MBl. NRW. Ausgabe 2021 Nr. 14 vom 8.6.2021 Seite 289 bis 306 | RECHT.NRW.DE

Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2021 Nr. 14 vom 8.6.2021 Seite 289 bis 306

Allgemeine Richtlinie zur F�rderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung
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Allgemeine Richtlinie zur F�rderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung

224

Allgemeine Richtlinie zur F�rderung von Projekten und Einrichtungen
auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung

Runderlass des Ministeriums f�r Kultur und Wissenschaft
- 415-03.0-

Vom 28. April 2021

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Zuwendungszweck

Zuwendungszweck ist die F�rderung von Kultur, Kunst und kultureller Bildung durch das Land Nordrhein-Westfalen.

1.2
Rechtsgrundlage

Die Kulturf�rderung ist auf der Grundlage des Kulturf�rdergesetzes NRW vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 917), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 2019 (GV.

NRW. S. 852) ge�ndert worden ist, vorzunehmen. Die zuwendungsrechtliche Umsetzung der F�rderungen des Landes aufgrund des Kulturf�rdergesetzes NRW erfolgt grunds�tzlich auf der Grundlage der haushaltsrechtlichen Vorschriften, insbesondere der �� 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (im Folgenden LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), die zuletzt durch Gesetz vom 19. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 1030) ge�ndert worden ist, einschlie�lich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gem�� Runderlass des Ministeriums der Finanzen �Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung� vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden VV). Ein Rechtsanspruch auf F�rderung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbeh�rde, gegebenenfalls unter Ber�cksichtigung von Juryempfehlungen, aufgrund ihres pflichtgem��en Ermessens im Rahmen der verf�gbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der F�rderung

Gef�rdert werden Ma�nahmen der in Teil 3 des Kulturf�rdergesetzes NRW genannten

Handlungsfelder:

a) F�rderung der kulturellen Infrastruktur (� 6 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

b) F�rderung der K�nste (� 7 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

c) Erhalt des kulturellen Erbes (� 8 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

d) F�rderung der kulturellen Bildung (� 9 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

e) F�rderung der Bibliotheken (� 10 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

f) F�rderung der Freien Szene und der Soziokultur (� 11 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

g) F�rderung der Kultur- und Kreativwirtschaft (� 12 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

h) F�rderung der Breitenkultur (� 13 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

i) Kultur und gesellschaftlicher Wandel (� 14 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

j) Kultur und Strukturwandel (� 15 des Kulturf�rdergesetzes NRW),

k) F�rderung interkommunaler Kooperation (� 16 des Kulturf�rdergesetzes NRW) und

l) Experimente (� 17 des Kulturf�rdergesetzes NRW).

3
Zuwendungsempf�ngerin beziehungsweise Zuwendungsempf�nger

Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�nger sind

a) die Gemeinden und Gemeindeverb�nde und

b) sonstige juristische Personen des �ffentlichen und privaten Rechts, Personenverb�nde und Einzelpersonen, soweit sie in einem der in Teil 3 des Kulturf�rdergesetzes NRW genannten Handlungsfelder t�tig sind.

4
Zuwendungsarten

Das Land f�rdert Kultur, Kunst und kulturelle Bildung

a) bei Zuwendungsempf�ngerinnen nach Nummer 3 Buchstabe a durch Projektf�rderungen und

b) bei sonstigen Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�ngern durch institutionelle F�rderungen und durch Projektf�rderungen.

5
Bemessungsgrundlage

5.1
Anerkennung b�rgerschaftlichen Engagements

B�rgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann bei der F�rderung nach dieser Richtlinie auf Grundlage des Runderlasses des Ministeriums f�r Kultur und Wissenschaft �Richtlinie zur Ber�cksichtigung von b�rgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Zust�ndigkeitsbereich des Ministeriums f�r Kultur und Wissenschaft� vom 4. Dezember 2019 (MBl. NRW. S. 783) in der jeweils geltenden Fassung als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden.

Die im Rahmen b�rgerschaftlichen Engagements als fiktive Ausgaben einbezogenen Leistungen werden auf der Einnahmeseite des Finanzierungsplans als Eigenanteil anerkannt. Sofern in anderen F�rderregelungen keine anderen Regelungen zur Erbringung eines baren Eigenanteils getroffen werden, kann der Eigenanteil (im Regelfall bei Kommunen mindestens 20 Prozent, bei Sonstigen mindestens 10 Prozent der zuwendungsf�higen Ausgaben) auch in voller H�he durch b�rgerschaftliches Engagement erbracht werden.

5.2
Zuwendungsf�hige Ausgaben

Zuwendungsf�hig sind im Rahmen von Projektf�rderungen ausschlie�lich die Ausgaben, die unter Beachtung der Grunds�tze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchf�hrung eines Projektes erforderlich sind und diesem konkret zugerechnet werden k�nnen.

Kalkulatorische Kosten (zum Beispiel Abschreibungen) sind nicht zuwendungsf�hig.

5.3
Ausgaben f�r den Overhead (Gemeinausgaben) bei Projektf�rderungen

Bei Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�ngern nach Nummer 3 Buchstabe b k�nnen auch Ausgaben f�r den Overhead (Gemeinausgaben) der Zuwendungsempf�ngerin und des Zuwendungsempf�ngers als zuwendungsf�hig anerkannt werden, wenn sie dem jeweiligen Projekt zugerechnet werden k�nnen. Die Zurechenbarkeit der Ausgaben muss nachvollziehbar begr�ndet werden. Ausgaben f�r den Overhead (Gemeinausgaben) in H�he von bis zu 2,5 Prozent der grunds�tzlich zuwendungsf�higen Ausgaben eines Projektes werden ohne Vorlage weiterer Nachweise und Begr�ndungen im Bewilligungsverfahren pauschal f�r Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�nger anerkannt, die nicht durch das Land institutionell beziehungsweise durch einen Betriebskostenzuschuss gef�rdert werden. Dar�ber hinaus k�nnen weitere Ausgaben f�r den Overhead (Gemeinausgaben) von der Bewilligungsbeh�rde anerkannt werden, wenn sie nachvollziehbar nachgewiesen und begr�ndet werden.

5.4
Ausgaben f�r fest angestelltes Personal bei Projektf�rderungen

Fest angestelltes Personal von Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�ngern nach Nummer 3 Buchstabe b kann als zuwendungsf�hig anerkannt werden, sofern dieses nicht bereits anderweitig (zum Beispiel im Rahmen einer institutionellen beziehungsweise Betriebskostenf�rderung) finanziert wird. Hierbei ist im Rahmen der Antragstellung zu best�tigen, dass dieses Personal nicht anderweitig bereits finanziert wird und der Einsatz ganz oder teilweise zur Erreichung des F�rderzwecks erfolgt. Die Angemessenheit der in diesen F�llen beantragten Betr�ge ist durch entsprechende Nachweise zu belegen (zum Beispiel durch zugrunde gelegte Monatsverg�tungen).

Bei Zuwendungen an Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�nger, deren Gesamtausgaben �berwiegend aus Zuwendungen der �ffentlichen Hand bestritten werden, sind die Regelungen zum Besserstellungsverbot nach Nr. 1.6 der VV zu � 44 LHO zu beachten. Die auf die Besserstellung entfallenden Ausgaben sind hier nicht zuwendungsf�hig.

Wendet die Zuwendungsempf�ngerin beziehungsweise der Zuwendungsempf�nger f�r fest angestelltes beziehungsweise projektbezogen besch�ftigtes Personal einen anderen �ffentlichen Tarifvertrag als den Tarifvertrag f�r den �ffentlichen Dienst der L�nder (TV-L) an (zum Beispiel Tarifvertrag f�r den �ffentlichen Dienst (TV�D)), liegt ein Versto� gegen das Besserstellungsverbot nach der Nr. 1.3 der allgemeinen Nebenbestimmungen f�r Zuwendungen zur Projektf�rderung gem�� Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu � 44 LHO beziehungsweise der allgemeinen Nebenbestimmungen f�r Zuwendungen zur institutionellen F�rderung gem�� Anlage 1 zu Nr. 5.1 VV zu � 44 LHO nicht vor, wenn die Gr�nde f�r die Anwendung des anderen Tarifvertrages nachvollziehbar dargelegt werden (Gr�nde f�r die Anwendung des TV�D k�nnten zum Beispiel in der �berwiegenden Finanzierung der Gesamtausgaben der Zuwendungsempf�ngerin beziehungsweise des Zuwendungsempf�ngers durch Bund und beziehungsweise oder Kommune liegen).

Die f�r Personal beantragten S�tze m�ssen sich immer an den Grunds�tzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit orientieren.

5.5
Spenden und Sponsoring bei Projektf�rderungen

Die Bewilligungsbeh�rde kann f�r den Einzelfall im Rahmen pflichtgem��en Ermessens bestimmen, dass Sponsoring (unter Sponsoring versteht man im Allgemeinen die Zuwendung von Finanzmitteln, Sach- und/oder Dienstleistungen durch Private [Sponsorinnen oder Sponsoren] an eine Einzelperson, eine Gruppe von Personen, eine Organisation oder Institution [Gesponserte], mit der regelm��ig auch eigene [unternehmensbezogene] Ziele der Werbung oder �ffentlichkeitsarbeit verfolgt werden; auf die konkrete Bezeichnung �Sponsoring� kommt es indes nicht an) und eingeworbene Spenden bei der Bemessung einer Zuwendung au�er Betracht bleiben, soweit dem Bundes- oder EU-Recht nicht entgegensteht.

5.6
Versicherungsverbot bei institutioneller F�rderung

Institutionell gef�rderte Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�nger, deren Gesamtausgaben zu 50 Prozent und mehr aus Zuwendungen der �ffentlichen Hand finanziert werden, d�rfen Risiken f�r Sch�den an Personen, Sachen und Verm�gen nur versichern, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben beziehungsweise zwingende Voraussetzung f�r einen Vertragsabschluss ist.

Ausnahmen hierzu sind im Geltungsbereich dieser Richtlinie aus Gr�nden der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung m�glich, wenn die Zuwendungsempf�ngerin beziehungsweise der Zuwendungsempf�nger nachvollziehbar begr�ndet, dass der Abschluss einer Versicherung die wirtschaftlichere L�sung (Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne, etwa im Vergleich zum Eintritt eines erh�hten Schadensrisikos) ist.

Zur Absicherung der Risiken von ehrenamtlich t�tigen Personen in institutionell gef�rderten Einrichtungen k�nnen die Bewilligungsbeh�rden ohne weitere �berpr�fung der Wirtschaftlichkeit im engeren Sinne oder von Fragen der Besserstellung bei entsprechenden Einrichtungen D&O-Versicherungen ohne Selbstbehalt beziehungsweise Verm�gensschadenshaftpflichtversicherungen als zuwendungsf�hig anerkennen. Zur Absicherung der Risiken von nicht ehrenamtlichen Vorstands- beziehungsweise Gesch�ftsf�hrungst�tigkeiten bei vom Land institutionell gef�rderten Einrichtungen soll die Vereinbarung eines angemessenen Selbstbehalts nachgewiesen sein.
�berschreitet der Versicherungsbeitrag den Betrag von 5 000 Euro ist eine vorherige Genehmigung des f�r Kultur zust�ndigen Ministeriums einzuholen.

Im Rahmen von Vertragsabschl�ssen zwingend vorausgesetzte Versicherungen (zum Beispiel im Kunstleihverkehr) k�nnen ebenfalls anerkannt werden.

6
Zuwendungsverfahren

6.1
Finanzierungsart

Das Land kann Zuwendungen grunds�tzlich in Form von Anteilsfinanzierungen, Fehlbedarfsfinanzierungen oder Festbetragsfinanzierungen bewilligen.
Die Zuwendung soll in Form der Festbetragsfinanzierung gew�hrt werden, wenn sowohl bei Projekt- als auch bei institutionellen F�rderungen die Einnahmen- und Ausgabenpositionen des Kosten- und Finanzierungsplans aufgrund besonderer Erfahrungswerte verl�sslich und nachvollziehbar begr�ndet gesch�tzt werden k�nnen.

Unabh�ngig davon wird die F�rderung grunds�tzlich in Form einer Festbetragsfinanzierung gew�hrt,

a) wenn die Zuwendungsh�he bis zu 50 000 Euro betr�gt und die Zuwendung des Landes nicht mehr als 80 Prozent der grunds�tzlich zuwendungsf�higen Ausgaben (siehe Antragsvordruck Grundmuster 1 gem�� Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu � 44 LHO) ausmacht oder

b) wenn die Zuwendungsh�he mehr als 50 000 Euro betr�gt, die H�he von 250 000 Euro aber nicht �berschreitet und die Zuwendung des Landes nicht mehr als 60 Prozent der grunds�tzlich zuwendungsf�higen Ausgaben ausmacht.

Eine Festbetragsfinanzierung kommt nicht in Betracht, wenn zum Beispiel zur�ckliegende Verwendungsnachweise nicht fristgerecht vorgelegt wurden oder zu wesentlichen R�ckforderungen berechtigten.

6.2
Eigenanteil

Die Befugnis zur Aus�bung der Ermessensentscheidung nach Nr. 2.5 VVG zu � 44 LHO wird auf die Bewilligungsbeh�rde delegiert.

6.3
Antrag, F�rderentscheidung

Das Land f�rdert auf schriftlichen Antrag, der in der Regel bei der zust�ndigen

Bewilligungsbeh�rde (in der Regel �rtlich zust�ndige Bezirksregierung) einzureichen ist.

Nach � 31 des Kulturf�rdergesetzes NRW sollen zur Entscheidungsfindung Jurys oder externe Sachverst�ndige hinzugezogen werden.

