BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 - dejure.org

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,55677
BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 (https://dejure.org/2021,55677)
BVerfG, Entscheidung vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 (https://dejure.org/2021,55677)
BVerfG, Entscheidung vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 (https://dejure.org/2021,55677)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,55677) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextver�ffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft �ber Bestandsdaten gegen�ber einer Social Media Plattform

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, � 1 Abs 3 NetzDG, � 37 Abs 2 S 2 RVG, � 14 Abs 3 TMG vom 11.07.2019
    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abw�gung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Pers�nlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender �u�erungen �ber Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd �� 185 StGB, � 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abw�gung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Pers�nlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender �u�erungen �ber Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd �� 185 StGB, � 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen hinsichtlich Versagung der gerichtlichen Anordnung zur Auskunft �ber Bestandsdaten gegen�ber einer Social Media Plattform; Durchsetzung des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts durch einen Anspruch auf ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Telemedienrecht/Pers�nlichkeitsrecht: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft �ber Bestandsdaten gegen�ber einer Social Media Plattform

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Zur Abw�gung zwischen Meinungsfreiheit und allgemeinem Pers�nlichkeitsrecht bzgl der Einstufung diffamierender �u�erungen �ber Politiker in sozialen Netzwerken als Beleidigung iSd �� 185 StGB, � 1 Abs 3 NetzDG - hier: Verletzung des allgemeinen ...

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft �ber Bestandsdaten gegen�ber einer Social Media Plattform

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Abgrenzung von Beleidigung zur Schm�hkritik

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Ausz�ge)

    Beleidigung: Meinungsfreiheit und Social Media - Auskunftsanspruch in der Causa K�nast

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Facebook muss Renate K�nast Auskunft �ber Bestandsdaten von weiteren Nutzern die Hasspostings gepostet haben erteilen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beleidigungen und Bedrohungen auf Facebook - der Fall K�nast

  • lto.de (Kurzinformation)

    Beleidigungen bei Facebook: Renate K�nast siegt beim Bundesverfassungsgericht

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft �ber Bestandsdaten gegen�ber einer Social-Media-Plattform erfolgreich

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft �ber Bestandsdaten gegen�ber einer Social Media Plattform

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Neue M�glichkeiten im Kampf gegen Hassrede und Hate Speech

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hasskommentare gegen Renate K�nast waren Beleidigung

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Hasskommentare in Social Media - Renate K�nast siegt

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Bundesverfassungsgericht zu Hasspostings bei Facebook: Facebook muss Renate K�nast Daten von Hetzern geben - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Versagung der Auskunft �ber Bestandsdaten gegen�ber einer Social Media Plattform

Besprechungen u.�. (3)

  • internet-law.de (Entscheidungsbesprechung)

    Ist Hass keine Meinung?

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Lektion erteilt, Lektion gelernt

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    BVerfG zu Facebook-Beleidigungen: Nur ein Zwischenerfolg f�r Renate K�nast

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 680
  • NVwZ 2022, 978
  • GRUR 2022, 335
  • MMR 2022, 193
  • K&R 2022, 185
  • afp 2022, 134
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Flie�text zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (38)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Ma�gaben f�r strafrechtliche Verurteilungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der pers�nlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer �u�erung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schl�ssel zur Gew�hrung der von der Beschwerdef�hrerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grunds�tzlich eine abw�gende Gewichtung der Beeintr�chtigungen, die den betroffenen Rechtsg�tern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der pers�nlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

    Eine Abw�gung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenst�ndliche �u�erung sich als Schm�hung oder Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Sie k�nnen pers�nlich nicht bekannte Personen, auch des �ffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymit�t des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgef�hlen heraus verunglimpft und ver�chtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall f�r den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Pers�nlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abw�gung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", ankn�pft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

    Das Ergebnis der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abw�gung ist verfassungsrechtlich nicht vorgegeben (vgl. BVerfG, Beschl�sse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 1094/19 -, Rn. 19 f. und - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27; stRspr).

    Zu den hierbei zu ber�cksichtigenden Umst�nden k�nnen insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden �u�erung sowie Person und Anzahl der �u�ernden, der Betroffenen und der Rezipienten geh�ren (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 27).

    (1) Das bei der Abw�gung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso h�her, je mehr die �u�erung darauf zielt, einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabh�ngig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 29 m.w.N.).

    In die Abw�gung ist daher einzustellen, ob die Privatsph�re der Betroffenen oder ihr �ffentliches Wirken mit seinen - unter Umst�nden weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der �u�erung ist und welche R�ckwirkungen auf die pers�nliche Integrit�t der Betroffenen von einer �u�erung ausgehen k�nnen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 30).

    Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die �ffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsaus�bung eine Aufgabe mit B�rgerkontakt �bertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 31).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn f�r diejenigen, die sich engagieren und �ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers�nlichkeitsrechte gew�hrleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit f�r die betreffende �u�erung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gr�nden get�tigt wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 33).

    Ein solches die ehrbeeintr�chtigende Wirkung einer �u�erung verst�rkendes Medium kann insbesondere das Internet sein, wobei hier nicht allgemein auf das Medium als solches, sondern auf die konkrete Breitenwirkung abzustellen ist (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34).

    Ma�geblich ist, dass die konkrete Situation der �u�erung erfasst und unter Ber�cksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gew�rdigt wird (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 35).

    Die vom Fachgericht begr�ndungslos verwendete Behauptung, die Beschwerdef�hrerin m�sse den Angriff als Politikerin im �ffentlichen Meinungskampf hinnehmen, ersetzt die erforderliche Abw�gung nicht, bei der auch zu ber�cksichtigen w�re, dass ein wirksamer Schutz der Pers�nlichkeitsrechte von Amtstr�gern und Politikern auch im �ffentlichen Interesse liegt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind M�rder"

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Dies gilt namentlich f�r den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschr�nkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Ma�geblich f�r die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis der von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Durchschnittspublikums haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

    Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer �u�erung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schl�ssel zur Gew�hrung der von der Beschwerdef�hrerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grunds�tzlich eine abw�gende Gewichtung der Beeintr�chtigungen, die den betroffenen Rechtsg�tern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der pers�nlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

    Eine Abw�gung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenst�ndliche �u�erung sich als Schm�hung oder Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Es sind dies F�lle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur �u�erlich zum Anlass genommen wird, um �ber andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in F�llen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Sie k�nnen pers�nlich nicht bekannte Personen, auch des �ffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymit�t des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgef�hlen heraus verunglimpft und ver�chtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall f�r den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Pers�nlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abw�gung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", ankn�pft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen �u�erungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die ma�geblichen Fragen im Bereich des �u�erungsrechts und des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegen�ber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender �u�erungen ausschlie�t und - vermittelt �ber § 823 Abs. 2 BGB - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Sie findet nach Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranken unter anderem in den allgemeinen Gesetzen und in dem Recht der pers�nlichen Ehre (vgl. BVerfGE 114, 339 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2011 - 1 BvR 2678/10 -, Rn. 32; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 14).

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften m�ssen die zust�ndigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend ber�cksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgem��e Abw�gung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 mit Verweis auf BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).

    Ma�geblich f�r die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis der von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Durchschnittspublikums haben (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

    Fernliegende Deutungen sind auszuscheiden (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ).

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktion�re

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die ma�geblichen Fragen im Bereich des �u�erungsrechts und des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).

    aa) Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).

    Ein Versto� gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, liegt erst vor, wenn eine gerichtliche Entscheidung Auslegungsfehler erkennen l�sst, die auf einer grunds�tzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 85, 1 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften m�ssen die zust�ndigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend ber�cksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer �u�erung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schl�ssel zur Gew�hrung der von der Beschwerdef�hrerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grunds�tzlich eine abw�gende Gewichtung der Beeintr�chtigungen, die den betroffenen Rechtsg�tern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der pers�nlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

    Eine Abw�gung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenst�ndliche �u�erung sich als Schm�hung oder Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufsch�digender �u�erungen

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die ma�geblichen Fragen im Bereich des �u�erungsrechts und des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).

    Die Belange der Meinungsfreiheit finden demgegen�ber vor allem in § 193 StGB Ausdruck, der bei der Wahrnehmung berechtigter Interessen eine Verurteilung wegen ehrverletzender �u�erungen ausschlie�t und - vermittelt �ber § 823 Abs. 2 BGB - auch im Zivilrecht zur Anwendung kommt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften m�ssen die zust�ndigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend ber�cksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).

    Die Zivilgerichte verstehen das allgemeine Pers�nlichkeitsrecht in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgem��e Abw�gung voraussetzt (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339 mit Verweis auf BGHZ 45, 296 ; 50, 133 ; 73, 120 ).

    Eine Abw�gung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenst�ndliche �u�erung sich als Schm�hung oder Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    L�th - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    aa) Bei ihrer Entscheidung haben sie jedoch dem Einfluss der Grundrechte auf die einfachgesetzlichen Vorschriften Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; stRspr).

    Handelt es sich um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschr�nken, ist dabei nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das eingeschr�nkte Grundrecht zu beachten, damit dessen wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ).

    Bei der Auslegung und Anwendung der zivil- und hier auch datenschutzrechtlichen Vorschriften m�ssen die zust�ndigen Gerichte die betroffenen Grundrechte interpretationsleitend ber�cksichtigen, damit deren wertsetzender Gehalt auch auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1, ; 99, 185 ; 114, 339 ; stRspr).

    dd) Auf der zutreffenden Sinnermittlung einer �u�erung aufbauend erfordert die Annahme einer Beleidigung nach § 185 StGB, die vorliegend als eine Katalogtat des § 1 Abs. 3 Netzwerkdurchsetzungsgesetz a.F. den Schl�ssel zur Gew�hrung der von der Beschwerdef�hrerin begehrten Beauskunftung seitens des Betreibers der Social Media Plattform darstellt, grunds�tzlich eine abw�gende Gewichtung der Beeintr�chtigungen, die den betroffenen Rechtsg�tern und Interessen, hier also der Meinungsfreiheit und der pers�nlichen Ehre, drohen (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 15; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 2646/15 -, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2009 - 1 BvR 2272/04 -, Rn. 28).

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzl�ge

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat die ma�geblichen Fragen im Bereich des �u�erungsrechts und des allgemeinen Pers�nlichkeitsrechts bereits entschieden (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 85, 1; 90, 241 ; 99, 185; 114, 339).

    Eine Abw�gung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenst�ndliche �u�erung sich als Schm�hung oder Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

    Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion ist dann allerdings - wie es der Normalfall f�r den Ausgleich von Meinungsfreiheit und Pers�nlichkeitsrecht ist - eine grundrechtlich angeleitete Abw�gung, die an die wertungsoffenen Tatbestandsmerkmale und Strafbarkeitsvoraussetzungen des Strafgesetzbuchs, insbesondere die Begriffe der "Beleidigung" und der "Wahrnehmung berechtigter Interessen", ankn�pft (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 26; vgl. BVerfGE 12, 113 ; 90, 241 ; 93, 266 ).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn f�r diejenigen, die sich engagieren und �ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers�nlichkeitsrechte gew�hrleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 32).

    (4) Ebenfalls bei der Abw�gung in Rechnung zu stellen ist die konkrete Verbreitung und Wirkung einer �u�erung (vgl. ebenso f�r zivilrechtliche L�schungsverlangen und Unterlassungsanspr�che BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I).

  • BVerfG, 17.09.2012 - 1 BvR 2979/10

    Die Bezeichnung anderer als "rechtsradikal" ist ein Werturteil und f�llt unter

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Es sind dies F�lle, in denen eine vorherige Auseinandersetzung erkennbar nur �u�erlich zum Anlass genommen wird, um �ber andere Personen herzuziehen oder sie niederzumachen, etwa in F�llen der Privatfehde (vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

    Sie k�nnen pers�nlich nicht bekannte Personen, auch des �ffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymit�t des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgef�hlen heraus verunglimpft und ver�chtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10 -, Rn. 30).

  • BVerfG, 19.04.1990 - 1 BvR 40/86

    Meinungsfreiheit und Ehrenschutz - Franz Josef Strau�

    Auszug aus BVerfG, 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20
    Dies gilt namentlich f�r den Einfluss des Grundrechts auf die Meinungsfreiheit bei Auslegung und Anwendung der grundrechtsbeschr�nkenden Vorschriften der §§ 185 ff. StGB (vgl. BVerfGE 82, 43 ; 85, 23 ; 93, 266 ).

    Eine Abw�gung ist nur ausnahmsweise entbehrlich, wenn die streitgegenst�ndliche �u�erung sich als Schm�hung oder Schm�hkritik, als Formalbeleidigung oder als Angriff auf die Menschenw�rde darstellt (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 17 mit Verweis auf BVerfGE 82, 43 ; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266 ; 99, 185 ).

  • EGMR, 08.07.1986 - 9815/82

    LINGENS v. AUSTRIA

  • BVerfG, 19.05.2020 - 1 BvR 1094/19

    Klarstellung verfassungsrechtlicher Ma�gaben f�r strafrechtliche Verurteilungen

  • BVerfG, 25.01.1961 - 1 BvR 9/57

    Richard Schmid ./. DER SPIEGEL

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

  • EGMR, 01.07.1997 - 20834/92

    OBERSCHLICK v. AUSTRIA (No. 2)

  • EGMR, 23.05.1991 - 11662/85

    Oberschlick ./. �sterreich

  • EGMR, 14.03.2013 - 26118/10

    Eon ./. Frankreich

  • BVerfG, 29.06.2016 - 1 BvR 2646/15

    Die falsche Einordnung einer �u�erung als Schm�hkritik verk�rzt den

  • LG Berlin, 21.01.2020 - 27 AR 17/19

    Anspruch auf Auskunft zu einem beleidigenden Nutzer eines sozialen Netzwerks

  • BVerfG, 12.05.2009 - 1 BvR 2272/04

    Meinungsfreiheit ("durchgeknallter Staatsanwalt"; Beleidigung; Schm�hung; Kontext

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schm�hkritik

  • BVerfG, 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94

    Pflegeversicherung III

  • BGH, 20.03.1968 - I ZR 44/66

    "Mephisto"; Grundlagen des Unterlassungsanspruchs wegen Verletzung des

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

  • BVerfG, 07.12.2011 - 1 BvR 2678/10

    Zur�ckweisung zivilrechtlicher Unterlassungsanspr�che bzgl �u�erungen verletzt

  • BGH, 21.06.1966 - VI ZR 261/64

    Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausge�bten Gewerbebetrieb durch

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 221/90

    Rhetorische Fragen und Meinungsfreiheit

  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

  • BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvR 1324/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entscheidung �ber eine

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung �ber Vorg�nge aus der Privatsph�re

  • KG, 06.04.2020 - 10 W 13/20

    Anh�rungsr�ge bei lediglich abweichender Rechtsauffassung

  • LG Frankfurt/Main, 08.04.2022 - 3 O 188/21

    Ehrverletzung durch Falschzitat in sozialem Netzwerk

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn f�r diejenigen, die sich engagieren und �ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers�nlichkeitsrechte gew�hrleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021 - 1 BvR 1073/20 Rn. 35).
  • OLG Schleswig, 23.02.2022 - 9 Wx 23/21

