Anmeldung zum Grossen Abendspaziergang
PEGIDA will so schnell wie möglich wieder auf die Straße, so haben wir es immer gesagt!
Das Bundesverfassungsgericht hat das durch die Regierungen des Bundes und der Länder ausgesprochene generelle Demonstrationsverbot gekippt:
Die Richter sehen in dem Verbot eine „Grundrechtsverletzung“, denn der Kläger sei „offensichtlich in seinem Grundrecht aus Art. 8 GG verletzt“. In ihrem Urteil stellen sie klar: „Die Corona-Verordnung enthält kein generelles Verbot von Versammlungen unter freiem Himmel“. (Az. 1 BvR 828/20)
PEGIDA hat auch immer betont, keine unüberlegten Schnellschüsse zu machen, die letztlich nur zum Schaden der Teilnehmer und unserer gesamten Bewegung führen würden.
Aufgrund dieses Urteils haben wir beschlossen, für
Montag, 20. April 2020 ab 18.30 Uhr
eine Versammlung mit Spaziergang unter Berücksichtigung ALLER momentan gültigen Regelungen zur Eindämmung der Pandemie anzuzeigen.
Alles Wichtige dazu in diesem Video von Lutz Bachmann:
https://www.youtube.com/watch?v=JdDza9UzQYo&feature=youtu.be
Alle weiteren Informationen finden die Patrioten auf unseren gängigen Social-Media-Seiten oder schaut immer mal wieder bei www.pegida.de vorbei!
NACHFOLGEND wird laufend aktualisiert!
Update 19.04.2020 09:51 Uhr
Landeshauptstadt Dresden erteilt die Ausnahmegenehmigung mit Verweis auf die einzuhaltenden Auflagen.
Update 18.04.2020 20.15 Uhr
Sonderlutziges zum aktuellen Stand mit Lutz und Wolfgang
https://youtu.be/MG4GmtbkXkM
Update 18.04.2020 12:22 Uhr
Erläuterungen zum aktuellen Stand in einer Videokonferenz mit Lutz, Siggi und Wolfgang nach Rückantwort der Behörden
Update 18.04.2020 12:10 Uhr
Erwiderung von Lutz Bachmann zu den Auflagen des Gesundheitsamts:
PEGIDA ist bereit, ALLE geforderten Hygienemaßnahmen ordnungsgemäß einzuhalten und hat darüber hinaus zusätzliche Maßnahmen angeboten, für die größtmögliche Sicherheit aller zugelassenen Teilnehmer zu sorgen.
Update 17.04.2020 21:43 Uhr
Email Eingang Gesundheitsamt Dresden: eine Ausnahmegenehmigung zu einer Versammlung kann erteilt werden, sofern ein Auflagenkatalog für besondere Hygienemaßnahmen erfüllt wird.
Update 17.04.2020 19:37 Uhr
Öffentliche Stellungnahme von PEGIDA zur Emailkorrespondenz mit der Versammlungsbehörde beim Sonderlutzigen mit Lutz und Wolfgang
https://www.youtube.com/watch?v=O7Za_2-jR0k&feature=youtu.be
Update 17.04.2020 18:22 Uhr
Erwiderung von Lutz Bachmann und Entkräftung der Bedenken der Versammlungsbehörde:
Sehr geehrter Herr Bachmann,
hinsichtlich Ihrer Versammlungsanzeige teilen wir Ihnen Folgendes im Rahmen einer Anhörung mit:
1. Hinsichtlich der von Ihnen zitierten BVerfG-Entscheidung (vom 15. April 2020 –- 1 BvR 828/20) sei angemerkt, dass Gegenstand der Entscheidung die hessische Corona-Schutzverordnung war und im Gegensatz zum hessischen Verordnungsgeber der Freistaat Sachsen ausdrücklich und mit Begründung keinerlei Versammlung zugelassen hat. Im Übrigen war Grundlage der richterlichen Entscheidung eine Versammlungsanzeige von maximal 30 Personen, welche in der Einzelfallbetrachtung anders zu gewichten ist als die von Ihnen angezeigte Versammlung mit mindestens 500 Teilnehmern.
[Antw. L.B.:
Bezüglich Ihres Einwandes der Personenzahl weise ich darauf hin, dass in der Urteilsbegründung des BvR explizit die Teilnehmerzahl nicht Gegenstand der Entscheidungsgrundlage und der Urteilsbegründung war. Auch kann sich ein Bundesland trotz des föderalen Systems der BRD nicht über Entscheidungen zu grundgesetzlichen Rechten durch das höchste deutsche Gericht hinwegsetzen. Dies würde die pure Existenz eines Bundesverfassungsgerichts und eines Bundesgerichtshofes ad absurdum führen und eine Ungleichbehandlung auf Grund des Wohnsitzes oder der Herkunft, was eine Diskriminierung bedeuten würde.
