Ebay-Privatverkäufe: Steuern und versteckte Kosten legal umgehen
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Steuern bei Ebay-Privatverkäufen: Mit fünf Tipps bleibt mehr Geld für Sie übrig

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Wer viel auf Ebay & Co. verkauft, sollte sich über mögliche Steuern schlaumachen. Hier gibt es fünf Tipps für Sie, um etwaige Kostenfallen zu vermeiden.

Ungeliebte Möbelstücke, nicht mehr passende Kleidungsstücke oder doppelte Weihnachtsgeschenke: Wer diese auf Online-Marktplätzen wie Kleinanzeigen.de, Rebuy oder Momox verkauft, wird Ungeliebtes schnell los – und kann gleichzeitig viel Geld dafür kassieren. Doch als Privatverkäufer müssen Sie einige rechtliche Bedingungen beachten – ansonsten tappen Sie schnell ins teure Fettnäpfchen.

Ebay & Co.: So verkaufen Sie privat – und behalten den Gewinn

Grundsätzlich gilt: Dem Fiskus macht es nichts aus, wenn Sie ab und an auf Ebay etwas verkaufen – egal, ob das alte Kinderfahrrad, das Top vom letzten Sommer oder den Gartenklappstuhl. Schließlich ist es Ihr gutes Recht, sich nebenbei noch ein wenig Geld hinzuverdienen.

Zeitung mit Kleinanzeigen und eBay Schild
Wer hohe Summen über Ebay & Co. einnimmt, der muss den Fiskus fürchten. Doch Sie können sich mit ein paar Tipps dagegen wehren. © Sascha Steinach/Imago

Kritisch wird es, wenn Sie ständig auf Ebay & Co. Gegenstände zum Verkauf anbieten. Dann könnte es passieren, dass sich das Finanzamt bei Ihnen meldet – und Steuern verlangt. Um gewappnet zu sein, sollten Sie im Hinterkopf behalten, wann der Fiskus zuschlagen könnte.

Privatverkauf auf Ebay: Achten Sie besonders auf zwei Steuerfallen

Wenn Sie zum Beispiel etwas nach dem Kauf gleich wieder weiterverkaufen, wie Antiquitäten oder Schmuck, kann es sein, dass Sie dafür Einkommenssteuer zahlen müssen.

Wenn das Finanzamt Sie gar als gewerblichen Händler einstuft, haben Sie besonders Pech: Dann kommt zur Einkommenssteuer zusätzlich noch Umsatzsteuer oben drauf. Doch wie merkt der Fiskus überhaupt, wie viel Sie insgesamt verkaufen?

Das Bundeszentralamt für Steuern durchforstet regelrecht die Online-Marktplätze, um gewerbliche Händler auf die Schliche zu kommen - und zwar mithilfe einer Software namens Xpider. Wenn die Software erkennt, dass ein Verkäufer besonders aktiv ist, sind Ebay & Co. sogar dazu verpflichtet, private Informationen über ihn preiszugeben.

So hat der Bundesfinanzhof bereits 2013 entschieden, dass sie unter anderem die Kontakt- und Bankdaten des Verkäufers sowie eine Liste seiner Verkäufe herausgeben müssen. Seit 2023 gilt zudem, dass Handelsplattformen ihre Heavy User von sich aus dem Finanzamt melden müssen. Betroffen sind Verkäufer, die mehr als 30 Artikel im Jahr verkaufen oder über 2.000 Euro einnehmen. Doch es gibt laut Stiftung Warentest ein paar Tricks, wie Sie die Steuern umgehen können.

Geplanten Verkauf bis nach Spekulationsfrist schieben

Wer nicht nur gebrauchte Alltagsgegenstände, sondern auch Antiquitäten oder neuen Schmuck verkaufen möchte, der sollte besser aufpassen: Denn wer innerhalb eines Jahres kauft und verkauft, der wird steuerpflichtig. Das heißt: Als Privatverkäufer müssen Sie dann den "Spekulationsgewinn“ in der Anlage SO zur Steuererklärung berücksichtigen und eintragen.

