolgenden Besonderheiten.

(3) Die Aufenthaltsbeschr�nkung kann bei einem Jugendlichen angewandt werden, wenn seine weitere Erziehung im bisherigen Lebenskreis nicht gesichert, das Fernhalten von bestimmten Orten erforderlich und gleichzeitig eine ordnungsgem��e Unterbringung und Erziehung an dem vorgesehenen Aufenthaltsort gew�hrleistet ist. Das Gericht hat von der Aufenthaltsbeschr�nkung das f�r den bisherigen Wohnort des Jugendlichen zust�ndige Organ der Jugendhilfe zu benachrichtigen.

(4) Das Verbot bestimmter T�tigkeiten (� 53), die Verm�genseinziehung (� 57) und die Aberkennung staatsb�rgerlicher Rechte (� 58) finden f�r Jugendliche keine Anwendung.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im � 69 Abs. 1 die Worte "- Einweisung in ein Jugendhaus" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 69 Abs. 3 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 69 Abs. 3 nochmals aufgehoben; der bisherige Abs. 4 wurde zum Abs. 3 und in ihm wurden die Worte ", die Verm�genseinziehung (� 57)" gestrichen.

� 70. Auferlegung besonderer Pflichten durch das Gericht bei Vergehen. (1) Das Gericht kann dem Jugendlichen besondere Pflichten auferlegen, wenn diese unter Ber�cksichtigung der Schwere des Vergehens, der Lebens- und Erziehungsverh�ltnisse des Jugendlichen und seiner moralischen und geistigen Entwicklung ausreichen, um seine Bew�hrung in der Gesellschaft durch eigene Leistungen zu sichern und seine Pers�nlichkeitsentwicklung durch sinnvolle, kontrollierbare Anforderungen zu f�rdern.

(2) Als Pflichten k�nnen insbesondere allein oder miteinander verbunden auferlegt werden:
- Wiedergutmachung des Schadens durch eigene Leistung im Einverst�ndnis mit dem Gesch�digten;
- Durchf�hrung unbezahlter gemeinn�tziger Arbeiten in der Freizeit bis zur Dauer von zehn Arbeitstagen;
- Bindung an den Arbeitsplatz f�r eine Dauer bis zu zwei Jahren;
- Aufnahme oder Fortsetzung eines Lehr- oder Ausbildungsverh�ltnisses.

(3) Kollektive der Werkt�tigen, bef�higte und geeignete B�rger oder die Erziehungsberechtigten k�nnen f�r die Erf�llung der Pflichten durch die Jugendlichen b�rgen. F�r die �bernahme und Beendigung der B�rgschaft gilt � 31 entsprechend.

(4) Entzieht sich der Verurteilte den ihm auferlegten Pflichten, kann das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen, insbesondere, wenn das Kollektiv oder der B�rge dies beantragen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 70 Abs. 2 dritter Gedankenstrich aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 70 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 2 dritter Gedankenstrich wurde nochmals aufgehoben.
- im Abs. 3 Satz 1 wurden die Worte "Kollektive der Werkt�tigen, bef�higte" ersetzt durch: "Bef�higte".
- der Abs. 4 erhielt folgende Fassung:
"(4) Entzieht sich der Verurteilte den Ihm auferlegten Pflichten, kann das Gericht Jugendhaft bis zu zwei Wochen aussprechen."

Strafen ohne Freiheitsentzug

� 71. Grundsatz. Bei Strafen ohne Freiheitsentzug gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels unter Ber�cksichtigung der folgenden Besonderheiten. Bei Vergehen Jugendlicher k�nnen Strafen ohne Freiheitsentzug auch ausgesprochen werden, wenn sie im verletzten Gesetz nicht angedroht sind.

� 72. Verurteilung auf Bew�hrung. (1) Die Verurteilung auf Bew�hrung kann bei Jugendlichen im Interesse ihrer pers�nlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, an Weiterbildungslehrg�ngen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschlie�en.

(2) Bei der Verpflichtung eines Jugendlichen zur Bew�hrung am Arbeitsplatz ist zu gew�hrleisten, da� die Lehre oder Berufsausbildung fortgesetzt oder die Arbeit mit einer weiteren Ausbildung oder Ma�nahmen der beruflichen Weiterbildung verbunden wird.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 72 folgende Fassung:
"� 72. Verurteilung auf Bew�hrung. Die Verurteilung auf Bew�hrung kann bei Jugendlichen im Interesse ihrer pers�nlichen Entwicklung mit der Auflage verbunden werden, die Lehre oder Berufsausbildung fortzusetzen, an Weiterbildungslehrg�ngen teilzunehmen oder die Schulbildung abzuschlie�en."

� 73. Geldstrafe als Hauptstrafe. Wird Geldstrafe als Hauptstrafe angewandt, so betr�gt sie bei Jugendlichen h�chstens 500,- Mark. Strafen mit Freiheitsentzug

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 73 das Wort "Mark" ersetzt durch: "Deutsche Mark".

� 74. Jugendhaft. (1) Jugendhaft kann angewandt werden, um bei einer weniger schwerwiegenden Straftat, bei der die Haftstrafe gesetzlich zul�ssig und die unverz�gliche und nachdr�ckliche Disziplinierung erforderlich ist, einer weiteren Fehlentwicklung nachhaltig entgegenzuwirken.

(2) Jugendhaft wird f�r die Dauer von einer Woche bis zu sechs Wochen ausgesprochen. Das Gericht hat festzulegen, wenn die Jugendhaft nicht in das Strafregister einzutragen ist.

(3) Die Jugendhaft wird in besonderen Einrichtungen des Ministeriums des Innern vollzogen. Durch gesellschaftlich n�tzliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung soll der Jugendliche zur Ordnung und Disziplin angehalten werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 74 wie folgt ge�ndert:
- die Abs. 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(2) Jugendhaft wird f�r die Dauer von einer Woche bis zu drei Monaten ausgesprochen. Das Gericht hat festzulegen, wenn die Jugendhaft nicht in das Strafregister einzutragen ist.
(3) Die Jugendhaft wird von Erwachsenen getrennt vollzogen. Durch gesellschaftlich n�tzliche Arbeit und sinnvolle Freizeitgestaltung soll der Jugendliche zur Ordnung und Disziplin angehalten werden."
- folgender Abs. 4 wurde angef�gt:
"(4) Die Dauer der Jugendhaft wird nach vollen Wochen und Monaten berechnet."

� 75. Einweisung in ein Jugendhaus. (1) Einweisung in ein Jugendhaus kann angewandt werden, wenn das verletzte Gesetz Freiheitsstrafe androht, es die Schwere der Tat erfordert, die Pers�nlichkeit des Jugendlichen eine erhebliche soziale Fehlentwicklung offenbart und bisherige Ma�nahmen der staatlichen oder gesellschaftlichen Erziehung erfolglos waren, so da� eine l�ngere nachdr�ckliche erzieherische mit Freiheitsentzug verbundene Einwirkung erforderlich ist.

(2) Die Erziehung im Jugendhaus durch besonders geeignete Erzieher soll gew�hrleisten, da� die soziale Fehlhaltung des Jugendlichen �berwunden wird. Er ist deshalb durch Schulbildung, berufliche Qualifizierung, staatsb�rgerliche Erziehung sowie kulturelle und sportliche Bet�tigung zu bef�higen, sich k�nftig im gesellschaftlichen und pers�nlichen Leben verantwortungsbewu�t zu verhalten.

(3) Der Aufenthalt im Jugendhaus betr�gt mindestens ein Jahr und h�chstens drei Jahre. Die Dauer ist vom Erziehungserfolg abh�ngig. Das Gericht beschlie�t nach Ablauf von mindestens einem Jahr die Beendigung des Aufenthalts im Jugendhaus, wenn der Erziehungserfolg eingetreten ist. Die Entlassung mu� sp�testens mit der Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres erfolgen,

(4) Die Eintragung der Einweisung ins Jugendhaus ins Strafregister und deren Wirkung werden besonders geregelt. Das Gericht kann im Urteil festlegen, da� keine Eintragung ins Strafregister erfolgt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der � 75 aufgehoben.

� 76. Freiheitsstrafe. Bei Freiheitsstrafe gelten die Bestimmungen des 3. Kapitels.

� 77. Besonderheiten des Strafvollzugs an Jugendlichen. (1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in Jugendstrafanstalten. Die Differenzierung des Vollzugs erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften unter besonderer Ber�cksichtigung der Pers�nlichkeitsentwicklung des Jugendlichen.

(2) Der Vollzug der Freiheitsstrafe soll den jugendlichen T�ter zu bewu�ter gesellschaftlicher Disziplin, Verantwortung und Arbeit f�hren und ihm durch Bildung und Erziehung, berufliche Qualifizierung sowie kulturell-erzieherische Einwirkung einen seinen Leistungen und F�higkeiten gem��en Platz in der sozialistischen Gesellschaft sichern.

(3) Hat der Vollzug der Freiheitsstrafe in einer Jugendstrafanstalt begonnen, bevor der Jugendliche das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, verbleibt er f�r die Dauer des Strafvollzuges, l�ngstens jedoch bis zum Abschlu� der f�r ihn festgelegten Ausbildung in dieser Einrichtung. Das gilt nicht, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten die Ordnung st�rt oder auf die Jugendlichen einen sch�dlichen Einflu� aus�bt.

(4) Eine Freiheitsstrafe kann auch dann in einer Jugendstrafanstalt vollzogen werden, wenn der Verurteilte zur Zeit der Straftat zwar das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist, bei seiner Tat wesentliche M�ngel der elterlichen, schulischen und beruflichen Erziehung und Bildung mitgewirkt haben und der Vollzug auf Grund der pers�nlichen Entwicklung des Verurteilten in einer Jugendstrafanstalt geboten ist. Das gilt nicht, wenn der Verurteilte durch sein Verhalten die Ordnung st�rt oder auf die Jugendlichen einen sch�dlichen Einflu� aus�bt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der � 77 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Der Vollzug der Freiheitsstrafe an Jugendlichen erfolgt in Jugendh�usern unter besonderer Ber�cksichtigung der Pers�nlichkeitsentwicklung des Jugendlichen."
- die Abs. 3 und 4 wurden gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 77 Abs. 2 das Wort "sozialistischen" gestrichen.

� 78. Ausschlu� der Todesstrafe. Gegen Jugendliche wird die Todesstrafe nicht ausgesprochen.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der � 78 folgende Fassung:
"� 78. Ausschlu� der lebensl�nglichen Freiheitsstrafe und der Todesstrafe. Gegen Jugendliche werden die lebensl�ngliche Freiheitsstrafe und die Todesstrafe nicht ausgesprochen."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der � 78 folgende Fassung:
"� 78. Ausschlu� der lebensl�nglichen Freiheitsstrafe. Gegen Jugendliche wird die lebensl�ngliche Freiheitsstrafe."

� 79. Bestrafung in verschiedenen Altersstufen. (1) Wird die von einem Jugendlichen begangene Straftat erst nach Vollendung seines achtzehnten Lebensjahres abgeurteilt, so d�rfen nur dis Haupt- und Zusatzstrafen in der Art und H�he angewandt werden, die f�r Jugendliche zul�ssig sind.

(2) Hat der T�ter mehrere Straftaten teils vor, teils nach der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres begangen und �berwiegen die im jugendlichen Alter begangenen Taten, gilt Absatz 1 entsprechend. Anderenfalls gelten die allgemeinen Grunds�tze der Bestrafung.

5. Kapitel
Geltungsbereich der Strafgesetze und Verj�hrung der Strafverfolgung

1. Abschnitt
Geltungsbereich der Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik

� 80. R�umliche und pers�nliche Geltung. (1) Die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik werden auf alle Straftaten angewandt, die in ihrem Staatsgebiet begangen werden oder deren Folgen in diesem Gebiet eintreten oder eintreten sollen.

(2) Ein B�rger der Deutschen Demokratischen Republik kann auch dann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik eine nach ihren Gesetzen strafbare Handlung begeht. Das gilt auch f�r Staatenlose mit st�ndigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. In diesen F�llen ist eine au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik wegen derselben Handlung bereits vollzogene Strafe anzurechnen.

(3) B�rger anderer Staaten und andere Personen k�nnen nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie ein Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen haben;
4. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Auslieferung nicht erfolgt und die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des T�ters strafbar ist. Es darf keine schwerere als die dort angedrohte Strafe ausgesprochen werden.

Diese Straftaten k�nnen nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 80 folgende Fassung:
"� 80. R�umliche und pers�nliche Geltung. (1) Die Strafgesetze der Deutschen Demokratischen Republik werden auf alle Straftaten angewandt, die in ihrem Staatsgebiet begangen werden oder deren Folgen in diesem Gebiet eintreten oder eintreten sollen. Das gilt auch f�r Wasser- und Luftfahrzeuge der Deutschen Demokratischen Republik, die sich au�erhalb der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik befinden.
(2) Ein B�rger der Deutschen Demokratischen Republik kann auch dann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er im Ausland eine nach ihren Gesetzen strafbare Handlung begeht. Das gilt auch f�r Staatenlose mit st�ndigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik. In diesen F�llen ist eine im Ausland wegen derselben Handlung bereits vollzogene Strafe anzurechnen.
(3) Ausl�nder k�nnen nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer im Ausland begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie durch ein Verbrechen die Rechte und Interessen der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer B�rger erheblich beeintr�chtigt haben;
4. sie Straftaten begehen, die sich gegen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland richten;
5. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des T�ters strafbar ist und eine Auslieferung nicht erfolgt. (4) In den F�llen des Absatzes 3 erfolgt eine Strafverfolgung nur mit Zustimmung oder auf Veranlassung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik.
(5) Als Ausland im Sinne dieses Gesetzes gelten Staaten und andere Gebiete au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik. Ausl�nder im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die nicht Staatsb�rger der Deutschen Demokratischen Republik sind oder Staatenlose ohne st�ndigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 80 wie folgt ge�ndert:
- die Abs. 2 bis 4 erhielten folgende Fassung:
"(2) Wer im Ausland eine nach den Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik strafbare Handlung begeht, kann nach ihren Strafgesetzen zur Verantwortung gezogen werden, wenn er zur Zeit der Tat B�rger der Deutschen Demokratischen Republik oder Staatenloser mit st�ndigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik war.
(3) Ausl�nder k�nnen nach den Strafgesetzen der Deutschen Demokratischen Republik wegen einer im Ausland begangenen Straftat zur Verantwortung gezogen werden, wenn
1. sie ein Verbrechen gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte begangen haben;
2. ihre Bestrafung durch spezielle internationale Vereinbarungen vorgesehen ist;
3. sie durch ein Verbrechen die Rechte der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer B�rger erheblich beeintr�chtigt haben;
4. sie Straftaten begehen, die sich gegen Einrichtungen der Deutschen Demokratischen Republik im Ausland richten;
5. sie sich auf dem Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik befinden, die Handlung auch am Begehungsort oder im Heimatstaat oder -gebiet des T�ters strafbar ist und eine Auslieferung nicht erfolgt.
Das gilt auch f�r Staatenlose, die nach der Tat ihren st�ndigen Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik begr�ndet haben und bei denen zur Zeit der Tat die in den Ziffern 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorlagen.
(4) Eine im Ausland wegen derselben Handlung bereits vollzogene Untersuchungshaft, Strafe mit Freiheitsentzug oder ein anderer Freiheitsentzug ist anzurechnen."
- die bisherigen Abs. 4 und 5 wurden Abs. 5 und 6.

� 81. Zeitliche Geltung. (1) Eine Straftat wird nach dem Gesetz bestraft, das zur Zeit ihrer Begehung gilt.

(2) Gesetze, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit begr�nden oder versch�rfen, gelten nicht f�r Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.

(3) Gesetze, welche die strafrechtliche Verantwortlichkeit nachtr�glich aufheben oder mildern, gelten auch f�r Handlungen, die vor ihrem Inkrafttreten begangen wurden.

2. Abschnitt
Verj�hrung der Strafverfolgung

� 82. (1) Die Verfolgung einer Straftat verj�hrt,
1. wenn eine Strafe ohne Freiheitsentzug oder Haftstrafe angedroht ist, in zwei Jahren;
2. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren angedroht ist, in f�nf Jahren;
3. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren angedroht ist, in acht Jahren;
4. wenn eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren angedroht ist, in f�nfzehn Jahren;
5. wenn eine schwerere Strafe als zehn Jahre Freiheitsstrafe angedroht ist, in f�nfundzwanzig Jahren.

(2) In besonderen F�llen kann im Gesetz die Verj�hrungsfrist verk�rzt werden.

(3) Die Verj�hrung beginnt mit dem Tage, an welchem die Straftat beendet ist. Die Verj�hrungsfrist wird nach der f�r die Straftat angedrohten schwersten Strafe bestimmt.

� 83. Die Verj�hrung der Strafverfolgung ruht,
1. solange sich der T�ter au�erhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufh�lt;
2. solange ein Strafverfahren wegen schwerer Erkrankung des T�ters oder aus einem anderen gesetzlichen Grunde nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
3. solange ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann, weil die Entscheidung in einem anderen Verfahren aussteht;
4. sobald das Gericht die Er�ffnung des Hauptverfahrens beschlossen hat.

� 84. Ausschlu� der Verj�hrung f�r Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen. Verbrechen gegen den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte und Kriegsverbrechen unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes �ber die Verj�hrung.

Besonderer Teil

1. Kapitel
Verbrechen gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte

Die unnachsichtige Bestrafung von Verbrechen gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit, die Menschenrechte und Kriegsverbrechen ist unabdingbare Voraussetzung f�r eine stabile Friedensordnung in der Welt und f�r die Wiederherstellung des Glaubens an grundlegende Menschenrechte, an W�rde und Wert der menschlichen Person und f�r die Wahrung der Rechte jedes einzelnen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde die Pr�ambel zum 1. Kapitel des Besonderen Teils aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990  wurde die Pr�ambel zum 1. Kapitel des Besonderen Teils nochmals aufgehoben.

� 85. Planung und Durchf�hrung von Aggressionskriegen. Wer in verantwortlicher staatlicher, politischer, milit�rischer oder wirtschaftlicher Funktion an der Androhung, Planung, Vorbereitung oder Durchf�hrung eines Aggressionskrieges mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren, lebensl�nglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der � 85 folgende Fassung:
"� 85. Planung und Durchf�hrung von Aggressionshandlungen. Wer in verantwortlicher staatlicher, politischer, milit�rischer oder wirtschaftlicher Funktion an der Androhung, Planung, Vorbereitung oder Durchf�hrung eines Aggressionskrieges mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahre oder mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe bestraft."

� 86. Vorbereitung und Durchf�hrung von Aggressionsakten. (1) Wer es unternimmt, einen Aggressionsakt gegen die territoriale Integrit�t oder politische Unabh�ngigkeit der Deutschen Demokratischen Republik oder eines anderen Staates durchzuf�hren oder an einer solchen Handlung mitzuwirken oder Banden zur Begehung von Aggressionsakten zu organisieren oder zu f�rdern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 86 Abs. 2 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

� 87. Anwerbung f�r imperialistische Kriegsdienste. (1) Wer B�rger der Deutschen Demokratischen Republik zur Teilnahme an kriegerischen Handlungen, die der Unterdr�ckung eines Volkes dienen, oder zu diesem Zweck zum Eintritt in milit�rische Formationen anwirbt oder an der Anwerbung durch Zuf�hrung oder Transport mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planm��ig oder im Auftrage von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende V�lker f�hren, begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren und in besonders schweren F�llen mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 87 in der �berschrift das Wort "imperialistische" ersetzt durch: "fremde".

� 88. Teilnahme an Unterdr�ckungshandlungen. (1) Ein B�rger der Deutschen Demokratischen Republik, der sich an kriegerischen Handlungen zur Unterdr�ckung eines Volkes beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Die Strafe kann nach den Grunds�tzen �ber die au�ergew�hnliche Strafmilderung herabgesetzt oder es kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der Tatbeitrag des T�ters unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde nicht erheblich gewesen ist.

� 89. Kriegshetze und -propaganda. (1) Wer einen Aggressionskrieg, einen anderen Aggressionsakt oder die Verwendung von Atomwaffen oder anderen Massenvernichtungsmitteln zu Aggressionszwecken propagiert oder zum Bruch v�lkerrechtlicher Vereinbarungen, die der Wahrung und Festigung des Friedens dienen, auffordert oder in diesem Zusammenhang zur Verfolgung von Anh�ngern der Friedensbewegung aufreizt, gegen diese Personen wegen ihrer T�tigkeit Gewalt anwendet, sie verfolgt oder verfolgen l��t, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planm��ig begeht oder zu ihrer Durchf�hrung eine Organisation oder Gruppe bildet oder mit der Tat einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines Anh�ngers der Friedensbewegung f�hrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

� 90. V�lkerrechtswidrige Verfolgung von B�rgern der Deutschen Demokratischen Republik. (1) Wer im Widerspruch zum V�lkerrecht ma�geblich oder mit besonderer Aktivit�t daran mitwirkt, unter Zugrundelegung der Alleinvertretungsanma�ung der westdeutschen Bundesrepublik und der Ausdehnung der westdeutschen Gerichtshoheit B�rger der Deutschen Demokratischen Republik wegen der Aus�bung ihrer verfassungsm��igen Staatsb�rgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine h�here Strafe verwirkt ist.

(2) Personen, die die Hauptverantwortung f�r die im Absatz 1 gekennzeichneten v�lkerrechtswidrigen Handlungen tragen oder die derartige Handlungen begehen, die besonders verwerflich oder in ihren Auswirkungen besonders schwer sind, werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der � 78 folgende Fassung:
"� 90. V�lkerrechtswidrige Verfolgung von B�rgern der Deutschen Demokratischen Republik. Wer im Widerspruch zum V�lkerrecht ma�geblich oder mit besonderer Aktivit�t daran mitwirkt, unter Ausdehnung der Gerichtshoheit der Bundesrepublik Deutschland B�rger der Deutschen Demokratischen Republik wegen der Aus�bung ihrer verfassungsm��igen Staatsb�rgerrechte zu verfolgen, zu ihrer Verfolgung aufzufordern oder die Verfolgung anzuordnen oder zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, soweit nicht nach anderen Gesetzen eine h�here Strafe verwirkt ist."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 90 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 90 nochmals aufgehoben.

� 91. Verbrechen gegen die Menschlichkeit. (1) Wer es unternimmt, nationale, ethnische, rassische oder religi�se Gruppen zu verfolgen, zu vertreiben, ganz oder teilweise zu, vernichten oder gegen solche Gruppen andere unmenschliche Handlungen zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.

(2) Wer durch das Verbrechen vors�tzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 91 Abs. 2 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 91a. Folter. (1) Wer bei der Aus�bung staatlicher T�tigkeit eine Person k�rperlich oder psychisch schwer mi�handelt oder solche Handlungen veranla�t oder duldet, um
1. von ihr oder einer anderen Person eine Aussage oder ein Gest�ndnis oder deren Unterlassung zu erzwingen;
2. sie f�r eine tats�chlich oder mutma�lich von ihr oder einer anderen Person begangene Handlung zu bestrafen;
3. sie oder eine andere Person einzusch�chtern, zu n�tigen oder zu diskriminieren,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.
(2) Wer die Tat zusammen mit anderen ausf�hrt oder wer durch die Tat eine schwere K�rperverletzung vors�tzlich oder fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

� 92. Faschistische Propaganda, V�lker- und Rassenhetze. (1) Wer faschistische Propaganda, V�lker- oder Rassenhetze treibt, die geeignet ist, zur Vorbereitung oder Begehung eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit aufzuhetzen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat planm��ig begeht oder zu ihrer Durchf�hrung eine Organisation oder Gruppe bildet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 92 in der �berschrift und im Abs. 1 jeweils das Wort "faschistische" ersetzt durch: "nationalsozialistische".

� 93. Kriegsverbrechen. (1) Wer bei bewaffneten Auseinandersetzungen allgemein anerkannte v�lkerrechtliche Normen verletzt, insbesondere wer
1. verbotene Kampfmittel einsetzt oder ihren Einsatz anordnet;
2. unmenschliche Handlungen gegen die Zivilbev�lkerung, Verwundete, Kranke, Wehrlose oder Gefangene begeht oder anordnet;
3. fremdes Gut sich aneignet oder ohne milit�rische Notwendigkeit zerst�rt oder solche Handlungen anordnet;
4. das Zeichen des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellte Zeichen mi�achtet oder mi�braucht, Gewaltakte gegen Personen oder Einrichtungen, die diese Zeichen f�hren, begeht oder solche Handlungen anordnet;
5. Gewaltakte gegen Parlament�re begeht oder anordnet,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Wer das Verbrechen zum Zwecke oder im Zusammenhang mit einer Aggression begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.

(3) Wer durch das Verbrechen vors�tzlich besonders schwere Folgen verursacht, wird mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 93 Abs. 3 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.

� 94. Unternehmen. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes ist jede auf die Verwirklichung eines Verbrechens gerichtete T�tigkeit.

� 95. Ausschlu� des Befehlsnotstandes. Auf Gesetz, Befehl oder Anweisung kann sich nicht berufen, wer in Mi�achtung der Grund- und Menschenrechte, der v�lkerrechtlichen Pflichten oder der staatlichen Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik handelt; er ist strafrechtlich verantwortlich.

2. Kapitel
Verbrechen gegen die Deutsche Demokratische Republik

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt das 2. Kapitel folgende �berschrift:

"2. Kapitel
traftaten gegen die verfassungsm��ige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik
"

� 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt,
l. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planm��ige Untergrabung zu beseitigen oder in verr�terischer Weise die Macht zu ergreifen;
2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszul�sen;
3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines f�hrenden Repr�sentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsm��ige T�tigkeit der f�hrenden Repr�sentanten der Deutschen Demokratischen Republik unm�glich zu machen oder zu behindern,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren F�llen kann auf Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der � 96 folgende Fassung:
"� 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt,
l. die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik durch gewaltsamen Umsturz oder planm��ige Untergrabung zu beseitigen oder in verr�terischer Weise die Macht zu ergreifen;
2. das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat einzuverleiben oder einen Teil desselben von ihr loszul�sen;
3. einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines f�hrenden Repr�sentanten der Deutschen Demokratischen Republik zu begehen;
4. mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt die verfassungsm��ige T�tigkeit der f�hrenden Repr�sentanten der Deutschen Demokratischen Republik unm�glich zu machen oder zu behindern,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe kann insbesondere beim Vorliegen der Voraussetzungen des � 110 Ziffern 1 bis 4 erkannt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 96 "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 96 folgende Fassung:
"� 96. Hochverrat. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
1. die verfassungsm��ige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu �ndern;
2. das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik einem anderen Staat anzugliedern oder einen Teil des Staatsgebietes abzutrennen;
3. den Pr�sidenten, die Volkskammer oder den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik zu n�tigen, nicht oder entgegen der Verfassung t�tig zu werden,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft
(2) In schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

Landesverrat

� 97. Spionage. (1) Der sozialistische Staat sch�tzt und sichert seine staatlichen, wirtschaftlichen und milit�rischen Geheimnisse allseitig gegen�ber jedermann.

