Steuerfrei sind
1. | a) | Leistungen aus einer Krankenversicherung, aus einer Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen Unfallversicherung, | |||
b) | Sachleistungen und Kinderzusch�sse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen einschlie�lich der Sachleistungen nach dem Gesetz �ber die Alterssicherung der Landwirte, | ||||
c) | �bergangsgeld nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und Geldleistungen nach den �� 10, 36 bis 39 des Gesetzes �ber die Alterssicherung der Landwirte, | ||||
d) | das Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Reichsversicherungsordnung und dem Gesetz �ber die Krankenversicherung der Landwirte, die Sonderunterst�tzung f�r im Familienhaushalt besch�ftigte Frauen, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz sowie der Zuschuss bei Besch�ftigungsverboten f�r die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie f�r den Entbindungstag w�hrend einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften; | ||||
2. | a) | das Arbeitslosengeld, das Teilarbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das �bergangsgeld, der Gr�ndungszuschuss, das Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch sowie die �brigen Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und den entsprechenden Programmen des Bundes und der L�nder, soweit sie Arbeitnehmern oder Arbeitsuchenden oder zur F�rderung der Aus- oder Weiterbildung oder Existenzgr�ndung der Empf�nger gew�hrt werden, | |||
b) | das Insolvenzgeld, Leistungen auf Grund der in � 169 und � 175 Absatz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Anspr�che sowie Zahlungen des Arbeitgebers an einen Sozialleistungstr�ger auf Grund des gesetzlichen Forderungs�bergangs nach � 115 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch, wenn ein Insolvenzereignis nach � 165 Absatz 1 Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch vorliegt, | ||||
c) | die Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz, | ||||
d) | Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, | ||||
e) | mit den in den Nummern 1 bis 2 Buchstabe d und Nummer 67 Buchstabe b genannten Leistungen vergleichbare Leistungen ausl�ndischer Rechtstr�ger, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet oder in der Schweiz haben; | ||||
3. | a) | Rentenabfindungen nach � 107 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, nach � 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach � 9 Absatz 1 Nummer 3 des Altersgeldgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach � 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit � 21 des Beamtenversorgungsgesetzes, | |||
b) | Beitragserstattungen an den Versicherten nach den �� 210 und 286d des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie nach den �� 204, 205 und 207 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, Beitragserstattungen nach den �� 75 und 117 des Gesetzes �ber die Alterssicherung der Landwirte und nach � 26 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, | ||||
c) | Leistungen aus berufsst�ndischen Versorgungseinrichtungen, die den Leistungen nach den Buchstaben a und b entsprechen, | ||||
d) | Kapitalabfindungen und Ausgleichszahlungen nach � 48 des Beamtenversorgungsgesetzes oder entsprechendem Landesrecht und nach den �� 28 bis 35 und 38 des Soldatenversorgungsgesetzes; | ||||
4. | bei Angeh�rigen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Zollverwaltung, der Bereitschaftspolizei der L�nder, der Vollzugspolizei und der Berufsfeuerwehr der L�nder und Gemeinden und bei Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei des Bundes, der L�nder und Gemeinden | ||||
a) | der Geldwert der ihnen aus Dienstbest�nden �berlassenen Dienstkleidung, | ||||
b) | Einkleidungsbeihilfen und Abnutzungsentsch�digungen f�r die Dienstkleidung der zum Tragen oder Bereithalten von Dienstkleidung Verpflichteten und f�r dienstlich notwendige Kleidungsst�cke der Vollzugsbeamten der Kriminalpolizei sowie der Angeh�rigen der Zollverwaltung, | ||||
c) | im Einsatz gew�hrte Verpflegung oder Verpflegungszusch�sse, | ||||
d) | der Geldwert der auf Grund gesetzlicher Vorschriften gew�hrten Heilf�rsorge; | ||||
5. | a) | die Geld- und Sachbez�ge, die Wehrpflichtige w�hrend des Wehrdienstes nach � 4 des Wehrpflichtgesetzes erhalten, | |||
b) | die Geld- und Sachbez�ge, die Zivildienstleistende nach � 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | ||||
c) | die Heilf�rsorge, die Soldaten nach � 16 des Wehrsoldgesetzes und Zivildienstleistende nach � 35 des Zivildienstgesetzes erhalten, | ||||
d) | das an Personen, die einen in � 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d genannten Freiwilligendienst leisten, gezahlte Taschengeld oder eine vergleichbare Geldleistung, | ||||
e) | Leistungen nach � 5 des Wehrsoldgesetzes; | ||||
6. | 1Bez�ge, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften aus �ffentlichen Mitteln versorgungshalber an Wehrdienstbesch�digte, im Freiwilligen Wehrdienst Besch�digte, Zivildienstbesch�digte und im Bundesfreiwilligendienst Besch�digte oder ihre Hinterbliebenen, Kriegsbesch�digte, Kriegshinterbliebene und ihnen gleichgestellte Personen gezahlt werden, soweit es sich nicht um Bez�ge handelt, die auf Grund der Dienstzeit gew�hrt werden. 2Gleichgestellte im Sinne des Satzes 1 sind auch Personen, die Anspruch auf Leistungen nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch oder auf Unfallf�rsorgeleistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz oder vergleichbarem Landesrecht haben; | ||||
7. | Ausgleichsleistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, Leistungen nach dem Fl�chtlingshilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem Reparationssch�dengesetz, dem Vertriebenenzuwendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentsch�digungsgesetz sowie Leistungen nach dem Entsch�digungsgesetz und nach dem Ausgleichsleistungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalertr�ge im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 7 und Absatz 2 sind; | ||||
8. | 1Geldrenten, Kapitalentsch�digungen und Leistungen im Heilverfahren, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts gew�hrt werden. 2Die Steuerpflicht von Bez�gen aus einem aus Wiedergutmachungsgr�nden neu begr�ndeten oder wieder begr�ndeten Dienstverh�ltnis sowie von Bez�gen aus einem fr�heren Dienstverh�ltnis, die aus Wiedergutmachungsgr�nden neu gew�hrt oder wieder gew�hrt werden, bleibt unber�hrt; | ||||
8a. | 1Renten wegen Alters und Renten wegen verminderter Erwerbsf�higkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die an Verfolgte im Sinne des � 1 des Bundesentsch�digungsgesetzes gezahlt werden, wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in der Rente enthalten sind. 2Renten wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn der verstorbene Versicherte Verfolgter im Sinne des � 1 des Bundesentsch�digungsgesetzes war und wenn rentenrechtliche Zeiten auf Grund der Verfolgung in dieser Rente enthalten sind; | ||||
9. | Erstattungen nach � 23 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach � 39 Absatz 4 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch; | ||||
10. | 1Einnahmen einer Gastfamilie f�r die Aufnahme eines Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohten Menschen nach � 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung, die auf Leistungen eines Leistungstr�gers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen. 2F�r Einnahmen im Sinne des Satzes 1, die nicht auf Leistungen eines Leistungstr�gers nach dem Sozialgesetzbuch beruhen, gilt Entsprechendes bis zur H�he der Leistungen nach dem Zw�lften Buch Sozialgesetzbuch. 3�berschreiten die auf Grund der in Satz 1 bezeichneten T�tigkeit bezogenen Einnahmen der Gastfamilie den steuerfreien Betrag, d�rfen die mit der T�tigkeit in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von � 3c nur insoweit als Betriebsausgaben abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen �bersteigen; | ||||
11. | 1Bez�ge aus �ffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer �ffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbed�rftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu f�rdern. 2Darunter fallen nicht Kinderzuschl�ge und Kinderbeihilfen, die auf Grund der Besoldungsgesetze, besonderer Tarife oder �hnlicher Vorschriften gew�hrt werden. 3Voraussetzung f�r die Steuerfreiheit ist, dass der Empf�nger mit den Bez�gen nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k�nstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmert�tigkeit verpflichtet wird. 4Den Bez�gen aus �ffentlichen Mitteln wegen Hilfsbed�rftigkeit gleichgestellt sind Beitragserm��igungen und Pr�mienr�ckzahlungen eines Tr�gers der gesetzlichen Krankenversicherung f�r nicht in Anspruch genommene Beihilfeleistungen; | ||||
