� 182 BGB - Zustimmung - dejure.org

B�rgerliches Gesetzbuch

   Buch 1 - Allgemeiner Teil (�� 1 - 240)   
   Abschnitt 3 - Rechtsgesch�fte (�� 104 - 185)   
   Titel 6 - Einwilligung und Genehmigung (�� 182 - 185)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

� 182
Zustimmung

(1) H�ngt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgesch�fts, das einem anderen gegen�ber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegen�ber erkl�rt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der f�r das Rechtsgesch�ft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgesch�ft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abh�ngt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des � 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

Rechtsprechung zu � 182 BGB

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu � 182 BGB:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Rechtsgesch�fte
          Gesch�ftsf�higkeit
            108 (Vertragsschluss ohne Einwilligung)
     
      Familienrecht
        B�rgerliche Ehe
          Eheliches G�terrecht
            Vertragliches G�terrecht
              Allgemeine Vorschriften
                1411 I (Ehevertr�ge Betreuter) (zu �� 182 ff)
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