Im Kerngehalt unverändert

GRIP 49

01.11.2013

Im Kerngehalt unverändert

Zum 1. Januar tritt die Novelle des Filmförderungsgesetzes (FFG) in Kraft

Von Guido Hettinger

Rechtzeitig zum Ende der Legislaturperiode ist vom Bundestag noch die Novelle des Filmförderungsgesetzes (FFG) verabschiedet worden. So kann das 7. FFG-Änderungsgesetz pünktlich zum 1. Januar 2014 in Kraft treten.

Im Umfeld des Referentenentwurfs war eine Vielzahl von Themen sehr kontrovers diskutiert worden, darunter vor allem die Neugestaltung der Referenzfilmförderung zugunsten einer Privilegierung marktkonformer Produktionen. Im Gespräch war, den sogenannten Aufstockungsbetrags für Dokumentar-, Erstlings- und Kinderfilme auf 100.000 Referenzfilmpunkte reduzieren, wenn sie die 50.000 beziehungsweise 25.000 Zuschauer (bei Dokumentarfilmen) erreicht haben. Eingang in das neue Gesetz hat dieser Vorschlag jedoch nicht gefunden. Vielmehr erhalten Produzenten von Dokumentar-, Kinder- und Erstlingsfilmen, die die genannten Zuschauerzahlen erreichen, auch weiterhin die Aufstockung auf 150.000 Referenzfilmunkte, wodurch ihnen der erleichterte Zugang zu Referenzmitteln für Folgeproduktionen erhalten bleibt.

Eine andere sehr streitige Position beim neuen FFG ist seit langem die Filmabgabe. Bis zuletzt hatten die Vertreter der Filmtheaterbetreiber eine Reduzierung der Filmabgabe auf die bis 2003 gültigen Abgabesätze gefordert. Außerdem war gefordert worden, den Kreis der Abgabepflichtigen auch auf Fernsehsender und bloße Zugangsvermittler, wie Kabel- und Telekommunikationsunternehmen, zu erweitern. Denn die Filmtheaterbetreiber fühlen sich gegenüber diesen Verwertern benachteiligt. Anhängig ist noch immer eine die Verfassungsbeschwerde der UCI-Kinokette gegen die bestehende Filmabgabeverpflichtung. Sollte das FFG als Rechtsgrundlage für die Filmabgabe womöglich gekippt werden, würde dies das Ende der FFA-Förderung in ihrer heutigen Form bedeuten.

Nicht zuletzt wegen dieser noch offenen Fragen hat man sich bei der aktuellen Novellierung des FFG auf überschaubare Änderungen („kleine FFG-Novelle“) beschränkt. Erst in der kommenden Legislaturperiode soll - unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - eine umfassendere FFG-Novellierung folgen.

Wesentliche Neuerungen gab es in der Neufassung des Gesetzes somit nur in vier Punkten.

1.) Zukünftig werden auch Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz im Ausland verpflichtet, auf ihre deutschen Umsätze eine Filmabgabe entrichten. Hiermit wurde ein wesentlicher Wettbewerbsnachteil für Video-on-Demand-Anbieter mit Sitz in Deutschland gegenüber solchen mit Sitz im Ausland behoben. Letztere mussten bislang keine Filmabgabe leisten, obwohl auch sie Kinofilme zum Abruf in Deutschland anbieten. Allerdings wird die neue Filmabgabe zukünftig nur noch für 2,5 Jahre und nicht mehr für fünf Jahre geschuldet.

2.) Die Sperrfrist von Video-on-Demand-Angeboten wurde mit der Sperrfrist für DVD-Auswertungen gleichgesetzt. Die Video-on-Demand-Auswertung kann somit zukünftig ebenfalls bereits sechs Monate (früher neun Monate) nach Kinostart beginnen.

3.) Die Teilhabemöglichkeiten behinderter Menschen an Filmvorführungen wurde verbessert. Zukünftig müssen von allen geförderten Filmen zusätzlich auch barrierefreie Filmfassungen mit Audiodeskription für sehbehinderte Menschen und mit Untertiteln für hörgeschädigte Menschen hergestellt werden.

4.) Die Digitalisierung des Filmerbes wurde in den Aufgabenkatalog der FFA aufgenommen. Dies war im Zuge der Umrüstung von Kinos auf die digitale Projektion unumgänglich. Analoge 35-Millimeter-Filmrollen werden bald der Vergangenheit angehören beziehungsweise kaum noch Abspielstätten mit geeigneten Apparaturen vorfinden.

Verabschiedet ist das FFG allerdings nur für drei Jahre statt der sonst üblichen fünf Jahre. Dies aus triftigen Gründen. Einerseits wegen der ungeklärten Rechtslage, andererseits aber auch um in kürzeren Intervallen auf den sich rasant vollziehenden technologischen Wandel reagieren zu können. Und das ist gut so.

* Guido Hettinger ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Brehm & v.Moers

Kategorie: Bericht/Meldung (GRIP INFO + Filmland Hessen-Beiträge)

Schlagworte: Filmförderung, Filmpolitik, Digitalisierung, Verleih, Diversität

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