Grundsteuergesetz
Abschnitt I - Steuerpflicht (�� 1 - 12) |
Soweit sich nicht bereits eine Befreiung nach � 3 ergibt, sind von der Grundsteuer befreit
1. | Grundbesitz, der dem Gottesdienst einer Religionsgesellschaft, die K�rperschaft des �ffentlichen Rechts ist, oder einer j�dischen Kultusgemeinde gewidmet ist; | ||
2. | Bestattungspl�tze; | ||
3. | a) | die dem �ffentlichen Verkehr dienenden Stra�en, Wege, Pl�tze, Wasserstra�en, H�fen und Schienenwege sowie die Grundfl�chen mit den diesem Verkehr unmittelbar dienenden Bauwerken und Einrichtungen, zum Beispiel Br�cken, Schleuseneinrichtungen, Signalstationen, Stellwerke, Blockstellen; | |
b) | auf Verkehrsflugh�fen und Verkehrslandepl�tzen alle Fl�chen, die unmittelbar zur Gew�hrleistung eines ordnungsgem��en Flugbetriebes notwendig sind und von Hochbauten und sonstigen Luftfahrthindernissen freigehalten werden m�ssen, die Grundfl�chen mit den Bauwerken und Einrichtungen, die unmittelbar diesem Betrieb dienen, sowie die Grundfl�chen ortsfester Flugsicherungsanlagen einschlie�lich der Fl�chen, die f�r einen einwandfreien Betrieb dieser Anlagen erforderlich sind; | ||
c) | die flie�enden Gew�sser und die ihren Abflu� regelnden Sammelbecken, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen; | ||
4. | die Grundfl�chen mit den im Interesse der Ordnung und Verbesserung der Wasser- und Bodenverh�ltnisse unterhaltenen Einrichtungen der �ffentlich-rechtlichen Wasser- und Bodenverb�nde und die im �ffentlichen Interesse staatlich unter Schau gestellten Privatdeiche; | ||
5. | 1Grundbesitz, der f�r Zwecke der Wissenschaft, des Unterrichts oder der Erziehung benutzt wird, wenn durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle anerkannt ist, da� der Benutzungszweck im Rahmen der �ffentlichen Aufgaben liegt. 2Der Grundbesitz mu� ausschlie�lich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts zuzurechnen sein; | ||
6. | 1Grundbesitz, der f�r die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kalenderjahr, das dem Veranlagungszeitpunkt (� 16 Absatz 1, � 17 Absatz 3, � 18 Absatz 3) vorangeht, die Voraussetzungen des � 67 Abs. 1 oder 2 der Abgabenordnung erf�llt hat. 2Der Grundbesitz mu� ausschlie�lich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts zuzurechnen sein. |
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 vom 16.12.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 |
Rechtsprechung zu � 4 GrStG
251 Entscheidungen zu � 4 GrStG in unserer Datenbank:
- BFH, 01.07.2020 - II B 89/19
Grundsteuerbefreiung f�r Schulgeb�ude
Zum selben Verfahren:
- FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
Vom Steuerpflichtigen an eine von ihm beherrschte gemeinn�tzige GmbH vermietetes ...
- VerfGH Sachsen, 09.07.2021 - 187-IV-20
- FG Sachsen, 16.10.2019 - 8 K 1863/18
- FG Hessen, 10.06.2015 - 3 K 3027/10
� 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG, � 4 Nr. 2 GrStG, � 7 Satz 1 GrStG
- FG N�rnberg, 01.12.2005 - IV 425/04
Zu den Voraussetzungen einer Grundsteuerbefreiung nach � 4 Nr. 6 GrStG
Zum selben Verfahren:
- BFH, 25.04.2007 - II R 14/06
Keine Grundsteuerbefreiung f�r gemietetes Krankenhausgrundst�ck
- BFH, 25.04.2007 - II R 14/06
- BFH, 30.06.2010 - II R 12/09
Beschr�nkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 24.04.2015 - 2 BvR 287/11
Unzul�ssigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund nicht ausreichender ...
- BVerfG, 24.04.2015 - 2 BvR 287/11
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