� 3 EStG - [Steuerfreie Einnahmen] - dejure.org

Einkommensteuergesetz

   II. Einkommen (�� 2 - 24b)   
   2. Steuerfreie Einnahmen (�� 3 - 3c)   
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Textdarstellung

  

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[Steuerfreie Einnahmen]

Steuerfrei sind

1. a) Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
b) Sachleistungen und Kinderzusch�sse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschlie�lich der Sachleistungen nach dem Gesetz �ber die Alterssicherung der Landwirte,
c) �bergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den �� 10, 36 bis 39 des Gesetzes �ber die Alterssicherung der Landwirte,
d) das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz �ber die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterst�tzung f�r im Familienhaushalt besch�ftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Besch�ftigungsverboten f�r die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie f�r den Entbindungstag w�hrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften;
2. a) das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das �bergangsgeld, der Gr�ndungszuschuss, das Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die �brigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der L�nder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur F�rderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgr�ndung der Empf�nger gew�hrt werden,
b) das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in � 169 und � 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Anspr�che sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungstr�ger auf Grund des gesetzlichen Forderungs�bergangs nach � 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach � 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt,
c) die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
d) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
e) mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausl�ndischer Rechtstr�ger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben;
3. a) Rentenabfindungen nach � 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach � 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach � 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach � 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit � 21 des Beamtenversorgungsgesetzes,
b) Beitragserstattungen an den Versicherten nach den �� 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den �� 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den �� 75 und 117 des Gesetzes �ber die Alterssicherung der Landwirte und nach � 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
c) Leistungen aus berufsst�ndischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen,
d) Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach � 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den �� 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes;
4. bei Angeh�rigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der L�nder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der L�nder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der L�nder und Gemeinden
a) der Geldwert der ihnen aus Dienstbest�nden �berlassenen Dienstkleidung,
b) Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentsch�digungen f�r die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und f�r dienstlich notwendige Kleidungsst�cke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angeh�rigen der Zollverwaltung,
c) im Einsatz gew�hrte Verpflegung oder Verpflegungszusch�sse,
d) der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gew�hrten Heilf�rsorge;
5. a) die Geld- und Sachbez�ge, die Wehrpflichtige w�hrend des Wehrdienstes nach � 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten,
b) die Geld- und Sachbez�ge, die Zivildienstleistende nach � 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
c) die Heilf�rsorge, die Soldaten nach � 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach � 35 des Zivildienstgesetzes erhalten,
d) das an Personen, die einen in � 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung,
e) Leistungen nach � 5 des Wehrsoldgesetzes;
6. 1Bez�ge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus �ffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbesch�digte, im Freiwilligen Wehrdienst Besch�digte, Zivildienstbesch�digte und im Bundesfreiwilligendienst Besch�digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbesch�digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bez�ge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gew�hrt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Unfallf�rsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben;
7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Fl�chtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationssch�dengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentsch�digungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entsch�digungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalertr�ge im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind;
8. 1Geldrenten, Kapitalentsch�digungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gew�hrt werden. 2Die Steuerpflicht von Bez�gen aus einem aus Wiedergutmachungsgr�nden neu begr�ndeten oder wieder begr�ndeten Dienstverh�ltnis sowie von Bez�gen aus einem fr�heren Dienstverh�ltnis, die aus Wiedergutmachungsgr�nden neu gew�hrt oder wieder gew�hrt werden, bleibt unber�hrt;
8a. 1Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsf�higkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des � 1 des Bundesentsch�digungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des � 1 des Bundesentsch�digungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind;
9. Erstattungen nach � 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach � 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
10. 1Einnahmen einer Gastfamilie f�r die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach � 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungstr�gers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. 2F�r Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungstr�gers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur H�he der Leistungen nach dem Zw�lften Buch Sozialgesetzbuch. 3�berschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten T�tigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, d�rfen die mit der T�tigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von � 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen �bersteigen;
11. 1Bez�ge aus �ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer �ffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbed�rftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f�rdern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschl�ge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder �hnlicher Vorschriften gew�hrt werden. 3Voraussetzung f�r die Steuerfreiheit ist, dass der Empf�nger mit den Bez�gen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k�nstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmert�tigkeit verpflichtet wird. 4Den Bez�gen aus �ffentlichen Mitteln wegen Hilfsbed�rftigkeit gleichgestellt sind Beitragserm��igungen und Pr�mienr�ckzahlungen eines Tr�gers der gesetzlichen Krankenversicherung f�r nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen;
