Haftung als Sachverständiger - Haftungsrisiken für Gutachter
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  • Der richtige Stundensatz
  • Gutachten richtig erstellen – So geht es!
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  • Aufträge – Kein Buch mit sieben Siegeln
  • Welche Haftung übernehme ich als Sachverständiger?
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Kapitel 8

Welche Haftung übernehme ich als Sachverständiger?

Bereits mehrfach in diesem Buch haben wir darauf hingewiesen, dass der Beruf des Sachverständigen mit einer sehr großen Verantwortung verbunden ist. Und dieser Verantwortung sollte sich auch jeder Sachverständige immer und zu jeder Zeit bewusst sein. Denn auch ein Sachverständiger muss eine gewisse Haftung übernehmen. Denn einfach nur Gutachten erstellen, ohne Rücksicht auf Verluste, ist nicht möglich. Ein Gutachten muss vom Sachverständigen immer nach besten Wissen und Gewissen erstellt werden.

Auch Sachverständige haben ein Haftungsrisiko

Kommt es nun zu einer fehlerhaften Gutachtenerstellung - dies kann ja mal passieren, denn auch ein Sachverständiger ist nicht fehlerfrei - so haftet der Sachverständige nicht nur seinem Auftraggeber für den Ersatz des Schadens, sondern auch gegenüber einem Dritten, sofern dieser in den Schutzbereich des Vertrages miteinbezogen wurde. Es spielt in diesem Fall auch keine Rolle, ob und inwieweit ein Vertrauenstatbestand gegeben war oder das Vertrauen des Dritten enttäuscht wurde.

Die Haftung eines Sachverständigen erstreckt sich auf den Befund und das Gutachten. Dabei spielen die Parteien der Vertragspartner persönlich sowie auch der durch das Gutachten entstandenen Schaden eine Rolle. Der Sachverständige hat eine objektiv-rechtliche Sorgfaltspflicht auch zugunsten Dritter. Dies ist auch besonders dann der Fall, wenn ein Gutachten auch die Grundlage für die Disposition dritter Personen bilden kann oder soll.

Bei Amtssachverständigen oder auch bei Personen, die von der Verwaltung/Behörde zum Sachverständigen bestellt werden, kann auch unter Umständen nach den Regeln des Amtshaftungsrechtes Haftung entstehen. Dies ist vor allem dann er Fall, wenn eine unmittelbare Zuordnung der Tätigkeit zum entsprechenden Amtsträger möglich ist.

 

Die Haftung von Sachverständigen

Es spielt keine Rolle, in welchem Bereich Sie als Sachverständiger tätig sind. Generell kann gesagt werden, dass ein Sachverständiger nach § 839a BGB für Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn ein unrichtiges Gutachten erstellt wurde, das dann zu einem fehlerhaften Urteil führt. Aufgrund dieses falschen Gutachtens kann es für eine Prozesspartei dann zu einem Vermögensschaden oder auch zur Verurteilung bzw. zu einer Freiheitsstrafe kommen. Es gibt bisher ca. 40 veröffentliche Gerichtsentscheidungen, die sich mit dieser Thematik beschäftigen. Dabei haben die Schadenersatzprozesse gegen die Sachverständigen aber nicht zu einem Erfolg der angeblich geschädigten Person geführt.

Aber woran liegt das? Das wollen wir Ihnen gerne erklären. Der springende Punkt ist in diesem Fall der Anspruchstatbestand des § 839a BGB. Hier müssen sehr genaue Voraussetzungen erfüllt sein. Denn dem Sachverständigen muss durch den geschädigten Anspruchsteller die Unrichtigkeit des Gutachtens nachgewiesen werden. Darüber hinaus müssen auch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Sachverständigen nachgewiesen werden. Und das ist noch lange nicht alles, was die Rechtsprechung verlangt. Denn der Anspruchssteller muss auch alle prozessualen Möglichkeiten genutzt haben, um die Unrichtigkeit des vom Gericht eingeholten Gutachtens nachweisen zu können. Im Zivilprozess muss also eine Prozesspartei den Sachverständigen vom Gericht zum entsprechenden Termin laden lassen. Erscheint der Sachverständige dann zum Termin, so muss er hier mit dem entsprechenden Fehler konfrontiert werden. Sind dann Gründe für ein parteiisches Verhalten erkennbar, so muss der Antragsteller einen Antrag auf Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit stellen. Und erst, wenn all diese Punkte erfüllt sind, kann der Sachverständige auf Schadensersatz verklagt werden.

Es ist zudem auch notwendig, dass der Antragsteller einen Privatgutachter einschaltet. Nur so kann dem Gericht die Fehlerhaftigkeit des Gutachtens des Sachverständigen plausibel gemacht werden. In einem Urteil heißt es dazu: "Als Rechtsmittel i.S. von § 839a Abs. 2 BGB i.V.m. § 839 Abs. 3 BGB ist auch die Einholung eines Privatgutachtens zu dem Zwecke anzusehen, die angebliche Fehlerhaftigkeit des Gerichtsgutachtens gegenüber dem erkennenden Gericht aufzuzeigen" (OLG Celle 10.11.11, 13 U 84/11, Abruf-Nr. 113894).

 

Haftung muss also begründet sein

Eine Haftung ist auch nur dann möglich, wenn dem Sachverständigen ein bedingter Vorsatz vorgeworfen werden kann. Darüber hinaus muss ein Sachverständiger aber auch dann die Haftung übernehmen, wenn er in seinem Gutachten auch die Interessen Dritter in dem entsprechenden Gutachten mit verfolgt hat.

Ist eine Haftung dann aber auch begründet, und kann dem Sachverständigen ein entsprechender Fehler in seinem Gutachten nachgewiesen werden, so muss der Sachverständige auch entsprechend für seine Fehler gerade stehen und die Haftung übernehmen. Auch immer mehr Gerichte kommen zu der Entscheidung, dass ein Sachverständiger, bei groben oder auch fahrlässigen Fehlern die Haftung übernehmen muss. So beispielsweise auch der BGH in seinem Urteil vom 14. November 2000 (Az.: X ZR 203/98). Hier musste der BGH über eine Schadensersatzklage gegenüber Dritte entscheiden. Aufgrund des fehlerhaften Gutachtens musste der Sachverständige die entsprechende Haftung übernehmen.

 

Wie schützen Sie sich vor Haftungsansprüchen?

Einen sicheren Schutz gibt es sicherlich nie! Denn kein Mensch ist fehlerfrei. So ist es eben auch bei Sachverständigen. Dennoch liegt es in Ihrer Aufgabe und vor allem auch in Ihrer Pflicht bei einem Gutachten mehr als nur gewissenhaft vorzugehen. Alle entsprechenden Daten und Fakten müssen bei der Erstellung des Gutachtens berücksichtigt werden. Denn nur auf diese Weise kann Ihnen eine grobe Fahrlässigkeit nicht nachgesagt werden. Sie sollten sich auf jeden Fall immer bewusst sein, dass die Gegenseite Fehler in Ihrem Gutachten suchen kann oder es auch wird. Sie sollten also niemandem eine Möglichkeit geben Fehler zu finden. Generell kann sich ein Sachverständiger immer nur dann vor Haftungsansprüchen schützen, indem er sorgfältig und gewissenhaft arbeitet.

Betrachten wir die Haftung einmal von einem ganz anderen Standpunkt aus. Wenn jemand gegen Sie einen Haftungsanspruch geltend machen möchte, bedeutet dies natürlich auch, dass dieser Anspruch mit finanziellen Forderungen gegen Sie verbunden ist. Das allein ist natürlich schon ein Punkt, auf den Sie gut verzichten können. Denn mehr Ausgaben, als bisher sollten eigentlich nicht der Fall sein. Solch ein Vorfall kann aber auch ihre Existenz als Sachverständiger enorm gefährden. Bedenken Sie nur einmal, wie schnell sich eine solche Nachricht verbreiten kann. Aufgrund des Internets ist es heute sehr einfach Botschaften und Informationen zu teilen. Und das beschränkt sich eben nicht nur auf die positiven Nachrichten. Denn auch schlechte Neuigkeiten verbreiten sich schnell. Und manchmal viel schneller, als alles andere. Sie haben ein falsches Gutachten erstellt - bewusst oder unbewusst - mit Vorsatz oder ohne - Wie es dazu gekommen ist, spielt erstmal keine Rolle. Fakt ist, Sie haben einen Fehler gemacht. Und leider kann Ihnen dieser zu einem Verhängnis werden. Sie müssen damit rechnen, dass mehr Leute von diesem Fehler erfahren und weniger Kunden Ihre Dienste als Sachverständiger in Anspruch nehmen. Und genau dies müssen Sie auf jeden Fall vermeiden. Denn ein solcher Fehler kann wirklich Ihre gesamte berufliche Karriere kosten. Dieser Tatsache müssen Sie sich immer bewusst sein. Auch wenn es sehr schwer ist einem Sachverständigen ein falsches Gutachten nachzuweisen, so bleibt bei einem möglichen Vorwurf aber immer ein bitterer Beigeschmack, auch wenn dieser Vorwurf vielleicht nicht bestätigt werden konnte.

