Alfred Schultze, Die Rechtslage der evangelischen Stifter Meißen und Würzen, zugleich ein Beitrag zur Reformationsgeschichte, Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Kanonistische Abteilung | 10.7767/zrgka.1922.12.1.505 | DeepDyve

Alfred Schultze, Die Rechtslage der evangelischen Stifter Meißen und Würzen, zugleich ein Beitrag zur Reformationsgeschichte

Alfred Schultze, Die Rechtslage der evangelischen Stifter Meißen und Würzen, zugleich ein... selbst nicht ganz unvorbereitet herantritt. Wir haben es demnach mit einer Übersicht zu tun, die einmal die Geschichte der allgemeinen Probleme des Reformationszeitalters (vgl. S. I f f . und 206 ff.), sodann die besonderen Probleme der Personengeschichte in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts vergegenwärtigt, einer Übersicht, deren Gliederung freilich etwas ächematisch dünkt, wenn die Stoffverteilung im zweiten Abschnitt (S. 5 ff.) insgesamt 55 ausgewählte protestantisôhe Theologen nach den eben ermähnten Grundsätzen behandelt. Dazu kommt : W. hat es n i c h t unterlassen, den einen oder anderen Paragraphen mit dem Hinweis darauf zu versehen, daß von der Einzelforschung, sei es der protestantischen, sei es der katholischen (vgl. . B. bei Nikolaus von Amsdorf S. 12 Anto. 1) noch mancherlei zu erhoffen ist, regelmäßig aber anzugeben, welche Quellen im einzelnen für das Recht der Kirchen in Betracht kommen, welche Fragen gerade rechtlicher Natur mit dem Leben und Wirken der einzelnen Männer sich verbinden, -- diese Desiderien der rechts- und verfassungsgeschichtlichen Wissenschaft, um die es sich f ü r uns doch in erster Linie handelt, werden auch anderen Benutzern des Buches entgegentreten. Der Verfasser wird auf die allgemeinen Abschnitte im ersten Teil des zweiten Bandes verweisen, eben bei den Biographien jedoch h ä t t e es sich empfohlen, die früheren Stellen immer wieder ins Gedächtnis zurückzurufen. Täuschen wir uns nicht, so kommt auch hierin zum Ausdruck, daß die reformationsgeschichtliche Forschung, wenigstens soweit es sich um die protestantische Wissenschaft handelt, mit immer intensiverem Eifer den Anschluß an die Rechtshistorie suchen sollte. Gewifi gibt es Ausnahmen (vgl. z. B. S. 77 ff. über Andreas Karlstadt), im allgemeinen aber zögern wir nicht, an eine Lage zu erinnern, deren Besserung uns, eben um der deutlicheren Erkenntnis der Reformationsgeschichte willen, seit langem am Herzen liegt. Den vorliegenden Band beschließen Nachträge, wie sie in der Zwischenzeit, das heißt seit dem Erscheinen der ersten und zweiten Bandhälfte (seit 1915), sich notwendig erwiesen; ein besonderer Band soll ein Sach- und Namenregister bringen. A. W e r m i n g h o f f . A l f r e d S c h u l t z e , Die Rechtslage der evangelischen Stifter Meißen und Würzen, zugleich ein Beitrag zur Reformationsgeschichte (a. u. d. T.: Leipziger rechtswissenschaftliche Studien, herausgegeben von der Leipziger Juristenfakultät, Heft 1). Leipzig, Theodor Weicher 1922, "VIII, 99 S. 8°. Es kann nicht überraschen, daß die Staateumwälzung der letzten Jahre auch die evangelischen Stifter Deutschlands in ihren Wellenschlag hereingezogen hat. Aus der Behandlung der für die Stifter Meißen und Würzen aufgeworfenen Fragen ist ein Rechtsgutachten hervorgegangen, dae der Vertreter des Kirchenrechts an der Leipziger Universität, Alfred Schultze, seiner Fakultät erstattete, und das die Grundlage der gegenwärtigen Schrift bildet. Der Verfasser h a t nur, wie er hervorhebt, alle Hinweise auf die von den beteiligten Stellen fur und wider gegebenen Ausführungen und Mitteilungen weggelassen. Dadurch sind seine Untersuchungen zu einer von der Augenblickslage losgelösten, in sich geschlossenen Schrift geworden, die mit Recht an den Beginn der von der Leipziger Juristenfakultät begründeten rechtswissenschaftlichen Studien gestellt werden durfte. Unsere Besprechung umfaßt, dem Charakter der ZRG. entsprechend, nur den geschichtlichen Teil der vorliegenden Abhandlung (S. 1--36). Auf die Ergebnisse für die Gegenwart soll nur am Ende kurz hingewiesen werden. Den Ausgangspunkt des Verfassers bildet die Feststellung, dafi der Bischof von Meißen vor der Reformation episcopus im kirchenrechtlichen Sinne und Reichsfürst nach deutschem Staatsrecht gleich den anderen Bischöfen im Reich war. W a s ihn von den rheinischen Bischöfen oder von dem Bischof von Würzburg unterschied, war der Mangel einer vollkommenen Landesherrschaft über das bischöfliche Territorium. An der Erlangung einer restlosen Landesherrschaft hinderte den Bischof seine Stellung zum Markgrafen von Meißen. Die vertragsmäßig geschaffene Schutzherrschaft der Wettiner -- die natürliche Folge der Lage und des zersplitterten Streubesitzes des Bistums innerhalb der Grenzen der Markgrafschaft -- führte zu einer Schutzherrlichkeit über das Hochstift. Sie drückte den Bischof zwar nicht zur Landsässigkeit herab, verlieh ihm aber jene eigenartige Zwitterstellung, die zwischen Reichsstandschaft und sächsischer Landstandschaft schwankte. Zur Meißner Diözese und zum bischöflichen Territorium gehörte auch die Stiftskirche zu Würzen mit der Stadt Würzen. Die Ordnung des Wurzener Kollegiatkapitels h a t t e große Ähnlichkeit mit der Organisation des Meißner Domkapitels. Wie auch anderwärts in den geistlichen Territorien, waren in den beiden sächsischen Stiftern bei Einführung der Reformation besondere Schwierigkeiten zu überwinden. Zwei zwischen Kurfürst August von Sachsen und Bischof J o h a n n IX. von Meißen abgeschlossene Verträge (von 1555 bei der W a h l Johanns von Haugwitz und von 1559) verwandelten das Bistum in ein evangelisches Bistum. In Würzen h a t t e die lutherische Lehre zwar bereits 1542 unter dem vorübergehenden Einfluß des Kurfürsten Johann Friedrich Eingang gefunden. Zu einer endgültigen Sicherstellung der Augsburgischen Konfession kam es jedoch in Würzen erst im Jahre 1580. An diese Vorgänge reihte sich -- ein Vorgang mit seltsamen Verschlingungen -- am 20. Oktober 1581 die Resignation des Bischofs Johann IX. Sie erfolgte zu Händen des Domkapitels mit der Auflage, die gubernatio ,,ad certos annos" an den Kurfürsten August ,,in commendam" zu übertragen. Das Domkapitel ,,postulierte" hierauf den Kurfürsten mit dem Ersuchen, ,,sich der Administration des Stifts zu unterfangen", worauf die Übernahme des Stifts durch den Kurfürsten stattfand (S. 7). Vorausgegangen war diesem juristisch wohlerwogenen Vorgang die Ausstellung einer Kapitulation (10. Oktober 1581), in deren Einleitung der Kurfürst als Grund der Übernahme in commendam hervorhob: ,,domit ermeltes stifft in seinem standt erhalten vnnd die reine lähr göttliches worts, dorauf die Augspurgische confession gegründet, dorinnen fortgepflantzet (werde)".1) Der Westfälische Friede befestigte den vorhandenen Rechtszustand. Der evangelische Besitz des früheren Bistums wurde dadurch unanfechtbar und endgültig. Ihren beredten Ausdruck fand diese Tatsache in der auf Betreiben des Kurfürsten Johann Georg II. herbeigeführten "vertragsmäßigen Verwandlung der bisher beim Regierungsantritt jedes sächsischen Kurfürsten formell erneuerten postulatio in eine postulatio perpetua des jeweiligen Kurerben. Diese postulatio perpetua wurde in zwei zwischen den Kontrahenten ausgewechselten Urkunden vom 15. Juni 1663 (Postulation und kurfürstlicher Revers) verbrieft. Zu ihnen trat die unter dem gleichen Tage als drittes Instrument ,,aufgerichtete Vergleichung", die Capitulatio perpetua (S. 13).2) Die Verhältnisse waren damit so gefestigt, daß selbst ein so einschneidendes Ereignis wie der Übertritt des Kurfürsten Friedrich August I. zum katholischen Bekenntnis (1697) keine Änderung herbeiführte. 