� 24 SGB II - Abweichende Erbringung von Leistungen - dejure.org

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung f�r Arbeitsuchende -

   Kapitel 3 - Leistungen (�� 14 - 35)   
   Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (�� 19 - 35)   
   Unterabschnitt 3 - Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen (�� 24 - 27)   
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� 24
Abweichende Erbringung von Leistungen

(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umst�nden unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur f�r Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gew�hrt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in H�he des f�r die Agentur f�r Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gew�hrt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabh�ngigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen f�r den Regelbedarf nach � 20 ihren Bedarf zu decken, kann das B�rgergeld bis zur H�he des Regelbedarfs f�r den Lebensunterhalt in voller H�he oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach � 20 umfasst sind Bedarfe f�r

1. Erstausstattungen f�r die Wohnung einschlie�lich Haushaltsger�ten,
2. Erstausstattungen f�r Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3. Anschaffung und Reparaturen von orthop�dischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Ger�ten und Ausr�stungen sowie die Miete von therapeutischen Ger�ten.

2Leistungen f�r diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschlie�lich der angemessenen Kosten f�r Unterkunft und Heizung ben�tigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kr�ften und Mitteln nicht voll decken k�nnen. 4In diesem Fall kann das Einkommen ber�cksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem �ber die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen f�r Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 k�nnen als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbetr�gen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbetr�ge sind geeignete Angaben �ber die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu ber�cksichtigen.

(4) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts k�nnen als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, f�r den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. 2Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach � 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.

(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu ber�cksichtigendem Verm�gen nicht m�glich ist oder f�r sie eine besondere H�rte bedeuten w�rde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen k�nnen davon abh�ngig gemacht werden, dass der Anspruch auf R�ckzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In F�llen des � 22 Absatz 5 werden Leistungen f�r Erstausstattungen f�r die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Tr�ger die �bernahme der Leistungen f�r Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

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Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zw�lften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408), in Kraft getreten am 01.07.2023 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.07.2023
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Anpassung des Zw�lften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze22.12.2023BGBl. I Nr. 408
01.01.2023
�nderung
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Änderung
Zw�lftes Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einf�hrung eines B�rgergeldes (B�rgergeld-Gesetz)16.12.2022BGBl. I S. 2328
01.01.2017
�nderung
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Änderung
Neuntes Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vor�bergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht26.07.2016BGBl. I S. 1824
01.01.2011
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur �nderung des Zweiten und Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch24.03.2011BGBl. I S. 453
01.01.2011
�nderung
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Änderung
Haushaltsbegleitgesetz 201109.12.2010BGBl. I S. 1885
01.08.2006
�nderung
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Änderung
Gesetz zur �nderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze02.12.2006BGBl. I S. 2742
01.08.2006
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende20.07.2006BGBl. I S. 1706
01.07.2006
�nderung
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Änderung
Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze24.03.2006BGBl. I S. 558

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Querverweise

Auf � 24 SGB II verweisen folgende Vorschriften:

    Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung f�r Arbeitsuchende - (SGB II) 
      F�rdern und Fordern
        6 (Tr�ger der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende)
     
      Leistungen
        Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
          B�rgergeld
            21 (Mehrbedarfe)
          Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen
            27 (Leistungen f�r Auszubildende)
     
      Gemeinsame Vorschriften f�r Leistungen
        Zust�ndigkeit und Verfahren
          37 (Antragserfordernis)
          42a (Darlehen)
    Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) 
      Leistungen
        Renten
          Anspruchsvoraussetzungen f�r einzelne Renten
            Rentenrechtliche Zeiten
              58 (Anrechnungszeiten)
          Rentenh�he und Rentenanpassung
            Ermittlung der pers�nlichen Entgeltpunkte
              74 (Begrenzte Gesamtleistungsbewertung)
     
      Sonderregelungen
        Erg�nzungen f�r Sonderf�lle
          Anspruchsvoraussetzungen f�r einzelne Renten
            252 (Anrechnungszeiten)
          Rentenh�he und Rentenanpassung
            263 (Gesamtleistungsbewertung f�r beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten)
Was ist das?

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