� 9 BetrVG - Zahl der Betriebsratsmitglieder - dejure.org

Betriebsverfassungsgesetz

   Zweiter Teil - Betriebsrat, Betriebsversammlung, Gesamt- und Konzernbetriebsrat (�� 7 - 59a)   
   Erster Abschnitt - Zusammensetzung und Wahl des Betriebsrats (�� 7 - 20)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

� 9
Zahl der Betriebsratsmitglieder

1Der Betriebsrat besteht in Betrieben mit in der Regel

5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einer Person,

21 bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus 3 Mitgliedern,

51 wahlberechtigten Arbeitnehmern bis 100 Arbeitnehmern aus 5 Mitgliedern,

101 bis 200 Arbeitnehmern aus 7 Mitgliedern,

201 bis 400 Arbeitnehmern aus 9 Mitgliedern,

401 bis 700 Arbeitnehmern aus 11 Mitgliedern,

701 bis 1 000 Arbeitnehmern aus 13 Mitgliedern,

1 001 bis 1 500 Arbeitnehmern aus 15 Mitgliedern,

1 501 bis 2 000 Arbeitnehmern aus 17 Mitgliedern,

2 001 bis 2 500 Arbeitnehmern aus 19 Mitgliedern,

2 501 bis 3 000 Arbeitnehmern aus 21 Mitgliedern,

3 001 bis 3 500 Arbeitnehmern aus 23 Mitgliedern,

3 501 bis 4 000 Arbeitnehmern aus 25 Mitgliedern,

4 001 bis 4 500 Arbeitnehmern aus 27 Mitgliedern,

4 501 bis 5 000 Arbeitnehmern aus 29 Mitgliedern,

5 001 bis 6 000 Arbeitnehmern aus 31 Mitgliedern,

6 001 bis 7 000 Arbeitnehmern aus 33 Mitgliedern,

7 001 bis 9 000 Arbeitnehmern aus 35 Mitgliedern.

2In Betrieben mit mehr als 9 000 Arbeitnehmern erh�ht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats f�r je angefangene weitere 3 000 Arbeitnehmer um 2 Mitglieder.

Amtlicher Hinweis:

Gem�� Artikel 14 Satz 2 des Gesetzes zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVerf-Reformgesetz) vom 23. Juli 2001 (BGBl. I S. 1852) gilt � 9 (Artikel 1 Nr. 8 des BetrVerf-Reformgesetzes) f�r im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehende Betriebsr�te erst bei deren Neuwahl.

Rechtsprechung zu � 9 BetrVG

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