Grundsicherungsrechner - Anspruch und Höhe ermitteln
Grundsicherung Anspruch

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Mit unserem Grundsicherungs­rechner können Sie Ihren Anspruch auf Grundsicherung selbst berechnen. Der Rechner ermittelt den jeweiligen Regelbedarf, die Unterkunftskosten sowie Mehrbedarfe für besondere Lebenslagen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Menschen im Rentenalter und Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter.
  • Diese Grundsicherung heißt auch "Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren". Allerdings wird bei der Grundsicherung grundsätzlich nicht auf das Einkommen der Kinder zurückgegriffen.
  • Ganz grob gilt für die Berechnung der Grundsicherung folgende einfache Gleichung: Bedarf minus Einkommen = Grundsicherung

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Einführung der Grundrente ab 2021 - Was hat die Grundrente mit der Grundsicherung zu tun?

Seit Januar 2021 besteht für Menschen, die viele Jahre gearbeitet und dabei unterdurchschnittlich verdient haben, ein Anspruch auf Grundrente. Die Grundrente dient als Aufstockung der gesetzlichen Rente. Unter den Anspruchsberechtigten der neuen Grundrente wird es viele geben, die trotz der aufstockenden Grundrente ihren Lebensunterhalt nicht decken können und somit weiterhin Leistungen der Grundsicherung benötigen. Insofern schließen Grundrente und Grundsicherung überhaupt nicht einander aus.

Bei der Berechnung der Grundsicherung war es vor 2021 so, dass grundsätzlich die Höhe der gesetzlichen Rente voll als Einkommen negativ auf die Grundsicherung angerechnet wurde. Die Aufstockung der Rente durch die Grundrente hätte damit aber zur Folge, dass die Grundsicherung dadurch im gleichen Maße geringer ausfällt. Um dies zu kompensieren, wird für Menschen, die die Grundrentenzeiten erfüllen, ein neuer Freibetrag für die Anrechnung der Rente eingeführt, so dass die erhöhten Renteneinkünfte nicht in vollem Umfang bei den Grundsicherungsleistungen abgezogen werden.

Grundlagen zur Berechnung der Grundsicherung

Ältere Menschen im Rentenalter und Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Diese Grundsicherung heißt auch "Sozialhilfe für Menschen ab 65 Jahren" bzw. "Sozialhilfe für dauerhaft voll Erwerbsgeminderte zwischen 18 und 65 Jahren". Bei Erhalt dieser Grundsicherung, müssen - im Gegensatz zur Grundsicherung für Arbeitssuchende, also Bürgergeld - die Angehörigen keinen Unterhalt zahlen.

Ganz grob gilt für die Berechnung der Grundsicherung folgende einfache Gleichung:

Bedarf minus Einkommen = Grundsicherung

Wie wird der Bedarf bei der Grundsicherung berechnet?

Für die Berechnung der Grundsicherung wird zunächst der Bedarf des Antragstellers berechnet. Hierzu wird einerseits pauschal sein allgemein notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarf) bestimmt. Dazu kommen seine tatsächlichen, angemessenen Unterkunftskosten und Heizkosten sowie gegebenenfalls Mehrbedarfe für bestimmte Lebenslagen, wie Schwangerschaft, Gehbehinderung oder Alleinerziehung.

Von den Einkünften werden absetzbare Beträge in Abzug gebracht. Wird der Bedarf durch die verbleibenden Einkünfte nicht gedeckt, hat der Antragsteller Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung. Auch die Einkünfte des Partners werden vom Grundsicherungs­rechner berücksichtigt und gegebenenfalls auf die Grundsicherung des Antragstellers angerechnet.

Wie wird das Einkommens bei der Grundsicherung berechnet?

Hier werden für die Grundsicherungs­berechnung fast alle Einkommen des Antragstellers addiert. Vom Erwerbseinkommen, von privaten Renten und von gesetzlichen Renten (sofern Grundrentenzeiten erfüllt) sind hierbei bestimmte Freibeträge absetzbar.

Wie wird Anspruch auf Grundsicherung ermittelt?

Nach Ermittlung des Bedarfs und des Einkommens, wird anschließned ermittelt, ob das berechnete Einkommen den zuvor bestimmten Bedarf decken kann. Ist dies nicht der Fall, hat der Antragsteller einen Anspruch in Höhe des nicht gedeckten Bedarfs.

