Einf�hrung - F�rstenrecht
Familie von Sachsen  -  Fürstenrecht

                                                  F�rstenrecht

Regierungszeit

Das Haus Wettin geh�rt mit seiner �ber 900 j�hrigen Geschichte zu den �ltesten F�rstenh�usern Deutschlands. Mit der  
Belehnung der Mark Mei�en im Jahre 1089 an Konrad den Gro�en wurde die Herrschaft der Dynastie im Haus Wettin  
erblich weiter gegeben. Durch Erlangung der Kurw�rde im Jahre 1423 unter Friedrich dem Streitbaren stieg das Haus in  
den Rang der F�rsten auf und war  Teil des Kurf�rstenkollegiums, welches aus seiner Runde der sieben F�rsten den Kaiser  
w�hlte. Durch die Leipziger Erbteilung 1485 zwischen den Br�dern Ernst (Th�ringen) und Albert (Sachsen) entstanden die  
Ernestinischen (�ltere Linie) und Albertinischen (j�ngere Linie) Wettiner. Neben dem erblichen Titel des Markgrafen von  
Mei�en waren die Wettinischen Regenten seit 1423 Herz�ge von Sachsen und die Ernestiner stellten den Kurf�rsten bis  
1547. Danach ging die Kurw�rde unter Herzog Moritz von Sachsen  bis zum Ende des alten Reiches 1806 durchgehend auf  
die Albertiner �ber. Die somit kurf�rstliche albertinische Linie erlangte 1697 unter Kurf�rst August dem Starken zu dem  
die Polnische K�nigskrone welche endg�ltig mit dem Tode seines Sohnes Friedrich August II. 1763 wieder verloren ging.  
Die Wettiner Albertinischer Linie bekamen 1806 die K�nigskrone durch Napoleons Gnaden. Die Ernestinische Linie teilte  
sich mehrfach in Neben- und Seitenlinien wodurch eigene Herzogt�mer entstanden.                                                                      

Mit Friedrich August dem Gerechten bekam Sachsen 1806 seinen ersten K�nig, wodurch die kurf�rstliche Albertinische  
Linie zur K�niglichen Linie wurde. Dem ersten K�nig von Sachsen folgten bis 1918 sechs weitere K�nige aus der Linie. Mit  
der Abdankung K�nig Friedrich August III. f�r seine Person am 08. November 1918 endete die Herrschaft des Hauses  
Wettin.                                                                                 



Familienorganisation nach 1918 - Hausgesetz und F�rstenrecht                                                                             


Durch Teilautonomit�t waren bzw. sind die regierenden F�rstenh�user berechtigt einzelne Rechtsbereiche selbst�ndig fest  
zu legen. Diese mussten nicht im Einklang zu sonst geltendem Recht stehen, sondern konnten von diesem abweichen oder  
sogar im Widerspruch stehen. Hierzu geh�rten unter anderem das Familienrecht, das Erbrecht und das  G�terrecht. Diese  
Regelungen wurden in den Hausgesetzen festgelegt. Die Summe der Hausgesetze auf Grundlage des F�rstenrechtes  
wiederum machten das Privatf�rstenrecht aus, welches dem hohen Adel vorbehalten war. Diese Hausgesetze oder  
Hausordnungen sollten die Familien organisieren und das Forstbestehen der H�user sichern. Dies sollte unabh�ngig vom  
Staat geschehen. Zudem sollten Probleme intern gel�st werden um nicht von au�en Entscheidungen entgegennehmen zu  
m�ssen um dem Ansehen des F�rstenhauses nicht zu schaden. Im r�misch-deutschen Reich musste der Kaiser bzw. der  
Reichshofrat �nderungen im Hausvertrag best�tigen. Eine solche Institution gibt es heute nicht mehr.                                                                                                                           