(2) Wer es unternimmt, Tatsachen, Gegenst�nde, Forschungsergebnisse oder sonstige Nachrichten, die im politischen oder wirtschaftlichen Interesse oder zum Schutze der Deutschen Demokratischen Republik geheimzuhalten sind, f�r einen imperialistischen Geheimdienst oder f�r andere Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren T�tigkeit gegen die Deutsche Demokratische _Republik oder andere friedliebende V�lker gerichtet ist, oder deren Vertreter oder Helfer zu sammeln, an sie auszuliefern oder zu verraten, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.

(3) Das Unternehmen der Spionage begeht auch, wer
1. sich von einem imperialistischen Geheimdienst anwerben l��t;
2. sich von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen oder deren Vertretern oder Helfern zum Zwecke der Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten anwerben l��t;
3. bei Spionage gegen die Deutsche Demokratische Republik in anderer Weise als durch Sammlung oder Auslieferung geheimzuhaltender Nachrichten mitwirkt.

(4) In besonders schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 97 folgende Fassung:
"� 97. Spionage. (1) Wer Nachrichten oder Gegenst�nde, die geheimzuhalten sind, zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik f�r eine fremde Macht, deren Einrichtungen oder Vertreter oder f�r einen Geheimdienst oder f�r ausl�ndische Organisationen sowie deren Helfer sammelt, an sie verr�t, ihnen ausliefert oder in sonstiger Weise zug�nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In besonders schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden."

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 97 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 97 folgende Fassung:
"� 97. Landesverrat. (1) Wer Staatsgeheimnisse an einen Geheimdienst oder eine andere Einrichtung einer fremden Macht verr�t, f�r sie beschafft oder wer sie der �ffentlichkeit zug�nglich macht und 'dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils f�r die Deutsche Demokratische Republik herbeif�hrt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe erkannt werden.
(4) Staatsgeheimnisse im Sinne dieses Gesetzes sind Tatsachen, Gegenst�nde oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zug�nglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden m�ssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils f�r die �u�ere Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik abzuwenden.

� 98. Sammlung von Nachrichten. (1) Wer Nachrichten, die geeignet sind, die gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende V�lker gerichtete T�tigkeit von Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zu unterst�tzen, f�r sie sammelt oder ihnen �bermittelt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zw�lf Jahren bestraft.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 98 folgende Fassung:
"� 98. Wer sich von den im � 97 Absatz 1 genannten Stellen oder Personen zum Zwecke der Sammlung, d es Verrats oder der Auslieferung von geheimzuhaltenden Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik anwerben l��t, wird ebenfalls wegen Spionage bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 98 folgende Fassung:
"� 98. Landesverr�terische Agentent�tigkeit. (1) Wer zum Nachteil der Deutschen Demokratischen Republik f�r einen Geheimdienst einer fremden Macht eine geheimdienstliche T�tigkeit aus�bt, sich f�r eine solche T�tigkeit anwerben l��t oder zur Mitarbeit anbietet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

� 99. Landesverr�terischer Treubruch. (1) Wer als B�rger der Deutschen Demokratischen Republik au�erhalb ihrer Grenzen mit imperialistischen Geheimdiensten oder anderen Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, deren T�tigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende V�lker gerichtet ist, in Verbindung tritt und diese in ihrer staatsfeindlichen T�tigkeit unterst�tzt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer die Tat durch Auslieferung oder Verrat geheimzuhaltender Nachrichten begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft. In besonders schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der T�ter in die Deutsche Demokratische Republik zur�ckkehrt, sich den Sicherheitsorganen stellt, die Umst�nde seiner Handlung offenbart und durch diese keine schwerwiegenden Folgen herbeigef�hrt wurden oder zu erwarten sind.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 99 folgende Fassung:
"� 99. Landesverr�terische Nachrichten�bermittlung. (1) Wer der Geheimhaltung nicht unterliegende Nachrichten zum Nachteil der Interessen der Deutschen Demokratischen Republik an die im � 97 genannten Stellen oder Personen �bergibt, f�r diese sammelt oder ihnen zug�nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zw�lf Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 99 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 99 mit der Straftat "Landesverr�terische Nachrichten�bermittlung" weggelassen."

� 100. Staatsfeindliche Verbindungen. (1) Wer zu Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen wegen ihrer gegen die Deutsche Demokratische Republik oder andere friedliebende V�lker gerichteten T�tigkeit Verbindung aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 100 folgende Fassung:
"� 100. Landesverr�terische Agentent�tigkeit. (1) Wer zu den im � 97 genannten Stellen oder Personen Verbindung aufnimmt oder sich zur Mitarbeit anbietet oder diese Stellen oder Personen in sonstiger Weise unterst�tzt, um die Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu sch�digen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 100 "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 100 mit der Straftat "Landesverr�terische Agentent�tigkeit" weggelassen."

Terror

� 101. (1.) Wer es mit dem Ziel, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung oder die Ordnung an der Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten oder hervorzurufen, unternimmt, Sprengungen durchzuf�hren, Br�nde zu legen, Zerst�rungen herbeizuf�hren oder andere Gewaltakte zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 101 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer bewaffnete Anschl�ge oder Geiselnahmen oder Sprengungen durchf�hrt, Br�nde legt oder Zerst�rungen, oder Havarien herbeif�hrt oder andere Gewaltakte begeht, um gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik Widerstand zu leisten oder Unruhe hervorzurufen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 2 wurde eingef�gt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 101 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 101 "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 101 zum � 99 und erhielt folgende Fassung:
"� 99. Terror und Sabotage. (1) Wer
1. bewaffnete Anschl�ge oder Geiselnahmen oder Sprengungen durchf�hrt, Br�nde legt oder schwere Zerst�rungen oder Havarien herbeif�hrt oder andere Gewaltakte begeht;
2. Einrichtungen oder Anlagen der Landesverteidigung zerst�rt, vernichtet, schwerwiegend besch�digt, un-brauchbar macht oder dem bestimmungsgem��en Gebrauch entzieht;
3. unter Mi�brauch seiner Funktion oder beruflichen Stellung die Post, �ffentlichen Zwecken dienende Fernmeldeanlagen, dem �ffentlichen Verkehr dienende Unternehmen oder Anlagen, f�r die Versorgung der Bev�lkerung lebenswichtige Unternehmen oder Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenst�nde, die der �ffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen, ganz oder zum Teil au�er T�tigkeit setzt oder den bestimmungsm��igen Zwecken entzieht,
um die verfassungsm��ige Ordnung der, Deutschen Demokratischen Republik anzugreifen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.
(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.
(3) In schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

� 102. (1) Wer es mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu sch�digen, unternimmt, einen Angriff auf Leben oder Gesundheit eines B�rgers der Deutschen Demokratischen Republik bei Aus�bung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit zu begehen oder in anderer Weise gegen ihn Gewalt anzuwenden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 102 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer das Leben oder die Gesundheit eines B�rgers der Deutschen Demokratischen Republik bei der Aus�bung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit angreift oder in anderer Weise gegen ihn Gewalt anwendet, um die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu sch�digen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft"
- folgender Abs. 2 wurde eingef�gt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 102 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 102 "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 102 weggelassen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 110 zum � 100 und erhielt folgende Fassung:
"� 100. Schwere F�lle. Ein schwerer Fall der in den �� 96, 97 und 99 genannten Straftaten liegt vor, wenn die Tat
1. den Frieden, die verfassungsm��ige Ordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik in hohem Ma�e gef�hrdet;
2. im Verteidigungszustand begangen wird;
3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gef�hrdet."

� 103. Diversion. (1) Wer es mit dem Ziel, die Volkswirtschaft, die sozialistische Staatsmacht oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik zu sch�digen, unternimmt, Maschinen, technische oder milit�rische Anlagen und Ausr�stungen, Geb�ude, Transport- oder Verkehrseinrichtungen, wirtschaftliche Rohstoffe oder Erzeugnisse, Unterlagen der Forschung und Wissenschaft oder andere, f�r den sozialistischen Aufbau oder f�r die Verteidigung wichtige Gegenst�nde und Materialien zu zerst�ren, unbrauchbar zu machen, zu besch�digen oder beiseite zu schaffen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 103 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer Maschinen, volkswirtschaftliche oder milit�rische Anlagen oder Ausr�stungen, Geb�ude, Transport- oder Verkehrseinrichtungen, Rohstoffe, Erzeugnisse oder Reserven, Unterlagen der Forschung oder Wissenschaft oder andere f�r die Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft, die Volkswirtschaft oder die Landesverteidigung wichtige Gegenst�nde, Materialien oder Einrichtungen zerst�rt, unbrauchbar macht, besch�digt oder in anderer Weise dem bestimmungsgem��en Gebrauch entzieht, um die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu sch�digen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.""
- folgender Abs. 2 wurde eingef�gt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 103 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 103 "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 103 zum � 101 und erhielt folgende Fassung:
"� 101. Aufforderung zur Begehung von Straftaten gegen die verfassungsm��ige Ordnung. Wer zur Begehung von Straftaten gegen die verfassungsm��ige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gem�� �� 99, 104 und 105 �ffentlich auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft."

� 104. Sabotage. (1) Wer es mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu sch�digen, unternimmt, durch Irref�hrung oder andere Behinderung staatlicher oder genossenschaftlicher Einrichtungen oder Betriebe oder unter Mi�brauch seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Funktion oder beruflichen Stellung oder unter Umgehung der sich daraus ergebenden Pflichten
1. die planm��ige Entwicklung der Volkswirtschaft oder einzelner ihrer Zweige oder Betriebe oder die Erf�llung der Volkswirtschaftspl�ne;
2. die T�tigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlicher Organisationen;
3. die Verteidigungskraft oder die Verteidigungsma�nahmen der Deutschen Demokratischen Republik zu durchkreuzen oder zu desorganisieren, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

(2) In besonders schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe oder Todesstrafe erkannt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 104 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer
1. die planm��ige Entwicklung der Volkswirtschaft oder einzelner ihrer Zweige oder Betriebe oder die Erf�llung der Volkswirtschaftspl�ne;
2. die T�tigkeit der Organe des Staates oder gesellschaftlicher Organisationen;
3. die Verteidigungskraft oder die Verteidigungsma�nahmen der Deutschen Demokratischen Republik;
4. die Au�enwirtschaftsma�nahmen des sozialistischen Staates unter Mi�brauch seiner Funktion oder beruflichen Stellung oder unter Umgehung der sich daraus ergebenden Pflichten oder durch Irref�hrung der zust�ndigen staatlichen oder volkswirtschaftlichen Organe oder durch andere Handlungen durchkreuzt oder desorganisiert, um die sozialistische Staats-u nd Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu untergraben oder zu schw�chen,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 2 wurde eingef�gt:
"(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."
- der bisherige Abs. 2 wurde Abs. 3.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 104 Abs. 3 die Worte "oder Todesstrafe" gestrichen.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 104 "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 104 mit der Straftat "Sabotage" weggelassen.

� 105. Staatsfeindlicher Menschenhandel. Wer es
1. mit dem Ziel, die Deutsche Demokratische Republik zu sch�digen;
2. in Zusammenhang mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik f�hren, oder, mit Wirtschaftsunternehmen oder deren Vertretern
unternimmt, B�rger der Deutschen Demokratischen Republik in au�erhalb ihres Staatsgebietes liegende Gebiete oder Staaten abzuwerben, zu verschleppen, auszuschleusen oder deren R�ckkehr zu verhindern, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der � 105 wie folgt ge�ndert:
- der bisherige Wortlaut wurde Abs. 1.
- folgender Absatz wurde angef�gt:
"(2) In besonderen schweren F�llen kann auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe erkannt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 105 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der bisherige � 107 zum � 102 und erhielt folgende Fassung:
"� 102. Verfassungsfeindlicher Zusammenschlu�. (1) Wer einer Partei oder einer anderen politischen Vereinigung, die aufgrund ihrer verfassungsfeindlichen Zielstellung durch- rechtskr�ftige gerichtliche Entscheidung verboten worden ist, weiter angeh�rt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer trotz gerichtlichen Verbotes einen solchen verfassungsfeindlichen Zusammenschlu� organisiert, f�rdert oder aufrechterh�lt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

� 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer mit dem Ziel, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu sch�digen oder gegen sie aufzuwiegeln,
1. Schriften, Gegenst�nde oder Symbole, die die staatlichen, politischen, �konomischen oder anderen gesellschaftlichen Verh�ltnisse der Deutschen Demokratischen Republik diskriminieren, einf�hrt, herstellt, verbreitet oder anbringt;
2. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;
3. Repr�sentanten oder andere B�rger der Deutschen Demokratischen Republik oder die T�tigkeit staatlicher oder gesellschaftlicher Organe und Einrichtungen diskriminiert;
4. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.

(2) Wer zur Durchf�hrung des Verbrechens Publikationsorgane oder Einrichtungen benutzt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik f�hren oder das Verbrechen im Auftrage . derartiger Einrichtungen oder planm��ig durchf�hrt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Im Fall des Absatzes 1 Ziffer 3 ist der Versuch, in allen anderen F�llen sind Vorbereitung und Versuch strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der � 106 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer zur Durchf�hrung des Verbrechens mit Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen zusammenwirkt, die einen Kampf gegen die Deutsche Demokratische Republik f�hren, oder das Verbrechen planm��ig durchf�hrt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 106 folgende Fassung:
"� 106. Staatsfeindliche Hetze. (1) Wer die verfassungsm��igen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik angreift oder gegen sie aufwiegelt, indem er
1. die gesellschaftlichen Verh�ltnisse, Repr�sentanten oder andere B�rger der Deutschen Demokratischen Republik wegen deren staatlicher oder gesellschaftlicher T�tigkeit diskriminiert;
2. Schriften, Gegenst�nde oder Symbole zur Diskriminierung der gesellschaftlichen Verh�ltnisse, von Repr�sentanten oder anderen B�rgern herstellt, einf�hrt, verbreitet oder anbringt;
3. die Freundschafts- und B�ndnisbeziehungen der Deutschen Demokratischen Republik diskriminiert;
4. Verbrechen gegen den Staat androht oder dazu auffordert, Widerstand gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der Deutschen Demokratischen Republik zu leisten;
5. den Faschismus oder Militarismus verherrlicht oder Rassenhetze treibt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wer zur Durchf�hrung des Verbrechens mit Organisationen, Einrichtungen oder Personen zusammenwirkt, deren T�tigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichtet ist oder das Verbrechen planm��ig durchf�hrt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn. Jahren bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 106 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 106 zum � 103 und erhielt folgende Fassung:
"� 103. Verherrlichung des Nationalsozialismus und verfassungswidrige Diskriminierung. (1) Wer
1. �ffentlich nationalsozialistisches Gedankengut vertritt oder den Militarismus verherrlicht;
2. gegen nationale, ethnische, rassische oder religi�se Gruppen hetzt, um die verfassungsm��ige Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzugreifen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle die folgenden Paragrafen eingef�gt:

"N�tigung f�hrender Repr�sentanten

� 104. (1) Wer gegen den Pr�sidenten, den Pr�sidenten der Volkskammer oder gegen den Ministerpr�sidenten der Deutschen Demokratischen Republik Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, um sie an der Aus�bung ihrer verfassungsm��igen T�tigkeit zu hindern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

� 105. (1) Wer gegen einen f�hrenden Repr�sentanten eines anderen Staates, einer ausl�ndischen oder einer internationalen Organisation w�hrend seines Aufenthaltes in der Deutschen Demokratischen Republik Gewalt anwendet oder ihn mit Gewalt bedroht, um ihn an der Aus�bung seiner Aufgaben und Befugnisse zu hindern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

� 107. Staatsfeindliche Gruppenbildung. (1) Wer einer Gruppe oder Organisation angeh�rt, die sich eine staatsfeindliche T�tigkeit zum Ziele setzt, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer eine staatsfeindliche Gruppe oder Organisation bildet oder deren T�tigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zw�lf Jahren bestraft:

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 107 folgende Fassung:
"� 107. Verfassungsfeindlicher Zusammenschlu�. (1) Wer einer Vereinigung, Organisation oder einem sonstigen Zusammenschlu� von Personen angeh�rt, die sich eine verfassungsfeindliche T�tigkeit zum Ziele setzen, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wer einen verfassungsfeindlichen Zusammenschlu� herbeif�hrt oder dessen T�tigkeit organisiert, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu zw�lf Jahren bestraft.
(3) Wer einen verfassungsfeindlichen Zusammenschlu� f�rdert oder in sonstiger Weise unterst�tzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu f�nf Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 107 "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 107 aufgehoben.

� 108. Staatsverbrechen, die gegen ein anderes sozialistisches Land gerichtet sind. In Verwirklichung der Prinzipien des sozialistischen Internationalismus werden Verbrechen nach �� 96 bis 107 auch dann bestraft, wenn sie sich gegen Staaten des sozialistischen Weltsystems, ihre Organe, Organisationen, Repr�sentanten oder B�rger richten.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 108 folgende Fassung:
"� 108. Staatsverbrechen, die gegen einen verb�ndeten Staat gerichtet sind. In Verwirklichung der Prinzipien des sozialistischen Internationalismus und der internationalen Solidarit�t werden Verbrechen nach �� 96 bis 107 auch dann bestraft, wenn sie gegen Staaten gerichtet sind, die mit der Deutschen Demokratischen Republik verb�ndet sind."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 108 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 108 nochmals aufgehoben.

� 109. Gef�hrdung der internationalen Beziehungen. (1) Wer mit dem Ziel, die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe oder Organisationen zu anderen Staaten oder V�lkern zu st�ren, gegen Angeh�rige eines anderen Staates oder Volkes Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu, zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 109 folgende Fassung:
"� 109. Gef�hrdung der internationalen Beziehungen. (1) Wer gegen Angeh�rige eines anderen Staates oder Volkes Gewalt anwendet oder sie mit Gewalt bedroht, um die Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik zu anderen Staaten oder V�lkern zu st�ren, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Handlung einen Angeh�rigen eines anderen Staates oder Volkes t�tet, wird gem�� � 112 bestraft.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 109 aufgehoben.

� 110. Besonders schwere F�lle. Ein besonders schwerer Fall der in diesem Kapitel genannten Verbrechen liegt insbesondere vor, wenn das Verbrechen
1. den Frieden, die sozialistische Staats- oder Gesellschaftsordnung, die Volkswirtschaft oder die Verteidigungskraft der Deutschen Demokratischen Republik in hohem Ma�e gef�hrdet;
2. im Verteidigungszustand begangen wird;
3. den Tod eines Menschen verursacht oder das Leben einer gr��eren Anzahl von Menschen gef�hrdet oder
4. unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wurde.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden im � 110 Ziffer 1 die Worte "die sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung" gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 110 aufgehoben.

� 111. Au�ergew�hnliche Strafmilderung und Absehen von Strafe. (1) Bei den in diesem Kapitel genannten Verbrechen kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt, oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich der T�ter den Sicherheitsorganen stellt und das Verbrechen und seine Kenntnis �ber die Zusammenh�nge des Verbrechens offenbart.

(2) Ist der T�ter wegen des Unternehmens eines Staatsverbrechens strafrechtlich verantwortlich, so kann eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe festgesetzt werden, wenn der Tatbeitrag unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde des Verbrechens sehr gering ist.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 111 Abs. 2 aufgehoben und die Kennzeichnung des Abs. (1) wurde gestrichen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 111 zum � 106 und erhielt folgende Fassung:
"� 106. Au�ergew�hnliche Strafmilderung und Absehen von Strafe. Bei den in diesem Kapitel genannten Straftaten kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt, oder es kann von Strafe abgesehen werden, wenn sich der T�ter den Strafverfolgungsorganen stellt und die Straftat offenbart."

3. Kapitel
Straftaten gegen die Pers�nlichkeit

1. Abschnitt
Straftaten gegen Leben und Gesundheit des Menschen

Vors�tzliche T�tung

� 112. Mord. (1) Wer vors�tzlich einen Menschen t�tet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe bestraft.

.(2) Auf Todesstrafe kann erkannt werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
2. mit gemeingef�hrlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bev�lkerung ausl�sen soll;
3. heimt�ckisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der T�ter bereits wegen vors�tzlicher T�tung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (�� 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 erhielt der � 112 folgende Fassung:
"� 112. Mord. (1) Wer vors�tzlich einen Menschen t�tet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe bestraft.
.(2) Auf lebensl�ngliche Freiheitsstrafe kann insbesondere erkannt werden, wenn die Tat
1. ein Verbrechen gegen die Souver�nit�t der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und die Menschenrechte oder ein Kriegsverbrechen ist oder aus Feindschaft gegen die Deutsche Demokratische Republik begangen wird;
2. mit gemeingef�hrlichen Mitteln oder Methoden begangen wird oder Furcht und Schrecken unter der Bev�lkerung ausl�sen soll;
3. heimt�ckisch oder in besonders brutaler Weise begangen wird;
4. mehrfach begangen wird oder der T�ter bereits wegen vors�tzlicher T�tung bestraft ist;
5. nach mehrfacher Bestrafung wegen Gewaltverbrechen (�� 116, 117, 121, 122, 126, 216) begangen wird.
(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar. "

� 113. Totschlag. (1) Die vors�tzliche T�tung eines Menschen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft, wenn
1. der T�ter ohne eigene Schuld durch eine ihm oder seinen Angeh�rigen von dem Get�teten zugef�gte Mi�handlung, schwere Bedrohung oder schwere Kr�nkung in einen Zustand hochgradiger Erregung (Affekt) versetzt und dadurch zur T�tung hingerissen oder bestimmt worden ist;
2. eine Frau ihr Kind in oder gleich nach der Geburt t�tet;
3. besondere Tatumst�nde vorliegen, die die strafrechtliche Verantwortlichkeit mindern.

(2) Der Versuch ist strafbar.

� 114. Fahrl�ssige T�tung. (1) Wer fahrl�ssig einen Menschen t�tet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen get�tet werden oder
2. die fahrl�ssige T�tung auf einer r�cksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder der T�ter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erh�ht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem � 114 folgender Absatz angef�gt:
(3) Wurde durch die Tat nach Absatz 1 der Tod eines nahen Angeh�rigen verursacht, kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden."

� 115. Vors�tzliche K�rperverletzung. (1) Wer vors�tzlich die Gesundheit eines Menschen sch�digt oder ihn k�rperlich mi�handelt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar, wenn gef�hrliche Mittel oder Methoden angewandt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem � 115 folgender Absatz angef�gt:
"(3) Ist die Tat gegen�ber einem Angeh�rigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein."

� 116. Schwere K�rperverletzung. (1) Wer durch die vors�tzliche K�rperverletzung eine lebensgef�hrliche Gesundheitssch�digung, eine nachhaltige St�rung wichtiger k�rperlicher Funktionen oder eine erhebliche oder dauernde Entstellung des Verletzten fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Wer eine der genannten Folgen vors�tzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

� 117. K�rperverletzung mit Todesfolge. Wer durch die vors�tzliche K�rperverletzung den Tod des Verletzten fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 117a. Beteiligung an schweren Gewaltt�tigkeiten gegen Personen. (1) Wer sich zusammen mit anderen an einem Angriff auf die Gesundheit von Menschen beteiligt, wird, wenn dadurch die im � 116 Absatz 1 beschriebenen Folgen verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.
(2) Wird durch die Tat der Tod eines Menschen fahrl�ssig verursacht, kann auf Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren erkannt werden.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach den Abs�tzen 1 und 2 von untergeordneter Bedeutung, kann auf Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder Geldstrafe erkannt werden."

� 118. Fahrl�ssige K�rperverletzung. (1) Wer fahrl�ssig die Gesundheit eines Menschen sch�digt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. eine schwere Sch�digung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht wird oder eine Vielzahl von Menschen verletzt werden;
2. die fahrl�ssige K�rperverletzung auf einer r�cksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutze von Leben und Gesundheit der Menschen beruht oder der T�ter seine. Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem � 118 folgender Absatz angef�gt:
"(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Gesch�digten ein."

� 119. Verletzung der Pflicht zur Hilfeleistung. Wer bei Ungl�cksf�llen oder Gemeingefahr f�r das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht die erforderliche und ihm m�gliche Hilfe leistet, obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr f�r sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten m�glich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

� 120. Verletzung der Obhutspflicht. (1) Wer einen Menschen, der unter seiner Obhut steht oder f�r dessen Unterbringung, Betreuung oder Behandlung er zu sorgen hat, oder wer einen Angeh�rigen, der in seiner Familie lebt, in hilfloser Lage l��t, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat eine schwere K�rperverletzung fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, und wer den Tod fahrl�ssig verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.

2. Abschnitt
Straftaten gegen Freiheit und W�rde des Menschen

� 121. Vergewaltigung. (1) Wer eine Frau mit Gewalt oder durch Drohung mit gegenw�rtiger Gefahr f�r Leben oder Gesundheit zum au�erehelichen Geschlechtsverkehr zwingt oder eine wehrlose oder geisteskranke Frau zum au�erehelichen Geschlechtsverkehr mi�braucht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.

(2) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. die Vergewaltigung von mehreren T�tern gemeinschaftlich oder an einem M�dchen unter sechzehn Jahren begangen wird;
2. durch die Vergewaltigung eine schwere K�rperverletzung fahrl�ssig verursacht wird;
3. der T�ter mehrfach eine Straftat nach den �� 121 oder 122 begangen hat oder wer bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(3) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

� 122. N�tigung und Mi�brauch zu sexuellen Handlungen. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Ausnutzung einer Notlage oder Mi�brauch seiner gesellschaftlichen oder beruflichen Funktion oder T�tigkeit zur Duldung oder Vornahme sexueller Handlungen zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einen wehrlosen oder geisteskranken Menschen zu sexuellen Handlungen mi�braucht.