3 ) Auch der Reichsdeputationshauptschlufi des Jahres 1803 bewirkte keine rechtliche Änderung. Wie Verfasser mit Recht hervorhebt, bedeutete der Reichsdeputationshauptschlufi nur die Aufhebung der bisherigen reichsrechtlichen Schranken, nicht einen durch das Reichsrecht geschaffenen Übergang der beiden Stifter an den Staat. Der deutliche Beweis für die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich darin, daß König Friedrich August I. im Jahre 1818" die alte vertragsrechtliche Abrede feierlich bestätigte. Die Königliche Deklaration vom 16. Dezember 1818 *) nimmt ausdrücklich auf die Capitulatio perpetua von 1663 und ihre Erneuerung vom 16. Mai 1771 Bezug (S. 17). Eine entsprechende Erklärung wurde in der Gesetzessammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819 S. 9 ff. abgedruckt. Wohl wurden die stiftischen Regierungsbehörden durch die Eingliederung der Stiftslande in die innere sächsische Landesverwaltung aufgehoben. Anerkannt aber wurden -- und das war das Entscheidende -- alle übrigen durch die Kapitulation festgelegten Rechte des Meißner und des Wurzener Kapitels. Auch der Nachfolger Friedrich Augusts, König Anton, erneuerte am 19. Mai 1828 die perpetuierliche Kapitulation. In den drei Jahre später einsetzenden Verhandlungen über die Verfassung wurde zwar im Hinblick ») Cod. dipl. Sax. Reg. II, 3 (1867) pg. 409 Nr. 1487. ) Abgedruckt bei A l f r . S c h u l t z e im Anhang S. S l f . unter I. Sie war bisher ungedruckt. 3 ) Da die perpetuierliche Postulation auf die Zugehörigkeit des Landesherrn zur Augsburgischen Konfession entscheidenden Nachdruck legte, so war durch diesen Glaubenswechsel infolge Wegfalls der Bedingung bezw. Eintritts der entsprechenden auflösenden Bedingung für das Stift Sedisvakanz eingetreten. Grundsätzlich wäre damit das Recht verbunden gewesen, einen neuen (evangelischen) Stiftsadministrator zu postulieren (vgl. S. 15). 4 ) Abgedruckt Anhang S. 83 ff. unter II. auf die Sonderrechte der beiden Stifter durch die Regierung auf eine geplante ,,zeitgemäße Modification" hingewiesen. Der Wortlaut dieser Ankündigung (Königl. Dekret vom 1. März 1831) enthält aber zugleich in staatsrechtlich unangreifbarer Form die Anerkennung der vorhandenen 7ertragsrechte und die Zusicherung, nur auf dem Wege der Verhandlung, nicht durch einseitigen Staatsakt, die Rechte zu ändern. In den Landtagsverhandlungen der folgenden Jahrzehnte erscheinen wiederholte Anträge auf die Durchführung zeitgemäßer Reformen.1) Erst am 25. Februar 1860 aber wurde durch König Johann unter ministerieller Gegenzeichnung ein Vertrag ratifiziert 2 ), der für Meißen eine Reihe von Reformen brachte. Ihm folgte am 23. Oktober 1864 der Abschluß eines Vertrags für Würzen.') Die abschließenden Teile waren in beiden Fällen auf der einen Seite der König als Stiftsherr, auf der anderen Seite das Kapitel. Die Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Minister, auf die bei den Verhandlungen besonderer Nachdruck gelegt wurde, bedeutete die Anerkennung, ,,daß es sich um eine das evangelisch-lutherische Kirchenwesen betreffende Angelegenheit handelte". 4 ) Mit der Behandlung der beiden Reformverträge endet der geschichtliche Teil der Arbeit. Ergänzend wird nur S. 36 an der Hand der Landtagsverhandlungen ein Überblick über den derzeitigen Vermögensstand der beiden Stifter hinzugefügt. 5 ) Alle für die geschichtliche Entwicklung hervorgehobenen Linien werden vom Verfasser mit knappen, scharfen Sätzen gezogen. Der Leser erhält ein greifbares Bild, das trotz des (den Zwecken des Gutachtens entsprechend) eng gezogenen Rahmens der Darstellung alle entscheidenden Punkte erkennen läßt. In überzeugender, quellenmäßig begründeter Weise werden zugleich die Unterlagen geschaffen, aus denen die Folgerungen für das geltende Recht zu gewinnen sind. Das Entscheidende hierfür ist, daß die beiden Kapitel öffentlichrechtliche Körperschaften mit kirchlichen Zwecken sind. Zuzustimmen ist ferner der zweiten Folgerung des Verfassers"), daß die stiftsherrlichen Rechte keinen Bestandteil *) Allen diesen Einzelheiten wird S. 22 mit Sorgfalt nachgegangen. 2 ) Die Domherren des Meißner Hochstifts hatten ihre Unterschrift bereits am 15. Dezember 1854 gegeben. Der Reformvertrag ist a. a. O. S. 86 ff. unter IV abgedruckt. 3 ) Den Wortlaut des Vertrags s. a. a. 0 . S. 92 ff. unter V. Der Vertrag mit den Wurzener Kollegiatstift hat unter dem 29. April 1891 einen Zusatzvertrag erhalten (vgl. hierfür Anhang S. 96f. unter VI); er betrifft lediglich die Zahl der Kapitelstellen und die dafür vorgesehene Ausstattung. l ) Vgl. S. 33. 6 ) Das werbende Vermögen des Hochstifts Meißen sowie die von ihm verwalteten Stiftungen betrugen nach dem Rechnungsstand von 1917: 1 029500 Mk. mit einer Einnahme von rund 56100 Mk., einer Ausgabe von 42 290 Mk., das werbende Vermögen des Kollegiatstifts Würzen: 288 700 Mk. mit einer Einnahme von rund 12 650 Mk., einer Ausgabe von 12 180 Mk. Die Umwertung aller Werte in der Gegenwart nimmt auch diesen Ziffern ihre alte Bedeutung ! °) S. 53. der Staatsgewalt, des Rechts des Stiftsoberhauptes als aolchen, bildeten, sondern ,,dafi diese Rechte in den Rahmen des evangelischen Barchenwesens gehörten." Die Staatsumwälzung des Jahres 1918 h a t somit nicht zu einer Rechtsnachfolge des Gesamtministeriums des Freistaats Sachsen, sondern zu einer Erledigung der Stelle des bisherigen Stiftsherrn geführt. Die weiteren Ausführungen, die sich auf die künftige Rechtsgestaltung (S. 62 ff.) und auf das Verhältnis zu der im Sommer 1921 neuerrichteten katholischen Diözese Meißen (S. 74ff.) beziehen, überschreiten -- soviel Interessantes sie kirchenrechtlich bieten -- die unserem Bericht gesteckten Grenzen. Tübingen. A r t h u r B. S c h m i d t . Dr. phil. H e l m u t W e i g e i , Die Deutschordenskomturei Rothenburg o. Tauber im Mittelalter. Ihre Entstehung, ihre wirtschaftliche und kirchliche Bedeutung und ihr Niedergang im Kampf mit der aufstrebenden Reichsstadt (a. u. d. T.: Quellen und Forschungen zur bayerischen Kirchengeschichte, hsg. von H e r m a n n Jordan YI). Leipzig und Erlangen, A. Deichert 1921. XYI, 166 S. 8°. Ein wertvoller Beitrag sowohl zur äußeren Ordensgeschichte als zum Kapitel ,,Stadtgemeinde und Kirche im Mittelalter". In Rothenburg war das Pfarramt an der Stadtpfarrkirche, der St. Jakobskirche, im Besitze des Deutschen Ritterordens. Die Kirche war filia der alten Pfarrkirche im Dorfe Dettwang gewesen und mit dieser vom Würzburger Bischof dem Deutschordenshaus in Würzburg inkorporiert worden. Dann, gegen Ausgang des 13. Jahrhunderts, wohl im inneren Zusammenhang, war einesteils eine selbständige Ordenskomturei Rothenburg, anderenteils unter Abtrennung von Dettwang eine selbständige Pfarrei Rothenburg mit St. J a k o b als nunmehriger Stadtpfarrkirche errichtet worden. Der Orden war der ,,eigentliche Pfarrherr" und hatte das Recht, einen seiner Ordenspriester als plebanus dem Bischof zu präsentieren. Oft waren das Amt des Komturs und das des Pfarrers in einer Person vereinigt (siehe die Namenliste S. 115). Ein Recht der Vorpräsentation erlangte die Stadt nicht. ,,So konnte der Orden als solcher bis zur Reformation "die erste Rolle im Kirchenwesen spielen" (S. 24). Trotzdem folgte die Entwickelung sogar hier dem Zuge der Zeit. Schon seit Beginn des 14. Jahrhunderts bemühte sich die aufblühende Reichsstadt erfolgreich, in die geschlossene Organisation der Pfarrei einzudringen. Es sind dieselben Wege, die wir allenthalben, in Reichsstädten wie in Territorialstädten, beschritten sehen, vornehmlich: Eingreifen in die kirchliche Vermögensverwaltung und Ratstreuhänderschaften bei den Meß- und Altarpfründstiftungen. Davon weiß der Verfasser, auf das Wichtige gut eingestellt durch seine Kenntnis der einschlägigen allgemeingeschichtlichen, insbesondere der http://www.deepdyve.com/assets/images/DeepDyve-Logo-lg.png Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte: Kanonistische Abteilung de Gruyter

Alfred Schultze, Die Rechtslage der evangelischen Stifter Meißen und Würzen, zugleich ein Beitrag zur Reformationsgeschichte

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10.7767/zrgka.1922.12.1.505
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Abstract

selbst nicht ganz unvorbereitet herantritt. Wir haben es demnach mit einer Übersicht zu tun, die einmal die Geschichte der allgemeinen Probleme des Reformationszeitalters (vgl. S. I f f . und 206 ff.), sodann die besonderen Probleme der Personengeschichte in der ersten Hälfte des 16. Jahrhunderts vergegenwärtigt, einer Übersicht, deren Gliederung freilich etwas ächematisch dünkt, wenn die Stoffverteilung im zweiten Abschnitt (S. 5 ff.) insgesamt 55 ausgewählte protestantisôhe Theologen nach den eben ermähnten Grundsätzen behandelt. Dazu kommt : W. hat es n i c h t unterlassen, den einen oder anderen Paragraphen mit dem Hinweis darauf zu versehen, daß von der Einzelforschung, sei es der protestantischen, sei es der katholischen (vgl. . B. bei Nikolaus von Amsdorf S. 12 Anto. 1) noch mancherlei zu erhoffen ist, regelmäßig aber anzugeben, welche Quellen im einzelnen für das Recht der Kirchen in Betracht kommen, welche Fragen gerade rechtlicher Natur mit dem Leben und Wirken der einzelnen Männer sich verbinden, -- diese Desiderien der rechts- und verfassungsgeschichtlichen Wissenschaft, um die es sich f ü r uns doch in erster Linie handelt, werden auch anderen Benutzern des Buches entgegentreten. Der Verfasser wird auf die allgemeinen Abschnitte im ersten Teil des zweiten Bandes verweisen, eben bei den Biographien jedoch h ä t t e es sich empfohlen, die früheren Stellen immer wieder ins Gedächtnis zurückzurufen. Täuschen wir uns nicht, so kommt auch hierin zum Ausdruck, daß die reformationsgeschichtliche Forschung, wenigstens soweit es sich um die protestantische Wissenschaft handelt, mit immer intensiverem Eifer den Anschluß an die Rechtshistorie suchen sollte. Gewifi gibt es Ausnahmen (vgl. z. B. S. 77 ff. über Andreas Karlstadt), im allgemeinen aber zögern wir nicht, an eine Lage zu erinnern, deren Besserung uns, eben um der deutlicheren Erkenntnis der Reformationsgeschichte willen, seit langem am Herzen liegt. Den vorliegenden Band beschließen Nachträge, wie sie in der Zwischenzeit, das heißt seit dem Erscheinen der ersten und zweiten Bandhälfte (seit 1915), sich notwendig erwiesen; ein besonderer Band soll ein Sach- und Namenregister bringen. A. W e r m i n g h o f f . A l f r e d S c h u l t z e , Die Rechtslage der evangelischen Stifter Meißen und Würzen, zugleich ein Beitrag zur Reformationsgeschichte (a. u. d. T.: Leipziger rechtswissenschaftliche Studien, herausgegeben von der Leipziger Juristenfakultät, Heft 1). Leipzig, Theodor Weicher 1922, "VIII, 99 S. 8°. Es kann nicht überraschen, daß die Staateumwälzung der letzten Jahre auch die evangelischen Stifter Deutschlands in ihren Wellenschlag hereingezogen hat. Aus der Behandlung der für die Stifter Meißen und Würzen aufgeworfenen Fragen ist ein Rechtsgutachten hervorgegangen, dae der Vertreter des Kirchenrechts an der Leipziger Universität, Alfred Schultze, seiner Fakultät erstattete, und das die Grundlage der gegenwärtigen Schrift bildet. Der Verfasser h a t nur, wie er hervorhebt, alle Hinweise auf die von den beteiligten Stellen fur und wider gegebenen Ausführungen und Mitteilungen weggelassen. Dadurch sind seine Untersuchungen zu einer von der Augenblickslage losgelösten, in sich geschlossenen Schrift geworden, die mit Recht an den Beginn der von der Leipziger Juristenfakultät begründeten rechtswissenschaftlichen Studien gestellt werden durfte. Unsere Besprechung umfaßt, dem Charakter der ZRG. entsprechend, nur den geschichtlichen Teil der vorliegenden Abhandlung (S. 1--36). Auf die Ergebnisse für die Gegenwart soll nur am Ende kurz hingewiesen werden. Den Ausgangspunkt des Verfassers bildet die Feststellung, dafi der Bischof von Meißen vor der Reformation episcopus im kirchenrechtlichen Sinne und Reichsfürst nach deutschem Staatsrecht gleich den anderen Bischöfen im Reich war. W a s ihn von den rheinischen Bischöfen oder von dem Bischof von Würzburg unterschied, war der Mangel einer vollkommenen Landesherrschaft über das bischöfliche Territorium. An der Erlangung einer restlosen Landesherrschaft hinderte den Bischof seine Stellung zum Markgrafen von Meißen. Die vertragsmäßig geschaffene Schutzherrschaft der Wettiner -- die natürliche Folge der Lage und des zersplitterten Streubesitzes des Bistums innerhalb der Grenzen der Markgrafschaft -- führte zu einer Schutzherrlichkeit über das Hochstift. Sie drückte den Bischof zwar nicht zur Landsässigkeit herab, verlieh ihm aber jene eigenartige Zwitterstellung, die zwischen Reichsstandschaft und sächsischer Landstandschaft schwankte. Zur Meißner Diözese und zum bischöflichen Territorium gehörte auch die Stiftskirche zu Würzen mit der Stadt Würzen. Die Ordnung des Wurzener Kollegiatkapitels h a t t e große Ähnlichkeit mit der Organisation des Meißner Domkapitels. Wie auch anderwärts in den geistlichen Territorien, waren in den beiden sächsischen Stiftern bei Einführung der Reformation besondere Schwierigkeiten zu überwinden. Zwei zwischen Kurfürst August von Sachsen und Bischof J o h a n n IX. von Meißen abgeschlossene Verträge (von 1555 bei der W a h l Johanns von Haugwitz und von 1559) verwandelten das Bistum in ein evangelisches Bistum. In Würzen h a t t e die lutherische Lehre zwar bereits 1542 unter dem vorübergehenden Einfluß des Kurfürsten Johann Friedrich Eingang gefunden. Zu einer endgültigen Sicherstellung der Augsburgischen Konfession kam es jedoch in Würzen erst im Jahre 1580. An diese Vorgänge reihte sich -- ein Vorgang mit seltsamen Verschlingungen -- am 20. Oktober 1581 die Resignation des Bischofs Johann IX. Sie erfolgte zu Händen des Domkapitels mit der Auflage, die gubernatio ,,ad certos annos" an den Kurfürsten August ,,in commendam" zu übertragen. Das Domkapitel ,,postulierte" hierauf den Kurfürsten mit dem Ersuchen, ,,sich der Administration des Stifts zu unterfangen", worauf die Übernahme des Stifts durch den Kurfürsten stattfand (S. 7). Vorausgegangen war diesem juristisch wohlerwogenen Vorgang die Ausstellung einer Kapitulation (10. Oktober 1581), in deren Einleitung der Kurfürst als Grund der Übernahme in commendam hervorhob: ,,domit ermeltes stifft in seinem standt erhalten vnnd die reine lähr göttliches worts, dorauf die Augspurgische confession gegründet, dorinnen fortgepflantzet (werde)".1) Der Westfälische Friede befestigte den vorhandenen Rechtszustand. Der evangelische Besitz des früheren Bistums wurde dadurch unanfechtbar und endgültig. Ihren beredten Ausdruck fand diese Tatsache in der auf Betreiben des Kurfürsten Johann Georg II. herbeigeführten "vertragsmäßigen Verwandlung der bisher beim Regierungsantritt jedes sächsischen Kurfürsten formell erneuerten postulatio in eine postulatio perpetua des jeweiligen Kurerben. Diese postulatio perpetua wurde in zwei zwischen den Kontrahenten ausgewechselten Urkunden vom 15. Juni 1663 (Postulation und kurfürstlicher Revers) verbrieft. Zu ihnen trat die unter dem gleichen Tage als drittes Instrument ,,aufgerichtete Vergleichung", die Capitulatio perpetua (S. 13).2) Die Verhältnisse waren damit so gefestigt, daß selbst ein so einschneidendes Ereignis wie der Übertritt des Kurfürsten Friedrich August I. zum katholischen Bekenntnis (1697) keine Änderung herbeiführte. 3 ) Auch der Reichsdeputationshauptschlufi des Jahres 1803 bewirkte keine rechtliche Änderung. Wie Verfasser mit Recht hervorhebt, bedeutete der Reichsdeputationshauptschlufi nur die Aufhebung der bisherigen reichsrechtlichen Schranken, nicht einen durch das Reichsrecht geschaffenen Übergang der beiden Stifter an den Staat. Der deutliche Beweis für die Richtigkeit dieser Auffassung zeigt sich darin, daß König Friedrich August I. im Jahre 1818" die alte vertragsrechtliche Abrede feierlich bestätigte. Die Königliche Deklaration vom 16. Dezember 1818 *) nimmt ausdrücklich auf die Capitulatio perpetua von 1663 und ihre Erneuerung vom 16. Mai 1771 Bezug (S. 17). Eine entsprechende Erklärung wurde in der Gesetzessammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819 S. 9 ff. abgedruckt. Wohl wurden die stiftischen Regierungsbehörden durch die Eingliederung der Stiftslande in die innere sächsische Landesverwaltung aufgehoben. Anerkannt aber wurden -- und das war das Entscheidende -- alle übrigen durch die Kapitulation festgelegten Rechte des Meißner und des Wurzener Kapitels. Auch der Nachfolger Friedrich Augusts, König Anton, erneuerte am 19. Mai 1828 die perpetuierliche Kapitulation. In den drei Jahre später einsetzenden Verhandlungen über die Verfassung wurde zwar im Hinblick ») Cod. dipl. Sax. Reg. II, 3 (1867) pg. 409 Nr. 1487. ) Abgedruckt bei A l f r . S c h u l t z e im Anhang S. S l f . unter I. Sie war bisher ungedruckt. 3 ) Da die perpetuierliche Postulation auf die Zugehörigkeit des Landesherrn zur Augsburgischen Konfession entscheidenden Nachdruck legte, so war durch diesen Glaubenswechsel infolge Wegfalls der Bedingung bezw. Eintritts der entsprechenden auflösenden Bedingung für das Stift Sedisvakanz eingetreten. Grundsätzlich wäre damit das Recht verbunden gewesen, einen neuen (evangelischen) Stiftsadministrator zu postulieren (vgl. S. 15). 4 ) Abgedruckt Anhang S. 83 ff. unter II. auf die Sonderrechte der beiden Stifter durch die Regierung auf eine geplante ,,zeitgemäße Modification" hingewiesen. Der Wortlaut dieser Ankündigung (Königl. Dekret vom 1. März 1831) enthält aber zugleich in staatsrechtlich unangreifbarer Form die Anerkennung der vorhandenen 7ertragsrechte und die Zusicherung, nur auf dem Wege der Verhandlung, nicht durch einseitigen Staatsakt, die Rechte zu ändern. In den Landtagsverhandlungen der folgenden Jahrzehnte erscheinen wiederholte Anträge auf die Durchführung zeitgemäßer Reformen.1) Erst am 25. Februar 1860 aber wurde durch König Johann unter ministerieller Gegenzeichnung ein Vertrag ratifiziert 2 ), der für Meißen eine Reihe von Reformen brachte. Ihm folgte am 23. Oktober 1864 der Abschluß eines Vertrags für Würzen.') Die abschließenden Teile waren in beiden Fällen auf der einen Seite der König als Stiftsherr, auf der anderen Seite das Kapitel. Die Zustimmung der in Evangelicis beauftragten Minister, auf die bei den Verhandlungen besonderer Nachdruck gelegt wurde, bedeutete die Anerkennung, ,,daß es sich um eine das evangelisch-lutherische Kirchenwesen betreffende Angelegenheit handelte". 4 ) Mit der Behandlung der beiden Reformverträge endet der geschichtliche Teil der Arbeit. Ergänzend wird nur S. 36 an der Hand der Landtagsverhandlungen ein Überblick über den derzeitigen Vermögensstand der beiden Stifter hinzugefügt. 5 ) Alle für die geschichtliche Entwicklung hervorgehobenen Linien werden vom Verfasser mit knappen, scharfen Sätzen gezogen. Der Leser erhält ein greifbares Bild, das trotz des (den Zwecken des Gutachtens entsprechend) eng gezogenen Rahmens der Darstellung alle entscheidenden Punkte erkennen läßt. In überzeugender, quellenmäßig begründeter Weise werden zugleich die Unterlagen geschaffen, aus denen die Folgerungen für das geltende Recht zu gewinnen sind. Das Entscheidende hierfür ist, daß die beiden Kapitel öffentlichrechtliche Körperschaften mit kirchlichen Zwecken sind. Zuzustimmen ist ferner der zweiten Folgerung des Verfassers"), daß die stiftsherrlichen Rechte keinen Bestandteil *) Allen diesen Einzelheiten wird S. 22 mit Sorgfalt nachgegangen. 2 ) Die Domherren des Meißner Hochstifts hatten ihre Unterschrift bereits am 15. Dezember 1854 gegeben. Der Reformvertrag ist a. a. O. S. 86 ff. unter IV abgedruckt. 3 ) Den Wortlaut des Vertrags s. a. a. 0 . S. 92 ff. unter V. Der Vertrag mit den Wurzener Kollegiatstift hat unter dem 29. April 1891 einen Zusatzvertrag erhalten (vgl. hierfür Anhang S. 96f. unter VI); er betrifft lediglich die Zahl der Kapitelstellen und die dafür vorgesehene Ausstattung. l ) Vgl. S. 33. 6 ) Das werbende Vermögen des Hochstifts Meißen sowie die von ihm verwalteten Stiftungen betrugen nach dem Rechnungsstand von 1917: 1 029500 Mk. mit einer Einnahme von rund 56100 Mk., einer Ausgabe von 42 290 Mk., das werbende Vermögen des Kollegiatstifts Würzen: 288 700 Mk. mit einer Einnahme von rund 12 650 Mk., einer Ausgabe von 12 180 Mk. Die Umwertung aller Werte in der Gegenwart nimmt auch diesen Ziffern ihre alte Bedeutung ! °) S. 53. der Staatsgewalt, des Rechts des Stiftsoberhauptes als aolchen, bildeten, sondern ,,dafi diese Rechte in den Rahmen des evangelischen Barchenwesens gehörten." Die Staatsumwälzung des Jahres 1918 h a t somit nicht zu einer Rechtsnachfolge des Gesamtministeriums des Freistaats Sachsen, sondern zu einer Erledigung der Stelle des bisherigen Stiftsherrn geführt. Die weiteren Ausführungen, die sich auf die künftige Rechtsgestaltung (S. 62 ff.) und auf das Verhältnis zu der im Sommer 1921 neuerrichteten katholischen Diözese Meißen (S. 74ff.) beziehen, überschreiten -- soviel Interessantes sie kirchenrechtlich bieten -- die unserem Bericht gesteckten Grenzen. Tübingen. A r t h u r B. S c h m i d t . Dr. phil. H e l m u t W e i g e i , Die Deutschordenskomturei Rothenburg o. Tauber im Mittelalter. Ihre Entstehung, ihre wirtschaftliche und kirchliche Bedeutung und ihr Niedergang im Kampf mit der aufstrebenden Reichsstadt (a. u. d. T.: Quellen und Forschungen zur bayerischen Kirchengeschichte, hsg. von H e r m a n n Jordan YI). Leipzig und Erlangen, A. Deichert 1921. XYI, 166 S. 8°. Ein wertvoller Beitrag sowohl zur äußeren Ordensgeschichte als zum Kapitel ,,Stadtgemeinde und Kirche im Mittelalter". In Rothenburg war das Pfarramt an der Stadtpfarrkirche, der St. Jakobskirche, im Besitze des Deutschen Ritterordens. Die Kirche war filia der alten Pfarrkirche im Dorfe Dettwang gewesen und mit dieser vom Würzburger Bischof dem Deutschordenshaus in Würzburg inkorporiert worden. Dann, gegen Ausgang des 13. Jahrhunderts, wohl im inneren Zusammenhang, war einesteils eine selbständige Ordenskomturei Rothenburg, anderenteils unter Abtrennung von Dettwang eine selbständige Pfarrei Rothenburg mit St. J a k o b als nunmehriger Stadtpfarrkirche errichtet worden. Der Orden war der ,,eigentliche Pfarrherr" und hatte das Recht, einen seiner Ordenspriester als plebanus dem Bischof zu präsentieren. Oft waren das Amt des Komturs und das des Pfarrers in einer Person vereinigt (siehe die Namenliste S. 115). Ein Recht der Vorpräsentation erlangte die Stadt nicht. ,,So konnte der Orden als solcher bis zur Reformation "die erste Rolle im Kirchenwesen spielen" (S. 24). Trotzdem folgte die Entwickelung sogar hier dem Zuge der Zeit. Schon seit Beginn des 14. Jahrhunderts bemühte sich die aufblühende Reichsstadt erfolgreich, in die geschlossene Organisation der Pfarrei einzudringen. Es sind dieselben Wege, die wir allenthalben, in Reichsstädten wie in Territorialstädten, beschritten sehen, vornehmlich: Eingreifen in die kirchliche Vermögensverwaltung und Ratstreuhänderschaften bei den Meß- und Altarpfründstiftungen. Davon weiß der Verfasser, auf das Wichtige gut eingestellt durch seine Kenntnis der einschlägigen allgemeingeschichtlichen, insbesondere der

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Published: Aug 1, 1922

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