6.4
Besondere Zuwendungsverfahren f�r �Kleine Zuwendungen� (bis 50 000 Euro)

a) Vorzeitiger Ma�nahmenbeginn

Mit der Antragstellung (Eingangsdatum des Formantrags bei der Bewilligungsbeh�rde) ist der vorzeitige Ma�nahmenbeginn zugelassen, sofern die Antragsstellenden ausdr�cklich erkl�ren, dass sie vor Antragstellung noch nicht begonnen haben und zusagen, auch f�r den Zeitraum zwischen Antragstellung und einer eventuellen sp�teren Bewilligung des Vorhabens die Regelungen der allgemeinen Nebenbestimmungen f�r Zuwendungen zur Projektf�rderung gem�� Anlage 2 zu Nr. 5.1 VV zu � 44 LHO beziehungsweise der allgemeinen Nebenbestimmungen f�r Zuwendungen zur Projektf�rderung an Gemeinden gem�� Anlage 1 zu Nr. 5.1 VVG zu � 44 LHO und bei F�rderantr�gen von Bauma�nahmen auch die baufachlichen Nebenbestimmungen gem�� Anlage 3 zu Nr. 5.1 VV zu � 44 LHO zu beachten.

Vorstehende Regelung gilt nicht bei beantragten Vollfinanzierungen. Hier ist der vorzeitige Ma�nahmenbeginn gesondert nach den Regelungen der Nr. 1.3 VV beziehungsweise der Nr. 1.3 VVG zu � 44 LHO zu beantragen.

b) Auszahlung der Zuwendung bei Projektf�rderungen

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in zwei gleichen Raten. Die erste Rate wird innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides ausgezahlt, die zweite Rate zur H�lfte des Bewilligungszeitraums des Projekts.

Ein f�rmlicher Mittelabruf ist nicht erforderlich.
Sollten im Rahmen des Projektes abweichende Auszahlungsnotwendigkeiten bestehen, zum Beispiel eine fr�here Auszahlung der zweiten Rate, sind diese bei der Bewilligungsbeh�rde zu beantragen.

Bei jahres�bergreifenden Projekten wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides nach vorstehender Regelung ausschlie�lich der auf das laufende Haushaltsjahr entfallende Anteil ausgezahlt. Auf weitere Haushaltsjahre entfallende Anteile werden unmittelbar zu Beginn des jeweiligen Jahres ohne weitere Anforderung ausgezahlt.

Die Regelungen nach Nr.  7.2 VV beziehungsweise nach Nr. 7.2 VVG zu � 44 LHO finden keine Anwendung.

Die Mittel sind bis zum Ende des Bewilligungszeitraums zu verwenden.

c) Nachweis der Verwendung

Der Nachweis der Verwendung soll bei Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�ngern nach Nummer 3 Buchstabe b durch den einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 10.2 VV zu � 44 LHO erfolgen.

6.5
Zuwendungen �ber 50 000 Euro

a) Vorzeitiger Ma�nahmenbeginn
Der vorzeitige Ma�nahmenbeginn ist gem�� Nr. 1.3 VV zu � 44 LHO schriftlich zu beantragen.

b) Auszahlungen

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Anforderung der Zuwendungsempf�ngerin oder des Zuwendungsempf�ngers, wenn und soweit sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung f�r f�llige Zahlungen ben�tigt wird.

c) Nachweis der Verwendung

Der Nachweis der Verwendung soll bei Zuwendungsempf�ngerinnen und Zuwendungsempf�ngern nach Nummer 3 Buchstabe b durch den einfachen Verwendungsnachweis nach Nr. 10.2 VV zu � 44 LHO erfolgen, wenn die Bewilligungsbeh�rde aufgrund besonderer Umst�nde davon ausgehen kann, dass die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung auch ohne Belege anhand einer summarischen Darstellung der Einnahmen und Ausgaben nachpr�fbar ist. In diesen F�llen besteht der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenm��igen Nachweis, indem die Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans beziehungsweise des Finanzierungsplans summarisch dargestellt werden.

6.6
Erfolgskontrolle

Vorgaben und Hinweise zur Umsetzung von Nr. 3.7 VV zu � 23 LHO und Nr. 11a VV beziehungsweise Nr. 11a VVG zu � 44 LHO erfolgen fachbezogen in den F�rdergrunds�tzen.

7
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Ver�ffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 au�er Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten tritt der Runderlass des Ministeriums f�r Kultur und Wissenschaft �Allgemeine Richtlinie zur F�rderung von Projekten und Einrichtungen auf dem Gebiet der Kultur, der Kunst und der kulturellen Bildung� vom 10. Januar 2020 (MBl. NRW. S. 113), der durch Runderlass vom 8. Dezember 2020 (MBl. NRW. S. 847) ge�ndert worden ist, au�er Kraft.

- MBl. NRW. 2021 S. 300