� 4 GrStG - Sonstige Steuerbefreiungen - dejure.org
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Grundsteuergesetz

   Abschnitt I - Steuerpflicht (�� 1 - 12)   
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Textdarstellung

  

� 4
Sonstige Steuerbefreiungen

Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach � 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit

1. Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die K�rperschaft des �ffentlichen Rechts ist, oder einer j�dischen Kultusgemeinde gewidmet ist;
2. Bestattungspl�tze;
3. a) die dem �ffentlichen Verkehr dienenden Stra�en, Wege, Pl�tze, Wasserstra�en, H�fen und Schienenwege sowie die Grundfl�chen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Br�cken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen;
b) auf Verkehrsflugh�fen und Verkehrslandepl�tzen alle Fl�chen, die unmittelbar zur Gew�hrleistung eines ordnungsgem��en Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden m�ssen, die Grundfl�chen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grundfl�chen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschlie�lich der Fl�chen, die f�r einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind;
c) die flie�enden Gew�sser und die ihren Abflu� regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;
4. die Grundfl�chen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverh�ltnisse unterhaltenen Einrichtungen der �ffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverb�nde und die im �ffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche;
5. 1Grundbesitz, der f�r Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, da� der Benutzungszweck im Rahmen der �ffentlichen Aufgaben liegt. 2Der Grundbesitz mu� ausschlie�lich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts zuzurechnen sein;
6. 1Grundbesitz, der f�r die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (� 16 Absatz 1, � 17 Absatz 3, � 18 Absatz 3) vorangeht, die Voraussetzungen des � 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erf�llt hat. 2Der Grundbesitz mu� ausschlie�lich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts zuzurechnen sein.

Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022 (BGBl. I S. 2294), in Kraft getreten am 21.12.2022 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
21.12.2022
�nderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294

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Querverweise

Auf � 4 GrStG verweisen folgende Vorschriften:

    Grundsteuergesetz (GrStG) 
      Steuerpflicht
        5 (Zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz)
        6 (Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz)
        7 (Unmittelbare Benutzung f�r einen steuerbeg�nstigten Zweck)
        8 (Teilweise Benutzung f�r einen steuerbeg�nstigten Zweck)
Was ist das?

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