(3) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer F�ll liegt vor, wenn
1. die N�tigung oder der Mi�brauch zu sexuellen Handlungen von mehreren T�tern gemeinschaftlich oder an einem Menschen unter sechzehn Jahren begangen wird;
2. durch die N�tigung oder den Mi�brauch zu sexuellen Handlungen eine schwere K�rperverletzung fahrl�ssig verursacht wird;
3. der T�ter mehrfach eine Straftat nach den �� 121 oder 122 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(4) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar.

� 123. Ausnutzung und F�rderung der Prostitution. Wer die Prostitution ausnutzt oder f�rdert, um daraus Eink�nfte zu beziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft. Zus�tzlich kann auf Aufenthaltsbeschr�nkung erkannt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 123 letzter Satz gestrichen.

� 124. Vornahme sexueller Handlungen in der �ffentlichkeit. Wer sexuelle Handlungen �ffentlich in Gegenwart anderer vornimmt, um sich dadurch geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, wird mit Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

� 125. Verbreitung pornografischer Schriften. Wer pornografische Schriften oder andere pornografische Aufzeichnungen, Abbildungen, Filme oder Darstellungen verbreitet oder sonst der �ffentlichkeit zug�nglich macht, sie zu diesem Zwecke herstellt, einf�hrt oder sich verschafft, wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

� 126. Raub. (1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenw�rtiger Gefahr f�r Leben oder Gesundheit im sozialistischen, pers�nlichen oder privaten Eigentum stehende Sachen wegnimmt oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 126 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer mit Gewalt gegen einen Menschen oder durch Drohung mit gegenw�rtiger Gefahr f�r Leben oder Gesundheit eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, sich dieselbe rechtswidrig zuzueignen oder sich auf die gleiche Weise den Besitz von ihm entwendeter Sachen zu sichern sucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft."

� 127. Erpressung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem Verhalten zwingt, um sich oder andere zu bereichern und dadurch dem Gen�tigten oder einem anderen einen Verm�gensschaden zuf�gt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

� 128. Schwere F�lle. (1) In schweren F�llen des Raubes oder der Erpressung wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn J�hren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor; wenn
1. die Tat unter Verwendung von Waffen oder anderen Gegenst�nden, die als Waffe benutzt  werden, begangen wird;
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird, die sich zusammengeschlossen haben, um unter Gewaltanwendung Verbrechen gegen die Person zu begehen;
3. durch die Tat eine schwere K�rperverletzung fahrl�ssig verursacht wird;
4. der T�ter mehrfach eine Straftat nach den �� 126 oder 127 begangen hat oder bereits wegen einer solchen Straftat bestraft ist.

(2) Wer durch die Tat den Tod des Opfers fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 128 Abs. 1 wie folgt ge�ndert:
- folgende Ziffer 4 wurde eingef�gt:
"4. eine schwere Sch�digung des sozialistischen, pers�nlichen oder privaten Eigentums verursacht worden ist;"
- die bisherige Ziffer 4 wurde Ziffer 5.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 128 Abs. 1 Ziffer 4 folgende Fassung:
"4. eine schwere Verm�genssch�digung verursacht worden ist,"

� 129. N�tigung. (1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem schweren Nachteil zu einem bestimmten Verhalten zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

� 130 Bedrohung. Wer einen Menschen mit der Begehung eines Verbrechens gegen seine Person ernsthaft bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"�130a. Geiselnahme. (1) Wer einen Menschen als Geisel in seine Gewalt bringt oder in seiner Gewalt h�lt und mit der T�tung, mit K�rperverletzung oder mit der Fortdauer der Freiheitsberaubung der Geisel droht, um andere Personen, Organisationen, Einrichtungen oder staatliche Organe zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung als ausdr�ckliche oder stillschweigende Voraussetzung f�r die Freigabe der Geisel zu n�tigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.
(2) Wer
1. bei der Geiselnahme die Anwendung von Waffen oder gemeingef�hrlichen Mitteln androht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gef�hrdet;
2. mehrere Personen als Geisel nimmt;
3. durch !die Tat eine schwere K�rperverletzung vors�tzlich oder fahrl�ssig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Wer durch die Tat den Tod eines Menschen fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.
(4) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar.
(5) L��t der T�ter die Geisel unter Aufgabe seiner rechtswidrigen Ziele frei, kann auf eine geringere als die angedrohte Mindeststrafe erkannt oder von Strafe abgesehen werden."

� 131. Freiheitsberaubung. (1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise rechtswidrig der pers�nlichen Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer durch die Freiheitsberaubung eine schwere K�rperverletzung fahrl�ssig verursacht oder sie auf andere, die Menschenw�rde besonders verletzende Art und Weise begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, und wer durch sie den Tod des Opfers fahrl�ssig verursacht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis, zu zehn Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

� 132. Menschenhandel. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, Drohung �der durch T�uschung entf�hrt oder rechtswidrig zum Aufenthalt in bestimmten Gebieten zwingt oder ihn in au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik liegende Gebiete oder Staaten verbringt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung begeht, um eine Frau zur Prostitution zu bringen oder wer ein minderj�hriges M�dchen mit dessen Einwilligung au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik zum Zwecke der Prostitution verbringt.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden
- im Abs. 1 die Worte "in au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik liegende Gebiete oder Staaten" und
- im Absatz 2 die Worte �au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik" durch die Worte "ins Ausland" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 132 Abs.2 folgende Fassung:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer die Handlung begeht, um einen Menschen zur Prostitution zu bringen, oder wer ein Kind oder einen Jugendlichen mit dessen Einwilligung ins Ausland zum Zwecke der Prostitution verbringt."

� 133. Straftaten gegen die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit der Religionsaus�bung. (1) Wer einen Menschen mit Gewalt, durch Drohung mit einem schweren Nachteil oder durch Mi�brauch einer Notlage oder eines Abh�ngigkeitsverh�ltnisses von der Teilnahme an einer religi�sen Handlung in dem dazu bestimmten Bereich abh�lt, behindert oder zur Teilnahme an einer derartigen Handlung zwingt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer religi�se Handlungen in dem dazu bestimmten Bereich b�swillig st�rt oder verunglimpfende Handlungen in gottesdienstlichen R�umen ver�bt.

� 134. Hausfriedensbruch. (1) Wer unberechtigt in eine Wohnung, einen Raum oder ein umschlossenes Grundst�ck eines B�rgers eindringt oder unbefugt darin verweilt, wird wegen einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer die Tat nach Absatz 1 oder den Hausfriedensbruch in �ffentlichen Geb�uden, Grundst�cken oder Verkehrsmitteln unter Anwendung von Gewalt, Drohung mit Gewalt oder mehrfach begeht; wird mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

Anmerkung: Der Hausfriedensbruch in �ffentlichen Geb�uden, Grundst�cken oder Verkehrsmitteln kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 134 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 2 wurden die Worte "oder mit Geldstrafe" ersetzt durch: "mit Geldstrafe, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."
- folgender Abs. 3 wurde eingef�gt:
"(3) Wer sich an einer Zusammenrottung von Personen beteiligt, die in �ffentliche Geb�ude gewaltsam eindringen oder unbefugt darin verweilen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."
- in der Anmerkung wurden nach dem Wort "kann" die Worte "in leichten F�llen" eingef�gt.

� 135. Verletzung des Briefgeheimnisses. Wer sich vom Inhalt eines verschlossenen Schriftst�ckes oder einer anderen verschlossenen Sendung unberechtigt Kenntnis verschafft, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des � 135 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angef�gt:
"(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Gesch�digten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingef�gt:
"� 135a. Unberechtigtes Abh�ren. (1) Wer entgegen den Festlegungen in Gesetzen oder ohne Einwilligung des betroffenen B�rgers das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte, nicht �ffentlich gesprochene Wort mittels technischer Mittel abh�rt oder aufzeichnet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine solche Aufzeichnung entgegen den Festlegungen in Rechtsvorschriften oder ohne Einwilligung des betroffenen B�rgers gebraucht oder einem Dritten zug�nglich macht.
(3) Der Versuch ist strafbar."

� 136. Verletzung des Berufsgeheimnisses. Wer vors�tzlich als Rechtsanwalt, Notar, Arzt, Zahnarzt, Psychologe, Hebamme, Apotheker oder als deren Mitarbeiter Tatsachen, die ihm in seiner beruflichen T�tigkeit anvertraut oder bekannt geworden sind und an deren Geheimhaltung ein pers�nliches Interesse besteht, offenbart, ohne dazu gesetzlich verpflichtet oder von seiner Verpflichtung zur Verschwiegenheit befreit zu sein, wird mit Verurteilung auf Bew�hrung; Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des � 136 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angef�gt:
"(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Gesch�digten ein."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 136a. Verletzung der Rechte an pers�nlichen Daten. (1) Wer pers�nliche Daten entgegen den Festlegungen in Rechtsvorschriften oder ohne Einwilligung des betroffenen B�rgers erfa�t oder weitergibt oder wer sich oder anderen Zugang zu diesen verschafft, wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Daten im Sinne dieser Bestimmung und der �� 161 b, 162, 166, 167, 180 a, 181, 241 a und 246 a sind elektronisch, magnetisch oder in sonstiger Weise �bermittelte oder gespeicherte Informationen, die mittels elektronischer Datenverarbeitung bearbeitet werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden im � 136a Abs. 2 die Worte "dieser Bestimmung und der �� 161b, 162, 166, 167, 180a, 181, 241a und 246a" ersetzt durch: "dieses Gesetzes".

� 137. Beleidigung. Eine Beleidigung begeht, wer die pers�nliche W�rde eines Menschen durch Beschimpfungen, T�tlichkeiten, unsittliche Bel�stigungen oder andere Handlungen grob mi�achtet oder das Andenken eines Verstorbenen grob verletzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 137 folgende Fassung:
"� 137. Beleidigung. (1) Eine Beleidigung begeht, wer die pers�nliche W�rde eines Menschen durch Beschimpfungen, T�tlichkeiten, unsittliche Bel�stigungen oder andere Handlungen grob mi�achtet oder das Andenken eines Verstorbenen grob verletzt.
(2) Eine Beleidigung begeht auch, wer die W�rde eines Menschen grob verletzt, indem er in der �ffentlichkeit Volksvertretungen, Staatsorgane, Parteien oder andere politische Vereinigungen, gesellschaftliche Organisationen, Religionsgemeinschaften oder Personengruppen beschimpft, denen dieser angeh�rt.

� 138. Verleumdung. Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen Unwahrheiten oder leichtfertig nicht beweisbare Behauptungen vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen oder eines Kollektivs herabzusetzen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 138 folgende Fassung:
"� 138 Verleumdung Eine Verleumdung begeht, wer wider besseres Wissen Unwahrheiten oder leichtfertig nicht beweisbare Behauptungen vorbringt oder verbreitet, die geeignet sind, das gesellschaftliche Ansehen eines Menschen herabzusetzen."

� 139. Verfolgung von Beleidigungen und Verleumdungen. (1) Wer eine Beleidigung oder Verleumdung begeht, wird wegen einer Verfehlung von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Pers�nlichkeit des T�ters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Gesch�digten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt, wird der T�ter mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft. Bei Verleumdung kann auf Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr erkannt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden dem � 139 folgender Absatz angef�gt:
"(3) Wer die Tat in der �ffentlichkeit gegen einen B�rger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit oder wegen seiner Zugeh�rigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation begeht, wird mit Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem � 139 folgender Absatz angef�gt:
"(4) Bei einer Straftat nach Absatz 2 tritt die Verfolgung auf Antrag des Gesch�digten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 139 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 2 erhielt folgende Fassung:
"(2) Wenn die Tat nach Art und Auswirkung sowie der Schuld und der Pers�nlichkeit des T�ters eine schwerwiegende Verletzung der Rechte des Gesch�digten oder der Beziehungen zwischen den Menschen darstellt, wird der T�ter mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung -auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft"
- der Abs. 3 wurde aufgehoben. Der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3.

� 140. Beleidigung wegen Zugeh�rigkeit zu einer anderen Nation, oder Rasse. Wer einen Menschen wegen seiner Zugeh�rigkeit zu einem anderen Volk, einer anderen Nation oder Rasse beleidigt oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

4. Kapitel
Straftaten gegen Jugend und Familie

� 141. Verletzung der Unterhaltspflicht. (1) Wer sich seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht gegen�ber seinen Kindern durch Nichtaufnahme von Arbeit, h�ufigen Arbeitsplatzwechsel oder auf andere Weise entzieht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich in gleicher Weise einer durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Unterhaltspflicht gegen�ber dem Ehegatten, fr�heren Ehegatten oder Verwandten entzieht.

� 142. Verletzung von Erziehungspflichten. (1) Wer die elterliche oder eine andere Rechtspflicht, f�r die k�rperliche, geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen zu sorgen, mi�achtet, indem er
1. das Kind oder den Jugendlichen fortw�hrend vernachl�ssigt und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig in der Entwicklung sch�digt oder gef�hrdet;
2. das Kind oder den Jugendlichen mi�handelt;
3. durch schwere Verletzung dieser Pflichten die Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen durch das Kind oder den Jugendlichen beg�nstigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Wer durch die Tat fahrl�ssig eine schwere Sch�digung des Kindes oder Jugendlichen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren, und wer durch sie den Tod des Opfers fahrl�ssig verursacht, mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

� 143. Vereitelung von Erziehungsma�nahmen. Ein Erwachsener, der ein Kind oder einen Jugendlichen einer staatlich angeordneten Familien- oder Heimerziehung entzieht oder sie dazu verleitet oder ihnen dabei hilft, sich dieser zu entziehen, wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

� 144. Entf�hrung von Kindern oder Jugendlichen. (1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen unter sechzehn Jahren den Eltern oder anderen Erziehungsberechtigten entf�hrt oder rechtswidrig vorenth�lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer
l. die Tat unter Anwendung von List, Drohung oder Gewalt begeht;
2. mit der Tat eine erhebliche Sch�digung des Kindes oder des Jugendlichen fahrl�ssig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.

(3) Wer die Tat in der Absicht begeht, das Kind oder den Jugendlichen in ein Gebiet au�erhalb des Staatsgebietes der Deutschen Demokratischen Republik zu entf�hren, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 144 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wer die Tat in der Absicht begeht, das Kind oder den Jugendlichen ins Ausland zu entf�hren, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."
- im Abs. 4 wurden nach dem Wort "strafbar" die Worte ", im Falle des Absatzes 3 auch die Vorbereitung" eingef�gt.

� 145. Verleitung zu asozialer Lebensweise. Ein Erwachsener, der die geistige oder sittliche Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen dadurch gef�hrdet, da� er sie zu einer asozialen Lebensweise verleitet oder zur Begehung oder zur Teilnahme an einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert, ohne da� das Kind oder der Jugendliche diese Handlung ausf�hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden nach dem Wort "Bew�hrung" die Worte ", Haftstrafe oder mit Geldstrafe" eingef�gt.

� 146. Verbreitung von Schund- und Schmutzerzeugnissen. (1) Wer Kinder oder Jugendliche dadurch gef�hrdet, da� er Schund- und Schmutzerzeugnisse herstellt, einf�hrt oder verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis Zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer unter fortw�hrender Verletzung der ihm obliegenden Aufsichtspflicht den Besitz solcher Erzeugnisse bei Kindern oder Jugendlichen duldet, wird mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(3) Schund- und Schmutzerzeugnisse sind Druckoder �hnliche Erzeugnisse, die geeignet sind, bei Kindern und Jugendlichen Neigungen zu -Rassen- und V�lkerha�, Grausamkeit, Menschenverachtung, Gewaltt�tigkeit oder Mord oder anderen Straftaten sowie geschlechtliche Verirrungen hervorzurufen.

� 147. Verleitung zum Alkoholmi�brauch. Wer als Erwachsener
1. Kinder oder Jugendliche zum Alkoholmi�brauch verleitet;
2. pflichtwidrig den Alkoholmi�brauch durch Abgabe alkoholischer Getr�nke an Kinder oder Jugendliche beg�nstigt oder den Alkoholmi�brauch pflichtwidrig nicht verhindert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

� 148. Sexueller Mi�brauch von Kindern. (1) Wer ein Kind zu sexuellen Handlungen mi�braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Wer durch die Tat fahrl�ssig eine erhebliche Sch�digung des Kindes verursacht oder bereits wegen einer derartigen Handlung bestraft ist, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Wer durch die Tat fahrl�ssig den Tod des Kindes verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft:

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Kind im Sinne dieses Gesetzes ist, wer noch nicht vierzehn Jahre alt ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im � 148 Abs. 2 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Sexueller Mi�brauch von Jugendlichen

� 149. (1) Ein Erwachsener, der einen Jugendlichen anderen. Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in �hnlicher Weise dazu mi�braucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszu�ben oder geschlechtsverkehrs�hnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Die Strafverfolgung verj�hrt in zwei Jahren.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 149 folgende Fassung:
"� 149. Sexueller Mi�brauch von Jugendlichen. (1) Ein Erwachsener, des einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren unter Ausnutzung der moralischen Unreife durch Geschenke, Versprechen von Vorteilen oder in �hnlicher Weise dazu mi�braucht, mit ihm Geschlechtsverkehr auszu�ben oder geschlechtsverkehrs�hnliche Handlungen vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung besrtraft.
(2) Die Strafverfolgung verj�hrt in zwei Jahren."

� 150. (1) Ein Erwachsener, der unter Ausnutzung seiner Stellung einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, der ihm zur Eiziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, zu sexuellen Handlungen mi�braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Ein Erwachsener, der unter denselben Voraussetzungen einen Jugendlichen anderen Geschlechts zwischen sechzehn und achtzehn Jahren zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrs�hnlichen Handlungen mi�braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 150 folgende Fassung:
"� 150. (1) Ein Erwachsener, der unter Ausnutzung seiner Stellung einen Jugendlichen zwischen vierzehn und sechzehn Jahren, der ihm zur Erziehung oder Ausbildung anvertraut ist oder der in seiner Obhut steht, zu sexuellen Handlungen mi�braucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.
(2) Ein Erwachsener, der unter denselben Voraussetzungen einen Jugendlichen zwischen sechzehn und achtzehn Jahren zum Geschlechtsverkehr oder zu geschlechtsverkehrs�hnlichen Handlungen mi�braucht, wind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft."

� 151. Ein Erwachsener, der mit einem Jugendlichen gleichen Geschlechts sexuelle Handlungen vornimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 151 aufgehoben.

� 152. Geschlechtsverkehr zwischen Verwandten. (1) Verwandte in gerader Linie, die miteinander Geschlechtsverkehr durchf�hren, -werden mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Jugendliche sind strafrechtlich nicht verantwortlich.

(2) Geschwister die miteinander Geschlechtsverkehr durchf�hren, werden mit Verurteilung auf Bew�hrung oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Bei Jugendlichen kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

Unzul�ssige Schwangerschaftsunterbrechung

� 153. (1) Wer entgegen den gesetzlichen Vorschriften die Schwangerschaft einer Frau unterbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Frau dazu veranla�t oder sie, dabei unterst�tzt, ihre Schwangerschaft selbst zu unterbrechen oder eine ungesetzliche Schwangerschaftsunterbrechung vornehmen zu lassen, Die Strafverfolgung verj�hrt in drei Jahren.

siehe hierzu auch � 11 des Gesetzes �ber den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950 (GBl. S. 1037), der durch das Gesetz �ber die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. M�rz 1972 (GBl. I S. 89) aufgehoben und ersetzt wurde.

� 154. (1) Wer die Tat ohne Einwilligung der Schwangeren vornimmt, oder wer gewerbsm��ig oder sonst seines Vorteils wegen handelt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer durch Mi�handlung, Gewalt oder Drohung mit einem schweren Nachteil ,auf eine Schwangere einwirkt; um sie zur, Schwangerschaftsunterbrechung zu veranlassen.

� 155. Schwere F�lle. Wer durch eine Straftat nach den �� 153 oder 154 eine schwere Gesundheitssch�digung oder den Tod der Schwangeren fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn J�hren bestraft.

� 156. Doppelehe. Wer eine Ehe eingeht; obwohl er in g�ltiger Ehe lebt oder wei�, da� sein Partner in g�ltiger Ehe lebt, wird mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

5. Kapitel
Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 das Kapitel 5. folgende �berschrift:

"5. Kapitel
Straftaten gegen das Eigentum und die Wirtschaft
"

1. Abschnitt
Straftaten gegen das sozialistische Eigentum

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Einteilung in Abschnitte sowie deren �berschriften weggelassen.

� 157. Begriff des sozialistischen Eigentums. (1) Als sozialistisches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes wird das Verm�gen der Deutschen Demokratischen Republik, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe (Volkseigentum), das Verm�gen sozialistischer Genossenschaften sowie das Verm�gen demokratischer Parteien und Organisationen gesch�tzt. Ebenso unterliegt das Verm�gen sozialistischer Staaten, ihrer Organe, Einrichtungen und Betriebe dem Schutz des Gesetzes.

(2) Verm�gen von Betrieben mit staatlicher Beteiligung, Verm�gen, das Rechtstr�gern von sozialistischem Eigentum oder sozialistischen Genossenschaften zur Verwaltung oder Nutzung �bergeben wurde, wird wie sozialistisches Eigentum gesch�tzt.

(3) Irrte sich der T�ter zur Zeit der Tat �ber die Art des Eigentums, so wird er nach der Bestimmung bestraft, die durch seine Handlung objektiv verletzt worden ist.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 157 weggelassen.

� 158. Diebstahl sozialistischen Eigentums. (1) Wer Sachen wegnimmt, die sozialistisches Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer solche ihm �bergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 158 zum � 157 und erhielt folgende Fassung:
"� 157. Diebstahl. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, dieselbe sich rechtswidrig zuzueignen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingef�gt:
"� 158. Unterschlagung. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache, die er im Besitz oder Gewahrsam hat, sich rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

� 159. Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer einen anderen durch T�uschung zu einer Verm�gensverf�gung veranla�t, die das sozialistische Eigentum sch�digt, um sieh oder anderen rechtswidrig Verm�gensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 159 folgende Fassung:
"� 159. Betrug. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Verm�gensvorteil zu verschaffen, das Verm�gen eines anderen dadurch. besch�digt, da� er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdr�ckung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterh�lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

� 160. Verfehlung zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums begeht, der unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde der Tat, wie des Schadens, der Schuld des T�ters und seiner Pers�nlichkeit geringf�gig ist, wird weben einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 160 folgende Fassung:
"� 160. Eigentumsverfehlung. Wer einen Diebstahl, eine Unterschlagung oder einen Betrug begeht, der unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde, der Tat, wie des Schadens, der Schuld des T�ters und seiner Pers�nlichkeit geringf�gig ist, wird wegen einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen."

� 161. Bestrafung von Vergehen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil sozialistischen Eigentums einen h�heren Schaden verursacht, die Tat mit gro�er Intensit�t oder unter grober Mi�achtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umst�nde begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 161 folgende Fassung:
"� 161. Strafverfolgung auf Antrag. Wurde der Diebstahl, die Unterschlagung oder der Betrug gegen�ber einem Angeh�rigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein.

� 161a. Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer die ihm durch Gesetz, Auftrag oder Vertrag einger�umte Befugnis, �ber sozialistisches Eigentum zu verf�gen oder es zu verwalten oder in sonstiger Weise Verm�gensinteressen des sozialistischen Eigentums wahrzunehmen, mi�braucht und dadurch zum Schaden des sozialistischen Eigentums sich oder anderen rechtswidrig Verm�gensvorteile verschafft, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 161a zum � 163; er ist an dieser Stelle weggelassen

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 161b. Mi�brauch der Datenverarbeitung zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsproze� durch mi�br�uchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflu�t und dadurch das sozialistische Eigentum sch�digt, um sich oder anderen rechtswidrig Verm�gensvorteile zum Nachteil sozialistischen Eigentums zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 161b zum � 162 und erhielt folgende Fassung:
"� 162. Mi�brauch der Datenverarbeitung. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsproze� durch mi�br�uchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflu�t und dadurch das Verm�gen eines anderen sch�digt, um sich oder einem Dritten rechtswidrig Verm�gensvorteile zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingef�gt (vorher � 161a):
"� 163. Untreue. Wer die ihm durch Gesetz, beh�rdlichen. Auftrag oder Rechtsgesch�ft einger�umte Befugnis, �ber fremdes Verm�gen zu verf�gen oder einen anderen zu verpflichten, mi�braucht oder die ihm kraft Gesetzes, beh�rdlichen Auftrags, Rechtsgesch�fts oder eines Treueverh�ltnisses obliegende Pflicht, fremde Verm�gensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Verm�gensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zuf�gt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft."

� 162. Bestrafung von Verbrechen zum Nachteil sozialistischen Eigentums. (1) Schwere F�lle des Diebstahls, Betrugs oder der Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Diebstahl, Betrug oder Untreue zum Nachteil sozialistischen Eigentums im schweren Falle begeht insbesondere, wer
1. eine schwere Sch�digung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausf�hrt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen T�tigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen hat;
3. wiederholt mit besonders gro�er Intensit�t handelt;
4. die Tat ausf�hrt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls, Betruges oder Untreue zum Nachteil sozialistischen oder pers�nlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach 161 oder 161 erfolgen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 162 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 1 Ziffer 2 wurden die Worte "als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe" durch die Worte "zusammen mit anderen" und as Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
- im Abs. 2 wurden die Worte "Beteiligung an einer Gruppe" durch die Worte "Tatbeteiligung nach Abs. 1 Ziffer 2" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 162 wie folgt ge�ndert:
- die �berschrift erhielt folgende Fassung:
"Bestrafung von schweren F�llen des Diebstahls, des Betrugs, der Untreue und des Mi�brauchs der Datenverarbeitung zum Nachteil sozialistischen Eigentums."
- im Abs. 1 wurden jeweils hinter dem Wort "Untreue" die Worte "oder des Mi�brauchs der Datenverarbeitung" eingef�gt.
- im Abs. 1 wurde anstelle des Wortes "oder" jeweils ein Komma gesetzt.
- im Abs. 1 wurde das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 162 zum � 164 und erhielt folgende Fassung:
"� 164. Bestrafung von schweren F�llen des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mi�brauchs der Datenverarbeitung und der Untreue. (1) Schwere F�lle des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mi�brauchs der Datenverarbeitung oder der Untreue werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betrugs, des Mi�brauchs der Datenverarbeitung oder der Untreue begeht, wer
1, eine schwere Verm�genssch�digung verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausf�hrt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen T�tigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen haben;
3. wiederholt mit besonders gro�er Intensit�t handelt.
(2) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 1 Ziffer 2 von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach �� 157 bis 159, 162 und 163 erfolgen."