Siehe dazu Entscheidungen zum Gleichbehandlungsgrundsatz für Bundesbürger durch das BVG aus 1979, 1988,1991 und 2004.]
2. Unabhängig hiervon wird der Freistaat Sachsen in den nächsten Stunden eine neue Rechtsgrundlage ab Montag, den 20. April 2020 verkünden, welche auch Regelungen zu Veranstaltungen und Versammlungen enthalten werden. Der exakte Wortlaut liegt auch der Versammlungsbehörde noch nicht vor.
Vorab ist jedoch insoweit bekannt geworden, dass in der beabsichtigten Neuregelung zur Eindämmung der Corona-Pandemie an dem grundsätzlichen Versammlungsverbot wahrscheinlich festhalten gehalten, jedoch eine Öffnungsklausel vorsehen wird. In besonders gelagerten Ausnahmefällen soll die Durchführung einer Versammlung erlaubt werden können, wenn die für Infektionsschutz zuständige Behörde (Gesundheitsamt) eine entsprechende Ausnahmegenehmigung erteilt.
In Frage kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für ausschließlich stationäre Versammlungen unter freiem Himmel unter engen Voraussetzungen, wie:
- Die erwartete Teilnehmerzahl beträgt voraussichtlich maximal 50 Personen (oder weniger).
- Der Veranstalter muss durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,50m einhalten.
- Außerdem muss er gewährleisten, dass die für den Schutz der Bevölkerung erforderlichen Maßnahmen durch die Teilnehmer eingehalten werden.
[Antw L.B.:
Geeignete Maßnahmen, welche auch durchführbar sind, haben wir als Veranstalter vorgeschlagen. Siehe dazu unseren Maßnahmenkatalog.]
- Vorgabe an die Versammlungsteilnehmer, einen Mundschutz zu verwenden oder vergleichbare Schutzmaßnahmen zu ergreifen
- Vorgabe einer zeitlichen Befristung der Versammlung auf voraussichtlich max. 30 Minuten
[Antw L.B.:
Eine zeitliche Begrenzung auf 30 Minuten wäre möglich, auch die Umwandlung in eine stationäre Kundgebung läge im Bereich des Möglichen.]
- Verpflichtung des Veranstalters zur Erstellung einer Anwesenheitsliste über die Teilnehmer, um gegebenenfalls eine Infektionskette nachvollziehen zu können.
[Antw L.B.:
Eine Anwesenheitsliste wird erstellt und ggf. dem Gesundheitsamt – bei nachweislich eingetretener Infektion eines Teilnehmers zur Verfügung gestellt. Dies jedoch konformgehend mit dem Datenschutzgesetz nur im Falle einer tatsächlich nachgewiesenen Infektion eines Teilnehmers auf der Liste. Die Liste wird für einen Zeitraum von 2 Jahren gesichert und bei Notwendigkeit umgehend ausgehändigt.
Durch diese Maßnahme – Erfassung von Personendaten und deren eventuelle Auswertung im Nachgang – sind wir nach DSVGO verpflichtet, die Teilnehmer im Vorfeld darauf hinzuweisen, was die Teilnehmerzahl – auf Grund berechtigter Zweifel an der durch Behörden zweckgebundenen Verwendung dieser Daten – unserer Einschätzung zufolge auf maximal 80 Personen beschränken wird. Dahingehend ändern wir hiermit unsere Versammlungsanzeige auf eine Teilnehmerzahl von maximal 80 Personen.
Schwerpunkt hinsichtlich der Entscheidung einer Bewilligung einer Ausnahmegenehmigung ist jedoch die Prüfung unter Darlegung der Argumente des Veranstalters, dass die Versammlung nicht verschoben oder nachgeholt werden kann und die Durchführung ihrem Wesen nach nur an dem angemeldeten Termin stattfinden kann.
