� 68 StPO - Vernehmung zur Person; Beschr�nkung von Angaben,... - dejure.org

Strafproze�ordnung

   1. Buch - Allgemeine Vorschriften (�� 1 - 150)   
   6. Abschnitt - Zeugen (�� 48 - 71)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ StPO (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ StPO
__paste_bez____paste_norm__ Strafproze�ordnung (https://dejure.org/gesetze/StPO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Strafproze�ordnung
Tipp: Sie k�nnen bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie daf�r die Umschalttaste ⇧    gedr�ckt und bewegen Sie die Maus �ber dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie k�nnen das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

� 68
Vernehmung zur Person; Beschr�nkung von Angaben, Zeugenschutz

(1) 1Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge �ber Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter, Beruf und vollst�ndige Anschrift befragt wird. 2In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung wird au�er bei Zweifeln �ber die Identit�t des Zeugen nicht die vollst�ndige Anschrift, sondern nur dessen Wohn- oder Aufenthaltsort abgefragt. 3Ein Zeuge, der Wahrnehmungen in amtlicher Eigenschaft gemacht hat, kann statt der vollst�ndigen Anschrift den Dienstort angeben.

(2) 1Einem Zeugen soll zudem gestattet werden, statt der vollst�ndigen Anschrift seinen Gesch�fts- oder Dienstort oder eine andere ladungsf�hige Anschrift anzugeben, wenn ein begr�ndeter Anlass zu der Besorgnis besteht, dass durch die Angabe der vollst�ndigen Anschrift Rechtsg�ter des Zeugen oder einer anderen Person gef�hrdet werden oder dass auf Zeugen oder eine andere Person in unlauterer Weise eingewirkt werden wird. 2In richterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Beschuldigten und in der Hauptverhandlung soll dem Zeugen gestattet werden, seinen Wohn- oder Aufenthaltsort nicht anzugeben, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 bei dessen Angabe vorliegen.

(3) 1Besteht ein begr�ndeter Anlass zu der Besorgnis, dass durch die Offenbarung der Identit�t oder des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Zeugen Leben, Leib oder Freiheit des Zeugen oder einer anderen Person gef�hrdet wird, so kann ihm gestattet werden, Angaben zur Person nicht oder nur �ber eine fr�here Identit�t zu machen. 2Er hat jedoch in der Hauptverhandlung auf Befragen anzugeben, in welcher Eigenschaft ihm die Tatsachen, die er bekundet, bekannt geworden sind. 3Ist dem Zeugen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 gestattet worden, Angaben zur Person nicht oder nur �ber eine fr�here Identit�t zu machen, darf er sein Gesicht entgegen � 176 Absatz 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes ganz oder teilweise verh�llen.

(4) 1Liegen Anhaltspunkte daf�r vor, dass die Voraussetzungen der Abs�tze 2 oder 3 vorliegen, ist der Zeuge auf die dort vorgesehenen Befugnisse hinzuweisen. 2Im Fall des Absatzes 2 soll der Zeuge bei der Benennung einer ladungsf�higen Anschrift unterst�tzt werden. 3Die Unterlagen, die die Feststellung des Wohn- oder Aufenthaltsortes, der vollst�ndigen Anschrift oder der Identit�t des Zeugen gew�hrleisten, werden bei der Staatsanwaltschaft verwahrt. 4Zu den Akten sind sie erst zu nehmen, wenn die Besorgnis der Gef�hrdung entf�llt. 5Wurde dem Zeugen eine Beschr�nkung seiner Angaben nach Absatz 2 Satz 1 gestattet, veranlasst die Staatsanwaltschaft von Amts wegen bei der Meldebeh�rde eine Auskunftssperre nach � 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes, wenn der Zeuge zustimmt.

(5) 1Die Abs�tze 2 bis 4 gelten auch nach Abschluss der Zeugenvernehmung. 2Soweit dem Zeugen gestattet wurde, Daten nicht anzugeben, ist bei Ausk�nften aus und Einsichtnahmen in Akten sicherzustellen, dass diese Daten anderen Personen nicht bekannt werden, es sei denn, dass eine Gef�hrdung im Sinne der Abs�tze 2 und 3 ausgeschlossen erscheint.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur �nderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I S. 2099), in Kraft getreten am 01.07.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2021
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur �nderung weiterer Vorschriften25.06.2021BGBl. I S. 2099
13.12.2019
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Modernisierung des Strafverfahrens10.12.2019BGBl. I S. 2121
01.10.2009
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur St�rkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsreformgesetz)29.07.2009BGBl. I S. 2280
� 48Zeugenpflichten; Ladung � 48aBesonders schutzbed�rftige Zeugen; Beschleunigungsgebot � 49Vernehmung des Bundespr�sidenten � 50Vernehmung von Abgeordneten und Mitgliedern einer Regierung � 51Folgen des Ausbleibens eines Zeugen � 52Zeugnisverweigerungs-
recht der Angeh�rigen des Beschuldigten
� 53Zeugnisverweigerungs-
recht der Berufsgeheimnis-
tr�ger
� 53aZeugnisverweigerungs-
recht der mitwirkenden Personen
� 54Aussagegenehmigung f�r Angeh�rige des �ffentlichen Dienstes � 55Auskunfts-
verweigerungsrecht
� 56Glaubhaftmachung des Verweigerungsgrundes � 57Belehrung � 58Vernehmung; Gegen�berstellung � 58aAufzeichnung der Vernehmung in Bild und Ton � 58bVernehmung im Wege der Bild- und Ton�bertragung � 59Vereidigung � 60Vereidigungsverbote � 61Recht zur Eidesverweigerung � 62Vereidigung im vorbereitenden Verfahren � 63Vereidigung bei Vernehmung durch den beauftragten oder ersuchten Richter � 64Eidesformel � 65Eidesgleiche Bekr�ftigung der Wahrheit von Aussagen � 66Eidesleistung bei H�r- oder Sprachbehinderung � 66a(weggefallen) � 66b(weggefallen) � 66c(weggefallen) � 66d(weggefallen) � 66e(weggefallen) � 67Berufung auf einen fr�heren Eid � 68Vernehmung zur Person; Beschr�nkung von Angaben, Zeugenschutz � 68aBeschr�nkung des Fragerechts aus Gr�nden des Pers�nlichkeits-
schutzes
� 68bZeugenbeistand � 69Vernehmung zur Sache � 70Folgen unberechtigter Zeugnis- oder Eidesverweigerung � 71Zeugenentsch�digung
Neu Gesamtansicht

Rechtsprechung zu � 68 StPO

95 Entscheidungen zu � 68 StPO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 95 Entscheidungen

Querverweise

Auf � 68 StPO verweisen folgende Vorschriften:

    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der �ffentlichen Klage
          163 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)
          168a (Art der Protokollierung; Aufzeichnungen)
        Entscheidung �ber die Er�ffnung des Hauptverfahrens
          200 (Inhalt der Anklageschrift)
    Ausf�hrungsgesetz VwGO (AGVwGO) 
      Verfahren, Rechtsmittel, Kosten
        Gerichtliches Verfahren, Rechtsmittel und Kosten in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz
          19 (Beweisaufnahme)

Redaktionelle Querverweise zu � 68 StPO:

    Strafproze�ordnung (StPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Vorbereitung der �ffentlichen Klage
          168e (Vernehmung von Zeugen getrennt von Anwesenheitsberechtigten) (zu � 68 III)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht