� 14 UStG - Ausstellung von Rechnungen - dejure.org

Umsatzsteuergesetz

   Vierter Abschnitt - Steuer und Vorsteuer (�� 12 - 15a)   
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� 14
Ausstellung von Rechnungen

(1) 1Rechnung ist jedes Dokument, mit dem �ber eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichg�ltig, wie dieses Dokument im Gesch�ftsverkehr bezeichnet wird. 2Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit m�ssen gew�hrleistet werden. 3Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identit�t des Rechnungsausstellers. 4Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht ge�ndert wurden. 5Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gew�hrleistet werden. 6Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verl�sslichen Pr�fpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen k�nnen. 7Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empf�ngers elektronisch zu �bermitteln. 8Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) 1F�hrt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach � 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1. f�hrt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (� 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundst�ck aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausf�hrung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2. 1f�hrt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. 2Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer f�r dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausf�hrt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausf�hrung der Leistung eine Rechnung auszustellen. 3Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach � 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. 4 14a bleibt unber�hrt.

2Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempf�nger f�r eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). 3Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empf�nger der Gutschrift dem ihm �bermittelten Dokument widerspricht. 4Eine Rechnung kann im Namen und f�r Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempf�ngers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zul�ssiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gew�hrleistet durch

1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2. elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 �ber die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung �ber diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gew�hrleisten.

(4) 1Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1. den vollst�ndigen Namen und die vollst�ndige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempf�ngers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt f�r Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3. das Ausstellungsdatum,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handels�bliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenst�nde oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den F�llen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung �bereinstimmt,
7. das nach Steuers�tzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschl�sselte Entgelt f�r die Lieferung oder sonstige Leistung (� 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt ber�cksichtigt ist,
8. den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass f�r die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9. in den F�llen des � 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempf�ngers und
10. in den F�llen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempf�nger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gem�� Absatz 2 Satz 2 die Angabe "Gutschrift".

2In den F�llen des � 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Ma�gabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage f�r die Leistung (� 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. 3Unternehmer, die � 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen F�llen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. 4Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein r�ckwirkendes Ereignis im Sinne von � 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und � 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) 1Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts f�r eine noch nicht ausgef�hrte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Abs�tze 1 bis 4 sinngem��. 2Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausf�hrung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbetr�ge abzusetzen, wenn �ber die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Abs�tze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen F�llen und unter welchen Voraussetzungen

1. Dokumente als Rechnungen anerkannt werden k�nnen,
2. die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein k�nnen,
3. Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten m�ssen,
4. eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entf�llt oder
5. Rechnungen berichtigt werden k�nnen.

(7) 1F�hrt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, f�r den der Leistungsempf�nger die Steuer nach � 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Gesch�ftsleitung, eine Betriebsst�tte, von der aus der Umsatz ausgef�hrt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Abs�tzen 1 bis 6 f�r die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Gesch�ftsleitung, eine Betriebsst�tte, von der aus der Umsatz ausgef�hrt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gew�hnlichen Aufenthalt hat. 2Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gem�� Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. 3Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 �ber das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils g�ltigen Fassung teil, so gelten f�r die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erkl�renden Ums�tze abweichend von den Abs�tzen 1 bis 6 f�r die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

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Fassung aufgrund des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096), in Kraft getreten am 29.12.2020 Gesetzesbegr�ndung verf�gbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2020
�nderung
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Änderung
Jahressteuergesetz 202021.12.2020BGBl. I S. 3096
01.01.2020
�nderung
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Änderung
Gesetz zur weiteren steuerlichen F�rderung der Elektromobilit�t und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften12.12.2019BGBl. I S. 2451
01.01.2019
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausf�llen beim Handel mit Waren im Internet und zur �nderung weiterer steuerlicher Vorschriften11.12.2018BGBl. I S. 2338
29.07.2017
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Durchf�hrung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 �ber elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste f�r elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (eIDAS-Durchf�hrungsgesetz)18.07.2017BGBl. I S. 2745
30.06.2013
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur �nderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz - AmtshilfeRLUmsG)26.06.2013BGBl. I S. 1809
01.07.2011
�nderung
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Änderung
Steuervereinfachungsgesetz 201101.11.2011BGBl. I S. 2131
01.01.2009
�nderung
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Änderung
Gesetz zur Modernisierung und Entb�rokratisierung des Steuerverfahrens (Steuerb�rokratieabbaugesetz)20.12.2008BGBl. I S. 2850
19.12.2006
�nderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Jahressteuergesetz 200713.12.2006BGBl. I S. 2878

Rechtsprechung zu � 14 UStG

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Querverweise

Auf � 14 UStG verweisen folgende Vorschriften:

    Umsatzsteuergesetz (UStG) 
      Steuerbefreiungen und Steuerverg�tungen
        4a (Steuerverg�tung f�r Leistungsbez�ge zur Verwendung zu humanit�ren, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet)
     
      Steuer und Vorsteuer
        14a (Zus�tzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen F�llen)
        14b (Aufbewahrung von Rechnungen)
        15 (Vorsteuerabzug)
     
      Besteuerung
        19 (Besteuerung der Kleinunternehmer)
     
      Sonderregelungen
        24 (Durchschnittss�tze f�r land- und forstwirtschaftliche Betriebe)
     
      Durchf�hrung, Bu�geld-, Straf-, Verfahrens-, �bergangs- und Schlussvorschriften
        26 (Durchf�hrung, Erstattung in Sonderf�llen)
        26a (Bu�geldvorschriften)
        27 (Allgemeine �bergangsvorschriften)
        27b (Umsatzsteuer-Nachschau)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
      Urheberrecht
        Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen
          Verg�tung der nach den �� 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielf�ltigungen
            54d (Hinweispflicht)
    Abgabenordnung (AO) 
      Durchf�hrung der Besteuerung
        Mitwirkungspflichten
          F�hrung von B�chern und Aufzeichnungen
            144 (Aufzeichnung des Warenausgangs)
    Umsatzsteuer-Durchf�hrungsverordnung (UStDV) 
      Zu � 4 Nr. 1 Buchstabe b und � 6a des Gesetzes
        17b (Gelangensnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bef�rderungs- und Versendungsf�llen)
     
      Zu � 14 des Gesetzes
        31 (Angaben in der Rechnung)
        32 (Rechnungen �ber Ums�tze, die verschiedenen Steuers�tzen unterliegen)
        33 (Rechnungen �ber Kleinbetr�ge)
        34 (Fahrausweise als Rechnungen)

Redaktionelle Querverweise zu � 14 UStG:

    GmbH-Gesetz (GmbHG) 
      Vertretung und Gesch�ftsf�hrung
        35a (Angaben auf Gesch�ftsbriefen) (zu � 14 IV)
    Aktiengesetz (AktG) 
      Aktiengesellschaft
        Verfassung der Aktiengesellschaft
          Vorstand
            80 (Angaben auf Gesch�ftsbriefen) (zu � 14 IV)
Was ist das?

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