11a. zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. M�rz 2020 bis zum 31. M�rz 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zusch�ssen und Sachbez�gen gew�hrte Beihilfen und Unterst�tzungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro;
11b. 1zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen w�hrend der Corona-Krise gew�hrte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. 2Voraussetzung f�r die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des � 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder � 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes t�tig sind; ma�geblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 g�ltige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. 3Die Steuerbefreiung gilt entsprechend f�r Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmer�berlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. 4Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der S�tze 1 bis 3 keine Anwendung. 5Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung f�r Leistungen nach � 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur St�rkung des Schutzes der Bev�lkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gew�hrt werden;
11c. zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zusch�ssen und Sachbez�gen gew�hrte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro;
12. 1aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bez�ge, die zum einen
a) in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz,
b) auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Erm�chtigung beruhenden Bestimmung oder
c) von der Bundesregierung oder einer Landesregierung
als Aufwandsentsch�digung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentsch�digung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt f�r andere Bez�ge, die als Aufwandsentsch�digung aus �ffentlichen Kassen an �ffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie f�r Verdienstausfall oder Zeitverlust gew�hrt werden oder den Aufwand, der dem Empf�nger erw�chst, offenbar �bersteigen;
13. 1die aus �ffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenverg�tungen, Umzugskostenverg�tungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenverg�tungen gezahlten Verg�tungen f�r Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbetr�ge nach � 9 Absatz 4a nicht �bersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht �bersteigen;
14. Zusch�sse eines Tr�gers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners f�r seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungstr�ger getragene Anteile (� 249a des F�nften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beitr�gen f�r die gesetzliche Krankenversicherung;
14a. der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten f�r langj�hrige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird;
15. 1Zusch�sse des Arbeitgebers, die zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f�r Fahrten mit �ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster T�tigkeitsst�tte und nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie f�r Fahrten im �ffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt f�r die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung �ffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) f�r Fahrten zwischen Wohnung und erster T�tigkeitsst�tte und nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie f�r Fahrten im �ffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverh�ltnisses zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. 3Die nach den S�tzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag;
16. die Verg�tungen, die Arbeitnehmer au�erhalb des �ffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf�hrung erhalten, soweit sie die nach � 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht �bersteigen;
17. Zusch�sse zum Beitrag nach � 32 des Gesetzes �ber die Alterssicherung der Landwirte;
18. das Aufgeld f�r ein an die Bank f�r Vertriebene und Gesch�digte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (� 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach � 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsf�hig war;
19. 1Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten
a) f�r Ma�nahmen nach � 82 Absatz 1 und 2 und � 82a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
b) die der Verbesserung der Besch�ftigungsf�higkeit des Arbeitnehmers dienen.
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverh�ltnisses. 3Die Leistungen im Sinne der S�tze 1 und 2 d�rfen keinen �berwiegenden Belohnungscharakter haben;
20. die aus �ffentlichen Mitteln des Bundespr�sidenten aus sittlichen oder sozialen Gr�nden gew�hrten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen;
21. (weggefallen);
22. (weggefallen);
23. Leistungen nach
a) dem H�ftlingshilfegesetz,
b) dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
c) dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz,
d) dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz,
e) dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und
f) dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identit�t dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten;
24. Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gew�hrt werden;
25. Entsch�digungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045);
26. 1Einnahmen aus nebenberuflichen T�tigkeiten als �bungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen T�tigkeiten, aus nebenberuflichen k�nstlerischen T�tigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter � 5 Absatz 1 Nummer 9 des K�rperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur F�rderung gemeinn�tziger, mildt�tiger und kirchlicher Zwecke (�� 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur H�he von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. 2�berschreiten die Einnahmen f�r die in Satz 1 bezeichneten T�tigkeiten den steuerfreien Betrag, d�rfen die mit den nebenberuflichen T�tigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von � 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen �bersteigen;
26a. 1Einnahmen aus nebenberuflichen T�tigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter � 5 Absatz 1 Nummer 9 des K�rperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur F�rderung gemeinn�tziger, mildt�tiger und kirchlicher Zwecke (�� 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur H�he von insgesamt 840 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn f�r die Einnahmen aus der T�tigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach � 3 Nummer 12, 26 oder 26b gew�hrt wird. 3�berschreiten die Einnahmen f�r die in Satz 1 bezeichneten T�tigkeiten den steuerfreien Betrag, d�rfen die mit den nebenberuflichen T�tigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von � 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen �bersteigen;
26b. 1Aufwandspauschalen nach � 1878 des B�rgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht �berschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;
27. der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur F�rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst�tigkeit bis zum H�chstbetrag von 18 407 Euro;
28. die Aufstockungsbetr�ge im Sinne des � 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beitr�ge und Aufwendungen im Sinne des � 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des � 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschl�ge, die versicherungsfrei Besch�ftigte im Sinne des � 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bez�ge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds�tzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur �bernahme der Beitr�ge im Sinne des � 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beitr�ge nicht �bersteigen;
