Gesamtvermögen wurde 2 Jahre vor dem Tod übertragen
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Gesamtvermögen wurde 2 Jahre vor dem Tod übertragen

17. April 2024 17:18 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Hallo,
hier mein Sachverhalt:
Mein Vater ist 2021 verstorben. Es gibt kein Testament, aber einen Erbschein ( ½ für meine Schwester, ½ für mich). Meine Schwester hatte Kontovollmacht, ich nicht.
2017 hat sich meine Schwester 30.000 € vom Konto meines Vaters auf ihr Konto überwiesen, den Ü-Auftrag hat sie selber unterschrieben. Es gibt keine Schenkungsurkunde.
2019 wurde ein Auftrag zur Gesamtdepotübertragung vom Depot meines Vaters auf das Konto meiner Schwester erteilt und ausgeführt. Dabei wurden alle Wertpapiere (Geld) auf ein taggleich neu eröffnetes Konto meiner Schwester übertragen. In der Gesamtdepotübertragung wurde "Schenkung sowie sonstiger unentgeltlicher Übertrag" angekreuzt. Es liegen weder eine Schenkungsurkunde noch eine notarielle Urkunde vor. Erforderlich wäre aber eine notarielle Urkunde (laut § 311 b Abs. 3) Das übertragene Guthaben war mehr oder minder das gesamte Vermögen meines Vaters.

FRAGE:
1. Greift §311b Abs. 3 bei einer Gesamtdepotübertragung 2,5 Jahre vor dem Tod meines Vaters oder gilt er nur bei Übertragung kurz vor dem Tod?
War die Gesamtdepotübertragung mit Blick auf §311b Abs. 3 BGB nichtig und kann ich es (für die Erbengemeinschaft) zurückfordern? Das Konto meines Vaters ist noch nicht aufgelöst, es sind noch ca. 500 € drauf.
2. Wie hoch sind die Erfolgsaussichten bei einer Klage gegen meine Schwester?

Besten Dank für die Auskünfte vorab!

17. April 2024 | 18:55

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Fragen, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworte:

Zu 1.:
Sofern der Depotwert tatsächlich den überwiegenden Wert des Vermögens Ihres Vaters darstellte, ist §311 b grundsätzlich auch auf den Depotübertrag anwendbar. Denn nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll zum einen vor Überrumpelung des Übertragenden bei wesentlichen Vermögensbestandteilen, aber auch vor der Umgehung erbrechtlicher Vorschriften geschützt werden.

In der Tat müsste die Rückabwicklung zunächst an die Erbengemeinschaft erfolgen, und sodann hälftig aufgeteilt werden.

Zu 2.:
Unabhängig von der Frage nach der Depotübertragung haben Sie als Erbe auch eine Pflichtteilsergänzungsanspruch für Schenkungen, welche innerhalb von 10 Jahren vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers an Dritte oder andere Erben getätigt worden sind. Dieser beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs und schmilt mit jedem Jahr bis zum Todeszeitpunkt um 10 % ab.
Beispielhaft gerechnet in Bezug auf die 30.000€ unter der Annahme, dass trotz der Umstände tatsächlich eine Schenkung gegeben war, hätten Sie hieraus auch noch einen Anspruch in Höhe von 4.500 EUR.

Möglicherweise empfiehlt es sich auch die Übertragungsvorgänge hilfsweise anzufechten. Wichtig ist in diesem Zusammenhang jedoch auch, seit wann Sie Kenntnis von den Übertragungsvorgängen hätten.

Insgesamt hat eine Klage gegen Ihre Schwester grundsätzlich gute Erfolgsaussichten, jedoch müsste noch genauer geprüft werden, welche Vorgehensweise hier am sinnvollsten ist. Auch hinsichtlich der Depotübertragung bestünde auch noch der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Dieser verjährt jedoch noch in diesem Jahr, sodass Eile geboten ist. Möglicherweise könnte auch eine außergerichtliche Einigung mit Ihrer Schwester durch entsprechenden anwaltlichen Schriftverkehr möglich sein.

Wenn Sie weitere Fragen haben oder in diesem Fall Hilfe benötige, stehe ich Ihnen mit meiner Kanzlei jederzeit zur Verfügung, da meine Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen hierdurch Mehrkosten entstehen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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