Politik
SPD-Gesundheitspolitiker Mende: Investoren-MVZ sollen reguliert, nicht verboten werden
Mittwoch, 24. Mai 2023
Berlin � In der politischen Diskussion um die Tr�ger- und Inhaberstrukturen von Medizinischen Versorgungszent�ren (MVZ) gehe es nicht um ein Verbot, sondern eine m�glicherweise notwendige st�rkere Regulierung. Dies be�tonte heute Dirk-Ulrich Mende, Berichterstatter ambulante Versorgung der SPD-Bundestagsfraktion, im Rahmen einer Veranstaltung des Bundesverbands der Betreiber medizinischer Versorgungszentren (BBMV).
Insbesondere die Bundesl�nder s�hen offensichtlich Handlungsbedarf, sagte Mende mit Blick auf einen j�ngst von Bayern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein in den Bundesrat eingebrachten Antrag f�r ein MVZ-Regu�lierungsgesetz.
Weiteren gesetzlichen Einschr�nkung f�r MVZ-Betreiber sind laut Martin Burgi, Ordinarius f�r �ffentliches Recht und Europarecht an der LMU M�nchen, allerdings enge verfassungsrechtliche Grenzen gesetzt. Zu diesem Schluss kommt Burgi in einem Rechtsgutachten im Auftrag des BBMV.
Statthaft w�ren nach seiner Einsch�tzung ein Verbot der sogenannten Konzeptbewerbung im Nachbesetzungs�verfahren, ein Verbot der weiteren Teilnahme an der vertrags�rztlichen Versorgung bei fehlender Gew�hrleistung �rztlicher Entscheidungsfreiheit sowie die �berpr�fung der Versorgungsauftr�ge hinsichtlich der Kernleistungen. Auch versch�rfte Transparenzvorgaben w�ren grunds�tzlich m�glich.
Weitergehende Vorschl�ge, wie beispielsweise ein Verbot von MVZ ohne �rtlichen und fachlichen Bezug zu einer Klinik oder die Unterstellung des MVZ-Tr�gers unter die Disziplinargewalt der Kassen�rztlichen Vereinigung (KV), stie�en hingegen an �un�berwindbare verfassungs- beziehungsweise europarechtliche Grenzen�, so Burgi.
Michael Weller, Leiter der Abteilung 2 Gesundheitsversorgung und Krankenversicherung im Bundesgesund�heits�ministerium (BMG), betonte, man werde �selbstverst�ndlich� bei allen MVZ-Regelungen den Rechtsrahmen be�r�cksichtigen und einhalten. Ziel sei es, eine qualitativ hochwertige und am Bedarf orientierte medizinische Versorgung zu gew�hrleisten.
�Vom Netz� werde niemand genommen, die angedachten Regelungen seien s�mtlich in die Zukunft gerichtet. Stand jetzt sei der Anteil der investorengef�hrten MVZ ohnehin �hom�opathisch� und weit entfernt von Markt�beherrschung, so Weller.
Die Gesch�ftsf�hrerin des Bundesverbands Medizinische Versorgungszentren (BMVZ), Susanne M�ller, bewertete die Debatte um investorenbetriebene MVZ (iMVZ) als nicht versorgungspolitisch orientiert, sondern gegen be�stimmte Akteure gerichtet.
Deutlich sch�rfer formulierte Franz Knieps, Vorstandsvorsitzender des BKK Dachverbandes: Er sehe schlicht kei�nen Regulierungsbedarf. Zudem kursiere vieles an Vorschl�gen, was juristisch �einfach nicht geht�.
Gesetzliche Regulierung dringend geboten.
�Eine gesetzliche Regulierung von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren ist rechtlich m�g�lich und aus Versorgungsgesichtspunkten dringend geboten. Eine solche Regulierung w�rde mit dazu beitragen, MVZ als sinnvolles Versorgungsangebot vor negativen Folgen einer auf Rendite ausgerichteten Patientenversor�gung zu sch�tzen.� So kommentierte Klaus Reinhardt, Pr�sident der Bundes�rztekammer (B�K), die Ergebnisse des vorgestellten Rechtgutachtens.
Er verwies auf die von der B�K im Januar 2023 vorgelegten Regulierungsvorschl�ge f�r iMVZ. Diese sollen ge�w�hrleisten, dass das Patientenwohl immer Vorrang vor kommerziellen Interessen hat. �Die in dem B�K-Papier sowie in dem Bundesratsantrag enthaltenen Vorschl�ge dienen dem Gemeinwohl und sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt�, stellte der B�K-Pr�sident klar.
Aus Sicht der B�K muss f�r MVZ das gleiche gelten, was auch f�r Vertrags�rzte sowie f�r Apotheken gelte. So sei es f�r die T�tigkeit von Vertrags�rzten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts notwendig, dass diese gegen�ber ihren Patienten sowohl im Bereich der eigentlichen Behandlungst�tigkeit als auch im tats�chlichen und rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich seien.
Das setze zwingend voraus, dass Vertrags�rzte Inhalt und Umfang ihrer �rztlichen T�tigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und pers�nlichen Mittel selbst bestimmen und insoweit keiner ma�gebli�chen Einflussnahme durch andere unterliegen w�rden.
Das Apothekengesetz verbietet der B�K zufolge Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesell�schaft und Verein�ba�rungen, bei denen die Verg�tung f�r dem Apotheker gew�hrte Darlehen oder �berlassene Verm�genswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet sind. F�r MVZ kann aus Sicht der B�K nichts anderes gelten.
Keine Renditemaximierung
Reinhardt fordert deshalb gesetzliche Klarstellungen. Trete die Maximierung der Rendite als Ziel in den Vorder�grund, bestehe Handlungsbedarf. Die Einschr�nkung des Gr�nderkreises f�r MVZ d�rfe nicht weiter dadurch un�terlaufen werden, dass ein Krankenhaus nur mit dem Zweck betrieben werde, eine Kette von MVZ zu gr�nden und an der station�ren Versorgung �eigentlich gar kein Interesse hat�.
�Die Gesundheitsversorgung der Bev�lkerung und deren Finanzierung im Rahmen unseres Solidarsystems kommt nach st�ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein �berragend wichtiger Gemeinwohl�belang zu. Dem tragen die Regulierungsvorschl�ge der Bundes�rztekammer Rechnung�, so Reinhardt. Mit ihnen k�nnten die Rahmenbedingungen so ausgerichtet werden, dass MVZ ihre Patienten weiterhin medizinisch vern�nftig versorgen und ihre Behandlungen nicht prim�r an der Rendite orientieren w�rden. © aha/aerzteblatt.de

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