28a. Zusch�sse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach � 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht �bersteigen und sie f�r Lohnzahlungszeitr�ume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden;
29. das Gehalt und die Bez�ge,
a) 1die die diplomatischen Vertreter ausl�ndischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. 2Dies gilt nicht f�r deutsche Staatsangeh�rige oder f�r im Inland st�ndig ans�ssige Personen;
b) 1der Berufskonsuln, der Konsulatsangeh�rigen und ihres Personals, soweit sie Angeh�rige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht f�r Personen, die im Inland st�ndig ans�ssig sind oder au�erhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende T�tigkeit aus�ben;
30. Entsch�digungen f�r die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich �bersteigen;
31. die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt �berl�sst; dasselbe gilt f�r eine Barabl�sung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barabl�sung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich �bersteigt;
32. die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbef�rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster T�tigkeitsst�tte sowie bei Fahrten nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Bef�rderungsmittel, soweit die Sammelbef�rderung f�r den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist;
33. zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg�rten oder vergleichbaren Einrichtungen;
34. zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur F�rderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualit�t, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der �� 20 und 20b des F�nften Buches Sozialgesetzbuch gen�gen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht �bersteigen;
34a. zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers
a) an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebed�rftigen Angeh�rigen ber�t oder hierf�r Betreuungspersonen vermittelt sowie
b) zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des � 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen k�rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au�erstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebed�rftigen Angeh�rigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gr�nden notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht �bersteigen;
35. die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG besch�ftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei w�ren;
36. 1Einnahmen f�r Leistungen zu k�rperbezogenen Pflegema�nahmen, pflegerischen Betreuungsma�nahmen oder Hilfen bei der Haushaltsf�hrung bis zur H�he des Pflegegeldes nach � 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur H�he des Entlastungsbetrages nach � 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angeh�rigen des Pflegebed�rftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des � 33 Absatz 2 gegen�ber dem Pflegebed�rftigen erf�llen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebed�rftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsvertr�gen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften f�r h�usliche Pflege erh�lt;
37. zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gew�hrte Vorteile f�r die �berlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des � 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;
38. Sachpr�mien, die der Steuerpflichtige f�r die pers�nliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erh�lt, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Gesch�ftsverkehr in einem jedermann zug�nglichen planm��igen Verfahren gew�hren, soweit der Wert der Pr�mien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht �bersteigt;
39. 1der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenw�rtigen Dienstverh�ltnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten �berlassung von Verm�gensbeteiligungen im Sinne des � 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des F�nften Verm�gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. M�rz 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. M�rz 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 2 000 Euro im Kalenderjahr nicht �bersteigt. 2Voraussetzung f�r die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder l�nger ununterbrochen in einem gegenw�rtigen Dienstverh�ltnis zum Unternehmen stehen. 3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des � 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Verm�gensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
40. 140 Prozent
a) 1der Betriebsverm�gensmehrungen oder Einnahmen aus der Ver�u�erung oder der Entnahme von Anteilen an K�rperschaften, Personenvereinigungen und Verm�gensmassen, deren Leistungen beim Empf�nger zu Einnahmen im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 geh�ren, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des � 14 oder � 17 des K�rperschaftsteuergesetzes oder aus deren Aufl�sung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach � 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Eink�nften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbst�ndiger Arbeit geh�ren. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung gef�hrt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach � 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt au�er f�r Betriebsverm�gensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach � 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abz�ge nach � 6b oder �hnliche Abz�ge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
b) 1des Ver�u�erungspreises im Sinne des � 16 Absatz 2, soweit er auf die Ver�u�erung von Anteilen an K�rperschaften, Personenvereinigungen und Verm�gensmassen entf�llt, deren Leistungen beim Empf�nger zu Einnahmen im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 geh�ren, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des � 14 oder � 17 des K�rperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den F�llen des � 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend,
c) 1des Ver�u�erungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des � 17 Absatz 2. 2Satz 1 ist in den F�llen des � 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden,
d) 1der Bez�ge im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden K�rperschaft nicht gemindert haben. 3Sofern die Bez�ge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. 4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnaussch�ttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erh�ht hat und � 32a des K�rperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet,
e) der Bez�ge im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 2,
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des � 20 Absatz 3, die neben den in � 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gew�hrt werden,
g) des Gewinns aus der Ver�u�erung von Dividendenscheinen und sonstigen Anspr�chen im Sinne des � 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a,
h) des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenanspr�chen oder sonstigen Anspr�chen im Sinne des � 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit � 20 Absatz 2 Satz 2,
i) der Bez�ge im Sinne des � 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der K�rperschaftsteuer befreiten K�rperschaft, Personenvereinigung oder Verm�gensmasse stammen.