Da wir auf größere/längere Redebeiträge im üblichen Stile verzichten werden, kann für ein Verbot der angezeigten Versammlung nicht das Argument des „Grundkonzeptes“ unserer sonstigen Versammlungen angeführt werden. Im Gegenteil, wie Sie selbst feststellen, weicht auch das Motto unserer Versammlung von bisherigen ab. Eine Verschiebung kommt nicht in Frage, da im Moment durch die Verordnungen die Bürgerrechte und die grundgesetzlichen Freiheiten eingeschränkt sind und eine Demonstration in der entfernten Zukunft die Intension der Versammlung am kommenden Montag ad absurdum führen würde. Die angezeigte Versammlung dient dem Schutz des Grundgesetzes der BRD – wie aus dem Motto ersichtlich – und ist daher zwingend zeitnah erforderlich und keinesfalls aufschiebbar. Die von Ihnen angeführten „Zweifel“ sind rein subjektiv und entbehren jeglicher Erfahrungs- oder Rechtsgrundlage.]
In Anbetracht Ihres auch sonst montäglichen und nun auch mit der aktuellen Anzeige fortgesetzten Versammlungsgeschehens bestehen hieran Zweifel. Trotz des angegebenen Mottos setzen Sie Ihre übliche Versammlungsreihe mit demselben Grundkonzept fort. Vor diesem Hintergrund erscheint kein Grund ersichtlich, warum Sie die von Ihnen geplante Versammlung nicht auch in vier Wochen oder noch später durchführen können.
[Antw L.B.:
DA VON EINER SCHRITTWEISEN Lockerung auch des grundgesetzwidrigen Versammlungsverbots ausgegangen werden muss, ist eine spätere Durchführung sinnfrei und daher inakzeptabel.]
Sonstige versammlungsbehördliche Beschränkungen bleiben ebenso hiervon unberührt. Hierzu kann gehören, dass unter Berücksichtigung der Erreichbarkeit der erheblich begrentzten Teilnehmerzahl sowie zur Vermeidung von sonstigen Menschenansammlungen im Umfeld gegebenenfalls der Einsatz von Bühnentechnik und Lautsprechertechnik eingeschränkt werden kann.
[Antw L.B.:
Auf Bühnen- und Lautsprechertechnik im Üblichen Umfang wird unsererseits ohnehin verzichtet – siehe dazu Video https://www.youtube.com/watch?v=L0L4lN7uC68 . Wir beschränken uns bei der zu erwartenden neuen Teilnehmerzahl von 80 Personen auf den Einsatz eines Megaphons. Im Übrigen wird es sich, wie im Video beschrieben – um einen stillen Protest handeln.]
Hinsichtlich der oben genannten Vorgaben sowie der Darlegung der Unaufschiebbarkeit der Versammlung erwarten wir daher Ihre Rückmeldung bis zum 18. April 2020, 18 Uhr. Auf dieser Grundlage wird dann das Gesundheitsamt die finale Entscheidung im Hinblick auf die erforderliche Ausnahmegenehmigung treffen (andernfalls bleibt es beim Versammlungsverbot). Etwaig weitere Beschränkung erlässt wie gewöhnlich weiterhin die Versammlungsbehörde, sofern das Gesundheitsamt die Ausnahme unter Auflagen bewilligt.
[Antw L.B.:
Für das Gesundheitsamt haben wir – wie im Video geschildert – ein schlüssiges Konzept, welches unabhängig der Teilnehmerzahl umsetzbar ist. Durch Aufklärungsvideos im Vorfeld und Aushändigung von Infomaterial vor Ort runden wir unser ohnehin ausreichendes Hygienekonzept ab. Hierzu wird das Gesundheitsamt angehalten, entsprechende Anzahl an Infomaterial, welches vom Gesetzgeber zugelassen ist zur Verfügung zu stellen.]
Mit Veröffentlichung der avisierten neuen Rechtsgrundlage des Freistaates sind ggf. verschärfende Anforderungen nicht ausgeschlossen und werden insoweit ausdrücklich vorbehalten.
Update 17.04.2020 17:35 Uhr
Eingang Email Versammlungsbehörde mit verschiedenen Einwendungen gegen die Versammlung.
Update 17.04.2020 14:46 Uhr
Sächsische Staatskanzlei:
Ab Montag gibt es keinerlei Einschränkungen mehr bezüglich der 15 km Entfernungsvorgabe
Jede Versammlung unterliegt einer Einzelfallprüfung bezüglich Konzepten zur Eindämmung der Pandemie
Update 17.04.2020 12:39 Uhr
Versammlungsanzeige wurde bei der Versammlungsbehörde eingereicht
Telefonische Infos zur Veranstaltung gibt es unter 0351 / 89 69 62 16
Euer PEGIDA - Team
Spendenkonto:
Inhaber: PEGIDA FÖRDERVEREIN e.V.
IBAN : DE08 8505 0300 0225 7364 20
BIC: OSDDDE81XXX