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Meinung Selbstbestimmungsgesetz

Und was ist mit den Kindern?

Freier Kolumnist WELT am Sonntag
BITTE NUR DIESES AUTORENFOTO VERWENDEN Autorenfoto Prof. Dr. jur. Arnd Diringer BITTE NUR DIESES AUTORENFOTO VERWENDEN Autorenfoto Prof. Dr. jur. Arnd Diringer
WELT-Kolumnist Arnd Diringer ist Professor an der Hochschule Ludwigsburg
Quelle: via Arnd Diringer
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Mit dem Selbstbestimmungsgesetz der Ampel werden Kinder- und Elternrechte ebenso auf dem Altar der Trans-Ideologie geopfert wie Frauenrechte. Man kann nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht diesem Irrsinn ein Ende setzt.

Mitte April hat die rot-grüne Regierung mit liberalem Anhängsel das Selbstbestimmungsgesetz (SBG) durch den Bundestag gepeitscht. Danach kann man das offizielle Geschlecht durch einfache Erklärung gegenüber dem Standesamt ändern. Das führte schon im Vorfeld zu viel Kritik, insbesondere von Feministinnen, die um Frauenrechte fürchten. Kaum beachtet wurde bislang, was das Gesetz für Kinder bedeutet.

Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres können Eltern jetzt deren offizielles Geschlecht willkürlich festlegen. Wenn beispielsweise ein Paar sechs Monate nach der Geburt ihres Kindes feststellt, dass es lieber einen Andreas als eine Andrea großziehen will, genügt dafür ein Gang zum Standesamt.

Eltern sind dabei gesetzlich nicht verpflichtet, das Kindeswohl zu achten. Eine Überprüfung durch ein Gericht oder eine Behörde erfolgt nicht. Nach den korrespondierenden Neuregelungen im Personenstandsgesetz müssen die Eltern allerdings das Kind, in dem Beispielsfall das Baby, mit zum Standesamt nehmen.

Dadurch, heißt es in der Beschlussempfehlung des Bundestags-Ausschusses für Familie, „kann der Standesbeamte sich davon überzeugen, dass die Änderung des Geschlechtseintrags nicht gegen den Willen des Minderjährigen abgegeben wird“. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es mit dem Geschlechtswechsel einverstanden sein.

Die Eltern sollen sich davor beraten lassen. Der Gesetzgeber schlägt dafür Personen mit psychologischer, psychotherapeutischer oder psychiatrischer Berufsqualifikation sowie Träger der Kinder- und Jugendhilfe vor. Eine fachliche Qualifikation der Berater ist aber nicht zwingend erforderlich. Eltern können sich also beispielsweise auch an eine „Völkerrechtlerin“ oder einen Kinderbuchautor wenden. Sie können auf die Beratung auch verzichten. Es genügt, wenn sie die bestätigen. Ob es sie gab, wird nicht überprüft.

Um das Kind wird, wie es Rechtsanwalt Udo Vetter auf seinem mit dem Grimme Online Award ausgezeichneten „Law Blog“ formuliert hat, dann „ein Kordon des pflichtgemäßen Schweigens“ errichtet. Großeltern, Kindergärtner und andere dürfen das tatsächliche Geschlecht des Kindes grundsätzlich nicht offenbaren. Machen sie es, drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro, Berufsträgern zudem arbeits- bzw. dienstrechtliche Konsequenzen.

Es gibt keinen Elternvorrang mehr

Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind den Geschlechtseintrag selbst ändern. Es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Stimmt der nicht zu, kann das Familiengericht die Zustimmung ersetzen. Dafür genügt, dass die Geschlechtsänderung dem Kindeswohl „nicht widerspricht“, während ansonsten ein gerichtliches Eingreifen nur möglich ist, wenn das Kindeswohl „gefährdet“ ist, was eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Kindeswohls voraussetzt.

Auf diesen Unterschied hat die Professorin Judith Froese in einer Stellungnahme für den Deutschen Bundestag hingewiesen. Die Vorgaben des SBG kehren damit die allgemeine Systematik um, sie werden weder dem verfassungsrechtlich garantierten „Elternvorrang noch der Bedeutung des Kindeswohls gerecht“, so die Konstanzer Juristin.

Leben die Eltern dauerhaft getrennt, kann das Gericht einem Elternteil auf Antrag die elterliche Sorge ganz oder teilweise allein übertragen. „Das kann“ nach der Begründung zum SBG „beispielsweise dann in Betracht kommen, wenn ein Elternteil die vom Geschlechtseintrag abweichende Geschlechtsidentität des Kindes kategorisch ablehnt“.

Udo Vetter bezeichnet die Neuregelungen zum Geschlechtseintrag von Kindern als „schrecklichste(n) Paragrafen“ des SBG und spricht von „orwellsche(n) Dimensionen“. Tatsächlich werden damit Kinder- und Elternrechte ebenso auf dem Altar der Trans-Ideologie geopfert wie Frauenrechte durch andere Bestimmungen des Gesetzes. Man kann nur hoffen, dass das Bundesverfassungsgericht diesem Irrsinn ein Ende setzt.

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