    Fake-Account - Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach dem

    Die �u�erungen auf dem Nutzerkonto sind auch nicht wegen einer Wahrnehmung berechtigter Interessen nach § 193 StGB, der den Belangen der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Ausdruck verleiht, gerechtfertigt (BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, juris Rn. 26 mwN).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung vom 19. Dezember 2021 (1 BvR 1073/20, juris Rn. 25) § 21 TTDSG sowie seine Vorg�ngernorm als Rechtsgrundlage f�r einen Auskunftsanspruch anerkannt, ohne eine m�gliche europarechtliche Einschr�nkung zu problematisieren.

  • BGH, 28.09.2022 - VIII ZR 319/20

    Zur Zul�ssigkeit einer negativen Bewertung bei eBay (hier: "Versandkosten

    Hinzutreten muss vielmehr, dass bei der �u�erung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht, der jenseits polemischer und �berspitzter Kritik herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192 unter II 1 b aa; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 18; vom 24. Juli 2018 - VI ZR 330/17, VersR 2019, 243 Rn. 39; vom 7. Mai 2020 - III ZR 10/19, juris Rn. 17; siehe auch BVerfG, NJW 2020, 2622 Rn. 19; NJW 2022, 680 Rn. 29; Beschluss vom 21. M�rz 2022 - 1 BvR 2650/19, juris Rn. 15; jeweils mwN).
  • BGH, 15.02.2022 - VI ZR 692/20

    Voraussetzungen eines Anspruchs auf L�schung von personenbezogenen Daten in einem

    Bei beleidigenden oder verleumderischen Kommentaren hat die Kl�gerin zudem nach § 21 Abs. 2, 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes (TTDSG) einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte �ber die dort vorhandenen Bestandsdaten mit dem Ziel, die Identit�t des Rechtsverletzers festzustellen, um zivilrechtliche Anspr�che gegen ihn durchsetzen zu k�nnen (vgl. Ettig in Taeger/Gabel, TTDSG, 4. Aufl., § 21 Rn. 12 ff.; zur Vorg�ngervorschrift § 14 Abs. 3, 4 TMG Senatsbeschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18, BGHZ 223, 168 Rn. 50 ff.; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20, juris Rn. 25).
  • BVerfG, 21.03.2022 - 1 BvR 2650/19

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Sie k�nnen pers�nlich nicht bekannte Personen, auch des �ffentlichen Lebens, betreffen, die im Schutz der Anonymit�t des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgef�hlen heraus verunglimpft und ver�chtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Mai 2020 - 1�BvR 2397/19 -, Rn.�19; vgl. BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Dezember 2021 - 1�BvR 1073/20 -, Rn.�29; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17.�September 2012 - 1�BvR 2979/10 -, Rn.�30).

    (a) Das bei der Abw�gung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso h�her, je mehr die �u�erung darauf zielt, einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabh�ngig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschl�sse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Mai 2020 - 1�BvR 2397/19 -, Rn.�29 m.w.N., und vom 19.�Dezember 2021 - 1�BvR 1073/20 -, Rn.�31).

    In die Abw�gung ist daher einzustellen, ob die Privatsph�re der Betroffenen oder ihr �ffentliches Wirken mit seinen - unter Umst�nden weitreichenden - gesellschaftlichen Folgen Gegenstand der �u�erung ist und welche R�ckwirkungen auf die pers�nliche Integrit�t der Betroffenen von einer �u�erung ausgehen k�nnen (vgl. BVerfG, Beschl�sse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Mai 2020 - 1�BvR 2397/19 -, Rn.�30, und vom 19.�Dezember 2021 - 1�BvR 1073/20 -, Rn.�32).

