� 9 BauGB - Inhalt des Bebauungsplans - dejure.org

Baugesetzbuch

   1. Kapitel - Allgemeines St�dtebaurecht (�� 1 - 135c)   
   1. Teil - Bauleitplanung (�� 1 - 13a)   
   3. Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (�� 8 - 10a)   
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Textdarstellung

  

� 9
Inhalt des Bebauungsplans

(1) Im Bebauungsplan k�nnen aus st�dtebaulichen Gr�nden festgesetzt werden:

1. die Art und das Ma� der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren Grundst�cksfl�chen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Ma�e der Tiefe der Abstandsfl�chen;
3. f�r die Gr��e, Breite und Tiefe der Baugrundst�cke Mindestma�e und aus Gr�nden des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden f�r Wohnbaugrundst�cke auch H�chstma�e;
4. die Fl�chen f�r Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften f�r die Nutzung von Grundst�cken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsfl�chen sowie die Fl�chen f�r Stellpl�tze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5. die Fl�chen f�r den Gemeinbedarf sowie f�r Sport- und Spielanlagen;
6. die h�chstzul�ssige Zahl der Wohnungen in Wohngeb�uden;
7. die Fl�chen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngeb�ude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumf�rderung gef�rdert werden k�nnten, errichtet werden d�rfen;
8. einzelne Fl�chen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngeb�ude errichtet werden d�rfen, die f�r Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9. der besondere Nutzungszweck von Fl�chen;
10. die Fl�chen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11. die Verkehrsfl�chen sowie Verkehrsfl�chen besonderer Zweckbestimmung, wie Fu�g�ngerbereiche, Fl�chen f�r das Parken von Fahrzeugen, Fl�chen f�r Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Fl�chen f�r das Abstellen von Fahrr�dern sowie den Anschluss anderer Fl�chen an die Verkehrsfl�chen; die Fl�chen k�nnen auch als �ffentliche oder private Fl�chen festgesetzt werden;
12. die Versorgungsfl�chen, einschlie�lich der Fl�chen f�r Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, W�rme oder K�lte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-W�rme-Kopplung;
13. die F�hrung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14. die Fl�chen f�r die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschlie�lich der R�ckhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie f�r Ablagerungen;
15. die �ffentlichen und privaten Gr�nfl�chen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsr�ume, Dauerkleing�rten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badepl�tze, Friedh�fe;
15a. die Fl�chen zur Gew�hrleistung eines nat�rlichen Klimaschutzes;
16. a) die Wasserfl�chen und die Fl�chen f�r die Wasserwirtschaft,
b) die Fl�chen f�r Hochwasserschutzanlagen, f�r die Regelung des Wasserabflusses, einschlie�lich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen,
c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Ma�nahmen getroffen werden m�ssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwassersch�den einschlie�lich Sch�den durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Ma�nahmen,
d) die Fl�chen, die auf einem Baugrundst�ck f�r die nat�rliche Versickerung von Wasser aus Niederschl�gen freigehalten werden m�ssen, um insbesondere Hochwassersch�den, einschlie�lich Sch�den durch Starkregen, vorzubeugen;
17. die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen, Abgrabungen oder f�r die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodensch�tzen;
18. a) die Fl�chen f�r die Landwirtschaft und
b) Wald;
19. die Fl�chen f�r die Errichtung von Anlagen f�r die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20. die Fl�chen oder Ma�nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschlie�ungstr�gers oder eines beschr�nkten Personenkreises zu belastenden Fl�chen;
22. die Fl�chen f�r Gemeinschaftsanlagen f�r bestimmte r�umliche Bereiche wie Kinderspielpl�tze, Freizeiteinrichtungen, Stellpl�tze und Garagen;
23. Gebiete, in denen
a) zum Schutz vor sch�dlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschr�nkt verwendet werden d�rfen,
b) bei der Errichtung von Geb�uden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Ma�nahmen f�r die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, W�rme oder K�lte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-W�rme-Kopplung getroffen werden m�ssen,
c) bei der Errichtung, �nderung oder Nutzungs�nderung von nach Art, Ma� oder Nutzungsintensit�t zu bestimmenden Geb�uden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach � 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Ma�nahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von St�rf�llen dienen, getroffen werden m�ssen;
24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzfl�chen und ihre Nutzung, die Fl�chen f�r besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor sch�dlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschlie�lich von Ma�nahmen zum Schutz vor sch�dlichen Umwelteinwirkungen durch Ger�usche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unber�hrt bleiben;
25. f�r einzelne Fl�chen oder f�r ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie f�r Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der f�r landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Fl�chen
a) das Anpflanzen von B�umen, Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen,
b) Bindungen f�r Bepflanzungen und f�r die Erhaltung von B�umen, Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gew�ssern;
26. die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen, Abgrabungen und St�tzmauern, soweit sie zur Herstellung des Stra�enk�rpers erforderlich sind.

(1a) 1Fl�chen oder Ma�nahmen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Absatz 3 k�nnen auf den Grundst�cken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2Die Fl�chen oder Ma�nahmen zum Ausgleich an anderer Stelle k�nnen den Grundst�cken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch f�r Ma�nahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Fl�chen.

(2) 1Im Bebauungsplan kann in besonderen F�llen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1. f�r einen bestimmten Zeitraum zul�ssig oder
2. bis zum Eintritt bestimmter Umst�nde zul�ssig oder unzul�ssig

sind. 2Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) 1F�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (� 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bev�lkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach � 34 Abs. 1 und 2 zul�ssigen baulichen Nutzungen zul�ssig oder nicht zul�ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k�nnen; die Festsetzungen k�nnen f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. 2Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes st�dtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des � 1 Abs. 6 Nr. 11 zu ber�cksichtigen, das Aussagen �ber die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enth�lt. 3In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen f�r Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach � 30 oder � 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung f�rmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) F�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (� 34) kann in einem Bebauungsplan, auch f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergn�gungsst�tten oder bestimmte Arten von Vergn�gungsst�tten zul�ssig oder nicht zul�ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k�nnen, um

1. eine Beeintr�chtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbed�rftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesst�tten oder
2. eine Beeintr�chtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden st�dtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine st�dtebaulich nachteilige H�ufung von Vergn�gungsst�tten,

zu verhindern.

(2c) F�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach � 34 und f�r Gebiete nach � 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach � 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von St�rf�llen f�r bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder f�r nach Art, Ma� oder Nutzungsintensit�t zu bestimmende Geb�ude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zul�ssig, nicht zul�ssig oder nur ausnahmsweise zul�ssig sind; die Festsetzungen k�nnen f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) 1F�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (� 34) k�nnen in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1. Fl�chen, auf denen Wohngeb�ude errichtet werden d�rfen;
2. Fl�chen, auf denen nur Geb�ude errichtet werden d�rfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen f�r eine F�rderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumf�rderung erf�llen, oder
3. Fl�chen, auf denen nur Geb�ude errichtet werden d�rfen, bei denen sich ein Vorhabentr�ger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden F�rderbedingungen der sozialen Wohnraumf�rderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.

2Erg�nzend k�nnen eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1. das Ma� der baulichen Nutzung;
2. die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren Grundst�cksfl�chen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3. vom Bauordnungsrecht abweichende Ma�e der Tiefe der Abstandsfl�chen;
4. Mindestma�e f�r die Gr��e, Breite und Tiefe der Baugrundst�cke;
5. H�chstma�e f�r die Gr��e, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundst�cke, aus Gr�nden des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.

3Die Festsetzungen nach den S�tzen 1 und 2 k�nnen f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. 4Die Festsetzungen nach den S�tzen 1 bis 3 k�nnen f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder f�r Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. 5Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 f�rmlich eingeleitet werden. 6Der Satzungsbeschluss nach � 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) 1Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die H�henlage festgesetzt werden. 2Festsetzungen nach Absatz 1 f�r �bereinander liegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen k�nnen gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Gel�ndeoberfl�che vorgesehen sind.

(4) Die L�nder k�nnen durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden k�nnen und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1. Fl�chen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen �u�ere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsma�nahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2. Fl�chen, unter denen der Bergbau umgeht oder die f�r den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3. Fl�chen, deren B�den erheblich mit umweltgef�hrdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkm�ler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich �bernommen werden, soweit sie zu seinem Verst�ndnis oder f�r die st�dtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckm��ig sind.

(6a) 1Festgesetzte �berschwemmungsgebiete im Sinne des � 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete au�erhalb von �berschwemmungsgebieten im Sinne des � 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des � 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich �bernommen werden. 2Noch nicht festgesetzte �berschwemmungsgebiete im Sinne des � 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des � 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines r�umlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begr�ndung mit den Angaben nach � 2a beizuf�gen.

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Fassung aufgrund des Gesetzes f�r die W�rmeplanung und zur Dekarbonisierung der W�rmenetze vom 20.12.2023 (BGBl. I Nr. 394), in Kraft getreten am 01.01.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2024
�nderung
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Änderung
Gesetz f�r die W�rmeplanung und zur Dekarbonisierung der W�rmenetze20.12.2023BGBl. I Nr. 394
23.06.2021
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz)14.06.2021BGBl. I S. 1802
05.01.2018
�nderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)30.06.2017BGBl. I S. 2193
06.07.2017
�nderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)30.06.2017BGBl. I S. 2193
13.05.2017
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im St�dtebaurecht und zur St�rkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt04.05.2017BGBl. I S. 1057
20.09.2013
�nderung
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Änderung
Gesetz zur St�rkung der Innenentwicklung in den St�dten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des St�dtebaurechts11.06.2013BGBl. I S. 1548
30.07.2011
�nderung
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Änderung
Gesetz zur F�rderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den St�dten und Gemeinden22.07.2011BGBl. I S. 1509
01.03.2010
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts31.07.2009BGBl. I S. 2585
01.01.2007
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben f�r die Innenentwicklung der St�dte21.12.2006BGBl. I S. 3316
10.05.2005Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes03.05.2005BGBl. I S. 1224
20.07.2004Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau)24.06.2004BGBl. I S. 1359
01.01.2002Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts13.09.2001BGBl. I S. 2376

Rechtsprechung zu � 9 BauGB

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Querverweise

Auf � 9 BauGB verweisen folgende Vorschriften:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines St�dtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            1a (Erg�nzende Vorschriften zum Umweltschutz)
          Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
            9a (Verordnungserm�chtigung)
          Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren
            12 (Vorhaben- und Erschlie�ungsplan)
            13 (Vereinfachtes Verfahren)
        Sicherung der Bauleitplanung
          Teilung von Grundst�cken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
            22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entsch�digung
          Zul�ssigkeit von Vorhaben
            34 (Zul�ssigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
        Bodenordnung
          Umlegung
            77 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
        Ma�nahmen f�r den Naturschutz
          135a (Pflichten des Vorhabentr�gers; Durchf�hrung durch die Gemeinde; Kostenerstattung)
     
      Besonderes St�dtebaurecht
        St�dtebauliche Sanierungsma�nahmen
          Vorbereitung und Durchf�hrung
            147 (Ordnungsma�nahmen)
        Erhaltungssatzung und st�dtebauliche Gebote
          St�dtebauliche Gebote
            178 (Pflanzgebot)
     
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zust�ndigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Verwaltungsverfahren
            213 (Ordnungswidrigkeiten)
          Planerhaltung
            214 (Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften �ber die Aufstellung des Fl�chennutzungsplans und der Satzungen; erg�nzendes Verfahren)
     
      �berleitungs- und Schlussvorschriften
        Schlussvorschriften
          246 (Sonderregelungen f�r einzelne L�nder; Sonderregelungen f�r Fl�chtlingsunterk�nfte)
          249 (Sonderregelungen f�r Windenergieanlagen an Land)
    Landesbauordnung (LBO) 
      Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, �bergangs- und Schlu�vorschriften
        74 (�rtliche Bauvorschriften)
    Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
      Art der baulichen Nutzung
        1 (Allgemeine Vorschriften f�r Baufl�chen und Baugebiete)
        4a (Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete))
        7 (Kerngebiete)
        12 (Stellpl�tze und Garagen)
     
      Ma� der baulichen Nutzung
        21a (Stellpl�tze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen)
    Stra�engesetz (StrG) 
      Allgemeine Bestimmungen
        Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
          37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)

Redaktionelle Querverweise zu � 9 BauGB:

    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines St�dtebaurecht
        Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entsch�digung
          Entsch�digung
            40 (Entsch�digung in Geld oder durch �bernahme)
            41 I (Entsch�digung bei Begr�ndung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei Bindungen f�r Bepflanzungen) (zu � 9 I Nr. 21)
     
      Sonstige Vorschriften
        Allgemeine Vorschriften; Zust�ndigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
          Allgemeine Vorschriften
            201 (Begriff der Landwirtschaft) (zu � 9 I Nr. 18a)
    Bestattungsgesetz (BestattG) 
      Friedhofswesen
        Anlegung und Unterhaltung von Bestattungspl�tzen
          1. Friedh�fe
            5 I 1 (Genehmigung) (zu � 9 I Nr. 15)
    Landesbauordnung (LBO) 
      Das Grundst�ck und seine Bebauung
        9 I (Nicht�berbaute Fl�chen der bebauten Grundst�cke, Kinderspielpl�tze) (zu � 9 I Nr. 25)
     
      Allgemeine Anforderungen an die Bauausf�hrung
        12 V (Baustelle) (zu � 9 I Nr. 25 b)
     
      Einzelne R�ume, Wohnungen und besondere Anlagen
        40 (Gemeinschaftsanlagen) (zu � 9 I Nr. 22)
    Baunutzungsverordnung (BauNVO) 
      Ma� der baulichen Nutzung
        �� 16 ff. (Bestimmung des Ma�es der baulichen Nutzung) (zu � 9 I Nr. 1)
     
      Bauweise, �berbaubare Grundst�cksfl�che
        22 (Bauweise) (zu � 9 I Nr. 2)
        23 (�berbaubare Grundst�cksfl�che) (zu � 9 I Nr. 2)
Was ist das?

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