� 7 BeamtStG - Voraussetzungen des Beamtenverh�ltnisses - dejure.org

Beamtenstatusgesetz

   Abschnitt 2 - Beamtenverh�ltnis (�� 3 - 12)   
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Textdarstellung

  

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Voraussetzungen des Beamtenverh�ltnisses

(1) 1In das Beamtenverh�ltnis darf nur berufen werden, wer

1. Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangeh�rigkeit
a) eines anderen Mitgliedstaates der Europ�ischen Union oder
b) eines anderen Vertragsstaates des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum oder
c) eines Drittstaates, dem die Bundesrepublik Deutschland und die Europ�ische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen einger�umt haben,
besitzt,
2. die Gew�hr daf�r bietet, jederzeit f�r die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten, und
3. die nach Landesrecht vorgeschriebene Bef�higung besitzt.

2In das Beamtenverh�ltnis darf nicht berufen werden, wer unver�nderliche Merkmale des Erscheinungsbilds aufweist, die mit der Erf�llung der Pflichten nach � 34 Absatz 2 nicht vereinbar sind.

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes in ein Beamtenverh�ltnis berufen werden.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 k�nnen nur zugelassen werden, wenn

1. f�r die Gewinnung der Beamtin oder des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht oder
2. bei der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des wissenschaftlichen und k�nstlerischen Personals in das Beamtenverh�ltnis andere wichtige Gr�nde vorliegen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur �nderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 28.06.2021 (BGBl. I S. 2250), in Kraft getreten am 07.07.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
07.07.2021
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur �nderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften28.06.2021BGBl. I S. 2250
07.12.2018
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur �nderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften29.11.2018BGBl. I S. 2232

Rechtsprechung zu � 7 BeamtStG

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Querverweise

Auf � 7 BeamtStG verweisen folgende Vorschriften:

    Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) 
      Beamtenverh�ltnis
        11 (Nichtigkeit der Ernennung)
        12 (R�cknahme der Ernennung)
     
      Beendigung des Beamtenverh�ltnisses
        22 (Entlassung kraft Gesetzes)
        23 (Entlassung durch Verwaltungsakt)
     
      Rechtliche Stellung im Beamtenverh�ltnis
        38 (Diensteid)
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