� 163. Vors�tzliche Besch�digung sozialistischen Eigentums. (1) Wer vors�tzlich und rechtswidrig Produktionsmittel oder andere Sachen, die sozialistisches Eigentum sind, zerst�rt, vernichtet, besch�digt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 163 zum � 165 und erhielt folgende Fassung:
"� 165. Vors�tzliche Sachbesch�digung. (1) Wer vors�tzlich und rechtswidrig eine fremde Sache zerst�rt, vernichtet, besch�digt oder unbrauchbar macht,
wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Gesch�digten ein."

� 164. Verbrecherische Besch�digung sozialistischen Eigentums. Verbrecherische Besch�digung sozialistischen Eigentums wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Besch�digung begeht, wer
1. vors�tzlich eine schwere Sch�digung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. durch die Tat vors�tzlich erhebliche Produktionsst�rungen verursacht oder die lebenswichtige Versorgung der Bev�lkerung gef�hrdet;
3. die Tat ausf�hrt, obwohl er bereits zweimal wegen Besch�digung sozialistischen Eigentums, Sachbesch�digung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 164 folgende Fassung:
"� 164. Schwere F�lle der Besch�digung sozialistischen Eigentums. Schwere F�lle der Besch�digung sozialistischen Eigentums werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Einen schweren Fall der Besch�digung begeht, wer
1. vors�tzlich eine schwere Sch�digung des sozialistischen Eigentums verursacht;
2. die Tat ausf�hrt, obwohl er bereits zweimal wegen Besch�digung sozialistischen Eigentums, Sachbesch�digung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist. "

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 164 weggelassen.

2. Abschnitt
Straftaten gegen die Volkswirtschaft

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde die Einteilung in Abschnitte sowie deren �berschriften weggelassen.

� 165. Vertrauensmi�brauch. (1) Wer die ihm mit einer Vertrauensstellung �bertragene Verf�gungs- oder Entscheidungsbefugnis mi�braucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten eine Entscheidung oder Ma�nahme trifft oder eine gebotene Entscheidung oder Ma�nahme unterl��t und dadurch vors�tzlich einer bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht oder die Tat als Organisator oder als Beteiligter einer Gruppe ausf�hrt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen T�tigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen hat wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

(3) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach Absatz 1 erfolgen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 165 folgende Fassung:
"� 165. Vertrauensmi�brauch. (1) Wer eine ihm dauernd oder zeitweise �bertragene Vertrauensstellung mi�braucht, indem er entgegen seinen Rechtspflichten Entscheidungen oder Ma�nahmen trifft oder pflichtwidrig. unterl��t oder durch Irref�hrung oder in anderer Weise Ma�nahmen oder Entscheidungen bewirkt und dadurch vors�tzlich einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer
1. durch die Tat einen besonders, schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausf�hrt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen T�tigkeit oder zur wiederholten Begehung zusammengeschlossen haben, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 2 von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach Absatz 1 erfolgen.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im � 165 Abs. 2 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 165 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 165 weggelassen.

Wirtschaftssch�digung

� 166. (1) Wer Produktionsmittel ihrem bestimmungsgem��en Gebrauch entzieht und dadurch vors�tzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat vors�tzlich eine schwere Sch�digung der Volkswirtschaft verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 166 Abs. 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Wer
1. Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zerst�rt, vernichtet, besch�digt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ihrem bestimmungsgem��en Gebrauch entzieht;
2. Daten oder Programme vernichtet, ver�ndert, unterdr�ckt oder unbrauchbar macht oder die Steuerung technologischer Prozesse oder die Funktionsf�higkeit technischer Anlagen oder Ger�te beeintr�chtigt
und dadurch vors�tzlich einen wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Tat vors�tzlich erhebliche Produktionsst�rungen oder eine schwere Sch�digung der Volkswirtschaft verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden "f�r Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 166 unter Strafe gestellt wurden, "bis zu einer Neuregelung" nach folgenden Regeln unter Strafe gestellt:
"� 166. Datenver�nderung und Computersabotage. (1) Wer rechtswidrig Daten l�scht, unterdr�ckt, unbrauchbar macht oder ver�ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine Datenverarbeitung, die f�r einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Beh�rde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch st�rt, da� er
1. eine Tat nach Absatz 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datentr�ger zerst�rt, besch�digt, unbrauchbar macht, beseitigt oder ver�ndert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Verfolgung der Tat nach Absatz 1, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 tritt auf Antrag des Gesch�digten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 166 folgende Fassung:
"� 166. Datenver�nderung. (1) Wer rechtswidrig Daten l�scht, unterdr�ckt, unbrauchbar macht oder ver�ndert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Gesch�digten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingef�gt:
"� 167. Computersabotage. (1) Wer eine Datenverarbeitung, die f�r einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Beh�rde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch st�rt, da� er
1. eine Tat nach � 166 Absatz 1 begeht oder
2. eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datentr�ger zerst�rt, besch�digt, unbrauchbar macht, beseitigt oder ver�ndert,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

� 167. (1) Wer unter vors�tzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten oder durch unbefugten Umgang fahrl�ssig Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, besch�digt, au�er Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden l��t und dadurch bedeutende wirtschaftliche Sch�den verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel. Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des T�ters ausreicht.

(2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortw�hrender vors�tzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten die im Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dadurch wiederholt fahrl�ssig wirtschaftliche Sch�den verursacht.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 167 folgende Fassung:
"� 167. (1) Wer durch vors�tzliche oder fahrl�ssige Verletzung seiner beruflichen Pflichten oder durch unbefugten Umgang Produktionsmittel oder andere Sachen, die wirtschaftlichen Zwecken dienen, zerst�rt, vernichtet, besch�digt, au�er Betrieb setzt, verderben oder unbrauchbar werden l��t und dadurch fahrl�ssig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht, wind von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wind zur Verantwortung, gezogen, wer vors�tzlich oder fahrl�ssig Daten oder Pragramme vernichtet, ver�ndert, unterdr�ckt oder unbrauchbar macht oder die Steuerung technologischer Prozesse oder die Funktionsf�higkeit technischer Anlagen oder Ger�te beeintr�chtigt und dadurch fahrl�ssig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht.
(3) Wer
1. durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat durch besonders verantwortungslose Verletzung seiner beruflichen Pflichten begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 167 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 167 zum � 168 und erhielt folgende Fassung:
"� 168. Bestrafung von schweren F�llen der Sachbesch�digung. Schwere F�lle der Sachbesch�digung, der Datenver�nderung oder der Computersabotage werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Sachbesch�digung im schweren Fall begeht, wer vors�tzlich einen schweren Schaden verursacht."

� 168. Sch�digung des Tierbestandes. (1) Wer unter vors�tzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher f�r die Haltung, F�tterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren fahrl�ssig Verluste oder Produktionsausfall in wirtschaftlich bedeutendem Umfange verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft, soweit nicht, insbesondere bei geringer Schuld, die materielle Verantwortlichkeit zur Erziehung des T�ters ausreicht.

(2) Ebenso wird zur Verantwortung gezogen, wer trotz staatlicher oder gesellschaftlicher erzieherischer Einwirkung unter fortw�hrender vors�tzlicher Verletzung seiner beruflichen Pflichten als Verantwortlicher f�r die Haltung, F�tterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren wiederholt fahrl�ssig Verluste oder Produktionsausfall verursacht.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 168 folgende Fassung:
"� 168. Sch�digung des Tierbestandes. (1) Wer durch vors�tzliche oder fahrl�ssige Verletzung seiner beruflichen Pflichten :als Verantwortlicher f�r die Haltung, F�tterung und Pflege von Zucht- und Nutztieren oder f�r die Futtermittelherstellung Verluste oder Produktionsausfall herbeif�hrt und dadurch fahrl�ssig einen schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer
1. durch die Tat einen besonders schweren wirtschaftlichen Schaden verursacht;
2. die Tat durch besonders verantwortungslose Verletzung seinem beruflichen Pflichten begeht,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 168 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 168 weggelassen.

� 169. Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko. Eine Straftat nach den �� 163 bis 168 liegt nicht vor, wenn
1. die Handlung vorgenommen wird; um einen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen herbeizuf�hren oder einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden und der Handelnde nach verantwortungsbewu�ter Pr�fung aller die Handlung betreffenden Umst�nde die eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile f�r wenig wahrscheinlich oder aber f�r wesentlich geringer als den vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen halten durfte (Wirtschaftsrisiko);
2. im Rahmen staatlich angeordneter, best�tigter oder sonst im Verantwortungsbereich des Handelnden liegender Forschungs- und Entwicklungsarbeiten oder technisch-�konomischer Experimente, die unter Beachtung des Standes der wissenschaftlichen Erkenntnisse sowie verantwortungsbewu�ter Pr�fung aller die Handlung betreffenden Umst�nde vorgenommen wurden, wirtschaftliche Nachteile eingetreten sind (Forschungs- und Entwicklungsrisiko).

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 169 folgende Fassung:
"� 169. Wirtschafts- und Entwicklungsrisiko. Eine Straftat liegt nicht vor, wenn
1. die Handlung begangen wind, um einen bedeutenden wirtschaftlichen Nutzen zu erzielen oder einen bedeutenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden, und der Handelnde nach verantwortungsbewu�ter Pr�fung der konkreten Handlungserfordernisse und -bedingungen den eingetretenen wirtschaftlichen Schaden f�r wenig wahrscheinlich oder f�r wesentlich geringer als den vorgesehenen wirtschaftlichen Nutzen halten durfte (Wirtschaftsrisiko);
2. der Handelnde in seinem Verantwortungsbereich zur Erzielung neuer wissenschaftlich-technischer Leistungen und Ergebnisse Forschungs- oder Entwicklungsarbeiten oder technisch-�konomische Experimente durchf�hrte und trotz Beachtung des wissenschaftlich-technischen Entwicklungsstandes und verantwortungsbewu�ter Abw�gung der Entscheidungserfordernisse und -bedingungen einen wirtschaftlichen Schaden verursachte (Forschungs- und Entwicklungsrisiko)."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 169 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 169 weggelassen.

� 170. Verletzung der Preisbestimmungen. (1) Wer einen h�heren als den gesetzlich zul�ssigen Preis fordert oder vereinnahmt und dadurch f�r sich oder andere einen erheblichen Mehrerl�s beabsichtigt oder erlangt, wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer fahrl�ssig einen h�heren als den gesetzlich zul�ssigen Preis veranla�t oder vereinnahmt und dadurch f�r sich oder andere einen erheblichen Mehrerl�s herbeif�hrt oder erlangt.

(3) In schweren F�llen vors�tzlicher Verletzung der Preisbestimmungen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der T�ter f�r sich oder andere
1. einen besonders hohen Mehrerl�s herbeigef�hrt oder erlangt hat;
2. unter wiederholter Verletzung der Preisbestimmungen einen erheblichen Mehrerl�s herbeigef�hrt oder erlangt hat.

(4) Der Mehrerl�s ist einzuziehen. Werden berechtigte R�ckforderungsanspr�che geltend gemacht, ist die Erstattung an den Gesch�digten anzuordnen.

(5) Wer eine ihm obliegende Pflicht zur F�hrung des Nachweises �ber die Zul�ssigkeit und das Zustandekommen der von ihm berechneten Preise (Preisnachweispflicht) verletzt und dadurch vors�tzlich verursacht, da� die Einhaltung der gesetzlich zul�ssigen Preise nicht festgestellt werden kann, wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Anmerkung: Andere Verst��e gegen das Preisrecht k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde im � 170 Abs. 3 das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 170 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 170 weggelassen.

� 171. Falschmeldung und Vorteilserschleichung. Wer als Staatsfunktion�r, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines Wirtschaftsorgans oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseres Wissen in Berichten, Meldungen oder Antr�gen an Staats- oder Wirtschaftsorgane unrichtige oder unvollst�ndige Angaben macht, um
1. Straftaten oder erhebliche M�ngel zu verdecken;
2. Genehmigungen oder Best�tigungen f�r wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen;
3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile f�r Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken,
wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 171 folgende Fassung:
"� 171. Falschmeldung und Vorteilserschleichung. Wer als Staatsfunktion�r, als Leiter oder leitender Mitarbeiter eines wirtschaftsleitenden Organs, eines Kombinates oder Betriebes im Rahmen seiner Verantwortung wider besseres Wissen in Berichten, Meldungen oder Antr�gen an Staatsorgane oder wirtschaftsleitende Organe oder Kombinate unrichtige oder unvollst�ndige Angaben macht oder wer dies veranla�t oder wer als Mitarbeiter eines Staatsorgans oder wirtschaftsleitenden Organs, eines Kombinates oder eines Betriebes durch T�uschung der Verantwortlichen unrichtige oder unvollst�ndige Angaben in Berichten, Meldungen oder Antr�gen an die genannten Organe bewirkt, um
1. Straftaten oder erhebliche M�ngel zu verdecken;
2. Genehmigungen oder Best�tigungen f�r wirtschaftlich bedeutende Vorhaben zu erlangen;
3. zum Nachteil der Volkswirtschaft erhebliche ungerechtfertigte wirtschaftliche Vorteile f�r Betriebe oder Dienstbereiche zu erwirken,
wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. "

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 171 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 171 weggelassen.

� 172. Unbefugte Offenbarung und Erlangung wirtschaftlicher Geheimnisse. (1) Wer vors�tzlich unter Verletzung einer ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Arbeitsvertrages obliegenden Pflicht geheimzuhaltende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Vorg�nge, Darstellungen oder andere Tatsachen unbefugt offenbart und dadurch fahrl�ssig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit �ffentlichen Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer sich durch unlautere Methoden unbefugt in den Besitz von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen, Technologien, Verfahrensweisen oder anderen wirtschaftlichen, technischen oder wissenschaftlichen Unterlagen oder Informationen setzt und dadurch fahrl�ssig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer mit der Tat vors�tzlich bedeutende wirtschaftliche Nachteile verursacht oder die Tat begeht, um sich pers�nlich zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 172 wie folgt ge�ndert:
- die Abs. 1 und 2 des � 172 erhielten folgende Fassung:
"(1) Wer vors�tzlich unter Verletzung einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder auf Grund eines Arbeitsrechtsverh�ltnisses obliegenden Pflicht geheimzuhaltende wirtschaftliche, technische oder wissenschaftliche Vorg�nge, Darstellungen oder andere Tatsachen sowie Informationen �ber Forschungs- und Entwicklungsergebnisse, Technologien oder Verfahrensweisen unbefugt offenbart und dadurch fahrl�ssig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.
(2) Wer sich durch unlautere Methoden unbefugt in den Besitz der im Absatz 1 genannten Unterlagen oder Informationen setzt und dadurch fahrl�ssig die Gefahr wirtschaftlicher Nachteile verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
- im Abs. 3 wurden die Worte "bedeutende wirtschaftliche" ersetzt durch: "die Gefahr bedeutender wirtschaftlicher".

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 172 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 172 weggelassen.

� 173. Spekulative Warenhartung. (1) Wer Rohstoffe oder Erzeugnisse in erheblichem Umfang �ber den pers�nlichen oder betrieblichen Bedarf hinaus aufkauft oder hortet, um einen unrechtm��igen erheblichen Vorteil f�r sich oder andere zu erlangen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat die Versorgung der Volkswirtschaft oder der Bev�lkerung gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft: Anmerkung:

Das gesetzwidrige Zur�ckhalten von Waren kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 173 folgende Fassung:
"� 173. Spekulation. (1) Wer
1. ohne Genehmigung oder unter Mi�brauch einer Genehmigung mit Waren, Erzeugnissen oder anderen Sachen, Berechtigungen oder Wertzeichen handelt;
2. f�r die Gew�hrung von Darlehen unangemessen hohe Zinsen fordert oder vereinnahmt (Zinswucher);
3. Rohstoffe oder Erzeugnisse in erheblichem Umfang �ber den pers�nlichen oder betrieblichen Bedarf hinaus aufkauft oder hortet,
um f�r sich oder andere unrechtm��ig einen erheblichen Gewinn oder sonstigen erheblichen Vorteil zu erlangen, wird mit Geldstrafe; Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft, Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. in besonders gro�em Umfang oder wiederholt mit besonders gro�er Intensit�t durchgef�hrt wird;
2. die Volkswirtschaft oder die Versorgung der Bev�lkerung erheblich beeintr�chtigt;
3. zusammen mit anderen ausgef�hrt wird, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen T�tigkeit oder zur wiederholten Begehung von Spekulationsstraftaten zusammengeschlossen haben.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 3 von untergeordneter Bedeutung, kann der T�ter nach Absatz 1 bestraft werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkung: Spekulativer Handel in anderen F�llen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurden "f�r Taten, die nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 173 unter Strafe gestellt wurden, "bis zu einer Neuregelung" nach folgenden Regeln unter Strafe gestellt:
"� 173. Wucher. (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mangel an Urteilsverm�gen oder die erhebliche Willensschw�che eines anderen dadurch ausbeutet, da� er sich oder einem Dritten
1. f�r die Vermietung von R�umen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen,
2. f�r die Gew�hrung eines Kredits,
3. f�r eine sonstige Leistung oder
4. f�r die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen
Verm�gensvorteile versprechen oder gew�hren l��t, die in einem auff�lligen Mi�verh�ltnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auff�lliges Mi�verh�ltnis zwischen s�mtlichen Verm�gensvorteilen und s�mtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 f�r jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schw�che des anderen f�r sich oder einen Dritten zur Erzielung eines �berm��igen Verm�gensvorteils ausnutzt.
(2) In besonders schweren F�llen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder Verurteilung auf Bew�hrung. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T�ter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not bringt,
2. die Tat gewerbsm��ig begeht oder
3. sich durch Wechsel wucherische Verm�gensvorteile versprechen l��t."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 173 zum � 169 und erhielt folgende Fassung:
"� 169. Wucher. (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit, den Mange. an Urteilsverm�gen oder die erhebliche Willensschw�che eines anderen dadurch ausbeutet, da� er sich oder einem Dritten
1. f�r die Vermietung von R�umen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen;
2. f�r die Gew�hrung eines Kredits; 3. f�r eine sonstige Leistung;
4. f�r die Vermittlung einer der vorbezeichneten Leistungen Verm�gensvorteile versprechen oder gew�hren l��t die in einem auff�lligen Mi�verh�ltnis zu der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung ,oder mit Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als Leistende, Vermittler oder in anderer Weise mit und ergibt sich dadurch ein auff�lliges Mi�verh�ltnis zwischen s�mtlichen Verm�gensvorteilen und s�mtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1 f�r jeden, der die Zwangslage oder sonstige Schw�che des anderen f�r sich oder einen Dritten zur Erzielung eines �berm��igen Verm�gensvorteils ausnutzt.
(2) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der T�ter
1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche Not, bringt,
2. die Tat gewerbsm��ig begeht,
3. sich durch Wechsel wucherische Verm�gensvorteile versprechen l��t."

� 174. F�lschung von Geldzeichen. (1) Wer g�ltige Geldzeichen (Noten oder M�nzen) der W�hrung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder W�hrungen nachmacht; um sie als echt zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. echten Geldzeichen durch Verf�lschung den Anschein eines h�heres Wertes gibt, um sie zu diesem Wert zu verwenden;
2. aus dem Umlauf gezogenen Geldzeichen durch Verf�lschung den Anschein der G�ltigkeit gibt, um sie als noch g�ltig zu verwenden;
3. nachgemachte oder verf�lschte Geldzeichen sich beschafft, um sie als echt, h�herwertig oder noch  g�ltig zu verwenden.

(3) In schweren F�llen der Geldzeichenf�lschung wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn eine erhebliche Gef�hrdung des Geldverkehrs eintritt, insbesondere wenn wegen der Tat bestimmte Geldzeichen aus dem Verkehr gezogen werden m�ssen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Den Geldzeichen werden Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine gleichgestellt.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der � 174 Abs. 2 Ziffer 3 folgende Fassung:
"3. nachgemachte oder verf�lschte Geldzeichen sich beschafft oder einf�hrt, um sie als echt, h�herwertig oder g�ltig zu verwenden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 174 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 1 wurden vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.
- im Abs. 3 wurde das Wort "zwei" ersetzt durch: "einem Jahr".
- der Abs. 5 erhielt folgende Fassung:
"(5) Den Geldzeichen werden Geld- und Kreditkarten, Berechtigungen f�r den Zahlungsverkehr, Postwertzeichen, Freistempelabgabe und internationale Antwortscheine gleichgestellt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 174 zum � 170 und erhielt folgende Fassung:
"� 170. F�lschung von Geldzeichen. (1) Wer g�ltige Geldzeichen (Noten oder M�nzen) der W�hrung der Deutschen Demokratischen Republik oder fremder W�hrungen nachmacht, um sie als echt zu verwenden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. echten Geldzeichen durch Verf�lschung den Anschein eines h�heren Wertes gibt, um sie zu diesem. Wert zu verwenden;
2: aus dem Umlauf gezogenen Geldzeichen durch Verf�lschung den Anschein der G�ltigkeit gibt, um sie als noch g�ltige zu verwenden; :
3. nachgemachte oder verf�lschte Geldzeichen sich beschafft, oder einf�hrt; um sie als echt, h�herwertig oder g�ltig zu verwenden.
(3) In schweren F�llen der Geldzeichenf�lschung wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn eine erhebliche Gef�hrdung des Geldverkehrs eintritt, insbesondere wenn wegen der Tat bestimmte Geldzeichen aus dem Verkehr gezogen werden m�ssen.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Den Geldzeichen werden Geld- und Kreditkarten, Berechtigungen f�r den Zahlungsverkehr, Postwertzeichen, Freistempelabdrucke und internationale Antwortscheine gleichgestellt."

� 175. Bereitstellung von F�lschungsmitteln. Wer zur Vorbereitung einer F�lschung von Geldzeichen
1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch �u�ere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln �hnlich sieht;
2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Instrumente, die zur Nachahmung oder Verf�lschung von Geldzeichen dienlich sind,
anfertigt oder sich beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren �der mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft. Anmerkung:

Derartige Handlungen, die nicht der Vorbereitung einer Geldzeichenf�lschung dienen, k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 175 Ziffer 2 folgende Fassung:
"2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten, andere Instrumente oder solche Materialien, die zur Nachahmung oder Verf�lschung von Geldzeichen dienlich oder nutzbar sind,"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 175 zum � 171 und erhielt folgende Fassung:
"� 171. Bereitstellung von F�lschungsmitteln. Wer zur Vorbereitung einer F�lschung von Geldzeichen
1. Papier, das dem zur Herstellung von Geldzeichen der Deutschen Demokratischen Republik verwendeten und durch �u�ere Merkmale erkennbar gemachten Papier zum Verwechseln �hnlich sieht,
2. Stempel, Siegel, Stiche, Platten, andere Instrumente oder solche Materialien, die zur Nachahmung oder Verf�lschung von Geldzeichen dienlich oder nutzbar sind, anfertigt oder sich beschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
Anmerkung: Derartige Handlungen, die nicht der Vorbereitung Geldzeichenf�lschung dienen, k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

� 176. Verk�rzung von Steuern, Abgaben, anderen Abf�hrungen an den Staatshaushalt und Beitr�gen zur Sozialpflichtversicherung. (1) Wer vors�tzlich bewirkt, da�
1. Steuern, Abgaben, andere Abf�hrungen an den Staatshaushalt oder Beitr�ge zur Sozialpflichtversicherung nicht oder zu niedrig festgesetzt werden;
2. Steuern, Abgaben, andere Abf�hrungen an den Staatshaushalt oder Beitr�ge zur Sozialpflichtversicherung, die der Schuldner zu berechnen und abzuf�hren hat, nicht oder zu niedrig erkl�rt oder angemeldet werden;
3. Vorteile bei der Festsetzung oder Erhebung von Steuern, Abgaben, anderen Abf�hrungen an den Staatshaushalt oder von Beitr�gen zur Sozialpflichtversicherung rechtswidrig gew�hrt oder belassen werden,
wird, wenn er einen erheblichen Schaden vors�tzlich verursacht, mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Schwere F�lle werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn durch eine oder durch wiederholte vors�tzliche Tatbegehung nach Absatz 1 ein besonders hoher Schaden vors�tzlich verursacht wurde.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung. Einmalige, mit geringem Schaden oder fahrl�ssig begangene Verst��e gegen das Steuer-, Abgaben- oder Sozialversicherungsrecht k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 176 zum � 172 und erhielt folgende Fassung:
"� 172. Verk�rzung von Beitr�gen zur Sozialversicherung, Abgaben oder anderen Abf�hrungen an den Staatshaushalt. (1) Wer vors�tzlich bewirkt, da�
1. Beitr�ge zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abf�hrungen an den Staatshaushalt nicht oder zu niedrig festgesetzt werden;
2. Beitr�ge zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abf�hrungen an den Staatshaushalt, die der Schuldner zu berechnen und abzuf�hren hat, nicht oder zu niedrig erkl�rt oder angemeldet werden;
3. Vorteile bei der Festsetzung oder Erhebung von Beitr�gen zur Sozialversicherung, Abgaben oder andere Abf�hrungen an den Staatshaushalt rechtswidrig gew�hrt oder belassen werden,
wird, wenn er einen Schaden vors�tzlich verursacht, mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Schwere F�lle werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall !liegt vor, wenn durch eine oder durch wiederholte vors�tzliche Tatbegehung nach Absatz 1 ein besonders hoher Schaden verursacht wurde.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Abgaben und andere Abf�hrungen an den Staatshaushalt im Sinne dieser Bestimmung sind solche, die nicht von der Abgabenordnung erfa�t werden.
Anmerkung: Einmalige, mit geringen Sch�den oder fahrl�ssig begangene Verst��e gegen das Sozialversicherungs- und Abgabenrecht k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden "

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgende Paragrafen eingef�gt:
"� 173. Subventionsbetrug. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einer f�r die Bewilligung einer Subvention zust�ndigen Beh�rde oder einer anderen in das Subventionsverfahren eingeschalteten Stelle oder Person (Subventionsgeber) �ber subventionserhebliche Tatsachen f�r sich oder einen anderen unrichtige oder unvollst�ndige Angaben macht, die f�r ihn oder den anderen vorteilhaft sind,
2. den Subventionsgeber entgegen den Rechtsvorschriften �ber die Subventionsvergabe �ber subventionserhebliche Tatsachen in Unkenntnis l��t oder
3. in einem Subventionsverfahren eine durch unrichtige oder unvollst�ndige Angaben erlangte Bescheinigung �ber eine Subventionsberechtigung oder �ber subventionserhebliche Tatsachen gebraucht.
(2) In besonders schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T�ter
1. aus groben Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter oder verf�lschter Belege f�r sich oder einen anderen eine nicht gerechtfertigte Subvention gro�en Ausma�es erlangt oder
2. seine beruflichen Befugnisse oder seine Stellung mi�braucht.
(3) Wer in den F�llen des Absatzes 1 Ziffern 1 oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Nach den Abs�tzen 1 und 3 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, da� aufgrund der Tat die Subvention nicht gew�hrt wird. Wird die Subvention ohne Zutun des T�ters nicht gew�hrt, so ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem�ht, das Gew�hren der Subvention zu verhindern.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer Straftat nach den Abs�tzen 1 und 2 kann das Gericht die F�higkeit, �ffentliche �mter zu bekleiden, und die F�higkeit, Rechte aus �ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen.
(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist eine Leistung aus �ffentlichen Mitteln an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil
1. ohne marktm��ige Gegenleistung gew�hrt wird und
2. der F�rderung der Wirtschaft dienen soll.
Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes 1 ist auch das �ffentliche Unternehmen.
(7) Subventionserheblich im Sinne des Absatzes 1 sind Tatsachen,
1. die durch das Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind oder
2. von denen die Bewilligung, Gew�hrung, R�ckforderung, Weitergew�hrung �der das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich abh�ngig ist.