Wie auch in vielen anderen Berufen, muss man mit gewissen Konsequenzen leben. So muss dann eben auch ein Sachverständiger mit einem gewissen Haftungsrisiko umgehen können. Denn fehlerhafte Gutachten können nicht einfach hingenommen und geduldet werden. Da Sie aber erfolgreich als Sachverständiger werden wollen, steht es für Sie natürlich außer Frage, dass Sie sorgsam und vor allem auch professionell arbeiten. Nehmen Sie die Verantwortung, die Ihnen als Sachverständiger zu Teil wird, auch entsprechend ernst, so müssen Sie nicht unbedingt mit Haftungsansprüchen von anderen rechnen. Es kann aber natürlich auch vorkommen, dass entsprechende Neider Ihnen "eins auswischen" wollen. Aber auch in diesem Fall können Sie sich nur dann schützen, wenn Sie Ihre Arbeit richtig und vor allem gründlich erledigen. Geben Sie niemals anderen die Möglichkeit zum Angreifen. Denn nur auf diese Weise können Sie auch den Erfolg erreichen, den Sie wirklich suchen. Es klingt vielleicht alles sehr einfach. Doch genau diese kleinen, aber meist wichtigen Punkte sind nicht immer so leicht zu realisieren. Aber genau diese entscheidenden Optionen heben einen erfolgreichen Sachverständigen von allen anderen hervor. Und der Weg des Erfolges ist manchmal eben auch mit ein wenig mehr Arbeit verbunden. Doch genau diese Arbeit wird sich dann auch auszahlen. Zum Einen natürlich durch den entsprechenden Erfolg und auf der anderen Seite durch zufriedene Kunden, die immer wieder Gutachten bei Ihnen in Auftrag geben werden oder Sie auch entsprechend weiterempfehlen. Und mehr können Sie sich als Sachverständiger eigentlich nicht wünschen, oder?

Dieses Kapitel haben wir ja sehr schnell hinter uns gelassen. Bleibt also genügend Zeit, um uns noch einem weiteren wichtigen Thema zu widmen. Denn schließlich kann es ja auch sein, dass Sie Ihre Tätigkeit als Sachverständiger noch neben einer anderen Tätigkeit betreiben wollen. Aber geht das denn überhaupt? Genau mit dieser Frage und vor allem auch mit den Antworten wollen wir uns im kommenden Kapitel beschäftigen. Denn viele Sachverständige üben, vor allem zu Beginn ihrer Tätigkeit, noch einen ganz anderen Beruf aus. Aber ist das auch wirklich erlaubt? Denn ein Sachverständiger sollte doch wirklich immer bei der Sache sein. Aber wie soll das gehen, wenn man noch einen anderen Job mit anderen Interessen hat? Gehen wir den Antworten mal auf die Spur. Denn als Sachverständiger sollten Sie sich wirklich explizit auf Ihr Aufgabenfeld konzentrieren. Schließlich haben Sie in dem vorangehenden Kapitel gelesen, dass es von entscheidender Bedeutung ist, dass Sie wirklich professionell und zuverlässig arbeiten. Doch lassen Sie uns einfach mit dem nächsten Kapitel starten und dann werden wir einige neue Informationen erhalten, die auch für Sie und Ihre Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Also, es darf weitergeblättert werden.

 

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