Allgemeine Grundlagen zur Grundsicherung

Bevor die Berechnung der Grundsicherung im Detail erklärt wird, möchten wir einen kurzen Überblick über ein paar grundlegende Punkte geben.

Wer hat Anspruch auf Grundsicherung?

Anspruch auf Grundsicherung im Alter bzw. bei voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, deren Altersgrenze für die Regelaltersrente erreicht ist, oder die eine dauerhaft volle Erwerbsminderung haben und mindestens 18 Jahre alt sind.

Wer hat keinen Anspruch auf Grundsicherung?

Für folgende Antragsteller besteht kein Anspruch auf Grundsicherung:

  • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. (Zum Beispiel Personen, die ihr Vermögen verschenkt oder leichtfertig verloren haben, ohne für das Alter vorzusorgen.
  • Personen, die im Ausland wohnen oder in Deutschland Leistungen für Asylbewerber beantragt haben.

Was ist der Unterschied zwischen Grundsicherung und Sozialhilfe?

Bei der Grundsicherung werden grundsätzlich die gleichen Leistungen, wie bei der Sozialhilfe erbracht. Anders als bei der Sozialhilfe wird aber bei der Grundsicherung grundsätzlich nicht auf das Einkommen der Kinder oder Eltern zurückgegriffen. Erst bei einem Jahreseinkommen der Kinder von jeweils mehr als 100.000 Euro bzw. des gemeinsamen Einkommens der Eltern von mehr als 100.000 Euro kommt es dazu. Das Vermögen der Kinder oder Eltern eines Grundsicherungs-Empfängers spielt keine Rolle.

Wie wird das Vermögen bei der Grundsicherung angerechnet?

Vorhandenes Vermögen des Antragstellers muss zunächst aufgebraucht werden, bevor Grundsicherung beansprucht werden kann. Dazu zählt Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Haus- und Grundvermögen (außer angemessene selbstbewohnte Immobilie und angemessener Hausrat) oder z.B ein Pkw. Genauso wie beim Einkommen, zählt auch das Vermögen des Partners, mit dem der Antragsteller auf Grundsicherung zusammenlebt, bei der Anrechnung auf die Grundsicherungsleistung mit.

Was ist das Schonvermögen?

Bei der Vermögensanrechnung gibt es allerdings ein sogenanntes Schonvermögen. Schonvermögen ist ein Überbegriff für bestimmte Vermögenswerte, die nicht bei der Beantragung von Sozialleistungen berücksichtigt werden. Der Begriff Schonvermögen steht also für ein Vermögen, das geschont, also nicht angetastet wird. Bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern beträgt das Schonvermögen 10 000 Euro, bei Verheirateten oder Partnern insgesamt 20 000 Euro.

Welche Zusatzleistungen zur Grundsicherung gibt es?

Als Bezieher von Grundleistung haben Sie die Möglichkeit, weitere Vergünstigungen zu erhalten. Zum Beispiel können Sie sich auf Antrag der Rundfunkgebührenpflicht (GEZ-Gebühren) befreien lassen. Sozialrabatte oder z.B. Medikamente auf Antrag sind weitere Möglichkeiten, die entsprechenden Bedarfe möglichst zu decken. Vereinzelt gab es Sozialtarife für Strom durch die Stromanbieter. Dies hat sich leider nicht durchgesetzt.

Wie stellt man den Antrag auf Grundsicherung?

Ein Antrag auf Grundsicherung muss bei dem für die betroffene Person zuständigen Sozialamt eingereicht werden. Dabei müssen unter anderem die gesamten Vermögensverhältnisse sowie das Einkommen offen gelegt werden. Informieren Sie sich gerne auch mit Hilfe unserer Kurzanleitung zum Antrag auf Grundsicherung.

Wohngeld als Alternative zur Grundsicherung

Grundsätzlich können Sie entweder Grundsicherung oder Wohngeld beziehen. Berechnen Sie daher auch alternativ Ihren Anspruch auf Wohngeld. Fällt dieses - auch unter Beachtung des Wegfalls der oben genannten Zusatzleistungen zur Grundsicherung - höher aus, sollten Sie die Beantragung von Wohngeld in Erwägung ziehen. Zudem wird bei Wohngeld das Vermögen erst ab einem Richtwert von 60 000 Euro für eine Einzelperson angerechnet. Für jeden weiteren Haushaltsangehörigen kommen 30 000 Euro hinzu. Insofern ist dieses gerade für Bedürftige, die ein paar Rücklagen gebildet haben, einer eventuell höheren Grundsicherung vorzuziehen.

Eingabehilfen zum Grundsicherungsrechner

Die gesetzliche Grundlage für die Berechnung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bildet das Vierte Kapitel des 12. Sozialgesetzbuches.

Mit Partner zusammenlebend

Grundsicherungsrechner : Partner Geben Sie bitte an, ob Sie mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben. In diesem Fall geben Sie bitte Ihre gemeinsamen Unterkunftskosten an. Den übrigen Bedarf sowie Ihre Einkünfte geben Sie bitte individuell unter "Antragsteller" bzw. "Partner" ein, so dass der Grundsicherungs­rechner dies entsprechend berücksichtigten kann. Denn auch wenn der Partner keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt hat und nicht zum leistungs­berechtigten Personenkreis zählt, werden sein Bedarf und seine Einkünfte mit den gleichen Freibeträgen wie beim Antragsteller einander gegenüber gestellt, um einen eventuellen Überschuss des Partners zur Bedarfsdeckung des Antragstellers zu verrechnen. Wenn Ihr Partner Bürgergeld (vormals ALG II) bezieht, geben Sie bitte für den Partner im Folgenden nichts ein, denn sein Einkommen wird in diesem Fall nicht auf Ihre Grundsicherung angerechnet.

2024 werden für Alleinstehende mit eigenem Haushalt 563 Euro als Regelbedarfssatz berücksichtigt. Für zusammenlebende Partner mit gemeinsamen Haushalt werden jeweils 506 Euro als Regelbedarf berücksichtigt. Der Regelbedarfssatz soll pauschal den allgemein notwendigen Lebensunterhalt decken und geht in die Leistung der Grundsicherung mit ein. Über den notwendigen Lebensunterhalt hinaus sichert die Grundsicherung auch

  • Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge,
  • Vorsorgebeiträge und
  • Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen, wie z.B. Behinderte, Schwangere und Alleinerziehende.

All diese Aufwendungen bzw. die jeweiligen Mehrbedarfe werden im Grundsicherungs­rechner erfasst. Sofern Sie angeben, mit einem Partner zusammenzuleben, geht der Rechner davon aus, dass Sie nicht alleinerziehend sind und daher kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende besteht.

Unterkunfts- / Heizkosten

Grundsicherungsrechner : Unterkunfts- / Heizkosten Geben Sie bitte die monatliche Miete inkl. Neben- und Heizkosten an. Bei der Grundsicherung werden für Ihre Unterkunft - anders als bei den pauschalierten Beträgen der Regelbedarfsstufen - die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung. Allerdings entscheidet der Sozialhilfeträger, was angemessen ist. Oft gilt hierbei der örtliche Mietspiegel.

Für Eigenheimbesitzer gelten andere Unterkunftskosten. Hierzu zählen dann eventuell zu zahlende Kreditzinsen, Steuern, Gebühren oder notwendige Reparaturkosten.

Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den angemessenen Umfang, sind sie vorübergehend vom Sozialhilfeträger anzuerkennen. Und zwar so lange, wie es den betreffenden Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Grundsätzlich ist der Träger der Sozialhilfe dann nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt.

Warmwasserkosten zusätzlich

Grundsicherungsrechner : Warmwasserkosten

Geben Sie bitte an, ob die Kosten für Warmwasser noch zusätzlich zu Ihren oben eingegebenen Unterkunfts- und Heizkosten anfallen. Wird nämlich Warmwasser dezentral aufbereitet, also mittels eines Durchlauferhitzers, Warmwasserboilers, Gastherme etc., sind die Kosten hierfür nicht in den für die Grundsicherung zu berücksichtigenden Unterkunftskosten enthalten. Stattdessen bilden diese Kosten einen Mehrbedarf, welcher zusätzlich zur Regelleistung gezahlt wird. Ansonsten würden Sie nämlich als Leistungsbezieher die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind.