� 174. Kapitalanlagebetrug. (1) Wer im Zusammenhang mit
1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gew�hren sollen oder
2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erh�hen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder �bersichten
�ber den Verm�gensstand hinsichtlich der f�r die Entscheidung �ber den Erwerb oder die Erh�hung erheblichen Umst�nde gegen�ber einem gr��eren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz l gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Verm�gen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch f�r fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Abs�tzen l und 2 wird nicht bestraft wer freiwillig verhindert, da� aufgrund der Tat die durch den Erwerb oder die Erh�hung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des T�ters nicht erbracht, ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem�ht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

� 175. Versicherungsbetrag. (1) Wer in betr�gerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren F�llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f�nf Jahren oder Verurteilung auf Bew�hrung.

�176. Kreditbetrug. (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gew�hrung, Belassung oder Ver�nderung der Bedingungen eines Kredits f�r einen Betrieb oder ein Unternehmen oder einen vorget�uschten Betrieb oder ein vorget�uschtes Unternehmen
1. �ber wirtschaftliche Verh�ltnisse
    a) unrichtige oder unvollst�ndige Unterlagen, namentlich Bilanzen, Gewinn- oder Verlustrechnungen, Verm�gens�bersichten oder Gutachten vorlegt oder
    b) schriftlich unrichtige oder unvollst�ndige Angaben macht,
die f�r den Kreditnehmer vorteilhaft und f�r die Entscheidung �ber einen solchen Antrag erheblich sind;
2. solche Verschlechterungen der in den Unterlagen oder Angaben dargestellten wirtschaftlichen Verh�ltnisse bei der Vorlage nicht mitteilt, die f�r die Entscheidung �ber einen solchen Antrag erheblich sind,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft wer freiwillig ver-hindert, da� der Kreditgeber aufgrund der Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird die Leistung ohne Zutun des T�ters nicht erbracht, so ist von Strafe abzusehen, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bem�ht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.
(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Betriebe und Unternehmen unabh�ngig von ihrem Gegenstand solche, die nach Art und Umfang einen in kaufm�nnischer Weise eingerichteten Gesch�ftsbetrieb erfordern;
2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite, der entgeltliche Erwerb und die Stundung von Geldforderungen, die Diskontierung von Wechseln ,und Schecks und die �bernahme von B�rgschaften, Garantien und sonstigen Gew�hrleistungen.

� 177. Mi�brauch von Scheck- und Kreditkarten. (1) Wer die ihm durch die �berlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte einger�urnte M�glichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mi�braucht und diesen dadurch sch�digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Gesch�digten ein. Konkursstraftaten.

� 178. Bankrott. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei �berschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunf�higkeit
l . Bestandteile seines Verm�gens, die im Falle der Konkurser�ffnung zur Konkursmasse geh�ren, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgem��en Wirtschaft widersprechenden Weise zerst�rt, besch�digt oder unbrauchbar macht,
2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgem��en Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgesch�fte oder Differenzgesch�fte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette �berm��ige Betr�ge verbraucht oder schuldig wird,
3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unier ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgem��en Wirtschaft widersprechenden Weise ver�u�ert oder sonst abgibt,
4. Rechte anderer vort�uscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5. Handelsb�cher, zu deren F�hrung er gesetzlich verpflichtet ist, zu f�hren unterl��t oder so f�hrt oder ver�ndert, da� die �bersicht �ber seinen Verm�gensstand erschwert wird,
5. Handelsb�cher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der f�r Buchf�hrungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerst�rt oder besch�digt und dadurch die �bersicht �ber seinen Verm�gensstand erschwert,
7. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, da� die �bersicht �ber seinen Verm�gensstand erschwert wird oder
    b) es unterl��t, die Bilanz seines Verm�gens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen oder
8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungs-gem��en Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Verm�gensstand verringert oder seine wirklichen gesch�ftlichen Verh�ltnisse verheimlicht �der verschleiert.
(2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine �berschuldung oder Zahlungsunf�higkeit herbeif�hrt.
(3) Der versuch ist strafbar.
(4) Wer in den F�llen
1. des Absatzes 1 die �berschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunf�higkeit fahrl�ssig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 die �berschuldung oder Zahlungsunf�higkeit leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung au: Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den F�llen
1- des Absatzes 1 Ziffern 2, 5 oder 7 fahrl�ssig handelt und die �berschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunf�higkeit wenigstens fahrl�ssig nicht kennt oder
2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffern 2, 5 oder 7 fahrl�ssig handelt und die �berschuldung oder Zahlungsunf�higkeit wenigstens leichtfertig verursacht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der T�ter seine Zahlungen eingestellt hat oder �ber sein Verm�gen das Konkursverfahren er�ffnet oder der Er�ffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist.

� 179. Besonders schwerer Fall des Bankrotts. In besonders schweren F�llen des � 178 Abs�tze 1 bis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T�ter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer ihm anvertrauten Verm�genswerte oder in wirtschaftliche Not bringt.

� 180. Verletzung der Buchf�hrungspflicht. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. Handelsb�cher, zu deren F�hrung er gesetzlich ver pflichtet ist, zu f�hren unterl��t oder so f�hrt oder ver�ndert, da� die �bersicht �ber seinen Verm�gensstand erschwert wird,
2. Handelsb�cher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerst�rt oder besch�digt und dadurch die �bersicht �ber seinen Verm�gensstand erschwert,
3. entgegen dem Handelsrecht
    a) Bilanzen so aufstellt, da� die �bersicht �ber seinen Verm�gensstand erschwert wird oder
    b) es unterl��t, die Bilanz seines Verm�gens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
(2) Wer in den F�llen des Absatzes 1 Ziffern 1 oder 3 fahr-l�ssig handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) � 178 Absatz 6 gilt entsprechend.

� 181. Gl�ubigerbeg�nstigung. (1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunf�higkeit einem Gl�ubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gew�hrt, die dieser nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich vor den �brigen Gl�ubigern beg�nstigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) � 178 Absatz 6 gilt entsprechend.

� 182. Schuldnerbeg�nstigung. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. in Kenntnis der einem anderen drohenden Zahlungsunf�higkeit oder
2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkursverfahren, in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses oder in einem Verfahren zur Herbeif�hrung der Entscheidung �ber die Er�ffnung des Konkurs- oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines anderen Bestandteile des Verm�gens eines anderen, die im Falle der Konkurser�ffnung zur Konkursmasse geh�ren, mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgem��en Wirtschaft widersprechen-den Weise zerst�rt, besch�digt oder unbrauchbar macht.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T�ter
1. aus Gewinnsucht handelt oder
2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten Verm�genswerte oder. in wirtschaftliche Not bringt.
(4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der andere seine Zahlungen eingestellt hat oder �ber sein Verm�gen das Konkursverfahren er�ffnet oder der Er�ffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist."

6. Kapitel
Straftaten gegen das pers�nliche und private Eigentum

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde das 6. Kapitel aufgehoben.

� 177. Diebstahl pers�nlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer Sachen wegnimmt, die pers�nliches oder privates Eigentum sind, um sie sich oder anderen rechtswidrig zuzueignen, oder wer  solche ihm �bergebene oder auf andere Weise in seinen Besitz gelangte Sachen sich oder anderen rechtswidrig zueignet, wird wegen Diebstahls zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 177 aufgehoben.

� 178. Betrug zum Nachteil des pers�nlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer einen anderen durch, T�uschung zu einer Verm�gensverf�gung veranla�t, die das pers�nliche oder private Eigentum sch�digt, um sich oder anderen rechtswidrig Verm�gensvorteile zu verschaffen, wird wegen Betruges zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums zur Verantwortung gezogen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 178 aufgehoben.

� 179. Verfehlung zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums. Wer einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums begeht, der unter Ber�cksichtigung aller Umst�nde der Tat, wie des Schadens, der Schuld des T�ters und seiner Pers�nlichkeit geringf�gig ist, wird wegen einer Verfehlung zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 179 aufgehoben.

� 180. Bestrafung von Vergelten zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums. Wer durch einen Diebstahl oder Betrug zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums einen h�heren Schaden verursacht, die Tat mit gro�er Intensit�t oder unter grober Mi�achtung der Vertrauensstellung oder anderer erschwerender Umst�nde begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem, gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der bisherige Wortlaut des � 180 zum Abs. (1) und folgender Absatz wurde angef�gt:
"(2) Ist die Tat gegen�ber einem Angeh�rigen begangen, tritt die Verfolgung auf dessen Antrag ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 180 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 180a. Mi�brauch der Datenverarbeitung zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums. (1) Wer auf einen Datenverarbeitungsproze� durch mi�br�uchliche Verwendung von Daten oder Programmen oder in sonstiger Weise einwirkt oder das Ergebnis eines Datenverarbeitungsprozesses beeinflu�t und dadurch das pers�nliche oder private Eigentum sch�digt, um sich oder anderen rechtswidrig Verm�gensvorteile zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 180a aufgehoben.

� 181. Bestrafung von verbrecherischem Diebstahl und Betrat; zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums. (1) Verbrecherischer Diebstahl oder Betrug wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen verbrecherischen Diebstahl oder Betrug begeht, wer
1. eine schwere Sch�digung des pers�nlichen oder privaten Eigentums verursacht;
2. die Tat als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe ausf�hrt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen T�tigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen halt;
3. wiederholt mit besonders gro�er Intensit�t handelt;
4. die Tat ausf�hrt, obwohl er bereits zweimal wegen Diebstahls oder Betruges zum Nachteil sozialistischen oder ,pers�nlichen oder privaten Eigentums oder Hehlerei oder einmal wegen Raubes oder Erpressung mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Ist die Beteiligung an einer Gruppe von untergeordneter Bedeutung, kann die Bestrafung nach � 180 erfolgen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 181 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 1 Ziffer 2 wurden die Worte "als Organisator oder Beteiligter einer Gruppe" durch die Worte "zusammen mit anderen" und as Wort "hat" durch das Wort "haben" ersetzt.
- im Abs. 2 wurden die Worte "Beteiligung an einer Gruppe" durch die Worte "Tatbeteiligung nach Abs. 1 Ziffer 2" ersetzt.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 181 folgende Fassung:
"� 181. Bestrafung von schweren F�llen des Diebstahls, des Betrugs und des Mi�brauchs der Datenverarbeitung zum Nachteil pers�nlichen oder privaten Eigentums. (1) Schwere F�lle des Diebstahls, des Betrugs oder des Mi�brauchs der Datenverarbeitung werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall des Diebstahls, des Betrugs oder des Mi�brauchs der Datenverarbeitung begeht, wer
1. eine schwere Sch�digung des pers�nlichen oder privaten Eigentums verursacht;
2. die Tat zusammen mit anderen ausf�hrt, die sich unter Ausnutzung ihrer beruflichen T�tigkeit oder zur wiederholten Begehung von Straftaten gegen das Eigentum zusammengeschlossen haben;
3. wiederholt mit besonders gro�er Intensit�t handelt."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 181 aufgehoben.

� 182. Untreue. (1) Wer die ihm kraft Gesetzes, staatlichen Auftrages oder Vertrages einger�umte Befugnis, pers�nliches oder privates Eigentum anderer zu verwalten, zu deren Nachteil mi�braucht, um sich oder andere zu bereichern, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Untreue einen erheblichen Verm�gensschaden verursacht oder die Tat unter anderen erschwerenden Umst�nden begeht; wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 182 aufgehoben.

� 183. Vors�tzliche Sachbesch�digung. (1) Wer vors�tzlich und rechtswidrig fremde Sachen, die pers�nliches oder privates Eigentum sind, zerst�rt, vernichtet, besch�digt oder unbrauchbar macht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem � 183 folgender Absatz angef�gt:
"(3) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Gesch�digten ein."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 183 aufgehoben.

� 184. Verbrecherische Sachbesch�digung. Verbrecherische Sachbesch�digung wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu acht Jahren bestraft. Eine verbrecherische Sachbesch�digung begeht, wer
1. vors�tzlich einen schweren Schaden verursacht;
2. die Tat ausf�hrt, obwohl ex bereits zweimal wegen Besch�digung sozialistischen Eigentums, Sachbesch�digung oder wegen Rowdytums mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 184 folgende Fassung:
"� 184. Bestrafung von schweren F�llen der Sachbesch�digung. Schwere F�lle der Sachbesch�digung werden mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Sachbesch�digung im schweren Fall begeht, wer vors�tzlich einen schweren Schaden verursacht."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 184 aufgehoben.

7. Kapitel
Straftaten gegen die allgemeine Sicherheit

1. Abschnitt
Brandstiftung und andere gemeingef�hrliche Straftaten

� 185. Brandstiftung. (1) Wer vors�tzlich Wohnst�tten, Betriebe, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen oder andere Bauwerke, Lagervorr�te, landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Kulturen; W�lder oder forstwirtschaftliche Kulturen in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder besch�digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft:

(2) Ebenso wird bestraft, wer vors�tzlich andere Gegenst�nde in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder besch�digt und dadurch fahrl�ssig eine Gemeingefahr verursacht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 185 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer vors�tzlich Wohnst�tten, Aufenthaltsst�tten, Betriebe oder andere Bauwerke, Betriebs- oder Verkehrseinrichtungen, Lagervorr�te, W�lder, land- oder forstwirtschaftliche Kulturen oder Erzeugnisse oder andere bedeutende Sachwerte in Brand setzt oder durch Feuer oder Explosion vernichtet oder besch�digt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar."

� 186. Schwere Brandstiftung. Schwere Brandstiftung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft. Eine schwere Brandstiftung begeht, wer durch die Tat
1. fahrl�ssig den Tod oder eine schwere K�rperverletzung eines Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen in unmittelbare Gefahr bringt;
2. einen besonders schweren Schaden fahrl�ssig verursacht;
3. die Begehung einer anderen Straftat erm�glichen oder ihre Aufdeckung verhindern will oder wer als Brandstifter das L�schen des Brandes erschwert oder verhindert.

� 187. Gef�hrdung der Brandsicherheit. Wer vors�tzlich oder fahrl�ssig den gesetzlichen Bestimmungen oder den Auflagen der f�r den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verh�tung oder Bek�mpfung von Br�nden oder Explosionen zuwiderhandelt und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig die Gesundheit oder das Leben eines Menschen unmittelbar gef�hrdet oder die in � 185 Absatz 1 genannten Gegenst�nde in unmittelbare Brand- oder Explosionsgefahr bringt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Anmerkung: Handlungen, die die Brandsicherheit nicht erheblich gef�hrden, k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

� 188. Fahrl�ssige Verursachung eines Brandes. (1) Wer fahrl�ssig eine in � 185 genannte Handlung begeht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat den Tod oder eine schwere K�rperverletzung eines Menschen verursacht, eine Vielzahl von Menschen unmittelbar gef�hrdet oder einen besonders schweren Sachschaden verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(3) Wer durch die Tat den Tod mehrerer Menschen verursacht und wenn
1. die Handlung auf einer r�cksichtslosen Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen oder von Auflagen der f�r den Brandschutz verantwortlichen Organe zur Verh�tung oder Bek�mpfung von Br�nden oder Explosionen beruht oder
2. der T�ter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt,
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im � 188 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.

� 189. T�tige Reue. Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit wegen Brandstiftung oder- wegen fahrl�ssiger Verursachung eines Brandes ist abzusehen, wenn der T�ter aus eigenem Entschlu� den Brand l�scht, bevor ein weiterer als der durch die blo�e Inbrandsetzung verursachte Schaden entstanden ist.

� 190. Verursachung einer Katastrophengefahr. (1) Wer vors�tzlich Talsperren, R�ckhaltebecken, Schleusen, Wehre oder andere Einrichtungen oder Anlagen, die dein Schutz vor Naturgewalten dienen; zerst�rt, besch�digt oder in sonstiger Weise f�r ihre Zwecke unbrauchbar macht und dadurch fahrl�ssig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.

(2) Wer durch die Tat vors�tzlich eine Gemeingefahr oder fahrl�ssig au�erordentlich schwerwiegende Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Im Fall der vors�tzlichen Herbeif�hrung einer Gemeingefahr gem�� Absatz 2 sind Vorbereitung und Versuch, in allen anderen F�llen ist der Versuch strafbar.

� 191. Beeintr�chtigung der Brand- oder Katastrophenbek�mpfung. Wer vors�tzlich
1. Warn-, Melde- oder Alarmanlagen oder andere Einrichtungen oder Ger�te, die der Brand- oder Katastrophenbek�mpfung dienen, zerst�rt, besch�digt, mi�br�uchlich benutzt, entfernt, zweckwidrig mit ihnen umgeht oder ihre Benutzung auf andere Weise erschwert oder verhindert;
2. Not- oder Sicherheitszeichen oder die daf�r festgelegten Frequenzen mi�br�uchlich benutzt;
3. gesetzlichen Bestimmungen oder Weisungen zuwiderhandelt, die der Verh�tung oder Bek�mpfung von Katastrophen dienen;
und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig Ma�nahmen zur Verh�tung oder Bek�mpfung von Br�nden oder Katastrophen beeintr�chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Anmerkung: Handlungen, die Ma�nahmen zur Verh�tung oder Bek�mpfung von Br�nden oder Katastrophen geringf�gig beeintr�chtigen, k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 191a. Verursachung einer Umweltgefahr. (1) Wer vors�tzlich unter Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit sch�dlichen Stoffen �der mit Krankheitserregern verursacht oder verunreinigtes Trink- oder Brauchwasser abgibt und dadurch fahrl�ssig eine Gemeingefahr herbeif�hrt, wird mit Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Wer durch die Handlung vors�tzlich eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.
(3) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft.
(4) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 191a wie folgt ge�ndert:
- folgender Absatz 2 wurde eingef�gt:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer unter vors�tzlicher Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens, des Wassers oder der Luft mit sch�dlichen Stoffen oder mit Krankheitserregern im bedeutenden Umfange verursacht oder erheblich verunreinigtes Trink- oder Brauchwasser abgibt, obwohl er bereits wegen einer gleichartigen, innerhalb von zwei Jahren begangenen, vors�tzlichen Handlung mit Ordnungsstrafe zur Verantwortung gezogen wurde."
- die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 wurden zu den Abs. 3, 4 und 5.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 191b. (1) Wer fahrl�ssig eine im � 191a genannte Handlung begeht und dadurch fahrl�ssig eine Gemeingefahr herbeif�hrt, wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.
(2) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden fahrl�ssig verursacht, wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Wurde der Tod eines Menschen fahrl�ssig verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bew�hrung zu erkennen.
(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen get�tet werden oder
2. die Handlung auf einer r�cksichtslosen Verletzung der Bestimmungen zum Schutze des Bodens, des Wassers oder der Luft beruht oder der T�ter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erh�ht werden."

� 192. Gemeingefahr. Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr f�r das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder f�r bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bev�lkerung erheblich beeintr�chtigt ist.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 192 folgende Fassung:
"� 192. Gemeingefahr. Gemeingefahr ist eine unmittelbare Gefahr f�r das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder f�r bedeutende Sachwerte. Eine Gemeingefahr liegt auch vor, wenn die lebenswichtige Versorgung der Bev�lkerung erheblich beeintr�chtigt oder die Entsorgung erheblich gest�rt ist."

2. Abschnitt
Straftaten gegen den Gesundheits- und Arbeitsschutz

� 193. Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes. (1) Wer als Verantwortlicher f�r die Durchsetzung und Durchf�hrung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes vors�tzlich oder fahrl�ssig in seinem Verantwortungsbereich ihm obliegende gesetzliche oder berufliche Pflichten verletzt und dadurch fahrl�ssig eine unmittelbare Gefahr f�r das Leben oder eine erhebliche unmittelbare Gefahr f�r die Gesundheit verursacht oder zul��t, wird mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Wer durch die Handlung einen erheblichen Gesundheitsschaden oder den Tod eines Menschen fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen get�tet werden oder
2. die fahrl�ssige T�tung auf einer r�cksichtslosen Verletzung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes beruht oder der T�ter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erh�ht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im � 193 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.

� 194. Gef�hrdung der Gebrauchssicherheit. Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher f�r die Kontrolle und Pr�fung unter bewu�ter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse herstellen l��t, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne da� dabei die Gebrauchs- Sicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenst�nde gew�hrleistet wird und dadurch trotz ordnungsgem��en Umgangs schuldhaft unmittelbare Gefahren f�r das Leben oder die Gesundheit von Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 194 folgende Fassung:
"� 194. Gef�hrdung der Gebrauchssicherheit. Wer als Leiter eines Produktions-, Handels-, Reparatur- oder Dienstleistungsbetriebes oder eines Bereiches dieser Betriebe oder als Verantwortlicher f�r die Kontrolle und Pr�fung unter bewu�ter Verletzung seiner Pflichten Erzeugnisse herstellen l��t, abnimmt, ausliefert oder Arbeiten leistet oder abnimmt, ohne da� dabei die Gebrauchssicherheit solcher Erzeugnisse oder bearbeiteter Gegenst�nde gew�hrleistet wird, und dadurch fahrl�ssig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft."

� 195. Gef�hrdung der Bausicherheit. (1) Wer vors�tzlich als Verantwortlicher im Bauwesen unter Verletzung seiner Rechtspflichten gegen baurechtliche oder bautechnische Bestimmungen verst��t und dadurch fahrl�ssig eine Gemeingefahr verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Verantwortliche im Bauwesen im Sinne dieses Gesetzes sind Projektanten, Bauauftragnehmer sowie Verantwortliche f�r die Fertigung von Baustoffen und Bauelementen oder f�r den Abbruch eines Bauwerkes oder die von diesen mit der Leitung, oder Beaufsichtigung derartiger Arbeiten beauftragten Personen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im � 195 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.

3: Abschnitt
Straftaten gegen die Sicherheit im Bahn- und Stra�enverkehr, der Luftfahrt und der Schiffahrt

� 196. Herbeif�hrung eines schweren Verkehrsunfalls. (1) Ein schwerer Verkehrsunfall liegt vor, wenn durch einen Unfall im Bahn- oder Stra�enverkehr, in der Luftfahrt oder Schiffahrt der Tod oder eine erhebliche Sch�digung der Gesundheit eines anderen Menschen verursacht oder eine Vielzahl von Menschen verletzt wird oder bedeutende Sachwerte besch�digt oder vernichtet werden.

(2) Wer fahrl�ssig einen schweren Verkehrsunfall verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen. Wurde durch den Verkehrsunfall der Tod eines Menschen verursacht, ist auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Verurteilung auf Bew�hrung zu erkennen.

(3) Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. mehrere Menschen get�tet werden oder
2. die Handlung auf einer r�cksichtslosen Verletzung von Bestimmungen zum Schutz von Leben und Gesundheit oder Eigentum anderer beruht oder der T�ter seine Sorgfaltspflichten im gesellschaftlichen Zusammenleben in besonders verantwortungsloser Weise verletzt.
In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft. Liegen die Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 zugleich vor, kann die Freiheitsstrafe bis auf acht Jahre erh�ht werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem � 196 folgender Absatz angef�gt:
"(4) Wurde durch den schweren Verkehrsunfall eine erhebliche Sch�digung der Gesundheit oder der Tod eines nahen Angeh�rigen verursacht, kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden."

� 197. Gef�hrdung der Sicherheit im Verkehr der Bahn, Luftfahrt und Schiffahrt. Wer fahrl�ssig im Verkehr die unmittelbare Gefahr eines schweren Verkehrsunfalls bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"�197a. Entf�hrung von Schiffen. (1) Wer vors�tzlich und rechtswidrig durch Anwendung oder Androhung von Gewalt oder durch eine andere Form der Einsch�chterung sich eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform bem�chtigt oder sich die Kontrolle dar�ber verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Sicherheit einer fest verankerten Plattform oder die sichere Navigation eines Schiffes dadurch gef�hrdet, da� er
1. gegen eine Person an Bord eines Schiffes oder auf einer fest verankerten Plattform Gewalt anwendet;
2. wesentliche Einrichtungen eines Schiffes oder einer fest verankerten Plattform zerst�rt oder besch�digt oder an der Ladung eines Schiffes Schaden verursacht;
3. auf ein Schiff oder auf eine fest verankerte Plattform Gegenst�nde oder Substanzen bringt oder bringen l��t, die geeignet sind, das Schiff oder die fest verankerte Plattform zu zerst�ren oder zu besch�digen oder an der Ladung eines Schiffes Schaden zu verursachen;
4. Einrichtungen der Navigation der Seeschiffahrt zerst�rt oder schwer besch�digt oder erheblich in deren Betrieb eingreift;
5. wider besseres Wissen falsche Informationen �bermittelt.
(3) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Handlung nach den Abs�tzen 1 oder 2 eine schwere K�rperverletzung vors�tzlich oder fahrl�ssig oder der Tod eines Menschen fahrl�ssig verursacht oder das Leben einer Vielzahl von Menschen gef�hrdet wird;
2. der T�ter R�delsf�hrer ist.
(4) Die Vorbereitung und der Versuch sind strafbar.
(5) Schiffe im Sinne dieser Bestimmung sind nicht st�ndig am Meeresgrund befestigte Wasserfahrzeuge jedes beliebigen Typs einschlie�lich Fahrzeuge mit dynamischem Auftrieb, Unterwasserfahrzeuge oder andere schwimmende Fahrzeuge, die auf dem offenen Meer und den damit zusammenh�ngenden Seegew�ssern verwendet werden.
(6) Fest verankerte Plattformen im Sinne dieser Bestimmung sind k�nstliche Inseln, Anlagen oder Konstruktionen, die zum Zwecke der Erforschung oder Ausbeutung von Ressourcen oder zu anderen �konomischen Zwecken st�ndig auf dem Meeresgrund befestigt sind."