Das Hausgesetz des Hauses Wettin Albertinischer Linie vom 30. Dezember 1837 und den letzten Nachtr�gen bis zum 06.  
Juli 1900 durch K�nig Albert von Sachsen verlor weitestgehend seine Bedeutung zur Regelung famili�rer Fragen. Durch  
Einf�hrung der Reichsverfassung 1919 wurde die Autonomit�t der nicht mehr regierenden F�rstenh�user aufgehoben und  
somit das Privatf�rstenrecht abgeschafft. Geblieben sind die Hausgesetze, welche aber seit dem, aufgrund fehlender  
Rechtsgrundlage, nicht mehr abge�ndert werden k�nnen. Somit entstand im Laufe der Zeit eine immer gr��er werdende  
Diskrepanz zwischen den Hausgesetzen und den neuen Lebensumst�nden der ehemals regierenden F�rstenh�user. Hier  
stehen allgemein g�ltiges Zivilrecht und Hausgesetze oft in einem Widerspruch, z.B. in Fragen der Erbfolge. Um nun aber  
z.B. das Prinzip der Primogenitur, also das Recht des Erstgeborenen wider dem Zivilrecht aufrecht zu erhalten, um  
Familieneigentum �ber die Generationen zu wahren und nicht durch Erbteilung zu zerstreuen, muss zivilrechtlich reagiert  
werden, z.B. durch Erbverzicht der Nachgeborenen. Diese bekommen dann oft Apanagen vom Alleinerben und die Damen  
bei Heiraten in ein anderes Haus eine Aussteuer.                                                                                                                              

Somit stellt sich die Frage, welche Bedeutung haben die Reglements der Hausgesetze heute noch in den f�rstlichen  
H�usern? Eine Anerkennung dieser Haus internen Regelungen kann nur noch durch eine privatrechtlich konforme  
Erkl�rung der Familienmitglieder im Traditionsbewusstsein der Familie und als selbst auferlegten Verzicht aufrecht  
erhalten werden. Dies ist aber besonders bei den enteigneten H�usern der neuen Bundesl�nder schwierig. Gr�nde hierf�r  
sind die Unterbrechung der Tradition, Verlust des Eigentums und keine Zug�nglichkeit zur Heimat �ber 40 Jahre, begleitet  
durch einen Generationswechsel und fehlende Familienf�hrung . Um so wichtiger ist es sich heute wieder den  
Herausforderungen zu stellen und diese relativ kurze Zeit der Unterbrechung in der Familientradition fort zu f�hren.                                                                

Hierdurch ergeben sich nun die Besonderheiten und Schwierigkeiten auch hinsichtlich der Nachfolgeregelung des  
Hauschefs f�r das Haus Wettin Albertinischer Linie.                                                                                                                                                       

Mit der Abdankung 1918 wurde die Familie in Sachsen enteignet. Der K�nig ging ins Exil nach Schlesien auf sein Schloss  
Sybillenort bei Breslau. Die Familie verlor ihre Autonomit�t und gr�ndete am 10.01.1922 den Familienverein Haus Wettin  
Albertinischer Line e.V., um vor allem verm�gensrechtlich ein Ansprechpartner f�r den neuen Freistaat Sachsen zu sein.  
Am 24.06.1924 gab es dann einen Staatsvertrag, welcher die Auseinandersetzung des Staats- und des Privatverm�gens  
endg�ltig regelte. Hier war neben Kunstg�tern und einigen kleinen Palais das Schloss Moritzburg mit seinen Teichen und  
W�ldern nun der Hauptgrundbesitz des Familienvereins.                                                                                                                                 

Vorsitzender des Vereins war der K�nig, nun ein Landedelmann, sein j�ngster Sohn Ernst Heinrich �bernahm die Leitung  
der Verwaltung und kehrte als erster der Familie aus M�nchen nach Sachsen zur�ck, wo er das Schloss Moritzburg  
modernisierte und dort mit seiner Familie einzog. Auch zu dieser Zeit war nicht mehr das Hausgesetz ausschlaggebend f�r  
den neuen Weg der Familie, sondern die Vereinssitzungen, in welchen demokratisch abgestimmt wurde und dem auch die  
Frauen angeh�rten, entweder als Gattin oder als vollj�hrige T�chter, bis zur Hochzeit in ein anderes Haus.                                                          

Mit dem Ableben des letzten K�nigs am 18. Februar 1932 in seinem Exil, �bernahm sein zweit �ltester Sohn Friedrich  
Christian den Vorsitz des Vereins, Leiter der Verwaltung welcher damit die  Kontrolle �ber die Verm�gensgegenst�nde der  
Familie inne hatte, blieb sein j�ngerer Bruder Ernst Heinrich. Als ehemals regierendes s�chsisches K�nigshaus gab es nun  
keinen K�nig mehr. Um seine Nachfolge zu unterlegen, nannte sich Friedrich Christian von nun an Chef des Hauses Wettin  
Albertinischer Linie und nahm zur Demonstration seiner Position den �ltesten erbbaren Titel der Familie als Ansprache  
seiner Person an: Markgraf von Mei�en. Zum Ende des 2. Weltkrieges musste die Familie vor den nahenden Russen  
fliehen und fand Unterschlupf bei den n�chsten Verwandten Hohenzollern-Sigmaringen (Ernst Heinrich) und Thurn und  
Taxis (Friedrich Christian). Die Familie verlor, durch die Lage Sachsens im russischen Sektor, sp�ter durch die  
Staatsgr�ndung der DDR nicht nur ihr Land, sondern auch ihr gesamtes Verm�gen zum zweiten mal. Der Familienverein  
wurde aufgrund der Rundverf�gung 216 der Landesverwaltung Sachsen am 16.10.1946 im Vereinsregister gel�scht.                                                                                                                         



Die Familie nach dem 2. Weltkrieg                                                                                                                                           

An eine R�ckkehr in die Heimat war nicht mehr zu denken, so mussten sich die Familienmitglieder nach einer  
�bergangszeit bei den nahen verwandten F�rstlichen H�usern, eine neue Zukunft aufbauen.  So verteilten sich die  
Mitglieder in Westdeutschland, Irland, �sterreich, der Schweiz und Kanada. Durch die fehlende Heimat und das verlorene  
Verm�gen ging jeder seinem neuen Leben nach. Die Pflege der Familientradition und der Zusammenhalt lie�en nach. Das  
Hausgesetz mit seinen Regelungen spielte nun keine Rolle mehr und ein neuer Familienverein wurde mangels  
gemeinsamer Grundlagen nicht mehr gegr�ndet. Ein kultureller Bereich wurde mit Gr�ndung des Vereins �Studiengruppe  
f�r s�chsische Geschichte und Kultur e.V.� am 30.01.1961 in M�nchen wieder gepflegt und diente auch als Treffpunkt  
anderer aus Sachsen gefl�chteter Familien mit �hnlichem Schicksal.                                                                                                                                                                      

Nach dem Tode von Friedrich Christian 1968 �bernahm sein �ltester Sohn Maria Emanuel die Position des Hauschefs, sein  
Bruder Albert die Leitung der Studiengruppe. Durch fehlende Familienzusammengeh�rigkeit in dieser Zeit distanzierten  
sich die Br�der von einander was die Konflikte in der Familie beschleunigte. Zwei S�hne von Ernst Heinrich, Dedo und  
Gero hatten sich zu dieser Zeit bereits nach Kanada zur�ck gezogen und dort eine Farm aufgebaut.                                                                                                                                 

Mit der politischen Wende 1989 �nderte sich die Situation f�r die Familie wieder. Sie konnte in ihr geliebtes Sachsen  
reisen. Wie sich die Situation dort entwickeln w�rde, war allerdings v�llig unklar. Es begannen erneut Verhandlungen mit  
dem Freistaat Sachsen �ber die zwischen 1945 und 1949 enteigneten Besitzungen. Eine R�ckkehr fiel der �lteren  
Generation der Familie nach all dem Erlebten schwer. So wagte es lediglich der �lteste Sohn von Ernst Heinrich, Dedo  
wieder von Kanada nach Sachsen zu ziehen, nachdem sein j�ngerer Bruder Gero verstorben war. Der neue Chef des  
Hauses Maria Emanuel, �ltester Sohn Friedrich Christians verlie� seine neue Heimat in der Schweiz ebenso wenig, wie der  
Rest der �lteren Familiengeneration, welche sowohl den Krieg als auch die Flucht und Enteignung noch selber mit erlebt  
haben. Unbelasteter konnten hier die j�ngeren Generationen der Familie an eine R�ckkehr nach Sachsen denken. Dies eine  
Vorraussetzung um die Familientradition wieder auf zu nehmen und nachfolgenden Generationen eine Zukunft in der alten  
Heimat zu schaffen und somit das Haus Wettin mit seiner langen Geschichte und den nun gef�hrten Familiennamen Prinz  
von Sachsen Herzog zu Sachsen wieder mit dem Land Sachsen in Einklang zu bringen.                                                                                                 

