� 269 StGB - F�lschung beweiserheblicher Daten - dejure.org

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenf�lschung (�� 267 - 282)   
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Textdarstellung

  

� 269
F�lschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur T�uschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder ver�ndert, da� bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verf�lschte Urkunde vorliegen w�rde, oder derart gespeicherte oder ver�nderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3)267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu � 269 StGB

145 Entscheidungen zu � 269 StGB in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf � 269 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung
          127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
        Betrug und Untreue
          263 (Betrug)
        Urkundenf�lschung
          267 (Urkundenf�lschung)

Redaktionelle Querverweise zu � 269 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Betrug und Untreue
          263a (Computerbetrug)
        Urkundenf�lschung
          270 (T�uschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
        Sachbesch�digung
          303a (Datenver�nderung)
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