Umsatzsteuergesetz
Vierter Abschnitt - Steuer und Vorsteuer (�� 12 - 15a) |
(1) 1Rechnung ist jedes Dokument, mit dem �ber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichg�ltig, wie dieses Dokument im Gesch�ftsverkehr bezeichnet wird. 2Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit m�ssen gew�hrleistet werden. 3Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identit�t des Rechnungsausstellers. 4Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht ge�ndert wurden. 5Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gew�hrleistet werden. 6Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verl�sslichen Pr�fpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen k�nnen. 7Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empf�ngers elektronisch zu �bermitteln. 8Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.
(2) 1F�hrt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach � 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:
1. | f�hrt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (� 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst�ck aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausf�hrung der Leistung eine Rechnung auszustellen; | |
2. | 1f�hrt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. 2Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer f�r dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausf�hrt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausf�hrung der Leistung eine Rechnung auszustellen. 3Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach � 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. 4� 14a bleibt unber�hrt. |
2Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempf�nger f�r eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). 3Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empf�nger der Gutschrift dem ihm �bermittelten Dokument widerspricht. 4Eine Rechnung kann im Namen und f�r Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempf�ngers von einem Dritten ausgestellt werden.
(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zul�ssiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gew�hrleistet durch
1. | eine qualifizierte elektronische Signatur oder | |
2. | elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 �ber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung �ber diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew�hrleisten. |
(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
1. | den vollst�ndigen Namen und die vollst�ndige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempf�ngers, | |
2. | die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt f�r Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, | |
3. | das Ausstellungsdatum, | |
4. | eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer), | |
5. | die Menge und die Art (handels�bliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst�nde oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, | |
6. | den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den F�llen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung �bereinstimmt, | |
7. | das nach Steuers�tzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschl�sselte Entgelt f�r die Lieferung oder sonstige Leistung (� 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt ber�cksichtigt ist, | |
8. | den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass f�r die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, | |
9. | in den F�llen des � 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempf�ngers und | |
10. | in den F�llen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempf�nger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem�� Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift". |
2In den F�llen des � 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Ma�gabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage f�r die Leistung (� 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. 3Unternehmer, die � 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen F�llen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. 4Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein r�ckwirkendes Ereignis im Sinne von � 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und � 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.
(5) 1Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts f�r eine noch nicht ausgef�hrte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Abs�tze 1 bis 4 sinngem��. 2Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausf�hrung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbetr�ge abzusetzen, wenn �ber die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Abs�tze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.
(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen F�llen und unter welchen Voraussetzungen
(7) 1F�hrt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, f�r den der Leistungsempf�nger die Steuer nach � 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Gesch�ftsleitung, eine Betriebsst�tte, von der aus der Umsatz ausgef�hrt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Abs�tzen 1 bis 6 f�r die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Gesch�ftsleitung, eine Betriebsst�tte, von der aus der Umsatz ausgef�hrt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gem�� Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. 3Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 �ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils g�ltigen Fassung teil, so gelten f�r die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erkl�renden Ums�tze abweichend von den Abs�tzen 1 bis 6 f�r die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.
Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2020 | Jahressteuergesetz 2020 | 21.12.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur weiteren steuerlichen F�rderung der Elektromobilit�t und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 12.12.2019 | |
01.01.2019 | Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf�llen beim Handel mit Waren im Internet und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften | 11.12.2018 | |
29.07.2017 | Gesetz zur Durchf�hrung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 �ber elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste f�r elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchf�hrungsgesetz) | 18.07.2017 | |
30.06.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG) | 26.06.2013 | |
01.07.2011 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
01.01.2009 | Gesetz zur Modernisierung und Entb�rokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerb�rokratieabbaugesetz) | 20.12.2008 | |
19.12.2006 | Jahressteuergesetz 2007 | 13.12.2006 |
Rechtsprechung zu � 14 UStG
2.939 Entscheidungen zu � 14 UStG in unserer Datenbank:
- BFH, 21.06.2018 - V R 28/16
Umsatzsteuer: BFH erleichtert f�r Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Zum selben Verfahren:
- FG Baden-W�rttemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14
�bereinstimmung von Postanschrift und Sitz der wirtschaftlichen T�tigkeit f�r ...
- FG Baden-W�rttemberg, 21.04.2016 - 1 K 1158/14
- BFH, 26.09.2012 - V R 9/11
Festsetzung der Insolvenzverwalterverg�tung durch das Insolvenzgericht: keine ...
- OLG Karlsruhe, 14.12.2022 - 6 U 255/21
Verbindungsst�cke f�r Wellrohre - Umfang der Auskunftspflicht bei einer ...
- BGH, 26.06.2014 - VII ZR 247/13
Entgeltforderung aus der �berlassung von Datenmaterial zu Zwecken der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12
Kostenpflichtige �berlassung von Datenmaterial zu Zwecken der ...
- LG Neuruppin, 24.07.2013 - 4 S 101/12
- FG Saarland, 15.02.2017 - 2 K 1149/14
Klage auf Erteilung einer Steuernummer und auf Feststellung des �rtlich ...
- BFH, 21.06.2018 - V R 25/15
Umsatzsteuer: BFH erleichtert f�r Unternehmen den Vorsteuerabzug aus Rechnungen
Zum selben Verfahren:
- BFH, 06.04.2016 - V R 25/15
EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende ...
- BFH, 13.06.2018 - XI R 20/14
Zum Rechnungsmerkmal "vollst�ndige Anschrift" bei der Aus�bung des Rechts auf ...
- BFH, 06.04.2016 - V R 25/15
� 14 UStG in Nachschlagewerken
- � 14 UStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Rechnung
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Querverweise
Auf � 14 UStG verweisen folgende Vorschriften:
- Umsatzsteuergesetz (UStG)
- Steuerbefreiungen und Steuerverg�tungen
- � 4a (Steuerverg�tung f�r Leistungsbez�ge zur Verwendung zu humanit�ren, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
- Steuer und Vorsteuer
- Besteuerung
- � 19 (Besteuerung der Kleinunternehmer)
- Sonderregelungen
- � 24 (Durchschnittss�tze f�r land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
- Urheberrechtsgesetz (UrhG)
- Urheberrecht
- Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Verg�tung der nach den �� 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielf�ltigungen
- � 54d (Hinweispflicht)
- Abgabenordnung (AO)
- Durchf�hrung der Besteuerung
- Mitwirkungspflichten
- F�hrung von B�chern und Aufzeichnungen
- � 144 (Aufzeichnung des Warenausgangs)
- Umsatzsteuer-Durchf�hrungsverordnung (UStDV)
- Zu � 4 Nr. 1 Buchstabe b und � 6a des Gesetzes
- � 17b (Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bef�rderungs- und Versendungsf�llen)
Redaktionelle Querverweise zu � 14 UStG:
- B�rgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverh�ltnisse
- Erl�schen der Schuldverh�ltnisse
- Erf�llung
- � 368 (Quittung)
- Signaturgesetz (SigG)
- Allgemeine Bestimmungen
- �� 1 ff. (Zweck und Anwendungsbereich) (zu � 14 IV 2)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsfirma
- � 37a
- � 125a
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Vertretung und Gesch�ftsf�hrung
- � 35a (Angaben auf Gesch�ftsbriefen) (zu � 14 IV)
- Aktiengesetz (AktG)
- Aktiengesellschaft
- Verfassung der Aktiengesellschaft
- Vorstand
- � 80 (Angaben auf Gesch�ftsbriefen) (zu � 14 IV)