Diesen können Sie nur umgehen, wenn Sie unter dem jährlichen Freibetrag von 600 Euro bleiben. Tipp: Wenn Sie mit Ihrem Verkauf darüber liegen, dann sollten Sie besser ein Jahr abwarten – und dann den Verkauf wagen. Dann ist der Gewinn schließlich steuerfrei – egal, wie viel Sie kassieren.

Gewerblicher Handel: So vermeiden Sie die Merkmale dafür

Keine Panik – nur, weil Sie jetzt vielleicht einmal einen Spekulationsgewinn angeben mussten, bedeutet das für den Fiskus nicht gleich, Sie als gewerblichen Händler einzuschätzen. Dies ist meist erst dann der Fall, wenn dies öfters geschieht. Oder, wenn Sie sich aus Versehen im Netz registrieren. "Die Grenzen sind leider fließend", sagt Steuerberaterin Dr. Stefanie Becker aus Augs­burg. Gewerb­lich ist laut Gesetz jede nach­haltige Tätig­keit, um Einnahmen zu erzielen – auch dann, wenn die Absicht fehlt, Gewinne zu machen.

Aber nicht nur die Häufigkeit spielt hierbei eine Rolle – auch die Art der angebotenen Ware ist dabei maßgeblich mit beteiligt. Verkaufen Sie ständig neuer oder immer wieder dieselbe Art von Ware, glaubt der Fiskus zu Recht, dass Sie ein unternehmerisches Interesse daran haben.

Das gleiche gilt auch für die Vermarktung: Wer seine Ware sehr aggressiv anpreist und aufwendig gestaltete Fotos ins Netz stellt sowie seine Angebote gegen Aufpreis in den Fokus der Käuferschaft rücken möchte, der wird schnell vom Fiskus ins Auge gefasst.

Nicht den Überblick über Ihre Verkäufe verlieren

Zwar gibt es keine genaue Zahl, ab wann Sie als gewerblicher Händler gelten, allerdings geht man davon aus, dass ab einer gewissen Menge das Finanzamt auf Sie aufmerksam wird. "Wenn eine Familie in einem Jahr beispiels­weise 40 Angebote von gebrauchten Gegen­ständen im Internet macht, wird sie im Regelfall keine Probleme mit dem Finanz­amt bekommen", sagt Steuerberaterin Becker.

"Doch bringt der Vater dann beispiels­weise zusätzlich das Inventar aus seinem geerbten Eltern­haus an den Mann, kann es sein, dass das Finanz­amt ihn doch als gewerb­lichen Händler einstuft, gerade wenn sich die Verkäufe über einen längeren Zeitraum ziehen." Grob gilt also: Wer innerhalb extremer Zeitspannen – ob kurz oder lang – Unmengen an Angeboten ins Netz stellt, der wird auffällig.

Als Privatverkäufer eigene Stücke verkaufen

Wer nicht in die Kategorie gewerblicher Händler geschoben werden möchte, der sollte vor allem seine eigenen Gebrauchsgegenstände verkaufen. Wer nämlich ständig auf Ebay & Co. Dinge von jemand anderem verkauft, der kann schnell steuerpflichtig werden. Auch wenn es sich hierbei um Gegenstände, wie die alte Pelzsammlung der lieben Großmutter, handelt.

Wenn Sie allerdings alte Dinge von Ihnen zum Kauf anbieten, etwa altes Spielzeug von früher oder die Schallplattensammlung, der muss den Fiskus meist auch nicht fürchten.

Umsatzgrenzen beachten

Und auch wenn Sie einmal doch die Einkommenssteuer trifft, können Sie immer noch versuchen, die Umsatzsteuer zu umgehen. Und das funktioniert so: Lassen Sie sich beim Finanzamt als "Kleinunternehmer" einstufendann müssen Ihre Kunden keine Umsatzsteuer zahlen und Sie sie auch nicht beim Fiskus angeben.

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gilt seit einigen Jahren bis zu einem Jahresumsatz von 22.000 Euro. Wenn Sie über Ihre Umsätze einen Überblick behalten und Ihre Verkäufe auch zeitlich anpassen, sollte dem allerdings nichts im Wege stehen.

Lesen Sie hier, wie Sie sich gegen Betrüger auf Ebay Kleinanzeigen am besten wehren können. Außerdem erfahren Sie hier, wie Sie sich in Zukunft besser schützen können.

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