11a. | zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. M�rz 2020 bis zum 31. M�rz 2022 auf Grund der Corona-Krise an seine Arbeitnehmer in Form von Zusch�ssen und Sachbez�gen gew�hrte Beihilfen und Unterst�tzungen bis zu einem Betrag von 1 500 Euro; | ||||
11b. | 1zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 18. November 2021 bis zum 31. Dezember 2022 an seine Arbeitnehmer zur Anerkennung besonderer Leistungen w�hrend der Corona-Krise gew�hrte Leistungen bis zu einem Betrag von 4 500 Euro. 2Voraussetzung f�r die Steuerbefreiung ist, dass die Arbeitnehmer in Einrichtungen im Sinne des � 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 8, 11 oder Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes oder � 36 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 7 des Infektionsschutzgesetzes t�tig sind; ma�geblich ist jeweils die am 22. Juni 2022 g�ltige Fassung des Infektionsschutzgesetzes. 3Die Steuerbefreiung gilt entsprechend f�r Personen, die in den in Satz 2 genannten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmer�berlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden. 4Nummer 11a findet auf die Leistungen im Sinne der S�tze 1 bis 3 keine Anwendung. 5Abweichend von Satz 1 gilt die Steuerbefreiung f�r Leistungen nach � 150c des Elften Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung des Gesetzes zur St�rkung des Schutzes der Bev�lkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) auch dann, wenn sie in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 gew�hrt werden; | ||||
11c. | zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zusch�ssen und Sachbez�gen gew�hrte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro; | ||||
12. | 1aus einer Bundeskasse oder Landeskasse gezahlte Bez�ge, die zum einen | ||||
a) | in einem Bundesgesetz oder Landesgesetz, | ||||
b) | auf Grundlage einer bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Erm�chtigung beruhenden Bestimmung oder | ||||
c) | von der Bundesregierung oder einer Landesregierung | ||||
als Aufwandsentsch�digung festgesetzt sind und die zum anderen jeweils auch als Aufwandsentsch�digung im Haushaltsplan ausgewiesen werden. 2Das Gleiche gilt f�r andere Bez�ge, die als Aufwandsentsch�digung aus �ffentlichen Kassen an �ffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie f�r Verdienstausfall oder Zeitverlust gew�hrt werden oder den Aufwand, der dem Empf�nger erw�chst, offenbar �bersteigen; | |||||
13. | 1die aus �ffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenverg�tungen, Umzugskostenverg�tungen und Trennungsgelder. 2Die als Reisekostenverg�tungen gezahlten Verg�tungen f�r Verpflegung sind nur insoweit steuerfrei, als sie die Pauschbetr�ge nach � 9 Absatz 4a nicht �bersteigen; Trennungsgelder sind nur insoweit steuerfrei, als sie die nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und Absatz 4a abziehbaren Aufwendungen nicht �bersteigen; | ||||
14. | Zusch�sse eines Tr�gers der gesetzlichen Rentenversicherung zu den Aufwendungen eines Rentners f�r seine Krankenversicherung und von dem gesetzlichen Rentenversicherungstr�ger getragene Anteile (� 249a des F�nften Buches Sozialgesetzbuch) an den Beitr�gen f�r die gesetzliche Krankenversicherung; | ||||
14a. | der Anteil der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der auf Grund des Zuschlags an Entgeltpunkten f�r langj�hrige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geleistet wird; | ||||
15. | 1Zusch�sse des Arbeitgebers, die zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers f�r Fahrten mit �ffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) zwischen Wohnung und erster T�tigkeitsst�tte und nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie f�r Fahrten im �ffentlichen Personennahverkehr gezahlt werden. 2Das Gleiche gilt f�r die unentgeltliche oder verbilligte Nutzung �ffentlicher Verkehrsmittel im Linienverkehr (ohne Luftverkehr) f�r Fahrten zwischen Wohnung und erster T�tigkeitsst�tte und nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 sowie f�r Fahrten im �ffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverh�ltnisses zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann. 3Die nach den S�tzen 1 und 2 steuerfreien Leistungen mindern den nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 abziehbaren Betrag; | ||||
16. | die Verg�tungen, die Arbeitnehmer au�erhalb des �ffentlichen Dienstes von ihrem Arbeitgeber zur Erstattung von Reisekosten, Umzugskosten oder Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsf�hrung erhalten, soweit sie die nach � 9 als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen nicht �bersteigen; | ||||
17. | Zusch�sse zum Beitrag nach � 32 des Gesetzes �ber die Alterssicherung der Landwirte; | ||||
18. | das Aufgeld f�r ein an die Bank f�r Vertriebene und Gesch�digte (Lastenausgleichsbank) zugunsten des Ausgleichsfonds (� 5 des Lastenausgleichsgesetzes) gegebenes Darlehen, wenn das Darlehen nach � 7f des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1953 (BGBl. I S. 1355) im Jahr der Hingabe als Betriebsausgabe abzugsf�hig war; | ||||
19. | 1Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten | ||||
a) | f�r Ma�nahmen nach � 82 Absatz 1 und 2 und � 82a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder | ||||
b) | die der Verbesserung der Besch�ftigungsf�higkeit des Arbeitnehmers dienen. | ||||
2Steuerfrei sind auch Beratungsleistungen des Arbeitgebers oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur beruflichen Neuorientierung bei Beendigung des Dienstverh�ltnisses. 3Die Leistungen im Sinne der S�tze 1 und 2 d�rfen keinen �berwiegenden Belohnungscharakter haben; | |||||
20. | die aus �ffentlichen Mitteln des Bundespr�sidenten aus sittlichen oder sozialen Gr�nden gew�hrten Zuwendungen an besonders verdiente Personen oder ihre Hinterbliebenen; | ||||
21. | (weggefallen); | ||||
22. | (weggefallen); | ||||
23. | Leistungen nach | ||||
a) | dem H�ftlingshilfegesetz, | ||||
b) | dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, | ||||
c) | dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz, | ||||
d) | dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz, | ||||
e) | dem Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und | ||||
f) | dem Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identit�t dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten; | ||||
24. | Leistungen, die auf Grund des Bundeskindergeldgesetzes gew�hrt werden; | ||||
25. | Entsch�digungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045); | ||||
26. | 1Einnahmen aus nebenberuflichen T�tigkeiten als �bungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen T�tigkeiten, aus nebenberuflichen k�nstlerischen T�tigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker Menschen oder Menschen mit Behinderungen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter � 5 Absatz 1 Nummer 9 des K�rperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur F�rderung gemeinn�tziger, mildt�tiger und kirchlicher Zwecke (�� 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur H�he von insgesamt 3 000 Euro im Jahr. 2�berschreiten die Einnahmen f�r die in Satz 1 bezeichneten T�tigkeiten den steuerfreien Betrag, d�rfen die mit den nebenberuflichen T�tigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von � 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen �bersteigen; | ||||
26a. | 1Einnahmen aus nebenberuflichen T�tigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des �ffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter � 5 Absatz 1 Nummer 9 des K�rperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur F�rderung gemeinn�tziger, mildt�tiger und kirchlicher Zwecke (�� 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur H�he von insgesamt 840 Euro im Jahr. 2Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn f�r die Einnahmen aus der T�tigkeit - ganz oder teilweise - eine Steuerbefreiung nach � 3 Nummer 12, 26 oder 26b gew�hrt wird. 3�berschreiten die Einnahmen f�r die in Satz 1 bezeichneten T�tigkeiten den steuerfreien Betrag, d�rfen die mit den nebenberuflichen T�tigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von � 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen �bersteigen; | ||||