Diesen Schritt haben ab 2002 die m�nnlichen Nachkommen von Ernst Heinrich mit ihren Familien vollzogen. Dedo als  
�ltester Sohn von Ernst Heinrich, sowie R�diger der einzige Sohn seines Bruders Timo mit seinen S�hnen Daniel, Arne  
und Nils, sowie deren Familien.                                                                                                                                                                              

Zeitweise hat auch ein Neffe von Maria Emanuel, Alexander mit seiner Familie in Sachsen gelebt, ein Sohn seiner  
Schwester Maria Anna.                                                                                                                                                                             


Die Frage der Nachfolge als Chef des Hauses                                                                                                               

Die Nachfolgeregelungen im Haus Wettin sind historisch gewachsen und beruhen auf dem salischen Recht (14.  
Jahrhundert.), sowie dem Agnaten-Prinzip. Beide Rechtsgrundlagen schlie�en eine Erbfolge und Weitergabe der  
Hausf�hrung an weibliche Familienmitglieder und deren Nachkommen aus. Nach dem Agnaten-Prinzip k�nnen nur  
blutsverwandte Nachkommen die in direkter m�nnlicher Linie vom gemeinsamen Stammvater (Albrecht der Beherzte)  
abstammen, Chef des Hauses werden. Da das Haus Wettin kein amtierendes Haus mehr ist, kann es diese  
Rechtsgrundlage aufgrund fehlender Autonomit�t im deutschen Rechtssystem nicht mehr �ndern. Regierende H�user wie  
das F�rstentum Liechtenstein (1993), das Schwedische (1980) oder Belgische (1994) K�nigshaus haben ihre Hausgesetze  
ge�ndert um dem Wandel der Zeit gerecht zu werden und zukunftsf�hig zu bleiben. Das antiquierte F�rstenrecht mit den  
Hausgesetzen der einzelnen F�rstlichen H�user hat allerdings im Rahmen einer gelebten Familientradition noch eine  
Bedeutung. So sind die ehemals regierenden H�user der 1. und 2. Abteilung in ihren Entscheidungen nach wie vor, in  
Bezug auf den weiteren Deutschen Adel, gegen�ber autonom.                                                         

Dieser organisiert sich in Adelsverb�nden und unterliegt in Streitfragen dem Deutschen Adelsrechtsausschuss.  
Demgegen�ber erkl�rt sich ein ehemals regierendes Haus selbst�ndig nach au�en und zwar durch seinen Chef des Hauses.                                                                   

Bis zur Wiedervereinigung war das Haus Wettin ein ehemaliges K�nigshaus ohne Heimat. Nach der politischen Wende  
wurde es vor erst vers�umt eine Reorganisation und Zusammenf�hrung der Familie in die Wege zu leiten. Dann  
konzentrierte sich der damalige Hauschef als strenger Katholik auf die Ausgrenzung der protestantischen  
Familienmitglieder und versuchte sie tot zu schweigen. Dies obwohl die Wiege der Reformation in Mitteldeutschland lag  
und nur durch den Schutz des Wettinischen Kurf�rsten Friedrich dem Weisen umgesetzt werden konnte. Die erst sp�ter  
wieder entstandene katholische Linie beruht auf dem Wunsch des Kurf�rsten August des Starken, K�nig des katholischen  
Polen zu werden. Seit dem hat die Familie der Wettiner zwei Konfessionen, selbst die Frau August des Starken, Christiane  
Eberhardine ist der Konvertierung ihres Gemahlen nicht gefolgt, sowie ein gro�er Teil des Hofes und vor allem nicht die  
Sachsen selber, welche weiterhin den Lehren Luthers folgten. Mit der Konvertierung des Kurf�rsten verlor Sachsen  
allerdings die f�hrende Rolle unter den protestantischen Reichsst�nden. Auch in der heutigen Nachfolgefrage spielt der  
Glauben bei der Wahl eines geeigneten Familienmitglieds eine entscheidende Rolle.                                                                                                                                                                        