2Dies gilt f�r Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit � 20 Absatz 8. 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem Handelsbestand im Sinne des � 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt f�r Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsverm�gen als Umlaufverm�gen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterst�tzungskassen;
40a. 40 Prozent der Verg�tungen im Sinne des � 18 Absatz 1 Nummer 4;
41. (weggefallen)
42. die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden;
43. der Ehrensold f�r K�nstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen K�nstlerhilfe, wenn es sich um Bez�ge aus �ffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bed�rftigkeit des K�nstlers gezahlt werden;
44. 1Stipendien, die aus �ffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angeh�rt, zur F�rderung der Forschung oder zur F�rderung der wissenschaftlichen oder k�nstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gew�hrt werden. 2Das Gleiche gilt f�r Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer K�rperschaft, Personenvereinigung oder Verm�gensmasse im Sinne des � 5 Absatz 1 Nummer 9 des K�rperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraussetzung f�r die Steuerfreiheit ist, dass
a) die Stipendien einen f�r die Erf�llung der Forschungsaufgabe oder f�r die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht �bersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden,
b) der Empf�nger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k�nstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmert�tigkeit verpflichtet ist;
45. 1die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsger�ten und Telekommunikationsger�ten sowie deren Zubeh�r, aus zur privaten Nutzung �berlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend f�r Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer T�tigkeit zugewendet werden, f�r die sie eine Aufwandsentsch�digung im Sinne des � 3 Nummer 12 erhalten;
46. zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gew�hrte Vorteile f�r das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des � 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (� 15 des Aktiengesetzes) und f�r die zur privaten Nutzung �berlassene betriebliche Ladevorrichtung;
47. Leistungen nach � 14a Absatz 4 und � 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes;
48. Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach � 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes;
49. (weggefallen);
50. die Betr�ge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erh�lt, um sie f�r ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Betr�ge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers f�r den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz);
51. Trinkgelder, die anl�sslich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zus�tzlich zu dem Betrag gegeben werden, der f�r diese Arbeitsleistung zu zahlen ist;
52. (weggefallen)
53. 1die �bertragung von Wertguthaben nach � 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund geh�ren zu den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit im Sinne des � 19. 3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten;
54. 1Zinsen aus Entsch�digungsanspr�chen f�r deutsche Auslandsbonds im Sinne der �� 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes f�r deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, ver�ffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entsch�digungsanspr�che gegen den Bund oder die L�nder richten. 2Das Gleiche gilt f�r die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den �� 9, 10 und 14 des Gesetzes zur n�heren Regelung der Entsch�digungsanspr�che f�r Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, ver�ffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den L�ndern f�r Entsch�digungsanspr�che erteilt oder eingetragen werden;
55. 1der in den F�llen des � 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) ge�ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete �bertragungswert nach � 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber �ber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgef�hrt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 gilt auch, wenn der �bertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterst�tzungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterst�tzungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterst�tzungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 geh�ren zu den Eink�nften, zu denen die Leistungen geh�ren w�rden, wenn die �bertragung nach � 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden h�tte;
55a. 1die nach � 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgef�hrte �bertragung von Anrechten f�r die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten geh�ren bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Eink�nften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person geh�ren w�rden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden h�tte;
55b. 1der nach � 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begr�ndung von Anrechten f�r die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Eink�nften nach den �� 19, 20 und 22 f�hren w�rden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begr�ndeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Eink�nften nach � 20 Absatz 1 Nummer 6 oder � 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb f�hren w�rden. 3Der Versorgungstr�ger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungstr�ger der ausgleichsberechtigten Person �ber die f�r die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungstr�ger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungstr�ger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist;
55c. 1�bertragungen von Altersvorsorgeverm�gen im Sinne des � 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (� 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgevertr�ge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Eink�nften nach � 22 Nummer 5 f�hren w�rden. 2Dies gilt entsprechend
a) wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die �ber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgef�hrt wird, lediglich auf einen anderen Tr�ger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) �bertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen,
b) wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgeverm�gen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird,
c) wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgeverm�gen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag �bertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (� 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte K�nigreich Gro�britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europ�ischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begr�ndeten Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt im Vereinigten K�nigreich Gro�britannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist;
55d. �bertragungen von Anrechten aus einem nach � 5a Altersvorsorgevertr�ge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach � 5a Altersvorsorgevertr�ge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag;