Der Mehrbedarf für Warmwasser wird pauschal berechnet und beträgt für jede im Haushalt lebende leistungs­berechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe 2,3 Prozent von 563 Euro bzw. 506 Euro (2024). Damit die Kosten der Warmwasseraufbereitung als Mehrbedarf berücksichtigt werden, bedarf es eines schriftlichen Antrags, bei dem auch eine Bescheinigung des Vermieters beigelegt wird, dass die Warmwasseraufbereitung in der Wohnung dezentral und nicht über die Zentralheizung erfolgt.

Alleinerziehend

Grundsicherungsrechner : Alleinerziehend

Geben Sie bitte an, ob Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen. Trifft dies zu, dann bekommen Sie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Dessen Höhe richtet sich danach, wie viele Kinder es sind und wie alt die Kinder sind. Geben Sie bitte daher in der bei Alleinerziehung angezeigten Folgezeile die Anzahl der Kinder in der jeweiligen Altersgruppe ein. Sie erhalten einen Mehrbedarf von 36 Prozent von 563 Euro (Regelbedarfsstufe 1) für ein Kind unter sieben Jahren oder für zwei oder drei Kinder unter sechzehn Jahren. Wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, erhalten Sie 12 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 für jedes Kind. Maximal werden jedoch höchstens 60 Prozent als Mehrbdedarf für Alleinerziehende anerkannt. Sie bekommen diesen Mehrbedarf, wenn das Kind bei Ihnen wohnt und Sie alleine für das Kind sorgen - auch wenn Sie nicht die Mutter oder der Vater sind. Diesen Mehrbedarf gibt es also auch für Verwandte und auch Nicht-Verwandte, wenn das Kind bei ihnen lebt und von Ihnen versorgt und erzogen wird.

Schwangerschaft

Grundsicherungsrechner : Schwangerschaft

Geben Sie bitte an, ob eine Schwangerschaft ab der 13. Schwangerschaftswoche besteht. Werdende Mütter vom Beginn der 13. Schwangerschaftswoche erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe. Durch diesen Mehrbedarf wird der Kauf von Schwangerschaftsbekleidung (Umstandsmoden), Schwangerschaftsvorbereitung, aber auch erhöhte Ernährungskosten abgedeckt.

Gehbehinderung

Grundsicherungsrechner : Gehbehinderung

Geben Sie bitte an, ob eine Schwerbehinderung mit Merkzeichen G oder aG vorliegt. Gehbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G oder aG) erhalten einen Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent der für Sie geltenden Regelbedarfsstufe. Der Regelbedarf wird grundsätzlich von Haushalten geprägt, denen die Nutzung von Fahrrädern oder die Bewältigung kürzerer Strecken zu Fuß zugemutet werden kann. Menschen mit Gehbehinderung sind häufig auf öffentliche Verkehrsmittel oder auch die Nutzung von Taxen angewiesen. Ihre Mobilitätskosten liegen deshalb höher als beim "Durchschnittshaushalt". Der Mehrbedarf wegen Gehbehinderung schafft hierfür einen Ausgleich. Besitzen Sie keinen Schwerbehindertenausweis, reicht auch Ihr Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes zum Nachweis der Schwerbehinderung aus.

Grundrentenzeiten erfüllt

Grundsicherungsrechner : Grundrentenzeiten

Geben Sie bitte an, ob Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten gemäß des ab 2021 in Kraft tretenden § 76g Absatz 2 SGB VI erreicht haben. Denn für Personen, die mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten (Pflichtbeitragszahlungen, Kindererziehung, Pflegetätigkeit oder Zeiten mit Leistungen für Krankheit und Reha) erreicht haben, wird die gesetzliche Rente nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Seit dem 1. Januar 2021 bleibt dann ein Betrag der gesetzlichen Bruttorente von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigt die gesetzliche Bruttorente diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen 2024 aber höchstens 282 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) sein.

