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23. Dezember 1933: Urteil des Reichsgerichts im Reichstagsbrandprozess

  • Nationalsozialismus (1933-1945)

Hintergrundinformationen

In der Nacht vom 27. auf den 28. Februar 1933 brannte der Reichstag. Was folgte, liest sich in der Rückschau wie ein Krimi: permanenter Ausnahmezustand, Außerkraftsetzung der wichtigsten Grundrechte, Massenverhaftungen. Am Ende dieses Geschehens stand die vollständige Demontage der deutschen Demokratie.

Bereits am 28. Februar wurde die Verordnung „zum Schutz von Volk und Staat“, die so genannte Reichstagsbrandverordnung, erlassen. Politische Gegner des NS-Regimes sahen sich einer beispiellosen Verfolgung ausgesetzt. Wer von den Betroffenen sich nicht ins Exil oder in den Untergrund retten konnte, fand sich in Gefängnissen oder Lagern wieder. Nicht wenige bezahlten ihre Überzeugungen mit ihrem Leben.

Die Machthabenden beschuldigten die Kommunisten, einen Umsturz geplant zu haben. Regimegegner ihrerseits bezichtigten die Nationalsozialisten, den Brand des Reichstags selbst inszeniert zu haben – als willkommenen Vorwand dafür, ihre politischen Konkurrenten auszuschalten. Entsprechendes Aufsehen erregte das Erscheinen von Willi Münzenbergs „Braunbuch über Reichstagsbrand und Hitlerterror“ im Sommer des Jahres 1933.

Das von dem KPD-Funktionär Münzenberg im Auftrag der Komintern gegründete „Internationale Hilfskomitee für die Opfer des Hitlerfaschismus“ setzte eine „Internationale Untersuchungskommission zur Aufklärung des Reichstagsbrandes“ ein. Im so genannten Londoner Gegenprozess wurden öffentlichkeitswirksam die Kommunisten entlastet und die Nationalsozialisten der Brandstiftung für schuldig befunden – und van der Lubbe als deren Handlanger qualifiziert.

In Deutschland fand kurz danach, vom 21. September bis zum 23. Dezember 1933, der Reichstagsbrandprozess statt. Des Hochverrats und der gemeinschaftlichen Brandstiftung zwecks Auslösung eines kommunistischen Aufstands angeklagt waren: als Täter der Niederländer Marinus van der Lubbe, als mutmaßliche Anstifter der Vorsitzende der KPD-Reichstagsfraktion Ernst Torgler sowie die bulgarischen Kommunisten Georgi Dimitroff, Blagoj Siminoff Popoff und Wassil Konstantinoff Hadji Taneff.

Als Zeugen traten unter anderen Joseph Goebbels und Hermann Göring auf. Dimitroff fiel durch sein rhetorisches Geschick auf. Er ließ keine Gelegenheit ungenutzt, Widersprüche in den Aussagen der Zeugen der Anklage aufzudecken. Immer wieder charakterisierte er die Reichstagsbrandstiftung als antikommunistische Provokation seitens der Machthaber.

Am 23. Dezember 1933 verurteilte der Vierte Strafsenat des Reichsgerichts Marinus van der Lubbe zum Tode. Er wurde am 10. Januar 1934 hingerichtet. Per Gesetz vom 19. März 1933 hatte man für Terrordelikte wie Brandstiftung rückwirkend die Todesstrafe eingeführt (so genannte „Lex van der Lubbe“).

Die übrigen Angeklagten wurden zwar wegen Mangels an Beweisen freigesprochen, jedoch weiterhin in Haft behalten. Die These, es habe sich um eine kommunistische Verschwörung gehandelt, erhielt man aufrecht.

Weltweite Proteste und diplomatische Interventionen der Sowjetunion führten zur Befreiung der drei Bulgaren, die im Februar 1934 Deutschland verlassen konnten. Ernst Torgler blieb noch länger in Haft. Die KPD schloss ihn wegen seines Verhaltens im Prozess aus ihren Reihen aus.

In der Nachkriegszeit bemühte sich die Familie van der Lubbe um eine Rehabilitierung ihres Angehörigen. Ab 1955 strengten die Rechtsanwälte Arthur Brand und Robert Kempner Wiederaufnahmeverfahren an, mit denen sich das Landgericht und das Kammergericht Berlin sowie der Bundesgerichtshof befassten.

Am Ende dieser Bemühungen stand 2007 die vollständige Aufhebung des Urteils gegen Marinus van der Lubbe durch den Generalbundesanwalt in Karlsruhe.

Wer sich mit der Forschung zum Reichstagsbrand beschäftigt, betritt bis heute vermintes Gelände. Bereits unter den Zeitgenossen hart umstritten, da für die kontextuelle Ausdeutung von erheblichem Gewicht, war die Frage der Täterschaft:

War der Brand das Fanal zu einem kommunistischen Aufstand oder eine gezielte Provokation seitens der Nationalsozialisten oder die Tat eines Einzelnen – namens Marinus van der Lubbe?

Die – bisweilen polemisch ausgetragene – Kontroverse zwischen Vertretern der Einzeltäterthese und jenen, die eine Täterschaft der Nationalsozialisten annehmen, hat sich in der modernen Forschung bis auf den heutigen Tag tradiert.

Wissenschaftliche Quellenkritik wurde und wird dabei sehr ernst genommen, und so stand sogar der Vorwurf der Fälschung von Quellen im Raum. Wie das Bundesarchiv in der Mitte der 1980er Jahre in die Begutachtung von Quellenmaterial einbezogen wurde, können Sie nachlesen im instruktiven Beitrag von:

Josef Henke: Archivfachliche Bemerkungen zur Kontroverse um den Reichstagsbrand, in: Geschichte und Gesellschaft 16 (1990), S. 212-232.

Das Bundesarchiv verfügt über eine Vielzahl wichtiger Archivalien zum Thema. Lesen Sie hierzu online das „Inventar Reichstagsbrand“.

Lesen Sie hier den Beitrag zur Digitalisierung der „Sammlung Fritz Tobias“ (Bestand ZSg. 163).

Sabine Dumschat