SGV Inhalt : Verordnung �ber die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen | RECHT.NRW.DE

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024


Verordnung �ber die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:

Norm�berschrift

Verordnung
�ber die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung
der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 25. Februar 2014 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 58 der Verfassung f�r das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GV. NRW. S. 127), des � 17 Absatz 1 Satz 2, des � 28 Absatz 1 Satz 1 und des � 36 Absatz 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), sowie des � 4 Absatz 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. M�rz 1966 (GV. NRW. S. 217), wird verordnet:

� 1 (Fn 2)

Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit h�herem Grundgehalt verliehen ist oder wird, sowie die entsprechenden Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ohne Amt werden von der Landesregierung ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt; ausgenommen sind Referatsleiterinnen und Referatsleiter in obersten Landesbeh�rden, soweit ihnen k�nftig ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 verliehen werden soll. Satz 1 gilt f�r Beamtinnen und Beamte nach � 37 Absatz 1 Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) ge�ndert wurde, entsprechend.

� 2

Die Aus�bung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, die nicht nach � 1 durch die Landesregierung ernannt werden, sowie der Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Landes wird auf die obersten Landesbeh�rden �bertragen. Bestimmungen der Gesch�ftsordnung der Landesregierung �ber Zustimmungsvorbehalte anderer Ministerien und einen Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung in F�llen der Nicht�bereinstimmung bleiben unber�hrt.

� 3 (Fn 2)

(1) Die obersten Landesbeh�rden werden erm�chtigt, durch Rechtsverordnung die Aus�bung der Befugnisse nach � 2 f�r die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 oder R1 und R 2 verliehen ist oder wird, die entsprechenden Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter ohne Amt sowie die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richterinnen und Richter auf die ihnen nachgeordneten Beh�rden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Gerichte zu �bertragen.

(2) Das f�r das Schulwesen zust�ndige Ministerium wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem f�r das Innere zust�ndigen Ministerium und dem Finanzministerium die Aus�bung der Befugnisse nach � 2

1. f�r die Lehrkr�fte an �ffentlichen Schulen, f�r die Fachleiterinnen und Fachleiter an Zentren f�r schulpraktische Lehrerausbildung und in der Lehrerfortbildung, f�r die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen,

2. f�r die Leiterinnen und Leiter und deren Vertreterinnen und Vertreter von �ffentlichen Schulen sowie von Zentren f�r schulpraktische Lehrerausbildung

auf ihm nachgeordnete Stellen zu �bertragen.

(3) Das Ministerium f�r Innovation, Wissenschaft und Forschung wird erm�chtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem f�r das Innere zust�ndigen Ministerium und dem Finanzministerium

1. die Aus�bung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung f�r Beamtinnen und Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4, W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird,

2. die Aus�bung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand f�r sonstige Beamtinnen und Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,

3. die Aus�bung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand f�r Beamtinnen und Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die Hochschulen zu �bertragen.

� 4

Die nach den �� 2 und 3 �bertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausge�bt.

� 5

Die �� 1 bis 3 gelten entsprechend f�r die Erkl�rung des Einverst�ndnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie f�r die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

� 6

Die Beamtinnen und Beamten der oder des Landesbeauftragten f�r Datenschutz und Informationsfreiheit werden von dieser oder diesem ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt.

� 7

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpr�sidentin

Der Minister
f�r Inneres und Kommunales

Fu�noten:

Fn 1

GV. NRW. S. 199, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014; ge�ndert durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Fn 2

� 1 und � 3 ge�ndert durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 500), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.



Normverlauf ab 2000: