Baugesetzbuch
1. Kapitel - Allgemeines St�dtebaurecht (�� 1 - 135c) |
1. Teil - Bauleitplanung (�� 1 - 13a) |
3. Abschnitt - Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) (�� 8 - 10a) |
(1) Im Bebauungsplan k�nnen aus st�dtebaulichen Gr�nden festgesetzt werden:
1. | die Art und das Ma� der baulichen Nutzung; | ||
2. | die Bauweise, die �berbaubaren und die nicht �berbaubaren Grundst�cksfl�chen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; | ||
2a. | vom Bauordnungsrecht abweichende Ma�e der Tiefe der Abstandsfl�chen; | ||
3. | f�r die Gr��e, Breite und Tiefe der Baugrundst�cke Mindestma�e und aus Gr�nden des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden f�r Wohnbaugrundst�cke auch H�chstma�e; | ||
4. | die Fl�chen f�r Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften f�r die Nutzung von Grundst�cken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsfl�chen sowie die Fl�chen f�r Stellpl�tze und Garagen mit ihren Einfahrten; | ||
5. | die Fl�chen f�r den Gemeinbedarf sowie f�r Sport- und Spielanlagen; | ||
6. | die h�chstzul�ssige Zahl der Wohnungen in Wohngeb�uden; | ||
7. | die Fl�chen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngeb�ude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumf�rderung gef�rdert werden k�nnten, errichtet werden d�rfen; | ||
8. | einzelne Fl�chen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngeb�ude errichtet werden d�rfen, die f�r Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; | ||
9. | der besondere Nutzungszweck von Fl�chen; | ||
10. | die Fl�chen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; | ||
11. | die Verkehrsfl�chen sowie Verkehrsfl�chen besonderer Zweckbestimmung, wie Fu�g�ngerbereiche, Fl�chen f�r das Parken von Fahrzeugen, Fl�chen f�r Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Fl�chen f�r das Abstellen von Fahrr�dern sowie den Anschluss anderer Fl�chen an die Verkehrsfl�chen; die Fl�chen k�nnen auch als �ffentliche oder private Fl�chen festgesetzt werden; | ||
12. | die Versorgungsfl�chen, einschlie�lich der Fl�chen f�r Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, W�rme oder K�lte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-W�rme-Kopplung; | ||
13. | die F�hrung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; | ||
14. | die Fl�chen f�r die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschlie�lich der R�ckhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie f�r Ablagerungen; | ||
15. | die �ffentlichen und privaten Gr�nfl�chen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsr�ume, Dauerkleing�rten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badepl�tze, Friedh�fe; | ||
15a. | die Fl�chen zur Gew�hrleistung eines nat�rlichen Klimaschutzes; | ||
16. | a) | die Wasserfl�chen und die Fl�chen f�r die Wasserwirtschaft, | |
b) | die Fl�chen f�r Hochwasserschutzanlagen, f�r die Regelung des Wasserabflusses, einschlie�lich des Niederschlagswassers aus Starkregenereignissen, | ||
c) | Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Ma�nahmen getroffen werden m�ssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwassersch�den einschlie�lich Sch�den durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Ma�nahmen, | ||
d) | die Fl�chen, die auf einem Baugrundst�ck f�r die nat�rliche Versickerung von Wasser aus Niederschl�gen freigehalten werden m�ssen, um insbesondere Hochwassersch�den, einschlie�lich Sch�den durch Starkregen, vorzubeugen; | ||
17. | die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen, Abgrabungen oder f�r die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodensch�tzen; | ||
18. | a) | die Fl�chen f�r die Landwirtschaft und | |
b) | Wald; | ||
19. | die Fl�chen f�r die Errichtung von Anlagen f�r die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; | ||
20. | die Fl�chen oder Ma�nahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; | ||
21. | die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschlie�ungstr�gers oder eines beschr�nkten Personenkreises zu belastenden Fl�chen; | ||
22. | die Fl�chen f�r Gemeinschaftsanlagen f�r bestimmte r�umliche Bereiche wie Kinderspielpl�tze, Freizeiteinrichtungen, Stellpl�tze und Garagen; | ||
23. | Gebiete, in denen | ||
a) | zum Schutz vor sch�dlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschr�nkt verwendet werden d�rfen, | ||
b) | bei der Errichtung von Geb�uden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Ma�nahmen f�r die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, W�rme oder K�lte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-W�rme-Kopplung getroffen werden m�ssen, | ||
c) | bei der Errichtung, �nderung oder Nutzungs�nderung von nach Art, Ma� oder Nutzungsintensit�t zu bestimmenden Geb�uden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach � 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Ma�nahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von St�rf�llen dienen, getroffen werden m�ssen; | ||
24. | die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzfl�chen und ihre Nutzung, die Fl�chen f�r besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor sch�dlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschlie�lich von Ma�nahmen zum Schutz vor sch�dlichen Umwelteinwirkungen durch Ger�usche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unber�hrt bleiben; | ||
25. | f�r einzelne Fl�chen oder f�r ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie f�r Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der f�r landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Fl�chen | ||
a) | das Anpflanzen von B�umen, Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen, | ||
b) | Bindungen f�r Bepflanzungen und f�r die Erhaltung von B�umen, Str�uchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gew�ssern; | ||
26. | die Fl�chen f�r Aufsch�ttungen, Abgrabungen und St�tzmauern, soweit sie zur Herstellung des Stra�enk�rpers erforderlich sind. |
(1a) 1Fl�chen oder Ma�nahmen zum Ausgleich im Sinne des � 1a Absatz 3 k�nnen auf den Grundst�cken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. 2Die Fl�chen oder Ma�nahmen zum Ausgleich an anderer Stelle k�nnen den Grundst�cken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch f�r Ma�nahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Fl�chen.
(2) 1Im Bebauungsplan kann in besonderen F�llen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
1. | f�r einen bestimmten Zeitraum zul�ssig oder | |
2. | bis zum Eintritt bestimmter Umst�nde zul�ssig oder unzul�ssig |
sind. 2Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.
(2a) 1F�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (� 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bev�lkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach � 34 Abs. 1 und 2 zul�ssigen baulichen Nutzungen zul�ssig oder nicht zul�ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k�nnen; die Festsetzungen k�nnen f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. 2Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes st�dtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des � 1 Abs. 6 Nr. 11 zu ber�cksichtigen, das Aussagen �ber die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enth�lt. 3In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen f�r Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach � 30 oder � 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung f�rmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) F�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (� 34) kann in einem Bebauungsplan, auch f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergn�gungsst�tten oder bestimmte Arten von Vergn�gungsst�tten zul�ssig oder nicht zul�ssig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden k�nnen, um
zu verhindern.
(2c) F�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach � 34 und f�r Gebiete nach � 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach � 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von St�rf�llen f�r bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder f�r nach Art, Ma� oder Nutzungsintensit�t zu bestimmende Geb�ude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zul�ssig, nicht zul�ssig oder nur ausnahmsweise zul�ssig sind; die Festsetzungen k�nnen f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) 1F�r im Zusammenhang bebaute Ortsteile (� 34) k�nnen in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
2Erg�nzend k�nnen eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
3Die Festsetzungen nach den S�tzen 1 und 2 k�nnen f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. 4Die Festsetzungen nach den S�tzen 1 bis 3 k�nnen f�r Teile des r�umlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder f�r Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. 5Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 f�rmlich eingeleitet werden. 6Der Satzungsbeschluss nach � 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.
(3) 1Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die H�henlage festgesetzt werden. 2Festsetzungen nach Absatz 1 f�r �bereinander liegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen k�nnen gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Gel�ndeoberfl�che vorgesehen sind.
(4) Die L�nder k�nnen durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden k�nnen und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkm�ler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich �bernommen werden, soweit sie zu seinem Verst�ndnis oder f�r die st�dtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckm��ig sind.
(6a) 1Festgesetzte �berschwemmungsgebiete im Sinne des � 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete au�erhalb von �berschwemmungsgebieten im Sinne des � 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des � 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich �bernommen werden. 2Noch nicht festgesetzte �berschwemmungsgebiete im Sinne des � 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des � 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines r�umlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begr�ndung mit den Angaben nach � 2a beizuf�gen.
Fassung aufgrund des Gesetzes f�r die W�rmeplanung und zur Dekarbonisierung der W�rmenetze vom 20.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz f�r die W�rmeplanung und zur Dekarbonisierung der W�rmenetze | 20.12.2023 | |
23.06.2021 | Gesetz zur Mobilisierung von Bauland (Baulandmobilisierungsgesetz) | 14.06.2021 | |
05.01.2018 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
06.07.2017 | Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II) | 30.06.2017 | |
13.05.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU im St�dtebaurecht und zur St�rkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt | 04.05.2017 | |
20.09.2013 | Gesetz zur St�rkung der Innenentwicklung in den St�dten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des St�dtebaurechts | 11.06.2013 | |
30.07.2011 | Gesetz zur F�rderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den St�dten und Gemeinden | 22.07.2011 | |
01.03.2010 | Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts | 31.07.2009 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben f�r die Innenentwicklung der St�dte | 21.12.2006 | |
10.05.2005 | Gesetz zur Verbesserung des vorbeugenden Hochwasserschutzes | 03.05.2005 | |
20.07.2004 | Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien (Europarechtsanpassungsgesetz Bau - EAG Bau) | 24.06.2004 | |
01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts | 13.09.2001 |
Rechtsprechung zu � 9 BauGB
4.855 Entscheidungen zu � 9 BauGB in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 23.01.2024 - 18-VI-23
Verfassungsbeschwerde, Berufung, Zulassungsverfahren, Gemeinde, Festsetzung, ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 08.03.2023 - 15 ZB 22.2463
Tekturgenehmigung f�r Tiefgaragenzufahrt
- VGH Bayern, 08.03.2023 - 15 ZB 22.2463
- VGH Bayern, 11.03.2024 - 15 N 23.83
Normenkontrolle Bebauungsplan, Festsetzung eines Mischgebiets, Plangebiet mit nur ...
- OVG Niedersachsen, 12.02.2024 - 1 KN 191/21
Doppelhaus; Einzelhaus; Geb�udetyp; H�chstzul�ssige Zahl der Wohnungen; ...
- VGH Bayern, 20.02.2024 - 15 NE 23.1455
Normenkontrolleilantrag, Sondergebiet Tierklinik, Ausfertigungsmangel, L�rm- und ...
- BVerwG, 14.10.2022 - 4 BN 12.22
Anforderungen an eine Ver�nderungssperre zur Sicherung einer Planung nach � 9 ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 113/21
Ver�nderungssperre f�r Aufstellung eines Spartenplans (� 9 Abs. 2a BauGB)
- OVG Saarland, 27.01.2022 - 2 C 113/21
- VG Karlsruhe, 21.02.2024 - 2 K 1554/23
- OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2023 - 2 K 77/22
R�umlicher und sachlicher Geltungsbereichs eines Bebauungsplans zum Schutz ...
� 9 BauGB in Nachschlagewerken
- � 9 BauGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bebauungsplan
Querverweise
Auf � 9 BauGB verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines St�dtebaurecht
- Bauleitplanung
- Allgemeine Vorschriften
- � 1a (Erg�nzende Vorschriften zum Umweltschutz)
- Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan)
- � 9a (Verordnungserm�chtigung)
- Sicherung der Bauleitplanung
- Teilung von Grundst�cken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen
- � 22 (Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen)
- Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entsch�digung
- Zul�ssigkeit von Vorhaben
- � 34 (Zul�ssigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile)
- Bodenordnung
- Umlegung
- � 77 (Vorzeitige Besitzeinweisung)
- Ma�nahmen f�r den Naturschutz
- � 135a (Pflichten des Vorhabentr�gers; Durchf�hrung durch die Gemeinde; Kostenerstattung)
- Besonderes St�dtebaurecht
- St�dtebauliche Sanierungsma�nahmen
- Vorbereitung und Durchf�hrung
- � 147 (Ordnungsma�nahmen)
- Erhaltungssatzung und st�dtebauliche Gebote
- St�dtebauliche Gebote
- � 178 (Pflanzgebot)
- Sonstige Vorschriften
- Landesbauordnung (LBO)
- Rechtsvorschriften, Ordnungswidrigkeiten, �bergangs- und Schlu�vorschriften
- � 74 (�rtliche Bauvorschriften)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Art der baulichen Nutzung
- Ma� der baulichen Nutzung
- � 21a (Stellpl�tze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen)
- Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
- Landschaftsplanung
- � 11 (Landschaftspl�ne und Gr�nordnungspl�ne)
- Stra�engesetz (StrG)
- Allgemeine Bestimmungen
- Planung, Planfeststellung, Plangenehmigung, Enteignung und Vorzeitige Besitzeinweisung
- � 37 (Planfeststellung und Plangenehmigung)
Redaktionelle Querverweise zu � 9 BauGB:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Allgemeines St�dtebaurecht
- Sonstige Vorschriften
- Allgemeine Vorschriften; Zust�ndigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung
- Allgemeine Vorschriften
- � 201 (Begriff der Landwirtschaft) (zu � 9 I Nr. 18a)
- Nachbarrechtsgesetz (NRG)
- Allgemeine Bestimmungen
- � 27 (Vorrang von Festsetzungen im Bebauungsplan)
- Bestattungsgesetz (BestattG)
- Friedhofswesen
- Anlegung und Unterhaltung von Bestattungspl�tzen
- 1. Friedh�fe
- � 5 I 1 (Genehmigung) (zu � 9 I Nr. 15)
- Landesbauordnung (LBO)
- Das Grundst�ck und seine Bebauung
- � 9 I (Nicht�berbaute Fl�chen der bebauten Grundst�cke, Kinderspielpl�tze) (zu � 9 I Nr. 25)
- Allgemeine Anforderungen an die Bauausf�hrung
- � 12 V (Baustelle) (zu � 9 I Nr. 25 b)
- Einzelne R�ume, Wohnungen und besondere Anlagen
- � 40 (Gemeinschaftsanlagen) (zu � 9 I Nr. 22)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Ma� der baulichen Nutzung
- �� 16 ff. (Bestimmung des Ma�es der baulichen Nutzung) (zu � 9 I Nr. 1)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Allgemeine Vorschriften
- � 3 I (Begriffsbestimmungen) (zu � 9 I Nr. 23)
- Gemeinsame Vorschriften
- � 50 (Planung) (zu � 9 I Nr. 24)