� 198. Angriffe auf das Verkehrswesen. (1) Wer vors�tzlich auf Verkehrswegen Hindernisse bereitet, Verkehrsmittel, Verkehrswege, Warn- oder Signalanlagen oder -mittel oder andere Verkehrseinrichtungen zerst�rt, besch�digt, unbrauchbar macht, entfernt oder mi�br�uchlich benutzt und dadurch eine Gemeingefahr vors�tzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Wer durch die Tat einen schweren Verkehrsunfall vors�tzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Wer durch die Tat au�erordentlich schwerwiegende Folgen vors�tzlich verursacht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter f�nf Jahren bestraft.

(4) Wer durch die Tat bei der Bahn, Luftfahrt oder Schiffahrt eine Gemeingefahr fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(5) Der Versuch ist strafbar. In den F�llen der Abs�tze 1 bis 3 ist auch die Vorbereitung strafbar.

� 199. Pflichtwidriges Verhalten nach einem Verkehrsunfall. (1) Wer nach einem Verkehrsunfall einem Verletzten nicht die erforderliche und ihm m�gliche Hilfe leistet; obwohl ihm dies ohne erhebliche Gefahr f�r sein Leben oder seine Gesundheit und ohne Verletzung wichtiger anderer Pflichten m�glich ist, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Wer nach einem. Verkehrsunfall Ma�nahmen unterl��t, die zur Beseitigung des durch den Unfall hervorgerufenen Gefahrenzustandes f�r den Verkehr geboten und ihm m�glich sind, obwohl nach den Umst�nden in Frage kommt, da� sein Verhalten zur Verursachung des Unfalles beigetragen hat wird. von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe oder Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

� 200. Verkehrsgef�hrdung durch Trunkenheit. (1) Wer im Verkehr ein Fahrzeug f�hrt, obwohl er nach den ihm bekannten Umst�nden annehmen mu�, da� seine Fahrt�chtigkeit infolge des Genusses alkoholischer Getr�nke, anderer berauschender oder sonstiger die Reaktionsf�higkeit wesentlich vermindernder Mittel erheblich beeintr�chtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr f�r Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrl�ssig verursacht, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe; Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer seine berufliche T�tigkeit zur unmittelbaren Gew�hrleistung der Sicherheit des Verkehrs aus�bt, obwohl die F�higkeit zur Erf�llung seiner Rechtspflichten infolge der lm Absatz i genannten Umst�nde erheblich beeintr�chtigt ist und dadurch eine allgemeine Gefahr f�r Leben oder Gesundheit anderer Menschen fahrl�ssig verursacht.

(3) Wenn der T�ter wegen Verkehrsgef�hrdung durch Trunkenheit bereits bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden ist oder durch eine Handlung nach Absatz 2 eine Gemeingefahr fahrl�ssig verursacht, kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

� 201. Unbefugte Benutzung von Fahrzeugen. (1) Wer Kraftfahrzeuge, Wasser-, Luft- oder Schienenfahrzeuge, zu deren F�hrung eine Erlaubnis erforderlich ist, gegen den Willen des Berechtigten benutzt; wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft.

(2) Wurde der T�ter bereits wegen unbefugter Benutzung von Fahrzeugen bestraft oder innerhalb des letzten Jahres von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege strafrechtlich zur Verantwortung gezogen; kann er mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Die unbefugte Benutzung von Fahrr�dern, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, zu deren F�hrung keine Erlaubnis erforderlich ist, kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde dem � 201 folgender Absatz angef�gt:
"(4) Die Verfolgung tritt auf Antrag des Gesch�digten ein."

4. Abschnitt
Straftaten gegen den Nachrichtenverkehr

� 202. Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses. Wer als Mitarbeiter oder Beauftragter der Deutschen Post unbefugt Briefsendungen oder Telegramme w�hrend der Bef�rderung �ffnet oder den Inhalt von Nachrichten, die der Deutschen Post anvertraut sind, Nichtberechtigten mitteilt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf . Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

� 203. Nachrichtenunterdr�ckung. Wer als Mitarbeiter oder Beauftragter der Deutschen Post dieser zur Bef�rderung anvertraute Briefsendungen, Telegramme oder zur �bermittlung anvertraute Nachrichten unterdr�ckt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

� 204. Nachrichtenverkehrsst�rungen. (1) Wer Post- oder Fernmeldeanlagen zerst�rt, besch�digt, unbrauchbar macht, unbefugt �ndert oder in sonstiger Weise unbefugt auf diese einwirkt und dadurch den Nachrichtenverkehr behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Nachrichtenverkehr durch Entzug oder Verwendung elektrischer Energie gef�hrdet oder unzul�ssig st�rt.

Durch Gesetz vom 29. November 1985 wurde dem � 204 folgender Absatz angef�gt:
"(3) Wer die Handlung nach Abs. 1 f�hrl�ssig unter vors�tzlicher Verletzung gesetzlicher oder beruflicher Pflichten zum Schutze von Fernmeldeanlagen begeht und dadurch den Nachrichtenverkehr behindert, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft."

� 205. Verletzung der Vorschriften �ber die Sicherheit des Funkverkehrs. Wer ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen den Bedingungen einer Genehmigung Funkanlagen errichtet oder betreibt oder Sender herstellt, ver�u�ert oder besitzt, wird mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

5. Abschnitt
Mi�brauch von Waffen und Sprengmitteln

� 206. Unbefugter Waffen- und Sprengmittelbesitz. (I) Wer ohne staatliche Erlaubnis Schu�waffen, wesentliche Teile von Schu�waffen, Munition oder Sprengmittel herstellt, im Besitz hat, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Wer ohne staatliche Erlaubnis Schu�waffen, wesentliche Teile von Schu�waffen, Munition oder Sprengmittel in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft herstellt, lagert, sich �der einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im � 206 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.

� 207. Vernichtung und Beiseiteschaffen von Waffen und Sprengmitteln. (1) Wer Schu�waffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren F�hrung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, unbefugt vernichtet, unbrauchbar macht, einem anderen �berl��t oder auf andere Weise beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Wer Schu�waffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren F�hrung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft unbefugt vernichtet, unbrauchbar macht, einem anderen �berl��t oder auf andere Weise beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im � 207 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.

� 208. Waffen- und Sprengmittelverlust. (1) Wer fahrl�ssig Schu�waffen, Munition oder Sprengmittel, zu deren F�hrung, Gebrauch oder Verwaltung er berechtigt ist, abhanden kommen l��t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft. In leichten F�llen kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden.

(2) Hat der T�ter Schu�waffen, Munition oder Sprengmittel in bedeutendem Umfang oder solche mit hoher Feuer- oder Sprengkraft oder in besonders verantwortungsloser Art und Weise fahrl�ssig abhanden kommen lassen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

� 209. Einziehung. Waffen, wesentliche Teile von Waffen, Munition oder Sprengmittel, deren Herstellung, Beschaffung, Lagerung oder Besitz strafbar ist, sind ohne R�cksicht auf Rechte Dritter durch die Untersuchungsorgane einzuziehen.

8. Kapitel
Straftaten gegen die staatliche Ordnung

1. Abschnitt
Straftaten gegen die Durchf�hrung von Wahlen

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der 1. Abschnitt folgende �berschrift:

"1. Abschnitt
Straftaten gegen die Durchf�hrung von Wahlen

Wahlbehinderung"

� 210. Wahlbehinderung. (1) Wer einen B�rger der Deutschen Demokratischen Republik von der Aus�bung seines verfassungsm��igen Wahlrechts zur Wahl der Volkskammer oder zu den �rtlichen Volksvertretungen oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksbefragung oder einem Volksentscheid durch Gewalt, Drohung mit Gewalt, T�uschung oder �ndere die Entscheidungsfreiheit beeintr�chtigende Mittel abh�lt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 210 folgende Fassung:
"� 210. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer durch die Tat eine Wahl oder eine Volksabstimmung oder die Feststellung ihrer Ergebnisse verhindert, wind mit Freiheitsstrafe bis zu :drei Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingef�gt:
"� 210a. (1) Wer einen wahlberechtigten B�rger durch Gewalt, Drohung mit Gewalt oder einen anderen erheblichen Nachteil oder durch T�uschung an, der Aus�bung seines verfassungsm��igen Wahlrechts oder seines Rechts auf Teilnahme an einer Volksabstimmung behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung ad Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wind bestraft, wer einen anderen
1. unter Mi�brauch seiner staatlichen Funktion oder gesellschaftlichen Stellung;
2. durch Ausnutzung eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abh�ngigkeitsverh�ltnisses
an der Teilnahme an einer Wahl oder an einer Volksabstimmung behindert.
(3) Der Versuch ist strafbar."

� 211. Wahlf�lschung. (1) Wer als Mitglied einer Wahlkommission oder als ein in ihrem Auftrag Handelnder das Ergebnis einer Wahl zur Volkskammer, zu den �rtlichen Volksvertretungen, eines Volksentscheids oder einer Volksbefragung verf�lscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 211 folgende Fassung:
"� 211. Wahlf�lschung. (1) Wer als Mitglied einer Wahlkommission oder eines Wahlvorstandes unrichtige Wahlniederschriften oder Wahlprotokolle anfertigt oder wer :das Ergebnis einer Wahl oder einer Volksabstimmung verf�lscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat veranla�t oder die Tat als Mitglied einer Wahlkommission oder eines Wahl-vorstandes duldet.
(3) Der Versuch nach Absatz 1 ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgender Paragrafen eingef�gt:
"� 211a. Vernichtung von Wahlunterlagen. (1) Wer entgegen wahlrechtlichen Vorschriften, Wahlunterlagen vernichtet oder beiseite schafft, um eine Nachpr�fung von Wahlergebnissen zu verhindern oder zu er-schweren, wind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

� 211b. Verletzung des Wahlgeheimnisses. Wer Rechtsvorschriften zum Schutz der Wahrung des Wahlgeheimnisses verletzt und sich oder einem anderen Kenntnis davon verschafft, wie eine andere Person gew�hlt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft."

2. Abschnitt
Straftaten gegen die staatliche und �ffentliche Ordnung

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der 2. Abschnitt folgende �berschrift:

"2. Abschnitt
Straftaten gegen die staatliche und �ffentliche Ordnung"

� 212. Widerstand gegen staatliche Ma�nahmen. (1) Wer einen Angeh�rigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgem��en Durchf�hrung der ihm �bertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Haftstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat gegen einen B�rger begeht, der in staatlichem Auftrag bei der Durchf�hrung von Aufgaben zur Gew�hrleistung von Ordnung und Sicherheit mitwirkt.

(3) Wer sich bei der Tatausf�hrung an einer Gruppe beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.

(4) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der T�ter mit Haftstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder Geldstrafe bestraft werden.

(5) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 212 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"(1) Wer einen Angeh�rigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der pflichtgem��en Durchf�hrung der ihm �bertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Haftstrafe bestraft."
- der Abs. 3 erhielt folgende Fassung:
"(3) Wer die Tat zusammen mit anderen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im � 212 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt,  und anstelle des Wortes "oder" vor den Worten "mit Haftstrafe" wurde ein Komma eingef�gt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 212 folgende Fassung:
"� 212. St�rung friedlicher Versammlungen und Demonstrationen. (1) Wer die Wahrnahme verfassungsm��iger Grundrechte der B�rger durch St�rung friedlicher Versammlungen oder Demonstrationen beeintr�chtigt, indem er sich an Gewaltt�tigkeiten :gegen Menschen oder erheblichen Besch�digungen von Sachen oder Einrichtungen oder Bedrohungen von Menschen mit Gewaltt�tigkeiten beteiligt, wind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Haftstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch .ist strafbar."

� 213. Ungesetzlicher Grenz�bertritt. (1) Wer widerrechtlich in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik eindringt oder sich darin widerrechtlich aufh�lt, die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschr�nkungen �ber Ein- und Ausreise, Reisewege und Fristen oder den Aufenthalt nicht einh�lt oder wer durch falsche Angaben f�r sich oder einen anderen eine Genehmigung zum Betreten oder Verlassen der Deutschen Demokratischen Republik erschleicht oder ohne staatliche Genehmigung das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verl��t oder in dieses nicht zur�ckkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat durch Besch�digung von Grenzsicherungsanlagen oder Mitf�hren dazu geeigneter Werkzeuge oder Ger�te oder Mitf�hren von Waffen oder durch die Anwendung gef�hrlicher Mittel oder Methoden durchgef�hrt wird;
2. die Tat durch Mi�brauch oder F�lschung von Ausweisen oder Grenz�bertrittsdokumenten, durch Anwendung falscher derartiger Dokumente oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
3. die Tat von einer Gruppe begangen wird;
4. der T�ter mehrfach die Tat begangen oder im Grenzgebiet versucht hat oder wegen ungesetzlichen Grenz�bertritts bereits bestraft ist.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

Anmerkung: Zuwiderhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen oder auferlegte Beschr�nkungen �ber Ein- und Ausreise oder Aufenthalt k�nnen in leichten F�llen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 213 wie folgt ge�ndert:
- die Abs. 1, 2 und 3 erhielten folgende Fassung:
"(1) Wer widerrechtlich die Staatsgrenze der Deutschen Demokratischen Republik passiert oder Bestimmungen des zeitweiligen Aufenthalts in der Deutschen Demokratischen Republik sowie des Transits durch die Deutsche Demokratische Republik verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer als B�rger der Deutschen Demokratischen Republik rechtswidrig nicht oder nicht fristgerecht in die Deutsche Demokratische Republik zur�ckkehrt oder staatliche Festlegungen �ber seinen Auslandsaufenthalt, verletzt.
(3) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat Leben oder Gesundheit von Menschen gef�hrdet;
2. die Tat unter Mitf�hrung von Waffen oder unter Anwendung gef�hrlicher Mittel oder Methoden erfolgt;
3. die Tat mit besonderer Intensit�t durchgef�hrt wird;
4. die Tat durch Urkundenf�lschung (� 240), Falschbeurkundung (� 242) oder durch Mi�brauch von Urkunden oder unter Ausnutzung eines Verstecks erfolgt;
5. die Tat zusammen mit anderen begangen wird;
6. der T�ter wegen ungesetzlichen Grenz�bertritts bereits bestraft ist."
- der bisherige Absatz 3 des � 213 wurde Absatz 4.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 213 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 213 weggelassen.

� 214. Beeintr�chtigung staatlicher oder gesellschaftlicher T�tigkeit. (1) Wer gegen B�rger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit mit T�tlichkeiten vorgeht oder solche androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die Gewaltt�tigkeiten gegen B�rger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit ver�bt oder androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.

(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der T�ter mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde der � 214 wie folgt ge�ndert:
- folgender Abs. wurde als Abs. 1 eingef�gt:
"(1) Wer die T�tigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen beeintr�chtigt oder in einer die �ffentliche Ordnung gef�hrdenden Weise eine Mi�achtung der Gesetze bekundet oder zur Mi�achtung der Gesetze auffordert. wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft."
- der bisherige Abs. 1 wurde Abs. 2 und erhielt folgende Fassung:
"(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen B�rger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit mit T�tlichkeiten vorgeht oder solche androht."
- die bisherigen Abs. 2, 3 und 4 wurde zu Abs. 3, 4 und 5.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1, 2 und 3 des � 214 folgende Fassung:
"(1) Wer die T�tigkeit staatlicher Organe durch Gewalt oder Drohungen beeintr�chtigt oder in einer die �ffentliche Ordnung gef�hrdenden Weise eine Mi�achtung der Gesetze bekundet oder zur Mi�achtung der Gesetze auffordert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen B�rger wegen ihrer staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit oder wegen ihres Eintretens f�r die �ffentliche Ordnung und Sicherheit mit T�tlichkeiten vorgeht oder solche androht.
(3) Wer zusammen mit anderen eine Tat nach den Abs�tzen 1 oder 2 begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde "die Taten, die nach Inkrafttreten dieses Vertrages begangen wurden", die im � 214 festgelegt wurden, "bis zu einer Neuregelung" au�er Anwendung gesetzt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 214 zum � 213 und erhielt folgende Fassung:
"� 213. Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher T�tigkeit. (1) Wer einen Angeh�rigen eines staatlichen Organs durch Gewaltanwendung oder Bedrohung mit Gewalt oder einem anderen erheblichen Nachteil an der rechtm��igen Durchf�hrung der ihm �bertragenen staatlichen Aufgaben zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit hindert, wind mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen einen B�rger bei der Aus�bung einer rechtm��igen staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit, wegen einer solchen T�tigkeit oder wegen seines Eintretens f�r die �ffentliche Ordnung und Sicherheit oder wegen seines Vorgehens :gegen Rechtsverletzungen Gewalt anwendet oder Gewalt oder andere erhebliche Nachteile androht.
(3) Der Versuch :ist strafbar."

� 215. Rowdytum. (1) Wer sich an einer Gruppe beteiligt, die aus Mi�achtung der �ffentlichen Ordnung oder der Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens Gewaltt�tigkeiten, Drohungen oder grobe Bel�stigungen gegen�ber Personen oder b�swillige Besch�digungen von Sachen oder Einrichtungen begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Haftstrafe bestraft.

(2) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder ist die Tat ohne Beteiligung an einer Gruppe begangen, kann der T�ter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bew�hrung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Andere, die �ffentliche Ordnung st�rende Handlungen k�nnen als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im � 215 Abs. 1 nach dem Wort "Jahren" die Worte "oder mit Verurteilung auf Bew�hrung" eingef�gt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde im � 215 Abs. 1 das Wort "Gruppe" ersetzt durch: "Zusammenrottung von Personen" und im Absatz 2 wurde das Wort "Gruppe" ersetzt durch: "Zusammenrottung".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 215 zum � 214 und erhielt folgende Fassung:
"� 214. Beeintr�chtigung verfassungsm��iger T�tigkeit. (1) Wer die verfassungsm��ige T�tigkeit von Volksvertretungen, deren Organe oder Mitglieder oder von staatlichen Organen durch N�tigung (� 129) beeintr�chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

� 216. Schwere F�lle. (1) In schweren F�llen des Widerstandes gegen staatliche Ma�nahmen, der Beeintr�chtigung staatlicher oder gesellschaftlicher T�tigkeit oder des Rowdytums wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die �ffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bev�lkerung in besonderem Ma�e gef�hrdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach �� 212, 214 oder 215 zusammengeschlossen haben;
3. der T�ter R�delsf�hrer ist;
4. der T�ter wegen einer Tat nach �� 212, 214, 215 und � 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist.

(2) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der T�ter mit Haftstrafe oder Geldstrafe. bestraft werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1 und 3 des � 216 folgende Fassung:
"(1) In schweren F�llen des Widerstandes gegen staatliche Ma�nahmen, der Beeintr�chtigung staatlicher oder gesellschaftlicher T�tigkeiten oder des Rowdytums wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die �ffentliche Ordnung oder das sozialistische Gemeinschaftsleben durch Verbreitung von Unruhe unter der Bev�lkerung in besonderem Ma�e gef�hrdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach �� 212, 214 oder 215 zusammengeschlossen haben;
3. der T�ter R�delsf�hrer ist;
4. der T�ter wegen einer Tat nach �� 212, 214, 215 oder 217 Absatz 2 bereits mit Freiheitsstrafe bestraft ist."
"(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder die Tat weniger schwerwiegend, kann der T�ter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bew�hrung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 216 zum � 215 und erhielt folgende Fassung:
"� 215. Schwere F�lle. (1) In schweren F�llen (der St�rung friedlicher Versammlungen und Demonstrationen, der Behinderung staatlicher oder gesellschaftlicher T�tigkeit oder der Beeintr�chtigung verfassungsm��iger T�tigkeit wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn
1. durch die Tat die �ffentliche Ordnung oder das Zusammenleben der B�rger durch Verbreitung von Unruhe unter der Bev�lkerung in besonderem Ma�e gef�hrdet wird;
2. die Tat von mehreren begangen wird, die sich zur wiederholten Begehung von Straftaten nach �� 212 bis 214 zusammengeschlossen haben;
3. die Tat unter Anwendung von Waffen begangen wird;
4. der T�ter R�delsf�hrer ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung, kann der T�ter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft werden."

� 217. Zusammenrottung. (1) Wer sich an einer die �ffentliche Ordnung und Sicherheit beeintr�chtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverz�glich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane verl��t, wird mit Haftstrafe oder Geldstrafe bestraft.

(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anf�hrt (R�delsf�hrer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im � 217 Abs. 1 nach dem Wort "mit" die Worte "Verurteilung auf Bew�hrung" eingef�gt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielten die Abs. 1 und 2 des � 217 folgende Fassung:
"(1) Wer sich an einer die �ffentliche Ordnung und Sicherheit beeintr�chtigenden Ansammlung von Personen beteiligt und sie nicht unverz�glich nach Aufforderung durch die Sicherheitsorgane oder andere zust�ndige Staatsorgane verl��t, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer eine Zusammenrottung organisiert oder anf�hrt (R�delsf�hrer), wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 217 zum � 216 und erhielt folgende Fassung:
"� 216. Landfriedensbruch. Wer sich an
1. Gewaltt�tigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder
2. Bedrohungen von Menschen mit einer Gewaltt�tigkeit, die aus einer Menschenmenge in einer die �ffentliche Sicherheit gef�hrdenden Weise mit vereinten Kr�ften begangen werden, als T�ter oder Teilnehmer beteiligt oder wer auf die Menschenmenge einwirkt, um ihre Bereitschaft :zu solchen Handlungen zu f�rdern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften. mit schwererer Strafe bedroht ist."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingef�gt:
"� 217. Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs. In besonders schweren F�llen des � 216 wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T�ter
1, eine Schu�waffe bei sich f�hrt;
2. eine andere Waffe bei sich f�hrt, um diese bei der Tat zu verwenden;
3. durch eine Gewaltt�tigkeit einen anderen in die Gefahr des Todes oder einer schweren K�rperverletzung bringt;
4. pl�ndert oder bedeutenden Schaden an fremden Sachen anrichtet."

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 217a. Androhung von Gewaltakten und Vort�uschung einer Gemeingefahr. Wer die �ffentliche Ordnung durch Androhung von Sprengungen, Brandlegungen oder anderen Gewaltakten oder dadurch gef�hrdet; da� er das Vorliegen einer Gemeingefahr vort�uscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 217a zum � 218 und erhielt folgende Fassung:
"� 218. Androhung von Gewaltakten und Vort�uschung einer Gemeingefahr. Wer die �ffentliche Ordnung durch Androhung von Sprengungen, Brandlegungen oder anderen Gewaltakten oder dadurch gef�hrdet; da� er das Vorliegen einer Gemeingefahr vort�uscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

� 218. Vereinsbildung zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele. (1) Wer einen Verein oder eine sonstige Vereinigung gr�ndet, unterst�tzt oder in einer solchen t�tig wird, um gesetzwidrige Ziele zu verfolgen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Anmerkung: Unbefugte Vereinst�tigkeit ohne gesetzwidrige Zielsetzung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 218 folgende Fassung:
"� 218. Zusammenschlu� zur Verfolgung gesetzwidriger Ziele. (1) Wer eine Vereinigung oder Organisation bildet oder gr�ndet oder einen sonstigen Zusammenschlu� von Personen herbeif�hrt, f�rdert oder in sonstiger Weise unterst�tzt oder darin t�tig wird, um gesetzwidrige Ziele zu verfolgen, wird, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine schwerere Strafe vorgesehen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, mit Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) R�delsf�hrer werden mit Freiheitsstrafe von einem bis zu acht Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar.
Anmerkung: Eine andere unbefugte Gr�ndung oder F�rderung der T�tigkeit von Vereinigungen ohne gesetzwidrige Zielstellung kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 218 zum � 219 und erhielt folgende Fassung:
"� 219. Bildung krimineller Vereinigungen. (1) Wer eine Vereinigung gr�ndet, deren Zwecke oder de-ren T�tigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, f�r sie wirbt oder sie unterst�tzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung :auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft:
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden,
1. wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine T�tigkeit von untergeordneter Bedeutung ist oder
2. soweit die Zwecke oder die T�tigkeit der Vereinigung eine Straftat nach � 102 betrifft.
(3) Der Versuch, eine in Absatz, l bezeichnete Vereinigung zu gr�nden, ist strafbar.
(4) Ist der T�ter R�delsf�hrer, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f�nf J�hren zu erkennen.
(5) Das Gericht kann ,bei Beteiligten, deren Schuld gering ist und deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, von einer Bestrafung nach den Abs�tzen 1 und 3 absehen.
(6) Das Gericht kann die Strafe mildern oder von Strafe absehen, wenn der T�ter
1. sich freiwillig und ernsthaft bem�ht, :das Fortbestehen der Vereinigung oder die Begehung einer ihren Zielen entsprechenden Straftat zu verhindern, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, da� Straftaten, deren Planung er kennt, noch verhindert werden k�nnen;
erreicht der T�ter sein Ziel, das Fortbestehen der Vereinigung zu verhindern oder wird es ohne sein Bem�hen erreicht, so ist von Strafe abzusehen."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde an dieser Stelle folgender Paragraf eingef�gt:
"� 219a. Bildung terroristischer Vereinigungen. (1) Wer eine Vereinigung gr�ndet, deren Zwecke oder deren T�tigkeit darauf gerichtet sind,
1. Mord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit (�� 112 oder 92),
2. Geiselnahmen (� 130 a),
3. Brandstiftungen oder andere :gemeingef�hrliche Straftaten in den F�llen der �� 185, 186, 190 oder 198 zu begehen, :oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, wind mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn J�hren bestraft.
(2) Ist der T�ter R�delsf�hrer, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren zu erkennen.
(3) Wer eine in Absatz :l bezeichnete Vereinigung unterst�tzt oder f�r sie wirbt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f�nf Jahren bestraft:
(4) Das Gericht kann bei Beteiligten, deren Schuld gering ist und :deren Mitwirkung von untergeordneter Bedeutung ist, in :den F�llen der Abs�tze 1 und 3 die Strafe mildern.
(5) � 219 Absatz 6 :gilt entsprechend.
(6) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht :die F�higkeit, �ffentliche �mter zu bekleiden, und die F�higkeit, Rechte aus �ffentlichen Wahlen zu erlangen, aberkennen."