26b. | 1Aufwandspauschalen nach � 1878 des B�rgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht �berschreiten. 2Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend; | ||||
27. | der Grundbetrag der Produktionsaufgaberente und das Ausgleichsgeld nach dem Gesetz zur F�rderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbst�tigkeit bis zum H�chstbetrag von 18 407 Euro; | ||||
28. | die Aufstockungsbetr�ge im Sinne des � 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a sowie die Beitr�ge und Aufwendungen im Sinne des � 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und des � 4 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes, die Zuschl�ge, die versicherungsfrei Besch�ftigte im Sinne des � 27 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Aufstockung der Bez�ge bei Altersteilzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grunds�tzen erhalten sowie die Zahlungen des Arbeitgebers zur �bernahme der Beitr�ge im Sinne des � 187a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie 50 Prozent der Beitr�ge nicht �bersteigen; | ||||
28a. | Zusch�sse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach � 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht �bersteigen und sie f�r Lohnzahlungszeitr�ume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden, geleistet werden; | ||||
29. | das Gehalt und die Bez�ge, | ||||
a) | 1die die diplomatischen Vertreter ausl�ndischer Staaten, die ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihren Diensten stehenden Personen erhalten. 2Dies gilt nicht f�r deutsche Staatsangeh�rige oder f�r im Inland st�ndig ans�ssige Personen; | ||||
b) | 1der Berufskonsuln, der Konsulatsangeh�rigen und ihres Personals, soweit sie Angeh�rige des Entsendestaates sind. 2Dies gilt nicht f�r Personen, die im Inland st�ndig ans�ssig sind oder au�erhalb ihres Amtes oder Dienstes einen Beruf, ein Gewerbe oder eine andere gewinnbringende T�tigkeit aus�ben; | ||||
30. | Entsch�digungen f�r die betriebliche Benutzung von Werkzeugen eines Arbeitnehmers (Werkzeuggeld), soweit sie die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich �bersteigen; | ||||
31. | die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt �berl�sst; dasselbe gilt f�r eine Barabl�sung eines nicht nur einzelvertraglichen Anspruchs auf Gestellung von typischer Berufskleidung, wenn die Barabl�sung betrieblich veranlasst ist und die entsprechenden Aufwendungen des Arbeitnehmers nicht offensichtlich �bersteigt; | ||||
32. | die unentgeltliche oder verbilligte Sammelbef�rderung eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und erster T�tigkeitsst�tte sowie bei Fahrten nach � 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 mit einem vom Arbeitgeber gestellten Bef�rderungsmittel, soweit die Sammelbef�rderung f�r den betrieblichen Einsatz des Arbeitnehmers notwendig ist; | ||||
33. | zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kinderg�rten oder vergleichbaren Einrichtungen; | ||||
34. | zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur F�rderung der Gesundheit in Betrieben, die hinsichtlich Qualit�t, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der �� 20 und 20b des F�nften Buches Sozialgesetzbuch gen�gen, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht �bersteigen; | ||||
34a. | zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers | ||||
a) | an ein Dienstleistungsunternehmen, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebed�rftigen Angeh�rigen ber�t oder hierf�r Betreuungspersonen vermittelt sowie | ||||
b) | zur kurzfristigen Betreuung von Kindern im Sinne des � 32 Absatz 1, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen k�rperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung au�erstande sind, sich selbst zu unterhalten oder pflegebed�rftigen Angeh�rigen des Arbeitnehmers, wenn die Betreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gr�nden notwendig ist, auch wenn sie im privaten Haushalt des Arbeitnehmers stattfindet, soweit die Leistungen 600 Euro im Kalenderjahr nicht �bersteigen; | ||||
35. | die Einnahmen der bei der Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG oder Deutsche Telekom AG besch�ftigten Beamten, soweit die Einnahmen ohne Neuordnung des Postwesens und der Telekommunikation nach den Nummern 11 bis 13 und 64 steuerfrei w�ren; | ||||
36. | 1Einnahmen f�r Leistungen zu k�rperbezogenen Pflegema�nahmen, pflegerischen Betreuungsma�nahmen oder Hilfen bei der Haushaltsf�hrung bis zur H�he des Pflegegeldes nach � 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, mindestens aber bis zur H�he des Entlastungsbetrages nach � 45b Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn diese Leistungen von Angeh�rigen des Pflegebed�rftigen oder von anderen Personen, die damit eine sittliche Pflicht im Sinne des � 33 Absatz 2 gegen�ber dem Pflegebed�rftigen erf�llen, erbracht werden. 2Entsprechendes gilt, wenn der Pflegebed�rftige vergleichbare Leistungen aus privaten Versicherungsvertr�gen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder nach den Beihilfevorschriften f�r h�usliche Pflege erh�lt; | ||||
37. | zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gew�hrte Vorteile f�r die �berlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des � 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist; | ||||
38. | Sachpr�mien, die der Steuerpflichtige f�r die pers�nliche Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Unternehmen unentgeltlich erh�lt, die diese zum Zwecke der Kundenbindung im allgemeinen Gesch�ftsverkehr in einem jedermann zug�nglichen planm��igen Verfahren gew�hren, soweit der Wert der Pr�mien 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht �bersteigt; | ||||
39. | 1der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenw�rtigen Dienstverh�ltnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten �berlassung von Verm�gensbeteiligungen im Sinne des � 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des F�nften Verm�gensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. M�rz 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt ge�ndert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. M�rz 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 2 000 Euro im Kalenderjahr nicht �bersteigt. 2Voraussetzung f�r die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder l�nger ununterbrochen in einem gegenw�rtigen Dienstverh�ltnis zum Unternehmen stehen. 3Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des � 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Verm�gensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen; | ||||
40. | 140 Prozent | ||||
a) | 1der Betriebsverm�gensmehrungen oder Einnahmen aus der Ver�u�erung oder der Entnahme von Anteilen an K�rperschaften, Personenvereinigungen und Verm�gensmassen, deren Leistungen beim Empf�nger zu Einnahmen im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 geh�ren, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des � 14 oder � 17 des K�rperschaftsteuergesetzes oder aus deren Aufl�sung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach � 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Eink�nften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbst�ndiger Arbeit geh�ren. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung gef�hrt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich nach � 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist. 3Satz 1 gilt au�er f�r Betriebsverm�gensmehrungen aus dem Ansatz mit dem Wert, der sich nach � 6 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ergibt, ebenfalls nicht, soweit Abz�ge nach � 6b oder �hnliche Abz�ge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||||
b) | 1des Ver�u�erungspreises im Sinne des � 16 Absatz 2, soweit er auf die Ver�u�erung von Anteilen an K�rperschaften, Personenvereinigungen und Verm�gensmassen entf�llt, deren Leistungen beim Empf�nger zu Einnahmen im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 1 und 9 geh�ren, oder an einer Organgesellschaft im Sinne des � 14 oder � 17 des K�rperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den F�llen des � 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. 3Buchstabe a Satz 3 gilt entsprechend, | ||||
