Fragen & Antworten

Fragen & Antworten zur Lebensmittelüberwachung

Hier beantworten wir Fragen, die uns in der täglichen Praxis häufig gestellt werden. Bitte beachten Sie, dass diese Seite keine Rechtsberatung für den Einzelfall ist und somit auch die Antworten nicht verbindlich für konkrete Einzelfälle sein können.

Wenn Sie selbst eine Frage haben, deren Beantwortung Sie hier vermissen, dann schreiben Sie uns Ihre Frage. Wir entscheiden dann, ob wir persönlich antworten oder Ihre Frage und die Antwort dazu hier veröffentlichen.

Frage: Werden Betriebskontrollen/-inspektionen eigentlich vorher angekündigt?

Antwort: Grundsätzlich werden Betriebe ohne vorherige Ankündigung aufgesucht. In einzelnen Fällen werden Termine für Beratungen z.B. bei Bauvorhaben o.ä. vereinbart. Auch Nachkontrollen, bei denen die Abstellung von zuvor festgestellten Mängeln überprüft wird, werden häufig terminiert. Das ergibt sich oft schon aus Bescheiden, in denen taggenaue Fristen zur Mängelbeseitigung enthalten sind.

Frage: Kostet eine Betriebskontrolle Geld?

Antwort: Grundsätzlich kostet eine Betriebskontrolle (in Schleswig-Holstein) keine Gebühren, doch kein Grundsatz ohne Ausnahmen. Bestimmte Kontrollen z.B. in EU-Betrieben sind gebührenpflichtig. Auch für Nachkontrollen, die ein Betreiber aufgrund von Mängeln selbst zu vertreten hat, können Gebühren erhoben werden. Es gelten die Gebührenverordnungen der Länder, das heisst, in einigen Bundesländern sind auch Plankontrollen bereits gebührenpflichtig.

Frage: Darf eine Lebensmittelkontrolleurin / ein Lebensmittelkontrolleur einen Betrieb auch gegen den Willen des Betreibers/Inhabers betreten und kontrollieren?

Antwort: Ja, die Rechte der mit der Lebensmittelüberwachung beauftragten Personen sind umfassend im § 42 Absatz 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches geregelt. Danach dürfen die Betriebsräume und auch Transportmittel während der üblichen Geschäftszeit betreten werden. Zur Verhütung dringender Gefahren dürfen diese Räume auch ausserhalb dieser Zeiten und auch die Wohnung der zur Auskunft verpflichteten Personen betreten werden. Die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) wird insoweit eingeschränkt.

Frage: Was geschieht, wenn der Betreiber/Inhaber sich weigert, eine Kontrolle zuzulassen?

Antwort: Der Betreiber hat nach § 44 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches die Pflicht die Kontrolle zu dulden und sogar auf Verlangen mitzuwirken (Öffnen von Räumen, Behältnissen, Herausgabe von Proben, Erteilen von Auskünften, Herausgabe von Dokumenten und Dateien). Er darf die Auskunft nur auf solche Fragen verweigern, bei denen die Gefahr besteht, dass er sich selbst oder einen nahen Angehörigen der Gefahr der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzt. Duldet ein Betreiber eine Kontrolle nicht oder verhindert er sie gar aktiv (z.B. durch Drohungen oder körperliche Gewalt), wird i.d.R Amtshilfe durch die Polizei angefordert. Die Polizisten sorgen dann dafür, dass die Kontrollpersonen ihre Arbeit ungestört machen können. Ein Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflichten wird ausserdem als Ordnungswidrigkeit geahndet. Drohungen oder körperliche Übergriffe führen zur Strafanzeige.

Frage: Wenn ich hygienische Mängel in einem Betrieb sehe oder mich über verdorbene Lebensmittel beschweren möchte, wo kann ich das tun und was sollte ich beachten?