Beim Haus Wettin Albertinischer Linie gibt es zur Zeit sich widersprechende Erkl�rungen nach au�en in Bezug auf den  
neuen Chef des Hauses. Sowohl Alexander von Sachsen - Gessaphe, nach Adoption Alexander Prinz von Sachsen Herzog  
zu Sachsen, als auch R�diger Prinz von Sachsen Herzog zu Sachsen erheben Anspruch auf die Position des Hauschefs:                                                                                       

Am 14. Mai 1997 wurden erstmals 10 vom Hauschef ausgew�hlte Familienmitglieder nach Dresden gerufen, welche eine  
von ihm vorbereitete Erkl�rung unterschreiben sollten und dies auf sein Dr�ngen auch taten. In diesem  
Zustimmungsbeschluss wurde der beabsichtigten Ernennung von Alexander als den k�nftigen Chef des Hauses durch den  
Markgrafen zwar vorerst zugestimmt, dann aber mehrheitlich nachtr�glich widerrufen (14.06.2002, 12.12.2002,  
07.01.2003). Gr�nde hierf�r waren die T�uschung in Alexanders Person, welchen ein Teil der Familienmitglieder an dem  
Tag der Unterzeichnung zum ersten mal gesehen haben. Zudem haben nicht alle vollj�hrigen Mitglieder, im besonderen  
die Protestanten, nicht unterschrieben, da sie erst gar nicht eingeladen wurden. Bei den Katholiken haben Prinzessin  
Virginia, die Witwe Ernst Heinrichs, sowie der mittlere Sohn Ernst Heinrichs Gero ebenfalls nicht unterschrieben und auch  
keine Vollmachten erteilt. G�ltig unterschrieben haben nur die Mutter sowie die Tanten und Onkels ersten Grades von  
Alexander. Dieses eine Dokument soll nun die Nachfolge sichern. Eine Erkl�rung zur Unwirksamkeit ist auf Grund der  
Faktenlage eindeutig aber notwendig.                                                                                            

Alexander erf�llt nicht die Anforderungen nach dem Agnaten-Prinzip, da er aus der Ehe einer weiblichen Wettinerin  
entstammt, welche aus dem Haus Wettin in das Haus Afif  (sp�ter Gessaphe) geheiratet hat. Um diesen Umstand zu  
umgehen, hat der vormalige Hauschef Maria Emanuel seinen Neffen wider dem Hausgesetz und ohne Zustimmung der  
gesamten Familie adoptiert und zum Nachfolger bestimmt. Hierbei ist es fraglich ob ein Hauschef gegen den  
mehrheitlichen Willen der Familie und entgegen der allgemeinen Auffassung in Adels- und F�rstenkreisen durch Adoption  
einen Nachfolger bestimmen kann, obwohl es noch legitime Nachfolger aus der Familie (Albert und R�diger) gegeben  
h�tte. Hierbei beruft er sich auf seine absolutistische Vormachtsstellung als Hauschef, obwohl schon seit Einf�hrung der  
konstitutionellen Monarchie in Sachsen 1831 die Nachfolge der Krone durch die �� 6, 7, und 20 in der s�chsischen  
Verfassungsurkunde geregelt wurden und auch sp�ter ein Alleingang ohne Agnaten- oder dann Vereinsbeschluss nicht ein  
mal dem K�nig m�glich war.                                                                               

R�diger erf�llt die Anforderungen des Agnaten-Prinzips, da er ein ehelicher Nachkomme aus direkter m�nnlicher Linie  
nach Albrecht dem Beherzten ist und die volle Unterst�tzung aller Agnaten hat.                                                                                                                