c) | 1des Ver�u�erungspreises oder des gemeinen Werts im Sinne des � 17 Absatz 2. 2Satz 1 ist in den F�llen des � 17 Absatz 4 entsprechend anzuwenden, | ||||
d) | 1der Bez�ge im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 1 und der Einnahmen im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 9. 2Dies gilt nur, soweit sie das Einkommen der leistenden K�rperschaft nicht gemindert haben. 3Sofern die Bez�ge in einem anderen Staat auf Grund einer vom deutschen Recht abweichenden steuerlichen Zurechnung einer anderen Person zugerechnet werden, gilt Satz 1 nur, soweit das Einkommen der anderen Person oder ihr nahestehender Personen nicht niedriger ist als bei einer dem deutschen Recht entsprechenden Zurechnung. 4Satz 1 Buchstabe d Satz 2 gilt nicht, soweit eine verdeckte Gewinnaussch�ttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erh�ht hat und � 32a des K�rperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet, | ||||
e) | der Bez�ge im Sinne des � 20 Absatz 1 Nummer 2, | ||||
f) | der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des � 20 Absatz 3, die neben den in � 20 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gew�hrt werden, | ||||
g) | des Gewinns aus der Ver�u�erung von Dividendenscheinen und sonstigen Anspr�chen im Sinne des � 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a, | ||||
h) | des Gewinns aus der Abtretung von Dividendenanspr�chen oder sonstigen Anspr�chen im Sinne des � 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a in Verbindung mit � 20 Absatz 2 Satz 2, | ||||
i) | der Bez�ge im Sinne des � 22 Nummer 1 Satz 2, soweit diese von einer nicht von der K�rperschaftsteuer befreiten K�rperschaft, Personenvereinigung oder Verm�gensmasse stammen. | ||||
2Dies gilt f�r Satz 1 Buchstabe d bis h nur in Verbindung mit � 20 Absatz 8. 3Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden auf Anteile, die bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierinstituten dem Handelsbestand im Sinne des � 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs zuzuordnen sind; Gleiches gilt f�r Anteile, die bei Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes, an denen Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute oder Wertpapierinstitute unmittelbar oder mittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind, zum Zeitpunkt des Zugangs zum Betriebsverm�gen als Umlaufverm�gen auszuweisen sind. 4Satz 1 ist nicht anzuwenden bei Anteilen an Unterst�tzungskassen; | |||||
40a. | 40 Prozent der Verg�tungen im Sinne des � 18 Absatz 1 Nummer 4; | ||||
41. | (weggefallen) | ||||
42. | die Zuwendungen, die auf Grund des Fulbright-Abkommens gezahlt werden; | ||||
43. | der Ehrensold f�r K�nstler sowie Zuwendungen aus Mitteln der Deutschen K�nstlerhilfe, wenn es sich um Bez�ge aus �ffentlichen Mitteln handelt, die wegen der Bed�rftigkeit des K�nstlers gezahlt werden; | ||||
44. | 1Stipendien, die aus �ffentlichen Mitteln oder von zwischenstaatlichen oder �berstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angeh�rt, zur F�rderung der Forschung oder zur F�rderung der wissenschaftlichen oder k�nstlerischen Ausbildung oder Fortbildung gew�hrt werden. 2Das Gleiche gilt f�r Stipendien, die zu den in Satz 1 bezeichneten Zwecken von einer Einrichtung, die von einer K�rperschaft des �ffentlichen Rechts errichtet ist oder verwaltet wird, oder von einer K�rperschaft, Personenvereinigung oder Verm�gensmasse im Sinne des � 5 Absatz 1 Nummer 9 des K�rperschaftsteuergesetzes gegeben werden. 3Voraussetzung f�r die Steuerfreiheit ist, dass | ||||
a) | die Stipendien einen f�r die Erf�llung der Forschungsaufgabe oder f�r die Bestreitung des Lebensunterhalts und die Deckung des Ausbildungsbedarfs erforderlichen Betrag nicht �bersteigen und nach den von dem Geber erlassenen Richtlinien vergeben werden, | ||||
b) | der Empf�nger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten wissenschaftlichen oder k�nstlerischen Gegenleistung oder zu einer bestimmten Arbeitnehmert�tigkeit verpflichtet ist; | ||||
45. | 1die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsger�ten und Telekommunikationsger�ten sowie deren Zubeh�r, aus zur privaten Nutzung �berlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen. 2Satz 1 gilt entsprechend f�r Steuerpflichtige, denen die Vorteile im Rahmen einer T�tigkeit zugewendet werden, f�r die sie eine Aufwandsentsch�digung im Sinne des � 3 Nummer 12 erhalten; | ||||
46. | zus�tzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gew�hrte Vorteile f�r das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Sinne des � 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 zweiter Halbsatz an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens (� 15 des Aktiengesetzes) und f�r die zur privaten Nutzung �berlassene betriebliche Ladevorrichtung; | ||||
47. | Leistungen nach � 14a Absatz 4 und � 14b des Arbeitsplatzschutzgesetzes; | ||||
48. | Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz mit Ausnahme der Leistungen nach � 6 des Unterhaltssicherungsgesetzes; | ||||
49. | (weggefallen); | ||||
50. | die Betr�ge, die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erh�lt, um sie f�r ihn auszugeben (durchlaufende Gelder), und die Betr�ge, durch die Auslagen des Arbeitnehmers f�r den Arbeitgeber ersetzt werden (Auslagenersatz); | ||||
51. | Trinkgelder, die anl�sslich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf sie besteht, zus�tzlich zu dem Betrag gegeben werden, der f�r diese Arbeitsleistung zu zahlen ist; | ||||
52. | (weggefallen) | ||||
53. | 1die �bertragung von Wertguthaben nach � 7f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch auf die Deutsche Rentenversicherung Bund. 2Die Leistungen aus dem Wertguthaben durch die Deutsche Rentenversicherung Bund geh�ren zu den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit im Sinne des � 19. 3Von ihnen ist Lohnsteuer einzubehalten; | ||||
54. | 1Zinsen aus Entsch�digungsanspr�chen f�r deutsche Auslandsbonds im Sinne der �� 52 bis 54 des Bereinigungsgesetzes f�r deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, ver�ffentlichten bereinigten Fassung, soweit sich die Entsch�digungsanspr�che gegen den Bund oder die L�nder richten. 2Das Gleiche gilt f�r die Zinsen aus Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen, die nach den �� 9, 10 und 14 des Gesetzes zur n�heren Regelung der Entsch�digungsanspr�che f�r Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, ver�ffentlichten bereinigten Fassung vom Bund oder von den L�ndern f�r Entsch�digungsanspr�che erteilt oder eingetragen werden; | ||||
55. | 1der in den F�llen des � 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 5. Juli 2004 (BGBl. I S. 1427) ge�ndert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung geleistete �bertragungswert nach � 4 Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes, wenn die betriebliche Altersversorgung beim ehemaligen und neuen Arbeitgeber �ber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung durchgef�hrt wird; dies gilt auch, wenn eine Versorgungsanwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung auf Grund vertraglicher Vereinbarung ohne Fristerfordernis unverfallbar ist. 2Satz 1 gilt auch, wenn der �bertragungswert vom ehemaligen Arbeitgeber oder von einer Unterst�tzungskasse an den neuen Arbeitgeber oder eine andere Unterst�tzungskasse geleistet wird. 3Die Leistungen des neuen Arbeitgebers, der Unterst�tzungskasse, des Pensionsfonds, der Pensionskasse oder des Unternehmens der Lebensversicherung auf Grund des Betrags nach Satz 1 und 2 geh�ren zu den Eink�nften, zu denen die Leistungen geh�ren w�rden, wenn die �bertragung nach � 4 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes nicht stattgefunden h�tte; | ||||
55a. | 1die nach � 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700) in der jeweils geltenden Fassung (interne Teilung) durchgef�hrte �bertragung von Anrechten f�r die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person. 2Die Leistungen aus diesen Anrechten geh�ren bei der ausgleichsberechtigten Person zu den Eink�nften, zu denen die Leistungen bei der ausgleichspflichtigen Person geh�ren w�rden, wenn die interne Teilung nicht stattgefunden h�tte; | ||||
55b. | 1der nach � 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes (externe Teilung) geleistete Ausgleichswert zur Begr�ndung von Anrechten f�r die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten von Anrechten der ausgleichspflichtigen Person, soweit Leistungen aus diesen Anrechten zu steuerpflichtigen Eink�nften nach den �� 19, 20 und 22 f�hren w�rden. 2Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen, die auf dem begr�ndeten Anrecht beruhen, bei der ausgleichsberechtigten Person zu Eink�nften nach � 20 Absatz 1 Nummer 6 oder � 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb f�hren w�rden. 3Der Versorgungstr�ger der ausgleichspflichtigen Person hat den Versorgungstr�ger der ausgleichsberechtigten Person �ber die f�r die Besteuerung der Leistungen erforderlichen Grundlagen zu informieren. 4Dies gilt nicht, wenn der Versorgungstr�ger der ausgleichsberechtigten Person die Grundlagen bereits kennt oder aus den bei ihm vorhandenen Daten feststellen kann und dieser Umstand dem Versorgungstr�ger der ausgleichspflichtigen Person mitgeteilt worden ist; | ||||
55c. | 1�bertragungen von Altersvorsorgeverm�gen im Sinne des � 92 auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrag (� 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b des Altersvorsorgevertr�ge-Zertifizierungsgesetzes), soweit die Leistungen zu steuerpflichtigen Eink�nften nach � 22 Nummer 5 f�hren w�rden. 2Dies gilt entsprechend | ||||
a) | wenn Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung, die �ber einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung (Direktversicherung) durchgef�hrt wird, lediglich auf einen anderen Tr�ger einer betrieblichen Altersversorgung in Form eines Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder eines Unternehmens der Lebensversicherung (Direktversicherung) �bertragen werden, soweit keine Zahlungen unmittelbar an den Arbeitnehmer erfolgen, | ||||
b) | wenn Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung abgefunden werden, soweit das Altersvorsorgeverm�gen zugunsten eines auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden Altersvorsorgevertrages geleistet wird, | ||||
c) | wenn im Fall des Todes des Steuerpflichtigen das Altersvorsorgeverm�gen auf einen auf den Namen des Ehegatten lautenden Altersvorsorgevertrag �bertragen wird, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (� 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europ�ischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum anwendbar ist; dies gilt auch, wenn die Ehegatten ihren vor dem Zeitpunkt, ab dem das Vereinigte K�nigreich Gro�britannien und Nordirland nicht mehr Mitgliedstaat der Europ�ischen Union ist und auch nicht wie ein solcher zu behandeln ist, begr�ndeten Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt im Vereinigten K�nigreich Gro�britannien und Nordirland hatten und der Vertrag vor dem 23. Juni 2016 abgeschlossen worden ist; | ||||
55d. | �bertragungen von Anrechten aus einem nach � 5a Altersvorsorgevertr�ge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag auf einen anderen auf den Namen des Steuerpflichtigen lautenden nach � 5a Altersvorsorgevertr�ge-Zertifizierungsgesetz zertifizierten Vertrag; | ||||
55e. | 1die auf Grund eines Abkommens mit einer zwischen- oder �berstaatlichen Einrichtung �bertragenen Werte von Anrechten auf Altersversorgung, soweit diese zur Begr�ndung von Anrechten auf Altersversorgung bei einer zwischen- oder �berstaatlichen Einrichtung dienen. 2Die Leistungen auf Grund des Betrags nach Satz 1 geh�ren zu den Eink�nften, zu denen die Leistungen geh�ren, die die �bernehmende Versorgungseinrichtung im �brigen erbringt; | ||||
56. | 1Zuwendungen des Arbeitgebers nach � 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 1 aus dem ersten Dienstverh�ltnis an eine Pensionskasse zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invalidit�ts- oder Hinterbliebenenversorgung entsprechend � 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit diese Zuwendungen im Kalenderjahr 2 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht �bersteigen. 2Der in Satz 1 genannte H�chstbetrag erh�ht sich ab 1. Januar 2020 auf 3 Prozent und ab 1. Januar 2025 auf 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung. 3Die Betr�ge nach den S�tzen 1 und 2 sind jeweils um die nach � 3 Nummer 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 steuerfreien Betr�ge zu mindern; | ||||
57. | die Betr�ge, die die K�nstlersozialkasse zugunsten des nach dem K�nstlersozialversicherungsgesetz Versicherten aus dem Aufkommen von K�nstlersozialabgabe und Bundeszuschuss an einen Tr�ger der Sozialversicherung oder an den Versicherten zahlt; | ||||
58. | das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz, die sonstigen Leistungen aus �ffentlichen Haushalten oder Zweckverm�gen zur Senkung der Miete oder Belastung im Sinne des � 11 Absatz 2 Nummer 4 des Wohngeldgesetzes sowie �ffentliche Zusch�sse zur Deckung laufender Aufwendungen und Zinsvorteile bei Darlehen, die aus �ffentlichen Haushalten gew�hrt werden, f�r eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung, soweit die Zusch�sse und Zinsvorteile die Vorteile aus einer entsprechenden F�rderung mit �ffentlichen Mitteln nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, dem Wohnraumf�rderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumf�rderung nicht �berschreiten, der Zuschuss f�r die Wohneigentumsbildung in innerst�dtischen Altbauquartieren nach den Regelungen zum Stadtumbau Ost in den Verwaltungsvereinbarungen �ber die Gew�hrung von Finanzhilfen des Bundes an die L�nder nach Artikel 104a Absatz 4 des Grundgesetzes zur F�rderung st�dtebaulicher Ma�nahmen; | ||||
59. | die Zusatzf�rderung nach � 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes und nach � 51f des Wohnungsbaugesetzes f�r das Saarland und Geldleistungen, die ein Mieter zum Zwecke der Wohnkostenentlastung nach dem Wohnraumf�rderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumf�rderung erh�lt, soweit die Eink�nfte dem Mieter zuzurechnen sind, und die Vorteile aus einer mietweisen Wohnungs�berlassung im Zusammenhang mit einem Arbeitsverh�ltnis, soweit sie die Vorteile aus einer entsprechenden F�rderung nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz, nach dem Wohnraumf�rderungsgesetz oder einem Landesgesetz zur Wohnraumf�rderung nicht �berschreiten; | ||||
60. | das Anpassungsgeld f�r Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsma�nahme ihren Arbeitsplatz verloren haben; | ||||
61. | Leistungen nach � 4 Absatz 1 Nummer 2, � 7 Absatz 3, �� 9, 10 Absatz 1, �� 13, 15 des Entwicklungshelfer-Gesetzes; | ||||
62. | 1Ausgaben des Arbeitgebers f�r die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers, soweit der Arbeitgeber dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Erm�chtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, und es sich nicht um Zuwendungen oder Beitr�ge des Arbeitgebers nach den Nummern 56, 63 und 63a handelt. 2Den Ausgaben des Arbeitgebers f�r die Zukunftssicherung, die auf Grund gesetzlicher Verpflichtung geleistet werden, werden gleichgestellt Zusch�sse des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers | ||||
a) | f�r eine Lebensversicherung, | ||||
b) | f�r die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, | ||||
c) | f�r eine �ffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe, | ||||
wenn der Arbeitnehmer von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit worden ist. 3Die Zusch�sse sind nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung die H�lfte und bei Befreiung von der Versicherungspflicht in der knappschaftlichen Rentenversicherung zwei Drittel der Gesamtaufwendungen des Arbeitnehmers nicht �bersteigen und nicht h�her sind als der Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei Versicherungspflicht in der allgemeinen Rentenversicherung oder in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu zahlen w�re; | |||||
63. | 1Beitr�ge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverh�ltnis an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder f�r eine Direktversicherung zum Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei der eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invalidit�ts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend � 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist, soweit die Beitr�ge im Kalenderjahr 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht �bersteigen. 2Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach � 1a Absatz 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen f�r eine F�rderung nach � 10a oder Abschnitt XI erf�llt werden. 3Aus Anlass der Beendigung des Dienstverh�ltnisses geleistete Beitr�ge im Sinne des Satzes 1 sind steuerfrei, soweit sie 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielf�ltigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverh�ltnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, h�chstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht �bersteigen. 4Beitr�ge im Sinne des Satzes 1, die f�r Kalenderjahre nachgezahlt werden, in denen das erste Dienstverh�ltnis ruhte und vom Arbeitgeber im Inland kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wurde, sind steuerfrei, soweit sie 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung, vervielf�ltigt mit der Anzahl dieser Kalenderjahre, h�chstens jedoch zehn Kalenderjahre, nicht �bersteigen. | ||||