Gesetzliche Bruttorente

Sofern Sie mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten aufweisen, geben Sie bitte Ihre monatlichen Brutteinkünfte aus gesetzlichen Rentenzahlungen an. Dieser Eintrag dient lediglich der Bestimmung eines Freibetrags. Zu Berechnung Ihres Gesamteinkommens ist auf jeden Fall auch noch die Eingabe der gesetzlichen Nettorente notwendig. Anhand der Bruttorente wird ein Freibetrag für die gesetzliche Rente berechnet, der nicht als Einkommen negativ auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet wird (siehe oberer Abschnitt "Grundrentenzeiten erfüllt"). Trotz der Eingabe der Bruttorente, werden Sie im nächsten Schritt noch zur Eingabe Ihrer Nettorente gebeten. Denn während die Bruttorente zur Berechnung des Freibetrags dient, wird die Nettorente als Einkommen zur Anrechung auf die Grundsicherungsleistungen benötigt. Ziehen Sie bitte den Teil der gesetzlichen Rente, der aus freiwilligen Beitragszahlungen resultiert ab. Diesen Anteil können Sie bei den Einkünften aus privaten Renten eingeben. Denn Einkünfte aus privaten Renten können Sie zum Teil absetzen, bevor die Grundsicherung berechnet wird. Zu den gesetzlichen Renten zählen die Altersrente, die Witwenrente sowie die Erwerbsminderungsrente.

Gesetzliche Nettorente

Grundsicherungsrechner : Nettorente

Geben Sie bitte Ihre monatlichen Nettoeinkünfte aus Rentenzahlungen, also abzüglich der Kranken- und Pflege­versicherung­beiträge sowie etwaiger Steuern an. Sofern Sie privat krankenversichert sind, bringen Sie bitte die Beiträge in Höhe des Basistarifs in Abzug. Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter bringen Sie bitte Ihren Beitrag in Abzug. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind von der Grundsicherung abgedeckt. Diese Beiträge werden also durch den Träger der Sozialversicherung übernommen.

Dieser Eintrag dient der Bestimmung Ihres Gesamteinkommens.

Grundsätzlich werden die Nettorenten in vollem Umfang auf die Grundsicherungsleistungen als Einkommen angerechnet. Eine Ausnahme besteht seit 2021, sofern Sie mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten gemäß des ab 2021 in Kraft tretenden § 76g Absatz 2 SGB VI erreicht haben. Dann wird die gesetzliche Rente nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet. Denn dann bleibt ein Betrag der gesetzlichen Bruttoente anrechnungsfrei (siehe oberer Abschnitt "Grundrentenzeiten erfüllt").

Private Rente

Grundsicherungsrechner : Private Rente

Geben Sie bitte Ihre monatlichen Einkünfte aus Betriebsrenten, Riesterrenten, Rürup-Renten oder anderen privaten Renten an. Dazu gehört auch der Teil der gesetzlichen Rente, der aus freiwilligen Beitragszahlungen resultiert. Also auch Ausgleichsbeträge für Rentenabschläge bei vorzeitigem Renteneintritt. Diese Einkünfte werden nicht in vollen Umfang auf die Grundsicherungs­leistungen angerechnet - nicht zuletzt, um die private Altersvorsorge attraktiv zu halten. Denn seit dem 1. Januar 2018 bleibt im Zuge des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ein Betrag von 100 Euro monatlich anrechnungsfrei. Übersteigen die hier aufgeführten Renten diese 100 Euro, werden zusätzlich 30 Prozent des darüberliegenden Betrages nicht zum Einkommen gezählt. Das dürfen 2024 aber höchstens 282 Euro (50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1) sein.

Erwerbseinkommen

Grundsicherungsrechner : Erwerbseinkommen

Geben Sie bitte Ihr bereinigtes Erwerbseinkommen aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit an. Dies entspricht Ihrem monatlichen Netto abzüglich folgender Positionen:

  • Erforderliche Fahrtkosten
  • Beiträge zu Berufsverbänden
  • Kosten für Arbeitsmittel

Sofern Ihnen für die Arbeitsmittel entsprechende Kostennachweise fehlen, können Sie auch eine Arbeitmittelpauschale in Höhe von 5,20 Euro abziehen. Sofern Sie privat krankenversichert sind, bringen Sie bitte die Beiträge in Höhe des Basistarifs in Abzug. Als freiwillig gesetzlich Krankenversicherter bringen Sie bitte Ihren Beitrag in Abzug. Um den Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu wahren, wird dieses bereinigte Erwerbseinkommen bei der folgenden Berechnung nur zum Teil auf die Grundsicherung angerechnet. Denn pauschal werden 30 Prozent des bereinigten Einkommens, das Sie aus einer nicht­selbstständigen Tätigkeit, z.B. einem Minijob oder einer selbstständigen Tätigkeit erhalten, nicht mit einbezogen (höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1), also aktuell maximal 282 Euro je Person.

