� 7 SGB VIII - Begriffsbestimmungen - dejure.org

Achtes Buch Sozialgesetzbuch
- Kinder- und Jugendhilfe -

   Erstes Kapitel - Allgemeine Vorschriften (�� 1 - 10b)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

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Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Buches ist

1. Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Abs�tze 2 bis 4 etwas anderes bestimmen,
2. Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist,
3. junger Vollj�hriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist,
4. junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist,
5. Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des B�rgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
6. Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person �ber 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vor�bergehend und nicht nur f�r einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt.

(2) 1Kinder, Jugendliche, junge Vollj�hrige und junge Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die k�rperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeintr�chtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit l�nger als sechs Monate hindern k�nnen. 2Eine Beeintr�chtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der K�rper- und Gesundheitszustand von dem f�r das Lebensalter typischen Zustand abweicht. 3Kinder, Jugendliche, junge Vollj�hrige und junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeintr�chtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(3) Kind im Sinne des � 1 Abs. 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.

(4) Werktage im Sinne der �� 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.

(5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur f�r Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur St�rkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendst�rkungsgesetz - KJSG) vom 03.06.2021 (BGBl. I S. 1444), in Kraft getreten am 10.06.2021 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.06.2021
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur St�rkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendst�rkungsgesetz - KJSG)03.06.2021BGBl. I S. 1444
01.11.2015
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausl�ndischer Kinder und Jugendlicher28.10.2015BGBl. I S. 1802

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Querverweise

Auf � 7 SGB VIII verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu � 7 SGB VIII:

    B�rgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Familienrecht
        Verwandtschaft
          Elterliche Sorge
            1626 (Elterliche Sorge, Grunds�tze) (zu 7 I Nr. 5)
          Annahme als Kind
            Annahme Minderj�hriger
              �� 1741 ff. (Zul�ssigkeit der Annahme) (zu 7 IV)
Was ist das?

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