    Insofern Politikerinnen und Politiker bewusst in die �ffentlichkeit treten, unterscheidet sich ihre Situation von derjenigen staatlicher Amtswalter, denen ohne ihr besonderes Zutun im Rahmen ihrer Berufsaus�bung eine Aufgabe mit B�rgerkontakt �bertragen wurde (vgl. BVerfG, Beschl�sse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Mai 2020 - 1�BvR 2397/19 -, Rn.�31, und vom 19.�Dezember 2021 - 1�BvR 1073/20 -, Rn.�33).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn f�r diejenigen, die sich engagieren und �ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers�nlichkeitsrechte gew�hrleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 - Recht auf Vergessen I; BVerfG, Beschl�sse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Mai 2020 - 1�BvR 2397/19 -, Rn.�32, und vom 19.�Dezember 2021 - 1�BvR 1073/20 -, Rn.�35).

    In diesem Zusammenhang ist ebenfalls erheblich, ob und inwieweit f�r die betreffende �u�erung ein konkreter und nachvollziehbarer Anlass bestand oder ob sie aus nichtigen oder vorgeschobenen Gr�nden get�tigt wurde (BVerfG, Beschl�sse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Mai 2020 - 1�BvR 2397/19 -, Rn.�33, und vom 19.�Dezember 2021 - 1�BvR 1073/20 -, Rn.�36).

    Ma�geblich ist, dass die konkrete Situation der �u�erung erfasst und unter Ber�cksichtigung der auf beiden Seiten betroffenen Grundrechte hinreichend gew�rdigt wird (BVerfG, Beschl�sse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Mai 2020 - 1�BvR 2397/19 -, Rn.�35, und vom 19.�Dezember 2021 - 1�BvR 1073/20 -, Rn.�38).

  • OLG Stuttgart, 29.11.2023 - 4 U 58/23

    Bezeichnung als d�mliches St�ck Hirn-Vakuum ist eine Schm�hkritik, die nicht

    Sie k�nnen pers�nlich nicht bekannte Personen, aber auch solche des �ffentlichen Lebens betreffen, die im Schutz der Anonymit�t des Internets ohne jeden nachvollziehbaren Bezug zu einer Sachkritik grundlos aus verwerflichen Motiven wie Hass- oder Wutgef�hlen heraus verunglimpft und ver�chtlich gemacht werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 29).

    Das bei der Abw�gung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist umso h�her, je mehr die �u�erung darauf zielt, einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabh�ngig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 31; BVerfG, Beschluss 19.05.2020, 1 BvR 2397/19 Rn. 29).

    Bei der Gewichtung der ber�hrten grundrechtlichen Interessen ist der Gesichtspunkt der Machtkritik zu ber�cksichtigen, wonach B�rgerinnen und B�rger von ihnen als verantwortlich angesehene Amtstr�gerinnen und Amtstr�ger in anklagender und personalisierter Weise f�r deren Art und Weise der Machtaus�bung angreifen k�nnen, ohne bef�rchten zu m�ssen, dass die personenbezogenen Elemente solcher �u�erungen aus diesem Kontext herausgel�st werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 32 - 33).

    Auch hier sind �u�erungen desto weniger schutzw�rdig, je mehr sie sich von einem Meinungskampf in die �ffentlichkeit wesentlich ber�hrenden Fragen wegbewegen und die Herabw�rdigung der betreffenden Personen in den Vordergrund tritt (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 34).

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn f�r diejenigen, die sich engagieren und �ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers�nlichkeitsrechte gew�hrleistet ist (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 35).

    Ma�geblich f�r die Deutung ist weder die subjektive Absicht der sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis der von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Durchschnittspublikums haben (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2021, 1 BvR 1073/20 Rn. 28).