� 219. Ungesetzliche Verbindungsaufnahme. Wer zu Organisationen, Einrichtungen, Gruppen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete T�tigkeit zum Ziele setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder T�tigkeit in Verbindung tritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 219 folgende Fassung:
"� 219. Ungesetzliche Verbindungsaufnahme. (1) Wer zu Organisationen, Einrichtungen oder Personen, die sich eine gegen die staatliche Ordnung der Deutschen Demokratischen Republik gerichtete T�tigkeit zum Ziele setzen, in Kenntnis dieser Ziele oder T�tigkeit in Verbindung tritt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft
1. wer als B�rger der Deutschen Demokratischen Republik Nachrichten, die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden, im Ausland verbreitet oder verbreiten l��t oder zu diesem Zweck Aufzeichnungen herstellt oder herstellen l��t;
2. wer Schriften, Manuskripte oder andere Materialien, die geeignet sind, den Interessen der Deutschen Demokratischen Republik zu schaden, unter Umgehung von Rechtsvorschriften an Organisationen, Einrichtungen oder Personen im Ausland �bergibt oder �bergeben l��t.
(3) Der Versuch ist im Falle des Absatzes 2 Ziffer 2 strafbar."

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 219 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 219 weggelassen.

� 220. Staatsverleumdung. (1) Wer in der �ffentlichkeit
1. die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren T�tigkeit oder Ma�nahmen;
2. einen B�rger wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen T�tigkeit, wegen seiner Zugeh�rigkeit zu einem staatlichen oder gesellschaftlichen Organ oder einer gesellschaftlichen Organisation
ver�chtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in der �ffentlichkeit �u�erungen faschistischen oder militaristischen Charakters kundtut.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 erhielt der � 220 folgende Fassung:
"� 220. �ffentliche Herabw�rdigung. (1) Wer in der �ffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren T�tigkeit oder Ma�nahmen herabw�rdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 220 folgende Fassung:
"� 220. �ffentliche Herabw�rdigung. (1) Wer in der �ffentlichkeit die staatliche Ordnung oder staatliche Organe, Einrichtungen oder gesellschaftliche Organisationen oder deren T�tigkeit oder Ma�nahmen herabw�rdigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer Schriften, Gegenst�nde oder Symbole, die geeignet sind, die staatliche oder �ffentliche Ordnung zu beeintr�chtigen, das sozialistische Zusammenleben zu st�ren oder die staatliche oder gesellschaftliche Ordnung ver�chtlich zu machen, verbreitet oder in sonstiger Weise anderen zug�nglich macht.
(3) Ebenso wird bestraft; wer in der �ffentlichkeit �u�erungen faschistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut, oder Symbole dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt.
(4) Wer als B�rger der Deutschen Demokratischen Republik die Tat nach Absatz 1 oder 3 im Ausland begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft"

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 220 folgende Fassung:
"� 220. �u�erungen nationalsozialistischen, rassistischen, militaristischen und revanchistischen Charakters. Wer in der �ffentlichkeit �u�erungen nationalsozialistischen, rassistischen, militaristischen oder revanchistischen Charakters kundtut oder Symbole, Gegenst�nde, Schriftst�cke oder Aufzeichnungen dieses Charakters verwendet, verbreitet oder anbringt oder zu diesem Zwecke herstellt oder einf�hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Geldstrafe bestraft."

� 221. Herabw�rdigung ausl�ndischer Pers�nlichkeiten. Wer in der �ffentlichkeit das Ansehen in der Deutschen Demokratischen Republik weilender f�hrender Repr�sentanten anderer Staaten oder einer ausl�ndischen oder internationalen Organisation in einer Weise herabw�rdigt, die geeignet ist, die friedliche Zusammenarbeit zwischen den V�lkern zu beeintr�chtigen und das Ansehen der Deutschen Demokratischen Republik zu sch�digen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 221 weggelassen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 221a. Angriff auf v�lkerrechtlich gesch�tzte Personen. (1) Wer eine v�lkerrechtlich gesch�tzte Person entf�hrt, k�rperlich mi�handelt oder rechtswidrig ihrer pers�nlichen Freiheit beraubt oder sie mit solchen Handlungen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer auf die Dienstr�ume, die Privatwohnung oder die Bef�rderungsmittel einer v�lkerrechtlich gesch�tzten Person einen gewaltsamen Angriff begeht oder mit einem solchen Angriff droht, der geeignet ist, das Leben, die Gesundheit oder die pers�nliche Freiheit dieser Person zu gef�hrden.
(3) Der Versuch ist strafbar: In den F�llen der Entf�hrung einer v�lkerrechtlich gesch�tzten Person ist die Vorbereitung strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 221a zum � 221 und erhielt folgende Fassung:
"� 221. Angriff auf v�lkerrechtlich gesch�tzte Personen. (1) Wer eine v�lkerrechtlich gesch�tzte Person entf�hrt, k�rperlich mi�handelt oder rechtswidrig ihrer pers�nlichen Freiheit beraubt oder sie mit solchen Handlungen bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer :auf die Dienstr�ume, die Privatwohnung oder die Bef�rderungsmittel :einer v�lkerrechtlich gesch�tzten Person einen gewaltsamen Angriff begeht oder mit einem solchen Angriff droht, der geeignet ist, das Leben, die Gesundheit oder die pers�nliche Freiheit dieser Person zu gef�hrden.
(3) Der Versuch ist strafbar. In den F�llen der Entf�hrung einer v�lkerrechtlich gesch�tzten Person ist die Vorbereitung, strafbar."

� 222. Mi�achtung staatlicher und gesellschaftlicher Symbole. Wer in der �ffentlichkeit die Staatsflagge, das Staatswappen oder andere staatliche oder staatlich anerkannte Symbole der Deutschen Demokratischen Republik, Symbole der gesellschaftlichen Organisationen oder Symbole anderer Staaten b�swillig zerst�rt, besch�digt, wegnimmt oder in anderer Weise ver�chtlich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 222 folgende Fassung:
"� 222. Mi�achtung staatlicher Symbole. Wer in der �ffentlichkeit die Staatsflagge oder andere Staatssymbole der Deutschen Demokratischen Republik oder Staatssymbole anderer Staaten b�swillig zerst�rt, besch�digt oder in anderer Weise ver�chtlich macht, wird mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft."

� 223. Besch�digung �ffentlicher Bekanntmachungen. Wer eine �ffentliche Bekanntmachung eines staatlichen oder gesellschaftlichen Organs oder einer gesellschaftlichen Organisation b�swillig entfernt, .besch�digt oder verunstaltet und dadurch die Durchf�hrung staatlicher oder gesellschaftlicher T�tigkeit oder die Aufrechterhaltung der �ffentlichen Ordnung beeintr�chtigt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

Anmerkung: Besch�digungen �ffentlicher Bekanntmachungen ohne die genannten Folgen k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 223 aufgehoben.

� 224. Anma�ung staatlicher Befugnisse. (1) Wer sich eine staatliche Befugnis anma�t und dadurch die ordnungsgem��e T�tigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der B�rger beeintr�chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei J�hren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Uniform eines Staatsorgans oder einer staatlichen Einrichtung tr�gt und dadurch die ordnungsgem��e T�tigkeit staatlicher Organe oder Einrichtungen oder die Rechte der B�rger beeintr�chtigt.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 224 folgende Fassung:
"� 224. Anma�ung staatlicher Befugnisse. (1) Wer sich eine staatliche Befugnis anma�t und dadurch die ordnungsgem��e T�tigkeit staatlicher Organe oder die Rechte der B�rger :beeintr�chtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt eine Uniform eines Staatsorgans oder einer staatlichen Einrichtung tr�gt und dadurch die ordnungsgem��e T�tigkeit staatlicher Organe oder Einrichtungen oder die Rechte der B�rger beeintr�chtigt. "

3. Abschnitt
Straftaten gegen die Rechtspflege

� 225. Unterlassung der Anzeige. (1) Wer von dem Vorhaben, der Vorbereitung oder der Ausf�hrung
1. eines Verbrechens gegen den Frieden und die Menschlichkeit (�� 85 bis 89, 91 bis 93);
2. eines Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (�� 96 bis 105, � 106 Absatz 2, �� 107, 108, 110);
3. eines Verbrechens gegen das Leben (�� 112,113);
4. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung (�� 185, 186, 190, 198, 213 Absatz 2 Ziffern 1 bis 4);
5. eines Vergehens oder Verbrechens des Mi�brauchs von Waffen oder Sprengmitteln (��206, 207);
6. eines Verbrechens oder Vergehens der Fahnenflucht (� 254)
vor dessen Beendigung glaubw�rdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverz�glich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer glaubw�rdig Kenntnis ,von einem Waffenversteck erlangt und dies nicht unverz�glich zur Anzeige bringt.

(3) In besonders schweren, F�llen ist auf Freiheitsstrafe von zwei bis zehn Jahren zu erkennen.

(4) Die Anzeige ist bei einer Dienststelle der Sicherheitsorgane oder der Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik zu erstatten. Die Anzeige kann erforderlichenfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ erstattet werden.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurden im � 225 Abs. 1 die Ziffern 2 bis 6 durch folgende ersetzt:
"2. eines Verbrechens gegen die Deutsche Demokratische Republik (�� 98 bis 105, 108 Absatz 2, 107, 108, 109 Absatz 2, 110);
3. eines Verbrechens gegen das Leben (�� 112; 113);
4. eines Verbrechens des schweren Raubes (� 128 Absatz 1 Ziffern 1 und 2);
5. eines Verbrechens oder Vergehens gegen die allgemeine Sicherheit, oder gegen die staatliche Ordnung (�� 185, 188; 190, 198, 213 Absatz 3);
6. eines Vergehens oder Verbrechens des Mi�brauchs von Waffen oder Sprengmitteln (�� 208, 207);
7. eines Verbrechens der Gefangenenbefreiung (� 235 Absatz 2);
8. eines Verbrechens oder Vergehens der Fahnenflucht (� 254)
vor dessen Beendigung glaubw�rdig Kenntnis erlangt und dies nicht unverz�glich zur Anzeige bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 225 wie folgt ge�ndert:
- Abs. 1 Ziffern 2 und 5 erhielten folgende Fassung:
"2. einer Straftat gegen die verfassungsm��ige Ord-nung der Deutschen Demokratischem Republik (�� 96 bis 105);
5. eines Verbrechens gegen die allgemeine Sicherheit oder gegen die staatliche Ordnung (�� 185, 186, 190, 198)".
- im Abs. 1 Ziffer 6 wurden die Worte "Vergehens oder" und in Ziffer 8 wurden die Worte "oder Vergehen" gestrichen.
- der Abs. 3 wurde aufgehoben und der bisherige Abs. 4 wurde Abs. 3 und erhielt folgende Fassung:
"(3) Die Anzeige ist bei den Untersuchungsorganen oder bei einem Staatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik zu erstatten. Die Anzeige kann erforderlichenfalls auch bei einem anderen staatlichen Organ erstattet werden:"

� 226. Absehen von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit bei Unterlassung der Anzeige. (1) Wegen Unterlassung der Anzeige kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der T�ter
1. die Begehung der Straftat auf andere Weise verhindert hat oder wenn unabh�ngig von seinem Verhalten die Straftat weder vorbereitet noch versucht wird;
2. sich ernsthaft bem�ht hat, die Begehung der Straftat zu verhindern oder wenn er bei einem Verbrechen gegen das Leben den Bedrohten rechtzeitig gewarnt hat;
3. die Anzeige gegen einen nahen Angeh�rigen erstatten m��te.

(2) Nahe Angeh�rige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, Geschwister und solche Personen, die mit dem T�ter in gerader Linie verwandt oder durch Annahme an Kindes Statt oder im Sinne von � 47 des Familiengesetzbuches miteinander verbunden sind.

� 227. Erfolglose Aufforderung zur Begehung einer Straftat. (1) Wer einen anderen zur Begehung einer der in � 225 genannten Straftaten oder zur Teilnahme an einer solchen auffordert oder sich dazu anbietet, ohne da� dieser die Straftat ausf�hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn der T�ter die Begehung der Straftat, zu der er aufgefordert oder sich angeboten hatte, selbst verhindert.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im � 227 Abs. 1 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.

� 228. Falsche Anschuldigung. Wer gegen�ber einem staatlichen Organ wider besseres Wissen einen anderen der Begehung einer Straftat beschuldigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

� 229. Vort�uschung einer Straftat. Wer gegen�ber einem staatlichen Organ der Rechtspflege oder Sicherheitsorgan die Begehung einer Straftat vort�uscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

� 230. Vors�tzlich falsche Aussage. (1) Wer vors�tzlich vor Gericht als Zeuge, Sachverst�ndiger oder Proze�partei falsche oder unvollst�ndige Aussagen macht �der als Dolmetscher falsch �bersetzt oder wer einen anderen zu einer unbewu�t falschen Aussage verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat vor einem Notar, der Seekammer in einer Havarieverhandlung oder vor dem Patentamt begeht.

� 231. Falsche Versicherung zum Zwecke des Beweises. Wer zur T�uschung im Rechtsverkehr gegen�ber einer zur Abnahme einer besonderen Versicherung der Wahrheit gesetzlich befugten Stelle wissentlich falsche Angaben macht und ihre Richtigkeit in der dazu vorgeschriebenen Form versichert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

� 232. Absehen von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Bei vors�tzlich falscher Aussage �der falscher Versicherung zum Zwecke des Beweises kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen werden, wenn der T�ter
1. die falsche Aussage oder die falsche Versicherung so rechtzeitig berichtigt, da� sch�dliche Auswirkungen nicht eingetreten sind;
2. durch die wahrheitsgem��e Aussage �der Versicherung sich oder einen nahen Angeh�rigen der M�glichkeit der Strafverfolgung aussetzt.

� 233. Beg�nstigung. (1) Wer nach der Begehung einer Straftat dem T�ter oder einem Beteiligten Beistand leistet, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen oder ihm die Vorteile aus der Straftat zu sichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

(2) Sind dem T�ter die Umst�nde bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist oder leistet er die Beg�nstigung seines Vorteils wegen, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(3) Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist abzusehen, wenn die Beg�nstigung einem nahen Angeh�rigen gew�hrt wird, um ihn der Strafverfolgung zu entziehen.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurden  im � 233 Abs. 2 vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.

� 234. Hehlerei. (1) Wer seines Vorteils wegen Gegenst�nde, von denen er wei� oder von denen er nach den ihm bekannten Umst�nden annehmen mu�, da� sie durch eine mit Strafe bedrohte Handlung erlangt sind, erwirbt, in sonstiger Weise an sich bringt oder seines Vorteils wegen beim Absatz solcher- Sachen mitwirkt, wird mit Freiheitsstrafe bis. zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Hat der T�ter die Straftat wiederholt oder mit anderen gemeinschaftlich begangen oder sind ihm die Umst�nde bekannt, nach denen die Vortat als Verbrechen zu beurteilen ist, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 234 wie folgt ge�ndert:
- im Abs. 2 wurde vor dem Wort "bestraft" die Worte "oder mit Geldstrafe" eingef�gt, das Wort "oder" wurde gestrichen und vor den Worten "mit Verurteilung auf Bew�hrung" wurde ein Komma eingef�gt.
- folgende Anmerkung wurden angef�gt:
"Anmerkung: Geringf�gige Hehlerei kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

� 235. Gefangenenbefreiung. (1) Wer eine vorl�ufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Vollzugsanstalt oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 235 folgende Fassung:
"� 235. Gefangenenbefreiung. (1) Wer eine vorl�ufig festgenommene oder auf Grund gerichtlicher Entscheidung in staatlichem Gewahrsam befindliche Person aus einer Strafvollzugseinrichtung oder einer anderen zur Unterbringung bestimmten staatlichen Einrichtung oder aus. der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten befreit oder ihr beim Entweichen behilflich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.
(2) Wer die Tat unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begeht, wird mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.
(3) Der Versuch ist strafbar."

� 236. Gefangenenmeuterei. (1) Ein Inhaftierter, der sich mit einem oder mehreren Inhaftierten mit dem Ziel zusammenschlie�t, den mit der Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten Widerstand zu leisten, sie t�tlich anzugreifen oder zu n�tigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) R�delsf�hrer werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft.

� 237. Entweichen aus gerichtlich angeordnetem Freiheitsentzug. (1) Ein Verurteilter, der durch Flucht aus einer Strafvollzugseinrichtung oder aus der Bewachung oder Beaufsichtigung der damit Beauftragten den Vollzug eines gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

(2) Von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit kann abgesehen werden, wenn sich der T�ter den Sicherheitsorganen freiwillig stellt.

� 238. Verletzung von gerichtlichen Ma�nahmen und von Zusatzstrafen. (1) Wer sich einer durch das Gericht ausgesprochenen Aufenthaltsbeschr�nkung entzieht oder Erziehungs- und Kontrollma�nahmen nach den �� 47, 48 verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ein durch das Gericht ausgesprochenes T�tigkeitsverbot schwerwiegend mi�achtet.

(3) Das Gericht hat bei einer Verurteilung �ber die Aufrechterhaltung der Zusatzstrafen oder der Ma�nahmen zur Wiedereingliederung zu entscheiden und diese erforderlichenfalls neu festzusetzen.

Anmerkung: Andere Zuwiderhandlungen gegen ein T�tigkeitsverbot k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im � 238 Abs. 1 nach dem Wort "Bew�hrung" das Wort "Haftstrafe" eingef�gt.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 wurde der � 235 wie folgt ge�ndert:
- die Abs. 1 und 2 erhielten folgende Fassung:
"(1) Ein Inhaftierter, der sich mit einem oder mehreren Inhaftierten zusammenschlie�t, um den mit der Bewachung oder Beaufsichtigung Beauftragten Widerstand zu leisten, sie t�tlich anzugreifen oder zu n�tigen oder gegen die Verwirklichung gesetzlich festgelegter Vollzugsma�nahmen Widerstand zu leisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.
(2) Ist die Tatbeteiligung von untergeordneter Bedeutung oder ist die Tat ohne Zusammenschlu� mit anderen begangen worden, kann. der T�ter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Haftstrafe bestraft werden."
- die bisherigen Abs. 2 und 3 wurden Abs. 3 und 4.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 238 aufgehoben und an deren Stelle folgender Paragraf eingef�gt:
"� 238. Beeintr�chtigung richterlicher Unabh�ngigkeit. (1) Wer auf einen Richter, einen Sch�ffen oder ein Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichtes Einflu� nimmt, um sie zu einer ihre Rechtspflichten verletzenden gerichtlichen Entscheidung zu veranlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf, Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einen Richter, einen Sch�ffen oder ein Mitglied eines gesellschaftlichen Gerichtes wegen einer von ihm getroffenen gerichtlichen Entscheidung beleidigt, verleumdet oder bedroht.
(3) Wer die Tat nach Absatz 1 unter Mi�brauch seiner staatlichen Befugnisse, unter Anwendung von Gewalt oder Androhung von Gewalt oder eines anderen erheblichen Nachteils begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.
:(4) Der Versuch nach den. Abs�tzen 1 und 3 ist strafbar."

� 239. Schwerer Gewahrsamsbruch. Wer
1. beschlagnahmte, gepf�ndete oder in amtlichem Gewahrsam befindliche Sachen unbefugt vernichtet, besch�digt oder beiseite schafft;
2. unbefugt ein Siegel, das im Auftrag eines staatlichen Organs angelegt wurde, bricht oder abl�st, um einen erheblichen Nachteil zu verursachen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft oder von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen.

Anmerkung: Gewahrsamsbruch ohne die genannten Folgen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

� 240. Urkundenf�lschung. (1) Wer zur T�uschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verf�lscht oder von einer unechten oder verf�lschten Urkunde Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Eine echte Urkunde ist eine schriftliche oder in anderer Form aufgezeichnete Erkl�rung, die in Aus�bung dienstlicher oder sonstiger beruflicher Befugnisse oder in Wahrnehmung pers�nlicher Rechte und Pflichten ausgestellt wurde -und Rechte und Pflichten begr�ndet, �ndert, aufhebt oder die rechtserhebliche Tatsache beweist und ihren Aussteller erkennen l��t.

� 241. Urkundenvernichtung. (1) Wer zur T�uschung im Rechtsverkehr eine Urkunde vernichtet, besch�digt, zur�ckh�lt oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 241a. F�lschung oder Vernichtung beweiserheblicher Daten. (1) Wer zur T�uschung im Rechtsverkehr Daten, die rechtserhebliche Tatsachen beweisen, vernichtet oder verf�lscht oder von verf�lschten Daten Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

� 242. Falschbeurkundung. (1) Wer zur T�uschung im Rechtsverkehr eine Urkunde eines Staats- oder Wirtschaftsorgans, einer gesellschaftlichen Institution, eines Notars oder einer gesellschaftlichen Organisation (�ffentliche Urkunde) zum Beweis rechtserheblicher Tatsachen inhaltlich falsch herstellt, diese Herstellung bewirkt oder von einer solchen Urkunde mit falschem Inhalt Gebrauch macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

� 243. N�tigung zu einer Aussage. Wer als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans in einem Strafverfahren Zwangsmittel anwendet oder anwenden l��t, um Gest�ndnisse oder Aussagen zu erpressen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf J�hren bestraft.

� 244. Rechtsbeugung. Wer wissentlich bei der Durchf�hrung eines gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens als Richter, Staatsanwalt oder Mitarbeiter eines Untersuchungsorgans gesetzwidrig zugunsten oder zuungunsten eines Beteiligten entscheidet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren bestraft.

4. Abschnitt
Straftaten unter Verletzung dienstlicher Pflichten

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden an dieser Stelle folgende Paragrafen eingef�gt:
"� 244a. Amtsmi�brauch. (1) Wer seine staatlichen oder gesellschaftlichen Befugnisse oder seine Stellung oder T�tigkeit mi�braucht und zum Nachteil des Gemeinwohls sich oder andere erheblich bereichert oder sich oder anderen sonstige erhebliche Vorteile verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Schwere F�lle des Amtsmi�brauchs werden mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Einen schweren Fall begeht, wer das Gemeinwohl in besonders hohem Ma�e sch�digt oder sich oder anderen Vorteile in besonders hohem Umfang, verschafft.
(3) Der Versuch ist strafbar.

� 244b. Straftaten in Aus�bung staatlicher T�tigkeit. (1) Wer in Aus�bung staatlicher T�tigkeit eine K�rperverletzung (� 115), eine N�tigung (� 129), eine Bedrohung (� 130), eine Freiheitsberaubung (� 131), einen Hausfriedensbruch (� 134), eine Verletzung des Briefgeheimnisses (� 135), ein unberechtigtes Abh�ren (� 135 a), eine Verletzung der Rechte an pers�nlichen Daten (� 136 a), eine Beleidigung (� 137), eine Verleumdung (� 138) �der eine Vernichtung von Urkunden oder beweiserheblichen Daten (�� 241; 241 a) begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.

� 244c. Verletzung des Steuergeheimnisses. (1) Wer unbefugt
1. Verh�ltnisse eines anderen, die ihm als Amtstr�ger
a) in einem Verwaltungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,
b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder in einem Ordnungsstrafverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
c) aus anderem Anla� durch Mitteilung einer Finanzbeh�rde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung �ber die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen bekanntgeworden sind, oder
2. ein fremdes Betriebs- oder Gesch�ftsgeheimnis, das ihm als Amtstr�ger in einem der in Ziffer 1 genannten Verfahren bekanntgeworden ist,
offenbart oder verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag des Dienstvorgesetzten oder des Verletzten verfolgt."

Geheimnisverrat

� 245. (1) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz; Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdr�cklich auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenst�nde f�r Unbefugte zug�nglich aufbewahrt oder solche Dokumente �der Gegenst�nde abhanden kommen l��t oder in anderer Weise geheimzuhaltende Tatsachen. offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

(2) Wer sich von einer Person, der durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- und Wirtschaftsorgan eine Geheimhaltungspflicht ausdr�cklich auferlegt ist, durch unlautere Methoden die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen erschleicht und dadurch staatliche oder gesellschaftliche Interessen vors�tzlich gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Wer durch die Tat staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 245 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer sich von einer Person, der durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- und Wirtschaftsorgan eine Geheimhaltungspflicht ausdr�cklich auferlegt ist, durch unlautere Methoden die Offenbarung geheimzuhaltender Tatsachen erschleicht und dadurch staatliche oder gesellschaftliche Interessen vors�tzlich gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 245 folgende Fassung:
"� 245. (1) Wer als Geheimnistr�ger Staatsgeheimnisse offenbart oder in anderer Weise f�r Unbefugte zug�nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Informationen offenbart oder in anderer Weise f�r Unbefugte zug�nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.
(3) Wer sich durch unlautere Methoden Kenntnis von Staatsgeheimnissen oder anderen geheimzuhaltenden Informationen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) Wer unberechtigt Staatsgeheimnisse oder andere geheimzuhaltende Informationen erlangt und die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung verletzt, wird nach Absatz 2 bestraft.
(5) Wer durch die Tat in den F�llen der Abs�tze 1 bis 3 staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gef�hrdet oder wer die Tat aus Vorteilsstreben begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft.
(6) Der Versuch ist strafbar."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 245 Abs. 2 folgende Fassung:
"(2) Wer entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegung der Leiter von Staatsorganen, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen auferlegten Pflicht geheimzuhaltende Informationen offenbart oder in anderer Weise f�r Unbefugte zug�nglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft."

� 246. Wer fahrl�ssig entgegen einer ihm durch Gesetz, Arbeitsvertrag oder von einem Staats- oder Wirtschaftsorgan ausdr�cklich auferlegten Pflicht, geheimzuhaltende Dokumente oder Gegenst�nde abhanden kommen l��t oder f�r Unbefugte zug�nglich aufbewahrt oder geheimzuhaltende Tatsachen offenbart und dadurch staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft:

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 246 folgende Fassung:
"� 246. Wer fahrl�ssig als Geheimnistr�ger Staatsgeheimnisse oder entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, wirtschaftsleitenden Organen, Kombinaten, Betrieben, Genossenschaften, Einrichtungen oder gesellschaftlichen Organisationen auferlegten Pflicht andere geheimzuhaltende Informationen offenbart, in anderer Weise Unbefugten zug�nglich macht oder abhanden kommen l��t und dadurch staatliche oder wirtschaftliche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt der � 246 folgende Fassung:
"� 246. Wer fahrl�ssig als Geheimnistr�ger Staatsgeheimnisse oder entgegen einer ihm durch Gesetz, Vertrag oder durch Festlegungen der Leiter von Staatsorganen, Betrieben, Genossenschaften oder Einrichtungen auferlegten Pflicht andere geheimzuhaltende Informationen offenbart. In anderer Weise Unbefugten zug�nglich macht oder abhanden kommen l��t und dadurch staatliche oder wirtschaftiche Interessen oder die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik erheblich .gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft."

Bestechung

� 247. Wer in Aus�bung staatlicher oder wirtschaftsleitender oder unter Mi�brauch ihm ausdr�cklich �bertragener Befugnisse f�r die pflichtwidrige Bevorzugung eines anderen oder f�r eine sonstige Verletzung seiner Dienstpflichten Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen l��t oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 247 folgende Fassung:
"� 247. Bestechlichkeit. (1) Wer unter Mi�brauch der ihm durch seine Dienststellung, durch Vertrag oder in sonstiger Weise �bertragenen Befugnisse f�r die pflichtwidrige Bevorzugung eines anderen oder f�r eine sonstige Verletzung der ihm �bertragenen Pflichten Geschenke oder andere Vorteile fordert, sich versprechen l��t oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Schwere F�lle der Bestechlichkeit werden mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt vor, wenn der T�ter
1. die ihm �bertragenen Befugnisse in einer das Vertrauen der B�rger besonders sch�digenden Weise mi�braucht; ,
2. erhebliche Vorteile fordert, sich versprechen l��t oder annimmt;
3. die Tat zusammen mit anderen ausf�hrt, die sich unter Ausnutzung der ihnen �bertragenen Befugnisse oder zur wiederholten Begehung von Straftaten der
Bestechlichkeit oder Bestechung zusammengeschlossen haben.
(3) Ist die Tatbeteiligung nach Absatz 2 Ziffer 3 von untergeordneter Bedeutung, kann der T�ter nach Absatz 1 bestraft werden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 247a. Bestechung. (1) Wer einem im Sinne von � 247 Befugten Geschenke oder andere Vorteile f�r die Vornahme einer pflichtwidrigen Handlung anbietet, verspricht oder gew�hrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.
(2) Von Strafe kann abgesehen werden, wenn
1. das Geschenk oder der Vorteil auf ausdr�ckliche Forderung des anderen gew�hrt oder versprochen wird;
2. der T�ter freiwillig seine Handlung zur Anzeige bringt oder aktiv an der Aufkl�rung der Tat mitwirkt."

� 248. Wer Geschenke oder andere Vorteile anbietet, verspricht oder gew�hrt, um einen anderen zu einer Handlung nach � 247 zu bestimmen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 erhielt der � 248 folgende Fassung:
"� 248. Vorteilsannahme. Wer in Aus�bung staatlicher oder wirtschaftsleitender Befugnisse als Gegenleistung f�r eine vorgenommene, vorzunehmende oder zu unterlassende dienstliche Handlung Geschenke oder andere Vorteile in erheblichem Umfang fordert, sich versprechen l��t oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit �ffentlichem Tadel bestraft.
Anmerkung: Die unzul�ssige Bevorzugung bei Warenabgabe und Dienstleistungen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurden im � 248 die Worte "oder wirtschaftsleitender" gestrichen.

5. Abschnitt
Sonstige Straftaten gegen die allgemeine, staatliche und �ffentliche Ordnung

� 249. Gef�hrdung der �ffentlichen Ordnung durch asoziales Verhalten. (1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der B�rger oder die �ffentliche Ordnung dadurch gef�hrdet, da� er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit hartn�ckig entzieht, obwohl er arbeitsf�hig ist, oder wer der Prostitution nachgeht oder wer sich auf �ndere unlautere Weise Mittel zum Unterhalt verschafft, wird mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Haftstrafe, Arbeitserziehung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft. Zus�tzlich kann auf Aufenthaltsbeschr�nkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(2) In leichten F�llen kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.

(3) Ist der T�ter nach Absatz 1 oder wegen eines Verbrechens gegen die Pers�nlichkeit, Jugend und Familie, das sozialistische, pers�nliche, oder private Eigentum, die allgemeine Sicherheit oder die staatliche Ordnung bereits bestraft, kann auf Arbeitserziehung oder Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren erkannt werden.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurden im � 249 Abs. 1 das Wort "Arbeitserziehung" gestrichen und im Abs. 3 wurden die Worte "Arbeitserziehung oder" gestrichen.

Durch Gesetz vom 28. Juni 1979 erhielt der � 249 folgende Fassung:
"� 249. Beeintr�chtigung der �ffentlichen Ordnung und Sicherheit durch asoziales Verhalten. (1) Wer das gesellschaftliche Zusammenleben der B�rger oder die �ffentliche Ordnung und Sicherheit beeintr�chtigt, indem er sich aus Arbeitsscheu einer geregelten Arbeit entzieht, obwohl er arbeitsf�hig ist, wird mit Verurteilung auf Bew�hrung, Haftstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer der Prostitution nachgeht oder in sonstiger Weise die �ffentliche Ordnung und Sicherheit durch eine asoziale Lebensweise beeintr�chtigt.
(3) In leichten F�llen kann von Ma�nahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden.
(4) Ist der T�ter nach Absatz 1 oder 2 oder wegen eines Verbrechens bereits bestraft, kann auf Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren erkannt werden.
(5) Zus�tzlich kann auf Aufenthaltsbeschr�nkung und auf staatliche Kontroll- und Erziehungsaufsicht erkannt werden."

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 249 Abs. 4 aufgehoben.

Durch Vertrag vom 18. Mai 1990 wurde der � 249 aufgehoben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 249 nochmals aufgehoben.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde an dieser Stelle folgender � eingef�gt:
"� 249a. Unzul�ssige Gl�cksspiele und Wetten. Wer ohne Genehmigung in der �ffentlichkeit Gl�cksspiele oder Wetten organisiert oder betreibt, um sich oder anderen erhebliche Vorteile zu verschaffen, wird mit Geldstrafe, Haftstrafe, Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.
Anmerkung: Derartige Handlungen, die nicht auf die Erlangung eines erheblichen Vorteils gerichtet sind, k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden."

� 250. Tierqu�lerei. Wer vors�tzlich ein Tier roh mi�handelt oder qu�lt, wird von einem gesellschaftlichen Organ der Rechtspflege zur Verantwortung gezogen oder mit �ffentlichem Tadel, Geldstrafe- oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Anmerkung: Andere Mi�handlungen von Tieren k�nnen als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

9. Kapitel
Milit�rstraftaten

Allgemeine Bestimmungen

� 251. (1) Milit�rstraftaten sind von Milit�rpersonen schuldhaft begangene gesellschaftswidrige oder oder gesellschaftsgef�hrliche Handlungen, die als Vergehen oder Verbrechen strafrechtliche Verantwortlichkeit nach den Bestimmungen dieses Kapitels begr�nden.

(2) Milit�rperson im Sinne dieses Gesetzes ist, wer aktiven Wehrdienst, Wehrersatzdienst oder Reservistenwehrdienst leistet.

(3) Wegen Anstiftung und Beihilfe zu einer Milit�rstraftat wird auch bestraft, wer nicht Milit�rperson ist.

(4) Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten auch f�r Straftaten, die sich gegen die Armeen der verb�ndeten Staaten richten.

� 252. (1) Gegen Milit�rpersonen kann wegen von ihnen begangener Milit�rstraftaten auf Strafarrest erkannt werden, wenn es die Bestimmungen dieses Kapitels vorsehen. Bei Verletzung eines anderen Gesetzes kann auf Strafarrest erkannt werden, wenn die Straftat ein Vergehen ist.

(2) Der Strafarrest wird unter Ber�cksichtigung des Grades der Gesellschaftswidrigkeit der Tat vor allem gegen solche Milit�rpersonen angewandt, die aus grober Mi�achtung der milit�rischen Disziplin und Ordnung eine Straftat begehen. Mit der Verurteilung zu Strafarrest soll der T�ter zur Achtung der gesetzlichen und milit�rischen Bestimmungen sowie zu einer verantwortungsbewu�ten Einstellung zur milit�rischen Disziplin und Ordnung angehalten werden.

(3) Der Strafarrest wird f�r die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten ausgesprochen.

Durch Gesetz vom 7. April 1977 wurde im � 252 Abs. 3 das Wort "drei" ersetzt durch: "sechs".

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 252 nochmals aufgehoben.

� 253. (1) Die Kommandeure haben die sich aus Artikel 3 dieses Gesetzes ergebenden Aufgaben in ihren Zust�ndigkeitsbereich zu erf�llen. Sie st�tzen sich dabei auf die milit�rischen Kollektive und anderen gesellschaftlichen Kr�fte.

(2) Handlungen, die zwar dem Wortlaut eines gesetzlichen Tatbestandes dieses Kapitels entsprechen, sind keine Milit�rstraftaten, wenn die Folgen f�r die Aufrechterhaltung der milit�rischen Disziplin und Einsatzbereitschaft sowie die Schuld des T�ters gering sind und mit R�cksicht auf die Schwere und die Umst�nde der Tat sowie die Pers�nlichkeit des T�ters bei Anwendung der Disziplinarvorschrift durch den Kommandeur die Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch den T�ter zu erwarten ist.

(3) �ber Vergehen nach den Kapiteln 2 bis 8. dieses Gesetzes entscheiden die Kommandeure nach �bergabe durch die Milit�rjustizorgane auf der Grundlage der Disziplinarvorschrift, wenn die Voraussetzungen des � 28 Absatz 1 vorliegen.

(4) Die Kommandeure entscheiden �ber die disziplinarische Verantwortlichkeit von Milit�rpersonen, die Verfehlungen begangen haben.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde der � 253 wie folgt ge�ndert:
- der Abs. 1 wurde aufgehoben.
- der Abs. 2 wurde Abs. 1 und das Wort "sozialistischen" wurde gestrichen.
- die Abs. 3 und 4 wurden Abs. 2 und 3.

� 254. Fahnenflucht. (1) Wer seine Truppe, seine Dienststelle oder einen anderen f�r ihn bestimmten Aufenthaltsort verl��t oder ihnen fernbleibt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu sechs Jahren bestraft.

(2) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von zwei bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn die Tat
1. mit dem Ziel begangen wird, das Staatsgebiet der Deutschen Demokratischen Republik zu verlassen oder diesem fernzubleiben;
2. unter Mitnahme einer Waffe erfolgt oder zur Verwirklichung der Tat Gewalt gegen andere Personen angewandt oder mit Gewalt gedroht wird;
3. von mindestens zwei Milit�rpersonen gemeinschaftlich begangen wird.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt � 254 Abs. 1 bis 3 folgende Fassung:
"(1) Wer seine Truppe oder einen anderen f�r ihn bestimmten Aufenthaltsart verl��t oder ihnen fernbleibt, um sich dem Wehrdienst zu entziehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.
(2) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu f�nf Jahren bestraft.
Ein schwerer Fall liegt vor, wenn die Tat unter Anwendung oder Androhung der Anwendung von Waffen begangen wird oder der T�ter Gewalt gegen andere Personen anwendet.
(3) Der Versuch ist strafbar, im Falle des Absatzes 2 auch die Vorbereitung."

� 255. Unerlaubte Entfernung. (l) Wer sich unerlaubt l�nger als vierundzwanzig Stunden von seiner Truppe, seiner Dienststelle oder einem anderen f�r ihn bestimmten Aufenthaltsort entfernt oder ihnen unerlaubt fernbleibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im Zeitraum von drei Monaten mindestens dreimal unter vierundzwanzig Stunden sich unerlaubt entfernt hat oder unerlaubt ferngeblieben ist.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird unabh�ngig von der Dauer des unerlaubten Fernbleibens mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 255 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 256. Wehrdienstentziehung und Wehrdienstverweigerung. (1) Wer sich dem Wehrdienst durch T�uschung entzieht oder sich weigert, den Wehrdienst zu leisten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer mit dem Ziel, seine Dienstf�higkeit zu beeintr�chtigen, sich Verletzungen oder andere Gesundheitssch�den beibringt oder durch andere Personen beibringen l��t oder wer eine Dienstunf�higkeit vort�uscht.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 256 Abs. 1 das Wort "f�nf" ersetzt durch: "zwei" und das Wort "Strafarrest" wurde ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 257. Befehlsverweigerung und Nichtausf�hrung eines Befehls. (1) Wer die Ausf�hrung des Befehls eines Vorgesetzten verweigert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf ,Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer den Befehl eines Vorgesetzten nicht, unrichtig oder nicht vollst�ndig ausf�hrt.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 257 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 258. Handeln auf Befehl. (1) Eine Milit�rperson ist f�r eine Handlung, die sie in Ausf�hrung des Befehls eines Vorgesetzten begeht., strafrechtlich nicht verantwortlich, es sei denn, die Ausf�hrung des Befehls verst��t offensichtlich gegen die anerkannten Normen des V�lkerrechts oder gegen Strafgesetze.

(2) Werden durch die Ausf�hrung eines Befehls durch den Unterstellten die anerkannten Normen des V�lkerrechts oder ein Strafgesetz verletzt, ist daf�r auch der Vorgesetzte strafrechtlich verantwortlich, der den Befehl erteilt hat.

(3) Die Verweigerung oder Nichtausf�hrung eines Befehls, dessen Ausf�hrung gegen die anerkannten Normen des V�lkerrechts oder gegen Strafgesetze versto�en w�rde, begr�ndet keine strafrechtliche Verantwortlichkeit,

� 259. Meuterei. (1) Wer an einer Zusammenrottung teilnimmt, bei welcher eine der in den �� 257 oder 267 genannten Handlungen begangen wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) In schweren F�llen wird der T�ter mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn
1. die Tat unter Anwendung von Waffen oder unter Androhung des Gebrauchs von Waffen begangen wird;
2. durch die Tat vors�tzlich oder fahrl�ssig schwere Folgen verursacht werden;
3. der T�ter R�delsf�hrer oder Organisator ist.

(3) Vorbereitung und Versuch sind strafbar.

(4) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 259 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 260. Feigheit. vor dem Feind. (1) Wer sich aus Feigheit oder Mutlosigkeit freiwillig gefangen gibt, sich weigert, die Waffe zu gebrauchen oder sich in anderer Weise feige vor dem Feind verh�lt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer aus Feigheit oder Mutlosigkeit Kriegsmittel oder Truppen dem Feind �bergibt oder freiwillig �berl��t.

� 261. Verletzung der Dienstvorschriften �ber den Wach-, Streifen- oder Tagesdienst. (1) Wer als Angeh�riger einer Wache oder Streife die Dienstvorschriften oder andere Weisungen �ber den Wach- oder Streifendienst verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer zum Tagesdienst vergattert ist, dabei Dienstvorschriften oder andere Weisungen f�r seine Dienstdurchf�hrung verletzt und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig schwere Folgen verursacht.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 261 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 262. Verletzung der Dienstvorschriften �ber die Grenzsicherung. (1) Wer als Angeh�riger der Grenztruppen Dienstvorschriften oder andere Weisungen �ber die Grenzsicherung verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 262 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 263. Verletzung der Dienstvorschriften �ber den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst. (1) Wer als Angeh�riger einer Einheit, Dienststelle oder anderen Einrichtung, die zum Schutze oder zur �berwachung des See- oder Luftraumes einbesetzt ist, Dienstvorschriften oder andere Weisungen �ber den funktechnischen oder Bereitschaftsdienst verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Angeh�riger einer Einheit, Dienststelle oder Einrichtung des Nachrichtenwesens Dienstvorschriften oder andere Weisungen dieses Dienstes verletzt und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig schwere Folgen verursacht.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 263 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 264. Verletzung der Dienstvorschriften �ber den Flugbetrieb. (1) Wer Dienstvorschriften oder andere Weisungen �ber die Sicherstellung oder die Durchf�hrung des Flugbetriebes verletzt und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig die Gefechtsbereitschaft oder die Sicherheit des Flugbetriebes gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 264 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 265. Verletzung der Dienstvorschriften �ber den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln. (1) Wer Dienstvorschriften �ber den Dienst an Bord oder andere Weisungen, die den Dienst auf Schiffen, Booten und anderen schwimmenden Mitteln betreffen, verletzt und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig die Gefechtsbereitschaft oder die Sicherheit eines Schiffes, Bootes oder eines anderen schwimmenden Mittels gef�hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer pflichtwidrig ein gef�hrdetes Schiff, Boot oder ein anderes schwimmendes Mittel verl��t.

(3) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 265 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 266. Verletzung der Meldepflicht. (1) Wer es pflichtwidrig unterl��t, eine Meldung zu erstatten oder wider besseres Wissen in einer Meldung unrichtige oder unvollst�ndige Angaben macht, wird, wenn dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig eine Gef�hrdung der Gefechtsbereitschaft oder Kampff�higkeit der Truppe oder andere schwere Folgen verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 266 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 267. Angriff, Widerstand und N�tigung gegen Vorgesetzte, Wachen, Streifen oder andere Milit�rpersonen. (1) Wer einen Vorgesetzten, einen Angeh�rigen einer Wache oder Streife oder eine andere Milit�rperson w�hrend oder wegen der Erf�llung dienstlicher Pflichten t�tlich angreift oder durch Widerstand an der Erf�llung dienstlicher Pflichten hindert oder bei Aus�bung der Dienstpflichten n�tigt, eine Handlung vorzunehmen oder zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat unter Anwendung oder Androhung des Gebrauchs von Waffen begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

(3) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Tat nach Absatz 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 267 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 268. Mi�brauch der Dienstbefugnisse. (1) Wer seine Dienstbefugnisse oder als Vorgesetzter seine Dienststellung mi�braucht und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer als Vorgesetzter gegen einen Unterstellten rechtswidrig Gewalt anwendet, ihn rni�handelt oder zu unerlaubten oder entw�rdigenden Handlungen n�tigt.

(3) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Absatz 1 mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 erhielt � 268 Abs. 1 folgende Fassung:
"(1) Wer seine Dienstbefugnisse oder als Vorgesetzter seine Dienststellung mi�braucht und dadurch vors�tzlich oder fahrl�ssig schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren, Verurteilung auf Bew�hrung, Geldstrafe oder mit Haftstrafe bestraft."

� 269. Verletzung der Dienstaufsichtspflicht durch Vorgesetzte. (1) Ein Vorgesetzter, der Unterstellte zur Verletzung von Dienstvorschriften auffordert oder ihre Verletzung aus Nachl�ssigkeit oder Pflichtvergessenheit duldet, wird, wenn durch dieses Verhalten des Unterstellten fahrl�ssig schwere Folgen f�r das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder f�r die Gefechtsbereitschaft oder Kampff�higkeit der Truppe verursacht werden, mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft. `

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 269 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 270. Beleidigung Vorgesetzter oder Unterstellter. (1) Wer als Unterstellter einen Vorgesetzten oder als Dienstgradniederer einen Dienstgradh�heren w�hrend des Dienstes oder wegen dienstlicher Obliegenheiten au�erhalb des Dienstes verleumdet oder beleidigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer die Tat nach Absatz 1 als Vorgesetzter einem Unterstellten oder als Dienstgradh�herer einem Dienstgradniederen gegen�ber begeht.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 270 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 271. Verletzung des Beschwerderechts. Wer als Vorgesetzter eine ordnungsgem�� eingereichte Beschwerde eines Unterstellten nicht bearbeitet, zur�ckh�lt oder den Beschwerdef�hrer zur R�cknahme der Beschwerde n�tigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 271 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 272. Verrat milit�rischer Geheimnisse. (1) Wer milit�rische Geheimnisse unerlaubt offenbart, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2). Ebenso wird bestraft, wer geheimzuhaltende milit�rische Dokumente oder Gegenst�nde sich unerlaubt verschafft, f�r Unbefugte zug�nglich auf bewahrt oder durch vors�tzliche Verletzung der Vorschriften �ber die Wachsamkeit geheimzuhaltende milit�rische Dokumente oder Gegenst�nde fahrl�ssig abhanden kommen l��t oder milit�rische Geheimnisse fahrl�ssig offenbart.

(3) Wer durch die Tat schwere Folgen f�r die Gefechtsbereitschaft oder Kampff�higkeit der Truppe vors�tzlich oder fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis, zu acht Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Abs�tzen 1 und 2 mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung und die Tat nach Absatz 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

Durch Gesetz vom 14. Dezember 1988 wurde der � 272 aufgehoben.

� 273. Beeintr�chtigung der Einsatzbereitschaft der Kampftechnik. (1) Wer Waffen, Munition, Fahrzeuge oder andere Gegenst�nde der Kampftechnik oder der milit�rischen Ausr�stung oder milit�rische Anlagen unberechtigt zerst�rt, besch�digt, in ihrer Funktionsf�higkeit beeintr�chtigt oder sie anderweitig ihrem bestimmungsgem��en Einsatz entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer durch die Tat schwere Folgen f�r die Gefechtsbereitschaft oder die Kampff�higkeit der Truppe vors�tzlich oder fahrl�ssig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft. (3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer die Tat nach Absatz 1 fahrl�ssig begeht und dadurch schwere Folgen f�r die Gefechtsbereitschaft oder Kampff�higkeit der Truppe verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(5) Im Verteidigungszustand wird die Tat nach Abs�tzen 1 bis 3 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und die Tat nach Absatz 4 mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 273 Abs. 1 und 4 jeweils das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 274. Verlust der Kampftechnik. (1) Wer fahrl�ssig Waffen, Munition, Fahrzeuge oder andere Gegenst�nde der Kampftechnik oder milit�rischen Ausr�stung, die ihm anvertraut sind, abhanden kommen l��t und dadurch schwere Folgen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 274 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 275. Unberechtigte Benutzung von milit�rischen Fahrzeugen und Ger�ten. (1) Wer milit�rische Fahrzeuge, Transportmittel oder andere Gegenst�nde der Kampftechnik unberechtigt benutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung oder mit Strafarrest bestraft.

(2) Wer durch die Tat schwere Folgen f�r die Gefechtsbereitschaft oder Kampff�higkeit der Truppe vors�tzlich oder fahrl�ssig verursacht oder die Tat im Verteidigungszustand begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

Durch Gesetz vom 29. Juni 1990 wurde im � 275 Abs. 1 das Wort "Strafarrest" ersetzt durch: "Haftstrafe".

� 276. Straftaten einer in Gefangenschaft geratenen Milit�rperson. (1) Wer sich in Gefangenschaft befindet und freiwillig Ma�nahmen des Feindes unterst�tzt, die milit�rischen Charakter tragen oder milit�risch zweckbestimmt sind oder die in anderer Weise der Deutschen Demokratischen Republik oder einem mit ihr verb�ndeten Staat Schaden zuf�gen k�nnen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer gegen andere in Gefangenschaft geratene Personen im Interesse des Feindes Gewalt anwendet oder aus pers�nlichem Vorteil Handlungen begeht, die anderen Gefangenen zum Nachteil gereichen.

(3) Wer in Gefangenschaft geraten ist und Waffendienst gegen die Deutsche Demokratische Republik oder ihre Verb�ndeten leistet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.

� 277. Gewaltanwendung und Pl�nderung. Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen unter Ausnutzung der Lage oder unter Vort�uschung einer milit�rischen Notwendigkeit rechtswidrig der Zivilbev�lkerung Sachen wegnimmt, Verm�genswerte oder Kulturg�ter pl�ndert oder zerst�rt oder in anderer Weise Gewalt anwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

� 278. Sch�ndung Gefallener und Mi�brauch der Lage Verwundeter. Wer w�hrend oder nach Kampfhandlungen Toten, Verwundeten oder Kranken unberechtigt Sachen aboder wegnimmt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

� 279 Anwendung verbotener Kampfmittel. Wer im Falle bewaffneter Auseinandersetzungen die Anwendung eines v�lkerrechtlich verbotenen Kampfmittels anordnet oder wer solche Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu acht Jahren bestraft.

� 280. Verletzung der Rechte der Kriegsgefangenen. Wer die v�lkerrechtlichen oder die ihnen entsprechenden gesetzlichen oder milit�rischen Bestimmungen �ber die Behandlung der Kriegsgefangenen verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis- zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

� 281. Verletzung des Zeichens des Roten Kreuzes. Wer das Zeichen des Roten Kreuzes oder ihm gleichgestellte Zeichen mi�achtet, diese unberechtigt benutzt oder die Schutzrechte des Sanit�tspersonals verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

 � 282. Verletzung der Rechte der Parlament�re. Wer die v�lkerrechtlich anerkannten Schutzrechte der Parlament�re und des Begleitpersonals verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Verurteilung auf Bew�hrung bestraft.

� 283. Schwere und besonders schwere F�lle. (1) Milit�rstraftaten nach den �� 279 bis 282 k�nnen in schweren F�llen mit Freiheitsstrafe  nicht unter einem Jahr bestraft werden.

(2) Milit�rstraftaten nach � 254 Absatz 4, � 256 Absatz 4, � 257 Absatz 3, � 259 Absatz 4, �� 260, 267 Absatz 3, � 276 Absatz 3, �� 277 und 278 k�nnen in besonders schweren F�llen mit lebensl�nglicher Freiheitsstrafe oder mit Todesstrafe bestraft werden.

Durch Gesetz vom 18. Dezember 1987 wurden im � 283 Abs. 2 die Worte "oder mit Todesstrafe" gestrichen.

Das vorstehende, von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik am zw�lften Januar neunzehnhundertachtundsechzig beschlossene Gesetz wird hiermit verk�ndet.

    Berlin, den zw�lften Januar neunzehnhundertachtundsechzig

Der Vorsitzende des Staatsrates der Deutschen Demokratischen Republik
W. Ulbricht


Quellen: Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik 1975 S. 13
� 6. Februar 2005 - 9. April 2005

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