� 31 StGB - R�cktritt vom Versuch der Beteiligung - dejure.org

Strafgesetzbuch

   Allgemeiner Teil (�� 1 - 79b)   
   2. Abschnitt - Die Tat (�� 13 - 37)   
   3. Titel - T�terschaft und Teilnahme (�� 25 - 31)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

� 31
R�cktritt vom Versuch der Beteiligung

(1) Nach � 30 wird nicht bestraft, wer freiwillig

1. den Versuch aufgibt, einen anderen zu einem Verbrechen zu bestimmen, und eine etwa bestehende Gefahr, da� der andere die Tat begeht, abwendet,
2. nachdem er sich zu einem Verbrechen bereit erkl�rt hatte, sein Vorhaben aufgibt oder,
3. nachdem er ein Verbrechen verabredet oder das Erbieten eines anderen zu einem Verbrechen angenommen hatte, die Tat verhindert.

(2) Unterbleibt die Tat ohne Zutun des Zur�cktretenden oder wird sie unabh�ngig von seinem fr�heren Verhalten begangen, so gen�gt zu seiner Straflosigkeit sein freiwilliges und ernsthaftes Bem�hen, die Tat zu verhindern.

Vorherige Gesetzesfassungen

Rechtsprechung zu � 31 StGB

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Querverweise

Auf � 31 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Strafgesetzbuch (StGB) 
      Besonderer Teil
        Falsche uneidliche Aussage und Meineid
          159 (Versuch der Anstiftung zur Falschaussage)
Was ist das?

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