63a. | Sicherungsbeitr�ge des Arbeitgebers nach � 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet werden; | ||||
64. | 1bei Arbeitnehmern, die zu einer inl�ndischen juristischen Person des �ffentlichen Rechts in einem Dienstverh�ltnis stehen und daf�r Arbeitslohn aus einer inl�ndischen �ffentlichen Kasse beziehen, die Bez�ge f�r eine T�tigkeit im Ausland insoweit, als sie den Arbeitslohn �bersteigen, der dem Arbeitnehmer bei einer gleichwertigen T�tigkeit am Ort der zahlenden �ffentlichen Kasse zustehen w�rde. 2Satz 1 gilt auch, wenn das Dienstverh�ltnis zu einer anderen Person besteht, die den Arbeitslohn entsprechend den im Sinne des Satzes 1 geltenden Vorschriften ermittelt, der Arbeitslohn aus einer �ffentlichen Kasse gezahlt wird und ganz oder im Wesentlichen aus �ffentlichen Mitteln aufgebracht wird. 3Bei anderen f�r einen begrenzten Zeitraum in das Ausland entsandten Arbeitnehmern, die dort einen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt haben, ist der ihnen von einem inl�ndischen Arbeitgeber gew�hrte Kaufkraftausgleich steuerfrei, soweit er den f�r vergleichbare Auslandsdienstbez�ge nach � 55 des Bundesbesoldungsgesetzes zul�ssigen Betrag nicht �bersteigt; | ||||
65. | 1a) | Beitr�ge des Tr�gers der Insolvenzsicherung (� 14 des Betriebsrentengesetzes) zugunsten eines Versorgungsberechtigten und seiner Hinterbliebenen an ein Unternehmen der Lebensversicherung zur Abl�sung von Verpflichtungen, die der Tr�ger der Insolvenzsicherung im Sicherungsfall gegen�ber dem Versorgungsberechtigten und seinen Hinterbliebenen hat, | |||
b) | Leistungen zur �bernahme von Versorgungsleistungen oder unverfallbaren Versorgungsanwartschaften durch eine Pensionskasse oder ein Unternehmen der Lebensversicherung in den in � 4 Absatz 4 des Betriebsrentengesetzes bezeichneten F�llen, | ||||
c) | der Erwerb von Anspr�chen durch den Arbeitnehmer gegen�ber einem Dritten im Fall der Er�ffnung des Insolvenzverfahrens oder in den F�llen des � 7 Absatz 1 Satz 4 des Betriebsrentengesetzes, soweit der Dritte neben dem Arbeitgeber f�r die Erf�llung von Anspr�chen auf Grund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften gegen�ber dem Arbeitnehmer und dessen Hinterbliebenen einsteht; dies gilt entsprechend, wenn der Dritte f�r Wertguthaben aus einer Vereinbarung �ber die Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), zuletzt ge�ndert durch Artikel 234 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), in der jeweils geltenden Fassung oder auf Grund von Wertguthaben aus einem Arbeitszeitkonto in den im ersten Halbsatz genannten F�llen f�r den Arbeitgeber einsteht und | ||||
d) | der Erwerb von Anspr�chen durch den Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Eintritt in die Versicherung nach � 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes. | ||||
2In den F�llen nach Buchstabe a, b und c geh�ren die Leistungen der Pensionskasse, des Unternehmens der Lebensversicherung oder des Dritten zu den Eink�nften, zu denen jene Leistungen geh�ren w�rden, die ohne Eintritt eines Falles nach Buchstabe a, b und c zu erbringen w�ren. 3Soweit sie zu den Eink�nften aus nichtselbst�ndiger Arbeit im Sinne des � 19 geh�ren, ist von ihnen Lohnsteuer einzubehalten. 4F�r die Erhebung der Lohnsteuer gelten die Pensionskasse, das Unternehmen der Lebensversicherung oder der Dritte als Arbeitgeber und der Leistungsempf�nger als Arbeitnehmer. 5Im Fall des Buchstaben d geh�ren die Versorgungsleistungen des Unternehmens der Lebensversicherung oder der Pensionskasse, soweit sie auf Beitr�gen beruhen, die bis zum Eintritt des Arbeitnehmers in die Versicherung geleistet wurden, zu den sonstigen Eink�nften im Sinne des � 22 Nummer 5 Satz 1; soweit der Arbeitnehmer in den F�llen des � 8 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes die Versicherung mit eigenen Beitr�gen fortgesetzt hat, sind die auf diesen Beitr�gen beruhenden Versorgungsleistungen sonstige Eink�nfte im Sinne des � 22 Nummer 5 Satz 1 oder Satz 2; | |||||
66. | Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unterst�tzungskasse an einen Pensionsfonds zur �bernahme bestehender Versorgungsverpflichtungen oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensionsfonds, wenn ein Antrag nach � 4d Absatz 3 oder � 4e Absatz 3 gestellt worden ist; | ||||
67. | a) | das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und vergleichbare Leistungen der L�nder, | |||
b) | das Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und vergleichbare Leistungen der L�nder, | ||||
c) | Leistungen f�r Kindererziehung an M�tter der Geburtsjahrg�nge vor 1921 nach den �� 294 bis 299 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie | ||||
d) | Zuschl�ge, die nach den �� 50a bis 50e des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den �� 70 bis 74 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der L�nder f�r ein vor dem 1. Januar 2015 geborenes Kind oder f�r eine vor dem 1. Januar 2015 begonnene Zeit der Pflege einer pflegebed�rftigen Person zu gew�hren sind; im Falle des Zusammentreffens von Zeiten f�r mehrere Kinder nach � 50b des Beamtenversorgungsgesetzes oder � 71 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach vergleichbaren Regelungen der L�nder gilt dies, wenn eines der Kinder vor dem 1. Januar 2015 geboren ist; | ||||
68. | die Hilfen nach dem Gesetz �ber die Hilfe f�r durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C-Virus infizierte Personen vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270); | ||||
69. | die von der Stiftung "Humanit�re Hilfe f�r durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" nach dem HIV-Hilfegesetz vom 24. Juli 1995 (BGBl. I S. 972) gew�hrten Leistungen; | ||||
70. | 1die H�lfte | ||||
a) | der Betriebsverm�gensmehrungen oder Einnahmen aus der Ver�u�erung von Grund und Boden und Geb�uden, die am 1. Januar 2007 mindestens f�nf Jahre zum Anlageverm�gen eines inl�ndischen Betriebsverm�gens des Steuerpflichtigen geh�ren, wenn diese auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2006 und vor dem 1. Januar 2010 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrages an eine REIT-Aktiengesellschaft oder einen Vor-REIT ver�u�ert werden, | ||||
b) | der Betriebsverm�gensmehrungen, die auf Grund der Eintragung eines Steuerpflichtigen in das Handelsregister als REIT-Aktiengesellschaft im Sinne des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) durch Anwendung des � 13 Absatz 1 und 3 Satz 1 des K�rperschaftsteuergesetzes auf Grund und Boden und Geb�ude entstehen, wenn diese Wirtschaftsg�ter vor dem 1. Januar 2005 angeschafft oder hergestellt wurden, und die Schlussbilanz im Sinne des � 13 Absatz 1 und 3 des K�rperschaftsteuergesetzes auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2010 aufzustellen ist. | ||||
2Satz 1 ist nicht anzuwenden, | |||||
a) | wenn der Steuerpflichtige den Betrieb ver�u�ert oder aufgibt und der Ver�u�erungsgewinn nach � 34 besteuert wird, | ||||
b) | soweit der Steuerpflichtige von den Regelungen der �� 6b und 6c Gebrauch macht, | ||||
c) | soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung gef�hrt hat und soweit diese Gewinnminderung nicht durch den Ansatz eines Werts, der sich nach � 6 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 ergibt, ausgeglichen worden ist, | ||||
d) | 1wenn im Fall des Satzes 1 Buchstabe a der Buchwert zuz�glich der Ver�u�erungskosten den Ver�u�erungserl�s oder im Fall des Satzes 1 Buchstabe b der Buchwert den Teilwert �bersteigt. 2Ermittelt der Steuerpflichtige den Gewinn nach � 4 Absatz 3, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verringert um die vorgenommenen Absetzungen f�r Abnutzung oder Substanzverringerung, | ||||