Sonstige Einkünfte

Grundsicherungsrechner : Sonstige Einkünfte

Geben Sie bitte Ihre sonstigen Einkünfte abzüglich etwaiger Steuern an. Diese werden in vollem Umfang auf die Grundsicherungs­leistungen angerechnet.

Dazu zählen

Dazu zählen nicht

Folgende Einkünfte werden hingegen bei der Bedürftigkeitsprüfung der Grundsicherung nicht berücksichtigt:

  • Kindergeld für ein minderjähriges Kind, das bei Ihnen lebt (Das Kindergeld zählt im SGB XII zu den Einnahmen des Kindes)
  • Kindergeld für Kinder außerhalb des Haushalts, wenn es nachweisbar an diese weitergeleitet wird
  • Kindesunterhaltszahlungen des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten
  • Elterngeld bis 300 Euro
  • Pflegegeld
  • Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

Ergänzende Infos zu Unterhaltszahlungen und Kindergeld

Ebenso, wie das Einkommen und Vermögen der Kinder gemäß SGB XII - im Rahmen großzügiger Grenzen von 100.000 Euro - nicht auf die Grundsicherung angerechnet wird, wird auch der Bedarf der Kinder nicht auf die Grundsicherung angerechnet. Dies ist bei Sozialhilfe oder Bürgergeld anders. Kinder können im Sinne von SGB XII eigenes Einkommen haben, das ihren Lebensunterhalt sichert. Dazu gehören etwa Unterhaltszahlungen des getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehegatten. Diese Leistungen bleiben beim Kind. Sie zählen nicht zu Ihrem Einkommen und werden daher nicht auf Ihre Grundsicherung angerechnet. Dasselbe gilt für Kindergeld – solange Ihr Kind unter 18 Jahre alt ist. Minderjährige Kinder bekommen keine Grundsicherung. Jedoch reichen die Unterhaltszahlungen und Kindergeld nicht immer aus für den Lebensunterhalt eines Kindes. Folgende Möglichkeiten solten Sie dann prüfen:

  • Bei Alleinerziehenden: Hat das Kind bis zu seinem 12. Geburtstag einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?
  • Hat das Kind Anspruch auf Wohngeld?
  • Kann das Kind Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII bekommen, bis es 14 Jahre alt ist?

Versicherungsbeiträge

Grundsicherungsrechner : Versicherungsbeiträge

Geben Sie bitte Ihre monatlichen Aufwände für die folgenden Versicherungen bzw. Altervorsorge an.

  • Hausratversicherung,
  • Haftpflichtversicherung,
  • Kfz-Haftpflicht, sofern Kfz angemessen,
  • Sterbegeldversicherung,
  • RiesterRente, sofern Sie sich noch in der Ansparphase befinden,
  • Lebensversicherungen, die allein zur Alterssicherung in Höhe zumindest der Bedarfssätze beitragen.

Gemäß SGB XII können Beiträge zu privaten Versicherungen - wenn sie vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind - vom Einkommen abgezogen werden. Anhand der gängigen Rechtsprechung haben sich die oben genannten Versicherungen als angemessen für die Bezieher von Grundsicherungs­leistungen erwiesen.