Antwort: Prinzipiell gilt für Lebensmittel das Gleiche wie für alle anderen Waren und Dienstleistungen. Erster Ansprechpartner bei Mängeln ist der Händler, Gastwirt oder Hersteller z.B. Bäcker, Fleischer etc.). Wenn Sie z.B. feststellen, dass ein verpacktes Brot vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verschimmelt ist, dann wenden Sie sich bitte zuerst an den Händler oder Bäcker. In den meisten Fällen bekommen Sie anstandslos Ersatz und eine Entschuldigung. Überlegen Sie bitte auch, ob das Lebensmittel nicht in Ihrem eigenen Einflussbereich ungünstigen Bedingungen ausgesetzt wurde. Recht häufig werden z.B. kühlpflichtige Lebensmittel im Sommer im heissen Auto über längere Zeit ohne Kühlung transportiert. Bei vorzeitigem Verderb dann den Händler verantwortlich zu machen, wäre unfair. Kommt es zu keiner Einigung oder wird Ihre Beschwerde nicht ernst genommen, wenden Sie sich an die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Zuständig ist die Lebensmittelüberwachungsbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, bei dem die hygienischen Mängel vermutet werden oder aus dem eventuell verdorbene Lebensmittel bezogen wurden. Eine Liste der Ämter für Schleswig-Holstein finden Sie unter “Behörden”. Wenn Sie sich beschweren wollen, versuchen Sie, so viele Anhaltspunkte wie möglich zum Sachverhalt zu machen. Sind betroffene Lebensmittel noch in einer untersuchungsfähigen Menge (mind. ca. 100g) vorhanden, so bewahren Sie diese bitte bis zur Abgabe an die Behörde gekühlt oder gefroren auf, insbesondere dann, wenn zwischen Feststellung des Beschwerdegrundes und Verständigung der Behörde eine längere Zeit (z.B. Wochenende) vergeht. Bei der Abgabe einer Beschwerdeprobe im Amt werden von Ihnen einige Angaben wie z.B. die Aufbewahrung des Lebensmittels bis zur Abgabe an das Amt bei Ihnen zu Hause abgefragt. Bei Erkrankungen suchen Sie erforderlichenfalls einen Arzt auf und lassen Sie auch den Stuhl untersuchen. Die Ergebnisse der Stuhluntersuchung können entscheidende Hinweise auf die auslösenden Krankheitskeime geben. Werden dieselben Keime im Lebensmittel gefunden, so lassen sich entsprechende Rückschlüsse auf die Ursache ziehen. Bitte haben Sie Verständnis, wenn zwischen der Abgabe der Beschwerdeprobe und den Ergebnis einige Zeit verstreicht. Besonders mikrobiologische Untersuchungen sind durch Wartezeiten zur Bebrütung bedingt, oft recht langwierig. Ihr/e Sachbearbeiter/in teilt Ihnen das Ergebnis üblicherweise schnellstmöglich mit, sobald er es selbst in den Händen hält. Wenn das Ergebnis keine Hinweise auf ein Verschulden des Lebensmittelunternehmers ergibt, überlegen Sie bitte auch, ob bei der Bearbeitung des Lebensmittels in Ihrem Privathaushalt nicht ein Fehler passiert sein kann. Das kommt in der Praxis leider gar nicht so selten vor, wie der Verbraucher oft annimmt. Das Prinzip der Schuldzuweisung auf andere ist zwar bequem, hilft aber nicht weiter, wenn es darum geht, gesund zu bleiben. Und das sollte schliesslich unser aller Ziel sein, oder?

Frage: Kann ich mich auch anonym beschweren?

Antwort: Grundsätzlich ja, denn auch anonyme Beschwerden können wertvolle Hinweise auf Zustände in Betrieben geben. In manchen Fällen ist die Sorge der Beschwerdeführer über Repressalien am Arbeitsplatz oder ähnliches durchaus nachvollziehbar. In diesen Fällen wird besonderer Wert auf Diskretion zum Schutz des Beschwerdeführers gelegt. Die Praxis zeigt jedoch, dass anonyme Beschwerden häufig aus Rache oder ähnlichen, unsachlichen Gründen und ohne entsprechenden tatsächlichen Hintergrund abgegeben werden. Derartiges missbräuchliches Verhalten ist für alle Beteiligten ärgerlich und bindet Kräfte dort, wo sie zur Erledigung wirklich wichtiger Aufgaben dringender gebraucht werden. Ausserdem fehlen in derartigen Fällen für eine wirksame Verfolgung und Ahndung oft die entscheidenden Zeugen. Jede Kontrolle eines Betriebes ist zunächst nur eine Momentaufnahme der zum Zeitpunkt dieser Kontrolle dort herrschenden Zustände. Vertrauen Sie sich Ihrem Sachbearbeiter an, machen Sie auf mögliche Repressalien aufmerksam. Sehr oft werden Ihr Name und Ihre Adress- und Kontaktdaten nur benötigt, um Ihnen eine Rückmeldung über das Veranlasste zu geben. In seltenen Fällen kann es aber sein, dass Sie später als Zeugin/Zeuge vor Gericht aussagen müssen.

Frage: Kostet das Untersuchen einer Beschwerdeprobe etwas?

Antwort: Nein, die Untersuchung ist für den Beschwerdeführer kostenlos. Ergeben sich keine Hinweise auf ein Verschulden des Lebensmittelunternehmers trägt die Kosten das Land. Bei Beanstandungen, insbesondere auch dann, wenn amtlich gezogene Verfolgsproben ein ähnliches Ergebnis erbringen, können die Kosten im Zuge eines Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahrens dem Lebensmittelunternehmer aufgelegt werden.

Frage: Kann ich auch meine privaten Lebensmittelproben (z.B. Wasser aus eigenem Brunnen, Gemüse aus dem eigenen Garten) amtlich untersuchen lassen?

Antwort: Nein, für private Untersuchungen wenden Sie sich bitte an vereidigte Handelschemiker bzw. Privatlabore, die Sie im Branchenbuch finden können.

Frage: Ich habe die Befürchtung/den Verdacht, dass mir jemand Gift o.ä. ins Essen/ins Lebensmittel mischt. Was kann ich da tun?

Antwort: Für derartige Fälle ist nicht die Lebensmittelüberwachung, sondern die Kriminalpolizei zuständig. Äussern Sie bitte dort Ihren Verdacht und lassen Sie in diesem Zusammenhang verdächtige Lebensmittel ins kriminaltechnische Untersuchungsinstitut bringen.