Visaangelegenheiten: Darmstadt

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Visaangelegenheiten

Einreise für einen kurzen Aufenthalt

Für die Einreise und den Kurzaufenthalt von maximal 90 Tagen, zum Beispiel für einen Besuchsaufenthalt, eine Geschäftsreise oder einen Urlaub in der Bundesrepublik Deutschland, benötigen ausländische Staatsangehörige in der Regel ein Visum.

Eine Übersicht über die Staaten, die von der Visumspflicht für einen Kurzaufenthalt befreit sind, erhalten Sie auf den Internetseiten des Auswärtigen Amts

Nach der Einreise ohne Visum kann in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Für bestimmte Staaten gelten Vergünstigen, diese können auch ohne Visum einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet beantragen. Näheres entnehmen Sie bitte unter dem Reiter „Einreise für einen längeren Aufenthalt“.

Für einen kurzen Aufenthalt muss ein Schengen-Visum (Visumkategorie C) beantragt werden. Das Visum ist bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland zu beantragen. Diese bestimmt, welche notwendigen Unterlagen und Urkunden vorzulegen sind.

Für den Kurzaufenthalt muss bei der Auslandsvertretung ein gesicherter Lebensunterhalt einschließlich Krankenversicherung nachgewiesen werden. Kann der erforderliche Nachweis über die finanzielle Sicherung des kurz- oder langfristigen Aufenthaltes in Deutschland nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Näheres entnehmen Sie bitte unter dem Reiter „Verpflichtungserklärungen“.

Einreise für einen längeren Aufenthalt

Für die Einreise und einen längerfristigen Aufenthalt von über 90 Tagen, zum Beispiel für ein Studium, als Ehegatte oder für die Arbeit, benötigen ausländische Staatsangehörige ein nationales Visum (Visumskategorie D).

Ausgenommen hiervon sind die Staatsangehörigen

  • der Europäischen Union,
  • von Island,
  • Liechtenstein,
  • Norwegen,
  • der Schweiz,
  • des Vereinigten Königreichs Großbritannien,
  • von Nordirland,
  • Australien,
  • Israel,
  • Japan,
  • Kanada,
  • Republik Korea,
  • Neuseeland
  • Vereinigte Staaten von Amerika

Eine Aufenthaltserlaubnis für diese Staatsangehörige kann nach ihrer Einreise im Bundesgebiet beantragt werden. Dies gilt auch für Staatsangehörige von

  • Andorra,
  • Brasilien,
  • El Salvador,
  • Honduras,
  • Monaco,
  • San Marino,

soweit sie keine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.

Für einen längerfristigen Aufenthalt muss ein nationales Visum (Visumkategorie D) beantragt werden. Das Visum ist bei der zuständigen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland (Botschaft oder Generalkonsulat) im Heimatland zu beantragen. Diese bestimmt, welche notwendigen Unterlagen und Urkunden vorzulegen sind. Nach Antragsstellung wird die zuständige Ausländerbehörde beteiligt und um Stellungnahme zur Erteilung des beantragten Visums gebeten. Eine abschließende Entscheidung fällt die Auslandsvertretung, die auch die Ersterteilung des Visums vornimmt.

Ein nationales Visum zur Einreise für einen langfristigen Aufenthalt kann in der Regel nur erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthalts im Bundesgebiet gesichert sein wird. Kann der erforderliche Nachweis über die finanzielle Sicherung des längerfristigen Aufenthaltes in Deutschland nicht erbracht werden, besteht die Möglichkeit in Ausnahmefällen eine Verpflichtungserklärung abzugeben. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir uns stets eine Einzelfallprüfung vorbehalten. Näheres entnehmen Sie bitte unter dem Reiter „Verpflichtungserklärungen“.

Die Verlängerung Ihres Visums im Bundesgebiet beantragen Sie anschließend im Allgemeinen Bereich für Aufenthaltsangelegenheiten der Ausländerbehörde. Bitte nutzen Sie hierfür das entsprechende Kontaktformular oder erreichen Sie uns telefonisch unter unserer Hotline.

Verpflichtungserklärungen

Ein Visum für einen kurz- oder längerfristigen Aufenthalt kann in der Regel nur Erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt während des Aufenthaltes gesichert ist. Können keine ausreichenden eigenen Mittel bei der deutschen Auslandvertretung vorgelegt werden, können im Bundesgebiet lebende Personen eine Verpflichtungserklärung für die antragsstellende Person abgeben.

Mit dieser verpflichtet sich der Verpflichtungsgeber die Kosten für den Lebensunterhalt des ausländischen Staatsangehörigen zu tragen. Hierzu zählen unter anderem Kosten der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit sowie für eventuell anfallende Ausreisekosten. Für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung hat der Verpflichtungsgeber im Bundesgebiet persönlich bei der Ausländerbehörde seines Wohnortes vorzusprechen.

Weitere Informationen können Sie gerne unserem Merkblatt zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung entnehmen. 

Zur Terminvereinbarung für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung nutzen Sie bitte entsprechendes Formular. Eine Verpflichtungserklärung für „längerfristige Aufenthalte“ wird abgegeben bei einem Aufenthalt aufgrund eines Studiums/Sprachkurses, der Eheschließung oder aus humanitären Gründen.

 

Ansprechpartner

Für längerfristige Aufenthalte
Frau Bohlen 06151 13 2241
Frau Raos    06151 13 3498

E-Mail          einreise.abh@1sp4mdarmstadt.abde

Für Besuchs- oder Geschäftsaufenthalte
06151 13 3323

E-Mail          service.abh@darmstadt.de
Fax               06151 13-3589

Kontaktformular

Ansprechpartner

Bei Fragen und Problemen wenden Sie sich gerne an

Frau Bohlen 06151 13 2241
Frau Raos    06151 13 3498

E-Mail          einreise.abh@darmstadt.de   
Fax               06151 13-3589

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