e) | soweit vom Steuerpflichtigen in der Vergangenheit Abz�ge bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsg�tern im Sinne des Satzes 1 nach � 6b oder �hnliche Abz�ge voll steuerwirksam vorgenommen worden sind, | ||||
f) | wenn es sich um eine �bertragung im Zusammenhang mit Rechtsvorg�ngen handelt, die dem Umwandlungssteuergesetz unterliegen und die �bertragung zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts erfolgt. | ||||
3Die Steuerbefreiung entf�llt r�ckwirkend, wenn | |||||
a) | innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a der Erwerber oder innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b die REIT-Aktiengesellschaft den Grund und Boden oder das Geb�ude ver�u�ert, | ||||
b) | der Vor-REIT oder ein anderer Vor-REIT als sein Gesamtrechtsnachfolger den Status als Vor-REIT gem�� � 10 Absatz 3 Satz 1 des REIT-Gesetzes verliert, | ||||
c) | die REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b in keinem Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen f�r die Steuerbefreiung erf�llt, | ||||
d) | die Steuerbefreiung der REIT-Aktiengesellschaft innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit dem Vertragsschluss im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a oder nach dem Stichtag der Schlussbilanz im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b endet, | ||||
e) | das Bundeszentralamt f�r Steuern dem Erwerber im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a den Status als Vor-REIT im Sinne des � 2 Satz 4 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 914) bestandskr�ftig aberkannt hat. | ||||
4Die Steuerbefreiung entf�llt auch r�ckwirkend, wenn die Wirtschaftsg�ter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a vom Erwerber an den Ver�u�erer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des � 1 Absatz 2 des Au�ensteuergesetzes �berlassen werden und der Ver�u�erer oder eine ihm nahe stehende Person im Sinne des � 1 Absatz 2 des Au�ensteuergesetzes nach Ablauf einer Frist von zwei Jahren seit Eintragung des Erwerbers als REIT-Aktiengesellschaft in das Handelsregister an dieser mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist. 5Der Grundst�ckserwerber haftet f�r die sich aus dem r�ckwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung ergebenden Steuern; | |||||
71. | der aus einer �ffentlichen Kasse gezahlte Zuschuss | ||||
a) | 1f�r den Erwerb eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft in H�he von bis zu 25 Prozent der Anschaffungskosten, h�chstens jedoch 100 000 Euro. 2Voraussetzung ist, dass | ||||
aa) | der Anteil an der Kapitalgesellschaft oder der eingetragenen Genossenschaft l�nger als drei Jahre gehalten wird, | ||||
bb) | die Kapitalgesellschaft oder die eingetragene Genossenschaft, deren Anteil erworben wird, | ||||
aaa) | nicht �lter ist als sieben Jahre, wobei das Datum der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister ma�geblich ist, | ||||
bbb) | weniger als 50 Mitarbeiter (Vollzeit�quivalente) hat, | ||||
ccc) | einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von h�chstens 10 Millionen Euro hat und | ||||
ddd) | nicht an einem regulierten Markt notiert ist und keine solche Notierung vorbereitet, | ||||
cc) | der Zuschussempf�nger das 18. Lebensjahr vollendet hat oder eine GmbH oder Unternehmergesellschaft ist, bei der mindestens ein Gesellschafter das 18. Lebensjahr vollendet hat und | ||||
dd) | 1f�r den Erwerb des Anteils kein Fremdkapital eingesetzt wird. 2Wird der Anteil von einer GmbH oder Unternehmergesellschaft im Sinne von Doppelbuchstabe cc erworben, geh�ren auch solche Darlehen zum Fremdkapital, die der GmbH oder Unternehmergesellschaft von ihren Anteilseignern gew�hrt werden und die von der GmbH oder Unternehmergesellschaft zum Erwerb des Anteils eingesetzt werden. | ||||
b) | 1anl�sslich der Ver�u�erung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft oder an einer eingetragenen Genossenschaft im Sinne von Buchstabe a in H�he von 25 Prozent des Ver�u�erungsgewinns, wenn | ||||
aa) | der Ver�u�erer eine nat�rliche Person ist, | ||||
bb) | bei Erwerb des ver�u�erten Anteils bereits ein Zuschuss im Sinne von Buchstabe a gezahlt und nicht zur�ckgefordert wurde, | ||||
cc) | der ver�u�erte Anteil fr�hestens drei Jahre (Mindesthaltedauer) und sp�testens zehn Jahre (H�chsthaltedauer) nach Anteilserwerb ver�u�ert wurde, | ||||
dd) | der Ver�u�erungsgewinn nach Satz 2 mindestens 2 000 Euro betr�gt und | ||||
ee) | der Zuschuss auf 25 Prozent der Anschaffungskosten begrenzt ist. | ||||
2Ver�u�erungsgewinn im Sinne von Satz 1 ist der Betrag, um den der Ver�u�erungspreis die Anschaffungskosten einschlie�lich eines gezahlten Agios �bersteigt. 3Erwerbsneben- und Ver�u�erungskosten sind nicht zu ber�cksichtigen; | |||||
72. | 1die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit dem Betrieb | ||||
a) | von auf, an oder in Einfamilienh�usern (einschlie�lich Nebengeb�uden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Geb�uden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und | ||||
b) | von auf, an oder in sonstigen Geb�uden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kW (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit, | ||||
insgesamt h�chstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft. 2Werden Eink�nfte nach � 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser T�tigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln. 3In den F�llen des Satzes 2 ist � 15 Absatz 3 Nummer 1 nicht anzuwenden. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur St�rkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27.03.2024
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2024 | Gesetz zur St�rkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) | 27.03.2024 | |
01.01.2024 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
01.01.2024 | Gesetz zur Regelung des Sozialen Entsch�digungsrechts | 12.12.2019 | |
15.12.2023 | Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) | 11.12.2023 | |
01.01.2023 | Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts | 04.05.2021 | |
21.12.2022 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.10.2022 | Gesetz zur tempor�ren Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen �ber das Erdgasnetz | 19.10.2022 | |
23.06.2022 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsma�nahmen zur Bew�ltigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
23.07.2021 | Gesetz zur Rehabilitierung der wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen, wegen ihrer homosexuellen Orientierung oder wegen ihrer geschlechtlichen Identit�t dienstrechtlich benachteiligten Soldatinnen und Soldaten | 16.07.2021 | |
01.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD-Umsetzungsgesetz) | 25.06.2021 | |
01.07.2021 | Gesetz zur St�rkung des Fondsstandorts Deutschland und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1160 zur �nderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenz�berschreitenden Vertrieb von Organismen f�r gemeinsame Anlagen (Fondsstandortgesetz) | 03.06.2021 | |
26.06.2021 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 �ber die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten | 12.05.2021 | |
09.06.2021 | Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz) | 02.06.2021 | |
01.01.2021 | Jahressteuergesetz 2022 | 16.12.2022 | |
01.01.2021 | Viertes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsma�nahmen zur Bew�ltigung der Corona-Krise (Viertes Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2022 | |
01.01.2021 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
15.12.2020 | Gesetz zur Erh�hung der Behinderten-Pauschbetr�ge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen | 09.12.2020 | |
14.08.2020 | Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur �nderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz) | 08.08.2020 | |
30.06.2020 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsma�nahmen zur Bew�ltigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) | 19.06.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen F�rderung der Elektromobilit�t und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2020 | Drittes Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelst�ndischen Wirtschaft von B�rokratie (Drittes B�rokratieentlastungsgesetz) | 22.11.2019 | |
18.12.2019 | Gesetz zur weiteren steuerlichen F�rderung der Elektromobilit�t und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