  • KG, 31.10.2022 - 10 W 13/20

    P�dophilen-Trulla

    Zu den ma�geblichen Abw�gungskriterien hat das Bundesverfassungsgericht vorliegend (- X -, Rn. 31ff.) unter Bezugnahme auf seine - nach der Beschwerdeentscheidung des Senats gefasste - Entscheidung vom 19.05.2020 - 1 BvR 2397/19 - nach Ansicht des Senats und verschiedener Auffassungen in der Literatur (vgl. Anmerkungen von: Peifer, GRUR 2022, 339ff., 341, Rn. 7; Muckel, JA 2022, 437ff., 440; Hufen, JuS 2022, 688ff., 690; Lehr, AfP 2022, 139ff., 141; H�ch, NJW 2022, 685; Gerdemann, ZUM 2022, 364ff., 370; Ladeur, K&R 2022, 190, 191) eine Fortentwicklung bzw. Klarstellung gegen�ber der bisherigen Rechtsprechung vorgenommen und ausgef�hrt (Rn. 31 ff.), dass das bei der Abw�gung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit umso h�her ist, je mehr die �u�erung darauf zielt, einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung zu leisten, und umso geringer, je mehr es hiervon unabh�ngig lediglich um die emotionalisierende Verbreitung von Stimmungen gegen einzelne Personen geht.Dies ergibt sich, wie das Bundesverfassungsgericht (Rn. 32 ff.) ausf�hrt, als Konsequenz daraus,.
  • OLG Hamm, 27.06.2023 - 4 ORs 46/23

    Fotomontage als Beleidigung; Anprangernde Wirkung eines Polizistenbildes;

    Einschr�nkend muss in diesem Zusammenhang jedoch auch ber�cksichtigt werden, dass bei schriftlichen �u�erungen ein h�heres Ma� an Bedacht und Zur�ckhaltung erwartet werden kann als bei Beitr�gen etwa im Rahmen einer hitzigen Diskussion (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

    Das bei der Abw�gung anzusetzende Gewicht der Meinungsfreiheit ist zwar umso h�her, je mehr die �u�erung darauf zielt, einen Beitrag zur �ffentlichen Meinungsbildung zu leisten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

    Denn es ist nicht entscheidend, wie der Erkl�rende seine �u�erung subjektiv verstanden wissen wollte, sondern ma�geblich ist der Sinn, den die �u�erung nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 in NJW 2022, 680 ff.).

  • BVerfG, 09.02.2022 - 1 BvR 2588/20

    Schutz der Meinungsfreiheit und Strafbarkeit wegen Beleidigung

    Denn eine Bereitschaft zur Mitwirkung in Staat und Gesellschaft kann nur erwartet werden, wenn f�r diejenigen, die sich engagieren und �ffentlich einbringen, ein hinreichender Schutz ihrer Pers�nlichkeitsrechte gew�hrleistet ist (vgl. BVerfGE 152, 152 ; BVerfG, Beschl�sse der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19.�Mai 2020 - 1�BvR 2397/19 -, Rn.�32, und vom 19.�Dezember 2021 - 1�BvR 1073/20 -, Rn.�34 f.).
  • BVerfG, 04.04.2024 - 1 BvR 820/24

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine strafrechtliche Verurteilung wegen

    Davon unber�hrt bleibt, dass der Gesichtspunkt der Machtkritik im Rahmen der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit in die Abw�gung eingebunden und nicht jede ins Pers�nliche gehende Beschimpfung von Amtstr�gern erlaubt ist (vgl. BVerfGE 152, 152 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 33 f.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2022 - 1 BvR 2588/20 -, Rn. 25 f.).

    Ma�geblich f�r die Deutung einer �u�erung ist weder die subjektive Absicht der sich �u�ernden noch das subjektive Verst�ndnis der von der �u�erung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verst�ndnis eines unvoreingenommenen und verst�ndigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfGE 93, 266 ; 114, 339 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 28).

  • OLG K�ln, 10.03.2022 - 15 U 244/21

    Verletzung schutzw�rdiger Pers�nlichkeitsrechte Unangemessene Wortwahl Wirkungen

  • BayObLG, 15.08.2023 - 204 StRR 292/23

    Abw�gung zwischen Meinungsfreiheit und Pers�nlichkeitsrecht bei Beleidigungen

  • BayObLG, 08.05.2024 - 204 StRR 452/23

    Freispruch f�r Graffiti-Sprayer

  • ArbG Berlin, 12.09.2022 - 22 Ca 223/22

    K�ndigung wegen Verwendung eines Bildes des Tores eines Konzentrationslagers mit

  • OLG K�ln, 26.04.2022 - 15 W 15/22

    Vorl�ufige Unterlassung von �u�erungen �ber eine Person in einer Videosequenz;

  • OLG K�ln, 20.01.2023 - 15 U 208/22

    Marie-Luise Vollbrecht

  • LG Verden, 07.02.2022 - 4 Qs 101/21

    Internet; Ablehnung des Erlasses eines Strafbefehls; Beleidigung unter dem

  • OLG Karlsruhe, 26.05.2023 - 10 U 24/22

    L�schung von Beitr�gen strafbaren Inhalts in sozialen Netzwerken

  • BayObLG, 20.03.2023 - 206 StRR 1/23

    Beschluss gegen Patrick H. wegen Volksverhetzung

  • BVerwG, 28.02.2024 - 2 WDB 10.23

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Durchsuchungsanordnung

  • LG Frankfurt/Main, 14.12.2022 - 3 O 325/22

    Twitter muss bei einem konkreten Hinweis auf eine Pers�nlichkeitsverletzung auch

  • BVerfG, 09.11.2022 - 1 BvR 523/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Zeitungsherausgeberin gegen die

  • OLG Celle, 21.03.2024 - 5 U 114/23

    Herstellung eines Bildnisses; fehlende Einwilligung; Allgemeines

  • BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20

    Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von �u�erungen in dem Bericht des

  • OVG Sachsen, 15.06.2023 - 6 B 83/23

    Gedenkstein; Gefahr f�r die �ffentliche Sicherheit; Meinungsfreiheit

  • OLG Celle, 02.04.2024 - 5 W 10/24

    Auskunftserteilung; Voraussetzungen und Umfang des Auskunftsanspruchs nach � 21

  • OLG Hamburg, 14.03.2024 - 15 U 132/22

    Besteht zwischen Fluggastrechteportalen und von deren Angeboten erfassten

  • OLG M�nchen, 16.01.2024 - 18 U 5073/23

    Schadensersatz, Staatsanwaltschaft, Berufung, Gegendarstellung,

  • OLG Hamm, 02.09.2022 - 11 U 126/21

    Ehrschutz; Unterlassen; Allgemeines Pers�nlichkeitsrecht; Meinungsfreiheit;

  • OLG K�ln, 13.04.2022 - 6 U 198/21

    Unterlassung von herabsetzenden �u�erungen �ber eine Person gegen�ber einer

  • AG Berlin-Charlottenburg, 06.03.2023 - 234 C 156/22

    Vereinsrecht: Streitwert einer Feststellungsklage zur Unwirksamkeit eines

  • OVG Sachsen, 15.08.2022 - 5 B 228/22

    Versammlungsrecht; Stra�entheater; Pranger

  • OLG Dresden, 25.07.2023 - 4 U 125/23

    Umfang des Pers�nlichkeitsschutzes einer GmbH

  • BayObLG, 15.11.2022 - 206 StRR 289/22

    Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen

  • LG Ellwangen/Jagst, 24.01.2024 - 1 O 73/22

    Zur Pers�nlichkeitsrechtsverletzung einer der sog. Querdenken-Bewegung

  • BayObLG, 26.01.2024 - 206 StRR 362/23

    Keine Billigung des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine allein durch die

  • BayObLG, 10.06.2023 - 203 StRR 204/23

    Zum Begriff des t�tlichen Angriffs bei einer Widerstandshandlung; Bezeichnung als

  • VG Saarlouis, 13.01.2023 - 3 K 60/22

    Abw�gung zwischen dem Pers�nlichkeitsrecht eines B�rgers und der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht