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Armin Laschet - Wahlzettel sichtbar: CDU-Kandidat verstößt gegen Wahlgeheimnis - WELT
Im Blitzlichtgewitter hat Unionskanzlerkandidat Armin Laschet (CDU) seinen Wahlzettel in die Urne gesteckt. Dabei konnte jeder sehen, wo er sein Kreuzchen gemacht hat. Eigentlich hätte der Wahlleiter einschreiten müssen. Warum seine Stimme trotzdem nicht ungültig ist.
Unionskanzlerkandidat Armin Laschet (CDU) hat bei der Stimmabgabe zur Bundestagswahl seinen Stimmzettel falsch gefaltet. Als Laschet den Zettel in einem Wahllokal in Aachen in die Urne warf, konnten Umstehende sehen, was er angekreuzt hatte. Fotografen und Fernsehkameras hielten den Moment auf Bildern fest.
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Zugleich sagte er, die Bundestagswahl entscheide über die Richtung Deutschlands in den nächsten Jahren. „Und deshalb kommt es auf jede Stimme an“, so Laschet vor dem Wahllokal. Er hoffe, dass alle ihr Wahlrecht nutzen, „damit Demokraten am Ende eine neue Regierung bilden können“.
Wegen des Wahlgeheimnisses ist es jedoch nicht erlaubt, seinen Stimmzettel offen einzuwerfen. Der Wähler müsse ihn „in der Weise falten, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist“, heißt es auf der Website des Bundeswahlleiters.
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Sollte die Stimmabgabe erkennbar sein, müsste der Wahlvorstand nach § 56 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 BWO den Wähler zurückweisen. Normalerweise wird im Wahllokal darauf hingewiesen, wie der Zettel gefaltet werden muss. Der Stimmzettel ist zudem so gefalzt, dass die Stimmabgabe geheim bleibt.
Wenn der Wahlzettel zurückgewiesen worden ist, so ist dem Wähler auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstandes vernichtet hat (§ 56 Abs. 8 BWO).
Ist die Stimme ungültig?
„Der Wahlvorstand hätte das beanstanden müssen. Aber jetzt ist es zu spät. Man kann nun nicht einfach einen anderen Stimmzettel mit zwei CDU-Stimmen herausziehen. Die Bundestagswahl wird wegen dieser einen Stimme nicht für ungültig erklärt werden“, sagte der Verfassungsrechtler Professor Walther Michl der „Bild“-Zeitung.
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Strafbar hat sich Laschet mit dieser Art der Stimmabgabe aber vermutlich nicht gemacht, dafür müsste man ihm Vorsatz nachweisen. Dann würde eventuell 107c StGB zur Anwendung kommen. Darin heißt es: „Wer einer dem Schutz des Wahlgeheimnisses dienenden Vorschrift in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen, wie jemand gewählt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
In § 39 BWahlG ist abschließend geregelt, wann eine Stimme ungültig ist – zum Beispiel, wenn der Stimmzettel nicht amtlich hergestellt ist oder für einen anderen Wahlkreis gültig ist. Keines dieser Kriterien liegt hier vor.
Auch der Bundeswahlleiter Georg Thiel äußerte sich zu dem Vorfall: „Ein bundesweit bekannter Politiker hat wie erwartet seine eigene Partei gewählt. Eine Wählerbeeinflussung kann darin nicht gesehen werden.“ Bei einer „Fehlfaltung“ teilt der Wahlvorstand demnach einen neuen Stimmzettel aus - gelangt der offen eingeworfene Zettel dennoch in die Wahlurne, „kann er nicht mehr aussortiert werden und ist gültig“.
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Der Vorfall sorgte für viel Spott - unter anderem von anderen Abgeordneten. SPD-Politiker Karl Lauterbach schrieb auf Twitter etwa: „Ich schätze es war Absicht. So dumm kann niemand sein.“
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