55e. 1die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder �berstaatlichen Einrichtung �bertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begr�ndung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder �berstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 geh�ren zu den Eink�nften, zu denen die Leistungen geh�ren, die die �bernehmende Versorgungseinrichtung im �brigen erbringt;
56. 1Zuwendungen des Arbeitgebers nach � 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverh�ltnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invalidit�ts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend � 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht �bersteigen. 2Der in Satz 1 genannte H�chstbetrag erh�ht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Betr�ge nach den S�tzen 1 und 2 sind jeweils um die nach � 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Betr�ge zu mindern;
57. die Betr�ge, die die K�nstlersozialkasse zugunsten des nach dem K�nstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von K�nstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Tr�ger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt;
58. das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus �ffentlichen Haushalten oder Zweckverm�gen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des � 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie �ffentliche Zusch�sse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus �ffentlichen Haushalten gew�hrt werden, f�r eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zusch�sse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden F�rderung mit �ffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumf�rderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumf�rderung nicht �berschreiten, der Zuschuss f�r die Wohneigentumsbildung in innerst�dtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen �ber die Gew�hrung von Finanzhilfen des Bundes an die L�nder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur F�rderung st�dtebaulicher Ma�nahmen;
59. die Zusatzf�rderung nach � 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach � 51f des Wohnungsbaugesetzes f�r das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumf�rderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumf�rderung erh�lt, soweit die Eink�nfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungs�berlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverh�ltnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden F�rderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumf�rderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumf�rderung nicht �berschreiten;
60. das Anpassungsgeld f�r Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsma�nahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;
61. Leistungen nach � 4 Absatz 1 Nummer 2, � 7 Absatz 3, �� 9, 10 Absatz 1, �� 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes;
62. 1Ausgaben des Arbeitgebers f�r die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Erm�chtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beitr�ge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben des Arbeitgebers f�r die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zusch�sse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers
a) f�r eine Lebensversicherung,
b) f�r die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,
c) f�r eine �ffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zusch�sse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die H�lfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht �bersteigen und nicht h�her sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen w�re;
63. 1Beitr�ge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverh�ltnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder f�r eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invalidit�ts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend � 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beitr�ge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht �bersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach � 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen f�r eine F�rderung nach � 10a oder Abschnitt XI erf�llt werden. 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverh�ltnisses geleistete Beitr�ge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielf�ltigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverh�ltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, h�chstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht �bersteigen. 4Beitr�ge im Sinne des Satzes 1, die f�r Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverh�ltnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielf�ltigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, h�chstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht �bersteigen.
63a. Sicherungsbeitr�ge des Arbeitgebers nach � 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden;
64. 1bei Arbeitnehmern, die zu einer inl�ndischen juristischen Person des �ffentlichen Rechts in einem Dienstverh�ltnis stehen und daf�r Arbeitslohn aus einer inl�ndischen �ffentlichen Kasse beziehen, die Bez�ge f�r eine T�tigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn �bersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen T�tigkeit am Ort der zahlenden �ffentlichen Kasse zustehen w�rde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverh�ltnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer �ffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus �ffentlichen Mitteln aufgebracht wird. 3Bei anderen f�r einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inl�ndischen Arbeitgeber gew�hrte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den f�r vergleichbare Auslandsdienstbez�ge nach � 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zul�ssigen Betrag nicht �bersteigt;
65. 1a) Beitr�ge des Tr�gers der Insolvenzsicherung (� 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Abl�sung von Verpflichtungen, die der Tr�ger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegen�ber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat,
b) Leistungen zur �bernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in � 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten F�llen,
c) der Erwerb von Anspr�chen durch den Arbeitnehmer gegen�ber einem Dritten im Fall der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens oder in den F�llen des � 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber f�r die Erf�llung von Anspr�chen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegen�ber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte f�r Wertguthaben aus einer Vereinbarung �ber die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt ge�ndert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten F�llen f�r den Arbeitgeber einsteht und
d) der Erwerb von Anspr�chen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach � 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes.
2In den F�llen nach Buchstabe a, b und c geh�ren die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Eink�nften, zu denen jene Leistungen geh�ren w�rden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen w�ren. 3Soweit sie zu den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit im Sinne des � 19 geh�ren, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4F�r die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempf�nger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des Buchstaben d geh�ren die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beitr�gen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Eink�nften im Sinne des � 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den F�llen des � 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beitr�gen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beitr�gen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Eink�nfte im Sinne des � 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2;
66. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterst�tzungskasse an einen Pensionsfonds zur �bernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach � 4d Absatz 3 oder � 4e Absatz 3 gestellt worden ist;
67. a) das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der L�nder,
b) das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der L�nder,
c) Leistungen f�r Kindererziehung an M�tter der Geburtsjahrg�nge vor 1921 nach den �� 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie
d) Zuschl�ge, die nach den �� 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den �� 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der L�nder f�r ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder f�r eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebed�rftigen Person zu gew�hren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten f�r mehrere Kinder nach � 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder � 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der L�nder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist;
68. die Hilfen nach dem Gesetz �ber die Hilfe f�r durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270);
69. die von der Stiftung "Humanit�re Hilfe f�r durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gew�hrten Leistungen;
70. 1die H�lfte
a) der Betriebsverm�gensmehrungen oder Einnahmen aus der Ver�u�erung von Grund und Boden und Geb�uden, die am 1. Januar 2007 mindestens f�nf Jahre zum Anlageverm�gen eines inl�ndischen Betriebsverm�gens des Steuerpflichtigen geh�ren, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT ver�u�ert werden,
b) der Betriebsverm�gensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des � 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des K�rperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Geb�ude entstehen, wenn diese Wirtschaftsg�ter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des � 13 Absatz 1 und 3 des K�rperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist.
2Satz 1 ist nicht anzuwenden,
a) wenn der Steuerpflichtige den Betrieb ver�u�ert oder aufgibt und der Ver�u�erungsgewinn nach � 34 besteuert wird,
b) soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der �� 6b und 6c Gebrauch macht,
c) soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung gef�hrt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach � 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist,
d) 1wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuz�glich der Ver�u�erungskosten den Ver�u�erungserl�s oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert �bersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach � 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen f�r Abnutzung oder Substanzverringerung,
e) soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abz�ge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg�tern im Sinne des Satzes 1 nach � 6b oder �hnliche Abz�ge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind,
f) wenn es sich um eine �bertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorg�ngen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die �bertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt.
3Die Steuerbefreiung entf�llt r�ckwirkend, wenn
a) innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Geb�ude ver�u�ert,
b) der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gem�� � 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert,
c) die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen f�r die Steuerbefreiung erf�llt,
d) die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet,
e) das Bundeszentralamt f�r Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des � 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskr�ftig aberkannt hat.
4Die Steuerbefreiung entf�llt auch r�ckwirkend, wenn die Wirtschaftsg�ter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Ver�u�erer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des � 1 Absatz 2 des Au�ensteuergesetzes �berlassen werden und der Ver�u�erer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des � 1 Absatz 2 des Au�ensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist. 5Der Grundst�ckserwerber haftet f�r die sich aus dem r�ckwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern;
71. der aus einer �ffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss
a) 1f�r den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft in H�he von bis zu 25 Prozent der Anschaffungskosten, h�chstens jedoch 100 000 Euro. 2Voraussetzung ist, dass
aa) der Anteil an der Kapitalgesellschaft oder der eingetragenen Genossenschaft l�nger als drei Jahre gehalten wird,
bb) die Kapitalgesellschaft oder die eingetragene Genossenschaft, deren Anteil erworben wird,
aaa) nicht �lter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister ma�geblich ist,
bbb) weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeit�quivalente) hat,
ccc) einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von h�chstens 10 Millionen Euro hat und
ddd) nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet,
cc) der Zuschussempf�nger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und
dd) 1f�r den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. 2Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, geh�ren auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gew�hrt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden.
b) 1anl�sslich der Ver�u�erung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft oder an einer eingetragenen Genossenschaft im Sinne von Buchstabe a in H�he von 25 Prozent des Ver�u�erungsgewinns, wenn
aa) der Ver�u�erer eine nat�rliche Person ist,
bb) bei Erwerb des ver�u�erten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zur�ckgefordert wurde,
cc) der ver�u�erte Anteil fr�hestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und sp�testens zehn Jahre (H�chsthaltedauer) nach Anteilserwerb ver�u�ert wurde,
dd) der Ver�u�erungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro betr�gt und
ee) der Zuschuss auf 25 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist.
2Ver�u�erungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Ver�u�erungspreis die Anschaffungskosten einschlie�lich eines gezahlten Agios �bersteigt. 3Erwerbsneben- und Ver�u�erungskosten sind nicht zu ber�cksichtigen;
72. 1die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb
a) von auf, an oder in Einfamilienh�usern (einschlie�lich Nebengeb�uden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Geb�uden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
b) von auf, an oder in sonstigen Geb�uden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit,
insgesamt h�chstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. 2Werden Eink�nfte nach � 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser T�tigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. 3In den F�llen des Satzes 2 ist � 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur St�rkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 108), in Kraft getreten am 01.04.2024 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.04.2024
�nderung
