Corona in Baden-Württemberg
 

Coronavirus - COVID 19

Die Pandemie in Baden-Württemberg

Das Coronavirus breitete sich im Frühjahr 2020 schnell weltweit aus. Im Herbst und Winter 2020/21 nahm die Zahl der Infizierten exponentiell zu. Im Frühjahr 2021 sank die Zahl der Neuinfektionen um dann im Herbst 2021 wieder stark anzusteigen. Ungefähr mit dem Jahreswechsel 2022/2023 wurde aus der Pandemie eine Edemie. Das hochansteckende Virus kann von Mensch zu Mensch übertragen werden und löst teilweise eine schwere Lungenkrankheit aus. Wie betroffen war Baden-Württemberg von der Pandemie? Wie reagierte die Politik? 

Das Dossier bietet einen Überblick über Corona-Regelungen sowie Rückblicke, wie die Pandemie verlief und bekämpft wurde.

Hinweis: Dieses Dossier wird nicht mehr aktualisiert (letzte Aktualisierung: Februar 2023).

Keine Corona-Verordnung mehr seit dem 1. März 2023

Die Landesregierung von Baden-Württemberg kündigte an, die Corona-Verordnung zum 1. März 2023 auslaufen zu lassen. Damit entfielen noch bestehende Auflagen wie die Testpflicht in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen. Die Corona-Regeln des Bundes hatten noch bis zum 7. April bestand. Dann entfiel beispielsweise für die Besucher von Arztpraxen oder Gesundheitseinrichtungen die Pflicht zum Tragen einer Maske.

Alle Regeln auf einen Blick: Corona-Verordnung vom 31. Januar 2023

Corona-Infektionen in Baden-Württemberg

Nach einhelliger Ansicht von Experten hat die einstige Pandemie im Jahr 2023 das Stadium einer Endemie angenommen. Dies bedeutet, dass die Krankheit den Status eines normalen Krankheitserregers erlangt hat. Die Menschen werden sich auch zukünftig regelmäßig mit Corona infizieren, aufgrund einer hohen Immunisierungsrate geht von der Infektion allerdings akut keine erhöhte Gefahr mehr aus. Die aktuellen Inzidenzen werden inzwischen nur noch lückenhaft erfasst und haben kaum noch Aussagekraft.

Aktuelle Zahlen zum Infektionsgeschehen veröffentlicht das Gesundheitsamt Baden-Württemberg auf seiner Website:
Aktuelle Corona-Zahlen für Baden-Württemberg im Überblick
 

  • Seit Beginn der Pandemie im Frühjahr 2020 haben sich mehr als 5 Millionen Menschen aus Baden-Württemberg mit dem Coronavirus infiziert. Dies entspricht einem Anteil von rund 45 Prozent der Gesamteinwohnerzahl.
  • Bis Mitte Februar 2023 sind mehr als 19.000 Menschen in Baden-Württemberg im Zusammenhang mit einer COVID-19 Infektion verstorben.
  • 0,4 Prozent aller Coronainfektionen nahmen einen tödlichen Verlauf. In der Gruppe der über 80 Jährigen überlebten 10 Prozent die Infektion nicht.

Da die Infektionen seit Mitte/Ende 2022 nicht mehr systematisch erfasst werden, dürfte die Zahl der tatsächlichen Infektionen um einiges höher liegen.

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Coronaregeln in Baden-Württemberg ab 31. Januar 2023

Mit der Coronaverordnung vom 31. Januar 2023 passte die baden-württembergische Landesregierung die im Land geltenden Regeln an die Vorgaben des Bundes an. Die Pflicht zum Tragen einer Maske in den öffentlichen Verkehrsmitteln entfiel. Nur in Arztpraxen und Gesundheitseinrichtungen besteht weiterhin die Maskenpflicht.

 

Maskenpflicht

Gemäß den Corona-Regeln des Bundes besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nur noch für die Besucher von Arztpraxen, Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Gesundheitseinrichtungen. Ab dem 7. April 2023 entfallen auch diese Regelungen. Die Maskenpflicht wird zu diesem Zeitpunkt flächendeckend aufgehoben sein.

Rückblick: Corona in Baden-Württemberg

Rückblick: August bis September 2021

Am 16. August 2021 traten in Baden-Württemberg die neuen inzidenzunabhängigen Coronaregeln in Kraft. Für Geimpfte, Genesene und Getestete brachten sie Erleichterungen. Personen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, benötigten aber in bestimmten Bereichen des öffentlichen Lebens einen Antigenschnelltest (max. 24 Stunden alt) oder PCR-Test (max. 48 Stunden alt), bei hohen Hospitalisierungsinzidenzen galt die 2G-Regel (geimpft, genesen).

Im Herbst 2021 infizierten sich wieder zunehmend mehr Menschen mit dem Coronavirus. Am 24. November 2021 wurde daher die Alarmstufe II ausgerufen, da sich mittlerweile mehr als 450 Menschen in intensivmedizinischer Behandlung befanden. Aufgrund der Omikron-Welle und dem damit zu erwartenden erneuten Anstieg der Hospitalisierungen sollten die Regelungen der Alarmstufe II ursprünglich, unabhängig von den Schwellenwerten, vorerst bis zum 1. Februar 2022 weiter gelten. Nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Beibehaltung der Alarmstufe II allerdings für unrechtmäßig erklärt hatte, fiel Baden-Württemberg am 28. Januar von der "Alarmstufe II" zurück auf die erste "Alarmstufe I".

