Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung f�r Arbeitsuchende -
Kapitel 3 - Leistungen (�� 14 - 35) |
Abschnitt 2 - Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (�� 19 - 35) |
Unterabschnitt 3 - Abweichende Leistungserbringung und weitere Leistungen (�� 24 - 27) |
(1) 1Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umst�nden unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur f�r Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gew�hrt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. 2Bei Sachleistungen wird das Darlehen in H�he des f�r die Agentur f�r Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gew�hrt. 3Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.
(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabh�ngigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen f�r den Regelbedarf nach � 20 ihren Bedarf zu decken, kann das B�rgergeld bis zur H�he des Regelbedarfs f�r den Lebensunterhalt in voller H�he oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.
(3) 1Nicht vom Regelbedarf nach � 20 umfasst sind Bedarfe f�r
2Leistungen f�r diese Bedarfe werden gesondert erbracht. 3Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschlie�lich der angemessenen Kosten f�r Unterkunft und Heizung ben�tigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kr�ften und Mitteln nicht voll decken k�nnen. 4In diesem Fall kann das Einkommen ber�cksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem �ber die Leistung entschieden wird. 5Die Leistungen f�r Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 k�nnen als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbetr�gen, erbracht werden. 6Bei der Bemessung der Pauschalbetr�ge sind geeignete Angaben �ber die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu ber�cksichtigen.
(4) 1Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts k�nnen als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, f�r den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. 2Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach � 11 Absatz 3 vorzeitig verbraucht haben.
(5) 1Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu ber�cksichtigendem Verm�gen nicht m�glich ist oder f�r sie eine besondere H�rte bedeuten w�rde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. 2Die Leistungen k�nnen davon abh�ngig gemacht werden, dass der Anspruch auf R�ckzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
(6) In F�llen des � 22 Absatz 5 werden Leistungen f�r Erstausstattungen f�r die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Tr�ger die �bernahme der Leistungen f�r Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Zw�lften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.07.2023 | Gesetz zur Anpassung des Zw�lften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze | 22.12.2023 | |
01.01.2023 | Zw�lftes Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einf�hrung eines B�rgergeldes (B�rgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
01.01.2017 | Neuntes Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vor�bergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht | 26.07.2016 | |
01.01.2011 | Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur �nderung des Zweiten und Zw�lften Buches Sozialgesetzbuch | 24.03.2011 | |
01.01.2011 | Haushaltsbegleitgesetz 2011 | 09.12.2010 | |
01.08.2006 | Gesetz zur �nderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze | 02.12.2006 | |
01.08.2006 | Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende | 20.07.2006 | |
01.07.2006 | Gesetz zur �nderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 24.03.2006 |
Rechtsprechung zu � 24 SGB II
2.354 Entscheidungen zu � 24 SGB II in unserer Datenbank:
- LSG Hamburg, 05.04.2024 - L 4 AS 153/23
- SG Konstanz, 02.04.2020 - S 1 AS 560/20 Corona
Arbeitslosengeld II - erh�hte Bedarfe aufgrund der Corona-Pandemie - Mehrbedarf ...
- LSG Bayern, 26.01.2021 - L 11 AS 802/19
Grundsicherung f�r Areitscuhende: Antrag auf Bewilligung von Leistungen f�r ...
Zum selben Verfahren:
- SG W�rzburg, 22.11.2019 - S 10 AS 524/18
Aufenthalt eines Leistungsberechtigten
- SG W�rzburg, 22.11.2019 - S 10 AS 524/18
- SG Gie�en, 06.07.2015 - S 25 AS 607/12
Bei der Erstausstattung nach � 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II handelt es sich nicht ...
- BSG, 25.10.2017 - B 14 AS 4/17 R
Hartz-IV: Brillenreparaturkosten werden erstattet
Zum selben Verfahren:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.04.2015 - L 13 AS 40/15
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.12.2016 - L 13 AS 92/15
Erstattung von Kosten f�r die Reparatur einer Brille im Rahmen des Bezugs von ...
- BSG, 28.11.2018 - B 14 AS 31/17 R
Anspruch auf Arbeitslosengeld II
Zum selben Verfahren:
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - L 7 AS 607/17
SGB-II -Leistungen
- LSG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2017 - L 7 AS 607/17
� 24 SGB II in Nachschlagewerken
- � 24 SGB II wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Sozialhilfe
- Wohnungsangelegenheiten
Querverweise
Auf � 24 SGB II verweisen folgende Vorschriften:
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung f�r Arbeitsuchende - (SGB II)
- F�rdern und Fordern
- � 6 (Tr�ger der Grundsicherung f�r Arbeitsuchende)
- Leistungen
- F�nftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherung kraft Gesetzes
- � 5 (Versicherungspflicht)
- Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
- Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls
- Renten, Beihilfen, Abfindungen
- Renten an Versicherte
- � 58 (Erh�hung der Rente bei Arbeitslosigkeit)
- Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
- Versicherungspflichtiger Personenkreis
- � 20 (Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung f�r Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung)