� 4 UWG - Mitbewerberschutz - dejure.org

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

   Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen (�� 1 - 7a)   
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Textdarstellung

  

� 4
Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, T�tigkeiten oder pers�nlichen oder gesch�ftlichen Verh�ltnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. �ber die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder �ber den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu sch�digen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empf�nger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare T�uschung der Abnehmer �ber die betriebliche Herkunft herbeif�hrt,
b) die Wertsch�tzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeintr�chtigt oder
c) die f�r die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.

Vorschrift neugefa�t durch das Zweite Gesetz zur �nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 02.12.2015 (BGBl. I S. 2158), in Kraft getreten am 10.12.2015 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
10.12.2015
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Zweites Gesetz zur �nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb02.12.2015BGBl. I S. 2158
30.12.2008
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Erstes Gesetz zur �nderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb22.12.2008BGBl. I S. 2949

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Querverweise

Auf � 4 UWG verweisen folgende Vorschriften:

Redaktionelle Querverweise zu � 4 UWG:

    Telemediengesetz (TMG) 
      Zulassungsfreiheit, Informationspflichten
        6 Nr. 3, 4 (Besondere Pflichten bei kommerziellen Kommunikationen) (zu � 4 Nr. 4, 5)
Was ist das?

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