Die geforderte Ebenb�rtigkeit der elterlichen Ehen nach altem Hausgesetz erf�llen beide nicht. Auch die Adoption heiligt  
diesen Umstand bei Alexander nicht, da seine Adoptivmutter ebenfalls aus einer nicht standesgem��en Ehe stammt und  
Adoption kein legitimes Mittel ist jemanden zu adeln. Durch Adoption kann nach b�rgerlichem Recht der Name weiter  
gegeben werden, nicht aber die Zugeh�rigkeit zum f�rstlichen Haus. Diese geht mit der Hochzeit einer weiblichen  
Wettinerin in ein anderes Haus ebenso verloren.                                                                                                                                                              

Nun versucht Alexander mit der Begr�ndung einer neuen Seitenlinie Sachsen-Gessaphe diesen Umstand zu umgehen was  
eine Teilung der Albertinischen Linie in eine Stammlinie nach Ernst Heinrich und eine Seitenlinie nach Maria Anna  
bedeuten w�rde. Dies widerspricht allerdings jeglichen bisher gekannten Regelungen. Auch der j�ngere Bruder von Maria  
Emanuel, Albert hat als letzter Enkel des s�chsischen K�nigs Anspruch auf die Position des Hauschefs erhoben, da er nach  
dem Agnaten-Prinzip der einzige m�nnliche Verwandte, aus einer ebenb�rtigen Ehe stammende und  direkter  
Abk�mmling Albrecht des Beherzten war. Zur Demonstration, dass er in Folge seines Bruders der neue Hauschef ist, hat  
er sich nach dem Tode seines Bruders, Markgraf von Mei�en genannt, ebenso wie Alexander. Nach den W�nschen von  
Albert sollte R�diger wiederum seine Nachfolge antreten, da er zum einen der einzige direkte m�nnliche Nachkomme des  
ehemaligen S�chsischen K�nigshaus ist, zum anderen weil er und seine Nachkommen die einzigen sind, die wieder in  
Sachsen leben und arbeiten und dort die Tradition der Familie wieder aufgenommen haben.                                                                                                                                                                    

Nun kommt es auf die Anerkennung der weiteren f�rstlichen H�user an, ob eine Seitenlinie Sachsen-Gessaphe akzeptiert  
wird und es dann zwei neue Hauschefs gibt oder nur einen.                                                                                                                                          

Die Frage nach der Bedeutung des Hauschefs der Albertinischen Linie l�sst sich auf die Vertretung der Familie nach au�en  
beschr�nken. Hierbei geht es um die Anerkennung des Fortbestandes des Hauses nach �f�rstenrechtlichen�  
Gesichtspunkten und die Wahrnehmung �ffentlicher Aufgaben, sowie Erkl�rungen nach au�en. Intern ist die Familie seit  
Einf�hrung der Reichsverfassung 1919 privatrechtlich organisiert. Hausgesetz konforme Hochzeiten spielten in der Zeit  
zwischen den beiden Weltkriegen noch eine Rolle, um den Stand des Adels zu erhalten, in der folgenden Zeit gab es im  
Haus Wettin Albertinischer Linie keine Eheschlie�ungen mehr nach dem Hausgesetz. Da eine R�ckkehr nach Sachsen  
m�glich war und es wieder ein kulturell wertvolles Verm�gen gibt, war es an der Zeit, sich nach fast 60 Jahren  
Unterbrechung der Familientradition durch fehlende Grundlagen wieder zu reorganisieren. So gibt es seit 2003 wieder  
zwei Familienvereine zur Regelung famili�rer Belange. Verm�gensrechtlich werden Restitutionsanspr�che �ber eine GbR  
abgewickelt, welche dem geltenden Zivilrecht entspricht. Somit ist die Frage des Hauschefs mit keiner internen  
Ver�nderung verbunden. Auch als Vorsitzender des Familienvereins unterliegt er dann einer demokratischen Abstimmung,  
auch der anerkannten weiblichen Mitglieder des Hauses, nach den Regeln der   Vereinssatzung, so wie es auch schon in  
der Zeit von 1922 bis 1945 im Familienverein gehandhabt wurde.