Bis Dezember 2021 kam es zu einer weiteren Verschärfung der pandemischen Lage in Baden-Württemberg. Am 27. Dezember 2021 traten weitere Corona-Regelungen in Kraft.

  • Ausweitung von 2G im Einzelhandel auf das ganze Land.
  • Für die Gastronomie galt nun generell die 2GPlus-Regel *. In der Alarmstufe II hatten sich gastronomische Betriebe ab dem 27. Dezember an eine Sperrstunde von 22:30 bis 5 Uhr zu halten.
  • FFP2-Maskenregelung: Für Innenräume mit Maskenpflicht wurde das Tragen einer FFP2-Maske verpflichtend.
  • In Kultur- und Freizeiteinrichtungen gilt 2GPlus *.
  • Clubs und Diskotheken wurden geschlossen.
  • Messen und Ausstellungen wurden untersagt.
  • Großveranstaltungen wurden untersagt.
  • Veranstaltungen jeglicher Art durften nur noch maximal 50 Prozent der möglichen Besucherinnen und Besucher zulassen. Ferner galt ab dem 20. Dezember 2021 die Obergrenze von 50 ausschließlich geimpften oder genesenen Personen in Innenräumen, 200 Personen im Freien.
  • Alkoholverkaufs- und Konsumverbot an öffentlichen Plätzen, auf denen sich viele Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten.

* Mit der neuen Corona-Verordnung entfiel in Baden-Württemberg bei der 2GPlus-Regelung die Testpflicht für Geboosterte – also für alle Menschen, die bereits eine Auffrischungsimpfung gegen Corona (Booster) erhalten haben oder deren Zweitimpfung nicht länger als drei Monate zurück liegt und Genesene, deren Infektion nachweislich maximal drei Monate zurückliegt (Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis/PCR-Test erfolgen).

Die von Bund und Ländern am 21. Dezember 2021 beschlossenen schärferen Regeln für private Treffen traten in Baden-Württemberg bereits unmittelbar nach den Weihnachtsfeiertagen in Kraft. Fortan durften Geimpfte und Genesene nur noch maximal 10 weitere Personen treffen. Für Ungeimpfte galten noch strengere Regeln. Sie durtfen sich nur noch mit Menschen des eigenen Haushalts und zwei weiteren Personen treffen.

Rückblick Winter und Frühjahr 2021

 Dritte Pandemiestufe in Baden-Württemberg - Lockdown - Notbremse - Öffnungsschritte

Lockerungen treten nach 5 Tagen in der niedrigeren Inzidenzstufe in Kraft, Verschärfungen nach 5 Tagen in der nächsthöheren Inzidenzstufe.
Folgende Regeln waren in Kraft:

  • Seit dem 13. Dezember gelten die von Bund und Ländern beschlossenen verschärften Maßnahmen
     
  • Die Maskenpflicht gilt in ganz Baden-Württemberg in öffentlichen Plätzen wie Fußgängerzonen und Marktplätzen, wo der Abstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann, und in öffentlichen Einrichtungen. Eine medizinische Maske muss im öffentlichen Personenverkehr, beim Einkaufen, in geschlossenen Räumen, die für die  Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind, in Arbeits-/Betriebsstätten sowie an Einsatzorten, bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen, während Veranstaltungen der Religionsausübung, in Arztpraxen.
    In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist eine FFP2/KN95/K95-Maske vorgeschrieben.
     
  • Schnell- und Selbsttests (für bestimmte Dienstleistungen und Angebote erforderlich) dürfen nicht älter als 24 Stunden sein. Hierfür können kostenlose Bürgertests oder Angebote von Arbeitgeber*innen, Schulen und
    Anbieter*innen von Dienstleistungen genutzt werden.
     
  • Private Zusammenkünfte wurden weiter eingeschränkt und waren seit dem 24. April 2021 nur noch mit 2 Haushalte, maximal 5 Personen möglich, Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre* werden nicht mitgezählt (Inzidenz < 100), ebenso genesene und geimpfte Personen. Ab einer Inzidenz über 100 an 3 aufeinanderfolgenden Tagen kann sich ein Haushalt plus höchstens eine weitere Person treffen, die nicht zum eigenen Haushalt gehört.
    Bei Inzidenzen < 50 sind Treffen im privaten oder öffentlichen Raum mit 10 Person aus bis zu 3 Haushalten möglich.
    Liegt die Inzidenz unter 10, dann dürfen sich bis zu 25 Personen aus beliebig vielen Haushalten treffen.
     
