� 9 AufenthG - Niederlassungserlaubnis - dejure.org

Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (�� 3 - 42)   
   Abschnitt 1 - Allgemeines (�� 3 - 12a)   
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Niederlassungserlaubnis

(1) 1Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. 2Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdr�cklich zugelassenen F�llen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. 3 47 bleibt unber�hrt.

(2) 1Einem Ausl�nder ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit f�nf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeitr�ge oder freiwillige Beitr�ge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen f�r einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder h�uslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. Gr�nde der �ffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Ber�cksichtigung der Schwere oder der Art des Versto�es gegen die �ffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausl�nder ausgehenden Gefahr unter Ber�cksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5. ihm die Besch�ftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen f�r eine dauernde Aus�bung seiner Erwerbst�tigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er �ber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verf�gt,
8. er �ber Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverh�ltnisse im Bundesgebiet verf�gt und
9. er �ber ausreichenden Wohnraum f�r sich und seine mit ihm in h�uslicher Gemeinschaft lebenden Familienangeh�rigen verf�gt.

2Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. 3Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausl�nder sie wegen einer k�rperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erf�llen kann. 4Im �brigen kann zur Vermeidung einer H�rte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. 5Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausl�nder sich auf einfache Art in deutscher Sprache m�ndlich verst�ndigen kann und er nach � 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach � 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. 6Dar�ber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausl�nder diese aus den in Satz 3 genannten Gr�nden nicht erf�llen kann.

(3) 1Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, gen�gt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erf�llt werden. 2Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausl�nder in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss f�hrt. 3Satz 1 gilt in den F�llen des � 26 Abs. 4 entsprechend.

(3a) 1Dem Ehegatten eines Ausl�nders, der eine Niederlassungserlaubnis nach � 18c besitzt, ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er in ehelicher Lebensgemeinschaft mit dem Ausl�nder lebt,
2. er seit drei Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
3. er erwerbst�tig im Umfang von mindestens 20 Stunden je Woche ist und
4. die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, 4 bis 9 vorliegen.

2Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend. 3Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 bleibt unber�hrt.

(4) Auf die f�r die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1. die Zeit des fr�heren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausl�nder zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abz�glich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte au�erhalb des Bundesgebiets, die zum Erl�schen der Niederlassungserlaubnis f�hrten; angerechnet werden h�chstens vier Jahre,
2. h�chstens sechs Monate f�r jeden Aufenthalt au�erhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erl�schen der Aufenthaltserlaubnis f�hrte,
3. die Zeit eines rechtm��igen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur H�lfte.
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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkr�fteeinwanderung vom 16.08.2023 (BGBl. I Nr. 217), in Kraft getreten am 01.03.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2024
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkr�fteeinwanderung16.08.2023BGBl. I Nr. 217
01.03.2020
�nderung
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Änderung
Fachkr�fteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307
26.11.2011
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europ�ischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex22.11.2011BGBl. I S. 2258
28.08.2007
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europ�ischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

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Querverweise

Auf � 9 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          4 (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
          9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU)
          9c (Lebensunterhalt)
        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
          16a (Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung)
          16b (Studium)
          16d (Ma�nahmen zur Anerkennung ausl�ndischer Berufsqualifikationen)
          16f (Sprachkurse und Schulbesuch)
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbst�tigkeit
          18c (Niederlassungserlaubnis f�r Fachkr�fte)
          19c (Sonstige Besch�ftigungszwecke; Beamte)
          20 (Arbeitsplatzsuche f�r Fachkr�fte)
          21 (Selbst�ndige T�tigkeit)
        Aufenthalt aus v�lkerrechtlichen, humanit�ren oder politischen Gr�nden
          26 (Dauer des Aufenthalts)
        Aufenthalt aus famili�ren Gr�nden
          27 (Grundsatz des Familiennachzugs)
          28 (Familiennachzug zu Deutschen)
          31 (Eigenst�ndiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten)
          35 (Eigenst�ndiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder)
     
      Integration
        44a (Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Beendigung des Aufenthalts
        Begr�ndung der Ausreisepflicht
          52 (Widerruf)
     
      Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsverfahren
          78 (Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium)
        Datenschutz
          89 (Verfahren bei identit�ts�berpr�fenden, -feststellenden und -sichernden Ma�nahmen)
     
      Verordnungserm�chtigungen; �bergangs- und Schlussvorschriften
        104 (�bergangsregelungen)
        104a (Altfallregelung)
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