29.03.2019 | Gesetz �ber steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten K�nigreichs Gro�britannien und Nordirland aus der Europ�ischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz) | 25.03.2019 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf�llen beim Handel mit Waren im Internet und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
15.12.2018 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf�llen beim Handel mit Waren im Internet und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
01.01.2018 | Gesetz zur St�rkung der betrieblichen Altersversorgung und zur �nderung anderer Gesetze (Betriebsrentenst�rkungsgesetz) | 17.08.2017 | |
22.07.2017 | Gesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung der nach dem 8. Mai 1945 wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen verurteilten Personen und zur �nderung des Einkommensteuergesetzes | 17.07.2017 | |
05.07.2017 | Gesetz gegen sch�dliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechte�berlassungen | 27.06.2017 | |
01.01.2017 | Drittes Gesetz zur St�rkung der pflegerischen Versorgung und zur �nderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegest�rkungsgesetz - PSG III) | 23.12.2016 | |
01.01.2017 | Gesetz zur Umsetzung der �nderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Ma�nahmen gegen Gewinnk�rzungen und -verlagerungen | 20.12.2016 | |
17.11.2016 | Gesetz zur steuerlichen F�rderung von Elektromobilit�t im Stra�enverkehr | 07.11.2016 | |
01.01.2016 | Steuer�nderungsgesetz 2015 | 02.11.2015 | |
01.11.2015 | Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur �nderung soldatenrechtlicher Vorschriften | 29.06.2015 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
31.12.2014 | Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 22.12.2014 | |
31.07.2014 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 25.07.2014 | |
01.01.2014 | Gesetz zur �nderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts | 20.02.2013 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.01.2013 | Gesetz zur St�rkung des Ehrenamtes (Ehrenamtsst�rkungsgesetz) | 21.03.2013 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2012 | Gesetz zur �nderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften | 08.05.2012 | |
14.12.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften (Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BeitrRLUmsG) | 07.12.2011 | |
05.11.2011 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
26.06.2011 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen f�r gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW-IV-Umsetzungsgesetz - OGAW-IV-UmsG) | 22.06.2011 | |
12.04.2011 | Gesetz zur best�tigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 | 05.04.2011 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
01.07.2010 | Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) | 05.02.2009 | |
02.04.2009 | Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften | 08.04.2010 |
Rechtsprechung zu � 3 EStG
5.446 Entscheidungen zu � 3 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 23.11.2023 - VI R 24/21
Keine Steuerfreiheit von Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen nach � 3 Nr. 34 ...
Zum selben Verfahren:
- FG Th�ringen, 14.10.2021 - 1 K 655/17
Voraussetzungen f�r die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach � 3 Nr. 34 EStG ...
- FG Th�ringen, 14.10.2021 - 1 K 655/17
- FG K�ln, 14.03.2024 - 7 V 10/24
Finanzamt darf einen Investitionsabzugsbetrag f�r nachtr�glich steuerbefreite ...
- BFH, 25.07.2019 - IV R 47/16
Anwendung von � 3 Nr. 40, � 3c Abs. 2 EStG im Feststellungsverfahren - ...
Zum selben Verfahren:
- FG K�ln, 27.07.2016 - 3 K 1137/12
Bestandskr�ftige Feststellung laufender Eink�nfte aufgrund einer vermeintlich ...
- FG K�ln, 27.07.2016 - 3 K 1137/12
- BSG, 21.07.2021 - B 14 AS 29/20 R
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende nach dem SGB II ...
Zum selben Verfahren:
- LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
Grundsicherung f�r Arbeitsuchende
- LSG Hessen, 05.02.2020 - L 6 AS 292/18
- FG Schleswig-Holstein, 27.02.2019 - 2 K 8/19
Voraussetzungen einer Steuerbefreiung nach � 3 Nr. 11 EStG in Grenzf�llen ...
- BFH, 24.10.2023 - VIII R 11/22
Steuerfreiheit eines Heisenberg-Stipendiums gem�� � 3 Nr. 44 EStG
- BFH, 26.04.2017 - I R 84/15
Anwendung des � 8b Abs. 5 Satz 1 KStG auf nach � 3 Nr. 41 Buchst. a EStG ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf � 3 EStG
25.02.1999 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu � 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Artikels 1 Nr. 2 Buchstabe f des Gesetzes zur �nderung steuerrechtlicher Vorschriften nach Ma�gabe der Entscheidungsformel) | BGBl. I S. 370 |
� 3 EStG in Nachschlagewerken
- � 3 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verdeckte Gewinnaussch�ttung
- Jubil�umszuwendung
- Trinkgeld
- Aufwandsentsch�digung
- Steuerbefreiung
- � 3 EStG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufwandsentsch�digung
- Aufwandspauschale
- Betreuer (Ehrenamt)
Querverweise
Auf � 3 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen f�r die Besteuerung
- � 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 3. Gewinn
- � 6b (�bertragung stiller Reserven bei der Ver�u�erung bestimmter Anlageg�ter)
- 4. �berschuss der Einnahmen �ber die Werbungskosten
- � 9 (Werbungskosten)
- 5. Sonderausgaben
- � 10 [Sonderausgaben]
- IV. Tarif
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer)
- � 43 (Kapitalertr�ge mit Steuerabzug)
- IX. Sonstige Vorschriften, Bu�geld-, Erm�chtigungs- und Schlussvorschriften
- XII. F�rderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
- � 100 (F�rderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung)
- K�rperschaftsteuergesetz (KStG)
- Einkommen
- Erm�chtigungs- und Schlussvorschriften
- � 34 (Schlussvorschriften)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Verm�gens�bergang bei Verschmelzung auf eine Personengesellschaft oder auf eine nat�rliche Person und Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft
- � 4 (Auswirkungen auf den Gewinn des �bernehmenden Rechtstr�gers)
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- � 20 (Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft)
- Anwendungsvorschriften und Erm�chtigung
- � 27 (Anwendungsvorschriften)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung f�r Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- � 11a (Nicht zu ber�cksichtigendes Einkommen)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften f�r die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grunds�tze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- � 18a (Art des zu ber�cksichtigenden Einkommens)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Finanzierung
- Finanzierungsgrundsatz und Rentenversicherungsbericht
- Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
- � 154 (Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zw�lftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Einsatz des Einkommens und des Verm�gens
- Einkommen
- � 82 (Begriff des Einkommens)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Berechnung und H�he des Wohngeldes
- Einkommen
- � 14 (Jahreseinkommen)
- Landeswohnraumf�rderungsgesetz (LWoFG)
- F�rdermethodik
- � 12 (Einkommen)
- Steuerberatungsgesetz (StBerG)
- Vorschriften �ber die Hilfeleistung in Steuersachen
- Aus�bung der Hilfe in Steuersachen
- Befugnis
- � 4 (Befugnis zu beschr�nkter Hilfeleistung in Steuersachen)
Redaktionelle Querverweise zu � 3 EStG:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- VI. Steuererhebung
- 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer)
- � 40 II Nr. 5 (Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen F�llen) (zu � 3 Nr. 45)
- K�ndigungsschutzgesetz (KSchG)
- Allgemeiner K�ndigungsschutz
- � 9 (Aufl�sung des Arbeitsverh�ltnisses durch Urteil des Gerichts; Abfindung des Arbeitnehmers) (zu � 3 Nr. 9)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- �� 1 ff. (Berechtigte) (zu � 3 Nr. 67)
- Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI)
- Leistungen
- Leistungen zur Teilhabe
- Umfang der Leistungen
- �bergangsgeld
- �� 20 ff. (Anspruch) (zu � 3 Nr. 1 c)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- �� 1 ff. (Zweck des Wohngeldes) (zu � 3 Nr. 58)
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
- Arbeitsrechtliche Vorschriften
- Durchf�hrung der betrieblichen Altersversorgung
- � 1 (Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung) (zu � 3 Nr. 63)