� 267 StGB - Urkundenf�lschung - dejure.org

Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (�� 80 - 358)   
   23. Abschnitt - Urkundenf�lschung (�� 267 - 282)   
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Textdarstellung

  

� 267
Urkundenf�lschung

(1) Wer zur T�uschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verf�lscht oder eine unechte oder verf�lschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu f�nf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) 1In besonders schweren F�llen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der T�ter

1. gewerbsm��ig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenf�lschung verbunden hat,
2. einen Verm�gensverlust gro�en Ausma�es herbeif�hrt,
3. durch eine gro�e Zahl von unechten oder verf�lschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gef�hrdet oder
4. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtstr�ger oder Europ�ischer Amtstr�ger mi�braucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren F�llen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f�nf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenf�lschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den �� 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsm��ig begeht.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Bek�mpfung der Korruption vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025), in Kraft getreten am 26.11.2015 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassungen

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
26.11.2015
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bek�mpfung der Korruption20.11.2015BGBl. I S. 2025

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Querverweise

Auf � 267 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Straftaten gegen die �ffentliche Ordnung
          127 (Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet)
        Betrug und Untreue
          263 (Betrug)
        Urkundenf�lschung
          267 (Urkundenf�lschung)
          268 (F�lschung technischer Aufzeichnungen)
          269 (F�lschung beweiserheblicher Daten)
          273 (Ver�ndern von amtlichen Ausweisen)
          282 (Einziehung)

Redaktionelle Querverweise zu � 267 StGB:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Geld- und Wertzeichenf�lschung
          �� 146 ff. (Geldf�lschung) (zu �� 267 ff)
          152a (F�lschung von Zahlungskarten, Schecks, Wechseln und anderen k�rperlichen unbaren Zahlungsinstrumenten)
          152b (F�lschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion)
        Betrug und Untreue
          264 II 2 Nr. 1 (Subventionsbetrug) (zu �� 267 ff)
        Urkundenf�lschung
          270 (T�uschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung)
    Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) 
      Einzelne Ordnungswidrigkeiten
        Mi�brauch staatlicher oder staatlich gesch�tzter Zeichen
          127 (Herstellen oder Verwenden von Sachen, die zur Geld- oder Urkundenf�lschung benutzt werden k�nnen)
          128 (Herstellen oder Verbreiten von papiergeld�hnlichen Drucksachen oder Abbildungen)
    Stra�enverkehrsgesetz (StVG) 
      III. - Straf- und Bu�geldvorschriften
        22a (Missbr�uchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen) (zu �� 267 ff)
Was ist das?

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