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Änderung
Gesetz zur St�rkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz)27.03.2024BGBl. I Nr. 108
01.01.2024
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354
01.01.2024
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entsch�digungsrechts12.12.2019BGBl. I S. 2652
15.12.2023
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz)11.12.2023BGBl. I Nr. 354
01.01.2023
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts04.05.2021BGBl. I S. 882
21.12.2022
�nderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294
01.10.2022
�nderung
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Änderung
Gesetz zur tempor�ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen �ber das Erdgasnetz19.10.2022BGBl. I S. 1743
23.06.2022
�nderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsma�nahmen zur Bew�ltigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)19.06.2022BGBl. I S. 911
23.07.2021
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identit�t dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten16.07.2021BGBl. I S. 2993
01.07.2021
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz)25.06.2021BGBl. I S. 2035
01.07.2021
�nderung
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Änderung
Gesetz zur St�rkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur �nderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenz�berschreitenden Vertrieb von Organismen f�r gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz)03.06.2021BGBl. I S. 1498
26.06.2021
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 �ber die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten12.05.2021BGBl. I S. 990
09.06.2021
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz)02.06.2021BGBl. I S. 1259
01.01.2021
�nderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202216.12.2022BGBl. I S. 2294
01.01.2021
�nderung
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Änderung
Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsma�nahmen zur Bew�ltigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz)19.06.2022BGBl. I S. 911
01.01.2021
�nderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202021.12.2020BGBl. I S. 3096
29.12.2020
�nderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202021.12.2020BGBl. I S. 3096
15.12.2020
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Erh�hung der Behinderten-Pauschbetr�ge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen09.12.2020BGBl. I S. 2770
14.08.2020
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur �nderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)08.08.2020BGBl. I S. 1818
30.06.2020
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsma�nahmen zur Bew�ltigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)19.06.2020BGBl. I S. 1385
01.01.2020
�nderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen F�rderung der Elektromobilit�t und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451
01.01.2020
�nderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelst�ndischen Wirtschaft von B�rokratie (Drittes B�rokratieentlastungsgesetz)22.11.2019BGBl. I S. 1746
18.12.2019
�nderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen F�rderung der Elektromobilit�t und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451
29.03.2019
�nderung
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Änderung
Gesetz �ber steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland aus der Europ�ischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz)25.03.2019BGBl. I S. 357
01.01.2019
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf�llen beim Handel mit Waren im Internet und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften11.12.2018BGBl. I S. 2338
15.12.2018
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf�llen beim Handel mit Waren im Internet und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften11.12.2018BGBl. I S. 2338
01.01.2018
�nderung
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Änderung
Gesetz zur St�rkung der betrieblichen Altersversorgung und zur �nderung anderer Gesetze (Betriebsrentenst�rkungsgesetz)17.08.2017BGBl. I S. 3214
22.07.2017
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Änderung
Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur �nderung des Einkommensteuergesetzes17.07.2017BGBl. I S. 2443
05.07.2017
�nderung
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Änderung
Gesetz gegen sch�dliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechte�berlassungen27.06.2017BGBl. I S. 2074
01.01.2017
�nderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur St�rkung der pflegerischen Versorgung und zur �nderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegest�rkungsgesetz - PSG III)23.12.2016BGBl. I S. 3191
01.01.2017
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der �nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma�nahmen gegen Gewinnk�rzungen und -verlagerungen20.12.2016BGBl. I S. 3000
17.11.2016
�nderung
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Änderung
Gesetz zur steuerlichen F�rderung von Elektromobilit�t im Stra�enverkehr07.11.2016BGBl. I S. 2498
01.01.2016
�nderung
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Änderung
Steuer�nderungsgesetz 201502.11.2015BGBl. I S. 1834
01.11.2015
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur �nderung soldatenrechtlicher Vorschriften29.06.2015BGBl. I S. 1061
01.01.2015
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2417
01.01.2015
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften25.07.2014BGBl. I S. 1266
31.12.2014
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften22.12.2014BGBl. I S. 2417
31.07.2014
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften25.07.2014BGBl. I S. 1266
01.01.2014
�nderung
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Änderung
Gesetz zur �nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts20.02.2013BGBl. I S. 285
30.06.2013
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)26.06.2013BGBl. I S. 1809
01.01.2013
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Änderung
Gesetz zur St�rkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsst�rkungsgesetz)21.03.2013BGBl. I S. 556
01.04.2012
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Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt20.12.2011BGBl. I S. 2854
01.01.2012
�nderung
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Änderung
Gesetz zur �nderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften08.05.2012BGBl. I S. 1030
14.12.2011
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG)07.12.2011BGBl. I S. 2592
05.11.2011
�nderung
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Änderung
Steuervereinfachungsgesetz 201101.11.2011BGBl. I S. 2131
26.06.2011
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f�r gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG)22.06.2011BGBl. I S. 1126
12.04.2011
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Änderung
Gesetz zur best�tigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 200405.04.2011BGBl. I S. 554
14.12.2010
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Änderung
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)08.12.2010BGBl. I S. 1768
01.07.2010
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Änderung
Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG)05.02.2009BGBl. I S. 160
02.04.2009
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften08.04.2010BGBl. I S. 386

Rechtsprechung zu � 3 EStG

5.446 Entscheidungen zu � 3 EStG in unserer Datenbank:

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Alle 5.446 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf � 3 EStG

25.02.1999Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu � 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe f des Gesetzes zur �nderung steuerrechtlicher Vorschriften nach Ma�gabe der Entscheidungsformel)BGBl. I S. 370

� 3 EStG in Nachschlagewerken

Querverweise

Auf � 3 EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      II. Einkommen
        1. Sachliche Voraussetzungen f�r die Besteuerung
          2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
        2. Steuerfreie Einnahmen
          3 [Steuerfreie Einnahmen]
          3c (Anteilige Abz�ge)
        3. Gewinn
          6b (�bertragung stiller Reserven bei der Ver�u�erung bestimmter Anlageg�ter)
        4. �berschuss der Einnahmen �ber die Werbungskosten
          9 (Werbungskosten)
        5. Sonderausgaben
          10 [Sonderausgaben]
        8. Die einzelnen Einkunftsarten
          b) Gewerbebetrieb
            15 (Eink�nfte aus Gewerbebetrieb)
          d) Nichtselbst�ndige Arbeit
            19 [Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit]
            19a (Sondervorschrift f�r Eink�nfte aus nichtselbst�ndiger Arbeit bei Verm�gensbeteiligungen)
          g) Sonstige Eink�nfte
            22 (Arten der sonstigen Eink�nfte)
     
      IV. Tarif
        32b (Progressionsvorbehalt)
        32d (Gesonderter Steuertarif f�r Eink�nfte aus Kapitalverm�gen)
     
      VI. Steuererhebung
        1. Erhebung der Einkommensteuer
          36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
          37a (Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte)
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          39 (Lohnsteuerabzugsmerkmale)
          39b (Einbehaltung der Lohnsteuer)
          40 (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F�llen)
          41 (Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug)
          41b (Abschluss des Lohnsteuerabzugs)
          42b (Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber)
        3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
          43 (Kapitalertr�ge mit Steuerabzug)
     
      IX. Sonstige Vorschriften, Bu�geld-, Erm�chtigungs- und Schlussvorschriften
        51a (Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern)
        52 (Anwendungsvorschriften)
     
      XI. Altersvorsorgezulage
        82 (Altersvorsorgebeitr�ge)
        93 (Sch�dliche Verwendung)
     
      XII. F�rderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
        100 (F�rderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
    K�rperschaftsteuergesetz (KStG) 
      Einkommen
        Sondervorschriften f�r die Organschaft
          14 (Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft)
          15 (Ermittlung des Einkommens bei Organschaft)
     
      Erm�chtigungs- und Schlussvorschriften
        34 (Schlussvorschriften)
    Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) 
      Verm�gens�bergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine nat�rliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
        4 (Auswirkungen auf den Gewinn des �bernehmenden Rechtstr�gers)
     
      Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
        20 (Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft)
     
      Anwendungsvorschriften und Erm�chtigung
        27 (Anwendungsvorschriften)
    Steuerberatungsgesetz (StBerG) 
      Vorschriften �ber die Hilfeleistung in Steuersachen
        Aus�bung der Hilfe in Steuersachen
          Befugnis
            4 (Befugnis zu beschr�nkter Hilfeleistung in Steuersachen)

Redaktionelle Querverweise zu � 3 EStG:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      VI. Steuererhebung
        2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
          40 II Nr. 5 (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F�llen) (zu � 3 Nr. 45)
    K�ndigungsschutzgesetz (KSchG) 
      Allgemeiner K�ndigungsschutz
        9 (Aufl�sung des Arbeitsverh�ltnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers) (zu � 3 Nr. 9)
    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
        �� 1 ff. (Zweck des Wohngeldes) (zu � 3 Nr. 58)
    Betriebsrentengesetz (BetrAVG) 
      Arbeitsrechtliche Vorschriften
        Durchf�hrung der betrieblichen Altersversorgung
          1 (Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung) (zu � 3 Nr. 63)
Was ist das?

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