Beispiel für die Berechnung der Grundsicherung 2024

Frau König ist dauerhaft voll erwerbsgemindert und möchte 2024 Ihren Anspruch auf Grundsicherung berechnen

  • Frau König lebt allein mit Ihrer dreijährigen Tochter zusammen.
  • Sie zahlt monatlich 650 Euro Warmmiete
  • Die Warmwasseraufbereitung erfolgt über einen Durchlauferhitzer
  • Frau König ist gehbehindert (Merkzeichen "G" in Ihrem Schwerbehindertenausweis)
  • Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten hat Frau König nicht erfüllt.
  • Ihre Erwerbsminderungsrente beträgt monatlich 400 Euro nach Abzug ihrer Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge
  • Sie erhält monatlich 150 Euro aus einer privaten Rentenversicherung

1. Berechnung von Frau Königs Regelbedarf

Der Regelbedarfssatz soll pauschal den allgemein notwendigen Lebensunterhalt decken und geht in die Leistung der Grundsicherung mit ein. Der Regelbedarf orientiert sich am Lebensstandard einkommensschwacher Haushalte und umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile) sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Dabei wird nach Altersstufen und bestimmten Lebenssituationen unterschieden.

Als Alleinstehende mit eigenem Haushalt werden für Frau König 563 Euro (Regelbedarfssatz 1) berücksichtigt.

2. Berechnung von Frau Königs Mehrbedarf als Alleinerziehende

Wenn Sie alleine mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und alleine für die Pflege und Erziehung der Kinder sorgen, bekommen Sie einen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Daher erhalten Alleinerziehende, die ein Kind unter 7 Jahren oder mehrere Kindern unter 16 Jahren alleine erziehen, 36 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe als Mehrbedarf. Wenn aufgrund der Zahl und der Alterskonstellation der Kinder auf diese Weise kein Mehrbedarf gewährt werden kann, werden 12 Prozent der Regelbedarfsstufe für jedes Kind, höchstens jedoch 60 Prozent berechnet.

Frau König ist alleinerziehend für ein Kind unter 7 Jahren. Daher beträgt Ihr Mehrbedarf für Allein­erziehende 36 Prozent Ihres Regel­bedarfs­satzes von 563 Euro und somit 202,68 Euro.

3. Berechnung von Frau Königs Mehrbedarf für Ihre Gehbehinderung

Schwerbehinderte mit Merkzeichen "G" oder "aG" im Schwerbehindertenausweis erhalten einen Mehrbedarf von 17 Prozent der für sie geltenden Regelbedarfsstufe. Das sind

  • 95,71 Euro, wenn Sie alleine leben
  • 86,02 Euro, wenn sie mit einem Partner zusammen leben

Dieser Mehrbedarf besteht unter anderem dafür, dass Gehbehinderte häufig auf öffentliche Verkehrsmittel oder auch die Nutzung von Taxen angewiesen sind. Ihre Kosten für Mobilität liegen daher höher als beim "Durchschnittshaushalt".

Frau Königs Mehrbedarf für beträgt 17 Prozent Ihres Regelbedarfs von 563 Euro, also 95,71 Euro.

4. Berechnung von Frau Königs Mehrbedarf für Warmwasser

Die Warmwasseraufbereitung in Frau Königs Wohnung erfolgt über einen Durchlauferhitzer. Da die Kosten für Warmwasser nicht in Frau Königs Unterkunfts- und Heizkosten enthalten sind, werden sie als Mehrbedarf für die Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt. Ansonsten würde Frau König nämlich die Kosten für die Warmwasserbereitung aus dem Regelbedarf bestreiten, da in diesem Strom und Gas bereits eingerechnet sind. Der Mehrbedarf wird pauschal berechnet und beträgt für Alleinstehende gemäß deren Regelbedarfsstufe 2,3 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe.

Frau Königs Mehrbedarf für Warmwasser beträgt 2,3 Prozent von 563 Euro, also 12,95 Euro.

5. Berechnung von Frau Königs Gesamtbedarf

Frau Königs Gesamtbedarf ist die Summe ihres gesamten für die Grundsicherung relevanten Bedarfs bestehend aus Regelbedarf, Unterkunftsbedarf und ihrem Mehrbedarf für Alleinstehende, Gehbehinderte sowie für die Warmwasseraufbereitung. Frau König hat dann einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn dieser Bedarf größer als ihr auf die Grundsicherung anzurechnendes Einkommen ist.

Frau Königs Gesamtbedarf
Regelbedarf563,00 Euro
+ Mehrbedarf für Alleinerziehende202,68 Euro
+ Mehrbedarf für Gehbehinderte95,71 Euro
+ Unterkunftsbedarf650,00 Euro
+ Mehrbedarf für Warmwasseraufbereitung12,95 Euro
= Gesamtbedarf1 524,34 Euro

6. Berechnung von Frau Königs Gesamteinkommen

Hier wird die Summe der gesamten Einkommen von Frau König berechnet. Diese bestehen aus ihrer Erwerbsminderungsrente (nach Abzug ihrer Kranken- und Pflege­versicherungs­beiträge) und den monatlichen Zahlungen ihrer privaten Renten.

Frau Königs Gesamteinkommen
Gesetzliche Erwerbsminderungsrente400,00 Euro
+ Private Rentenversicherung150,00 Euro
= Gesamteinkommen550,00 Euro

7. Berechnung der für die Grundsicherung absetzbaren Einkommen

Während Einkünfte grundsätzlich den Grundsicherungsanspruch mindern, können Leistungen privater Renten, wie z.B. Betriebs-, Riester- und Rürup-Renten sowie Erwerbseinkommen teilweise abgesetzt werden.

Wie viel ist bei Einkommen aus privaten Renten absetzbar?

Um die private Altersvorsorge attraktiv zu halten, sind 100,00 Euro monatlich anrechnungsfrei. Weitere 30 Prozent eines evtl. darüberliegenden Betrages werden ebenfalls nicht zum Einkommen gezählt. Maximal dürfen 50 Prozent der Regel­bedarfs­stufe 1 abgesetzt werden, was derzeit (2024) 281,50 Euro entspricht.

Wie viel ist beim Erwerbseinkommen absetzbar?

Um den Anreiz zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu wahren, werden pauschal 30 Prozent dieser Einkünfte bei der Berechnung des Grundsicherungs­anspruchs nicht mit einbezogen. Höchstens sind jedoch 50 Prozent der Regel­bedarfs­stufe 1, also (2024) 281,50 Euro je Person absetzbar.

Frau Königs absetzbare Einkünfte aus privaten Renten

Frau König bezieht Leistungen aus einer privaten Rentenversicherung in Höhe von monatlich 150 Euro. Hier ist zunächst der Sockel von 100,00 Euro absetzbar. Von den darüber hinausgehenden 50,00 Euro können weitere 30 Prozent, also 15,00 Euro abgesetzt werden.

Somit sind bei ihr in Summe 115,00 Euro der Leistungen aus privaten Renten absetzbar.

8. Berechnung des auf die Grundsicherung anzurechnenden Einkommens

Dies ist Frau Königs Einkommen, das nach Abzug des absetzbaren Einkommens vom Gesamteinkommen letztlich auf die Grundsicherung angerechnet wird. Frau König hat dann einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn der ermittelte Bedarf größer als dieses anzurechnende Einkommen ist.

Frau Königs anzurechnendes Einkommen
− Gesamteinkommen550,00 Euro
− absetzbares Einkommen115,00 Euro
= Anrechenbares Einkommen435,00 Euro

9. Berechnung der Grundsicherung für Frau König

Letztlich ist zu berechnen, wie weit Frau Königs anrechenbares Einkommen ihren Grundbedarf deckt. Frau König hat dann einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn der ermittelte Bedarf größer als das anzurechnende Einkommen ist.

Frau Königs Grundsicherungs­anspruch
− Gesamtbedarf1 524,34 Euro
− Anrechenbares Einkommen435,00 Euro
= Grundsicherungs­anspruch von Frau König1 089,34 Euro

Quellenangaben

Insbesondere die Informationen folgender Quellen haben wir für die Themenwelt "Grundsicherung" verwendet:

Letzte Aktualisierung

Diese Seite der Themenwelt "Grundsicherung" wurde zuletzt am 09.11.2023 redaktionell überprüft oder ergänzt durch Stefan Banse. Sie entspricht dem aktuellen Stand.

Änderungen in Themenwelt "Grundsicherung"

  • Anpassen des Grundsicherungs-Rechners und der Texte für 2024, insbesondere ändern der Regelbedarfssätze für 2024.
  • Erweitern der anrechenbaren Versicherungsbeiträge um die Kfz-Haftpflicht (ab 2023) im Grundsicherungsrechner
  • Veröffentlichung des Smart-Rechners für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Redaktionelle Überarbeitung dieser Seite
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