  • Nächtliche Ausgangssperre
    Baden-Württemberg hatte Anfang Dezember 2020 die Maßnahmen verschärft: In Hotspots durften die Menschen im Bundesland nachts das Haus nur noch aus bestimmten Gründen verlassen. In Kreisen, in denen innerhalb einer Woche mehr als 200 Corona-Infektionen pro 100.000 Einwohner auftreten (Hotspot), durften Personen nur noch aus triftigen Gründen vor die Tür – etwa bei Notfällen oder wenn sie zur Arbeit gehen. Davon waren 14 der 44 Stadt-und Landkreise betroffen, die Stadtkreise Heilbronn und Pforzheim lagen sogar über der 300er-Marke.  Privat wie öffentlich sollte sich nur noch ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen dürfen. Darauf hatte sich die Landesregierung am 3. Dezember 2020 geeinigt. Am Freitag, 4. Dezember, erging ein entsprechender Erlass an die Kommunen. Wegen steigender Infektionszahlen galten ab dem 12. Dezember die Ausgangsbeschränkungen in ganz Baden-Württemberg . Ab dem 8. März 2021 gelten die nächlichen Ausgangssperren nur noch in Stadt- und Landkreisen mit einer Inzidenz von über 100 Fällen in der Woche je 100.000 Einwohner (s.u.).
     
  • Kitas und Schulen
    Ziel Baden-Württembergs war zunächst die Öffnung von Grundschulen und Kitas im Südwesten bereits am 18. Januar 2021. Angesichts der hohen Infektionszahlen will Baden-Württemberg Grundschulen und Kitas nun doch zumindest bis nach Ostern geschlossen halten. Grundschulkinder werden in der Woche ab dem 12. April im Lernen mit Materialien von zu Hause aus unterrichtet. Ab dem 19. April war ein Wechselbetrieb geplant. Für die Eltern, die zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind, wird eine Notbetreuung eingerichtet.  Für Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden mit Ausnahme der Abschlussklassen alle Klassenstufen ab dem 12. April zunächst im Fernunterricht unterrichtet. Ab dem 19. April war ein Wechselbetrieb zwischen Präsenz- und Fernunterricht geplant, sofern es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung und körperliche und motorische Entwicklung blieben geöffnet. Die Schülerinnen und Schüler, die in diesem Jahr ihre Abschlussprüfungen ablegen, werden seit 22. Februar 2021 im Wechsel von Präsenz- und Fernunterricht unterrichtet. In Kitas und für Schüler*innen der Klassen 1 bis 7 wird eine Notbetreuung für Kinder angeboten, deren Eltern zwingend auf eine Betreuung angewiesen sind.
    An allen öffentlichen und privaten Schulen gilt eine erweiterte Maskenpflicht, d.h. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte müssen eine medizinische Maske (OP-Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske) tragen.
    Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte in Baden-Württemberg müssen sich künftig inzidenzunabhängig testen lassen, um am Präsenzunterricht teilzunehmen. Daher gilt vom 19. April an eine Testpflicht für alle Schülerinnen und Schüler sowie für Lehrkräfte. 
    Ab dem 21. Juni entfällt in Stadt- und Landkreisen mit einer 7-Tage Inzidenz unter 50 die Maskenpflicht an Schulen im Freien. Bei einer 7-Tage-Inzidenz von unter 35 und zwei Wochen ohne Infektionsfall an der Schule entfällt die Maskenpflicht auch im Unterricht. Die Testpflicht bleibt jedoch bestehen.
    Zweimal pro Woche sollen sich auch die rund 450.000 Kinder in den Kitas in Baden-Württemberg und die Mitarbeitenden auf Corona testen lassen können. Darauf hatten sich Kultusministerium, Sozialministerium und die Kommunen geeinigt.
    Die Bundesnotbremse sieht vor, ab einer Inzidenz von 100 Wechselunterricht umzusetzen. Ab einer Inzidenz von mehr als 165 ist weiter Präsenz- und Wechselunterricht untersagt, auch Kitas werden geschlossen. Eine Notbetreuung wird angeboten. Liegt die Inzidenz in einem Stadt- oder Landkreis unter 50, kehren alle Schularten in den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen zurück. Liegt der Inzidenzwert zwischen 50 und 100, kehren die Grundschulen, Grundschulförderklassen sowie die Grundstufen der Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die Schulkindergärten zum Präsenzunterricht unter Pandemiebedingungen zurück. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 11. Juni 2021.
     
  • Quarantäne-Bestimmungen
    Laut der aktuellen Corona-Verordnung in Baden-Württemberg müssen sich künftig Kontaktpersonen der Kategorie 1 nicht nur zehn, sondern 14 Tage lang in Quarantäne begeben. Zudem werden vor allem die Regelungen der Einreise-Quarantäne verschärft: Wer aus einem Gebiet mit einem hohen Inzidenzwert einreist, kann sich künftig nicht mehr von der Quarantänepflicht durch einen negativen Corona-Test befreien lassen. Ebenfalls muss sich jeder, der aus einem Gebiet einreist, in dem die Virusmutanten bereits verbreitet sind, 14 Tage lang in Quarantäne begeben.
     

  • Eckpunkte für kontrollierte und sichere Öffnungsschritte
    Wenn die Infektionszahlen im Land weiter sinken, können bei stabilen Inzidenzen (5 Werktage / 14 Tage) unter 100/50/35 in den jeweiligen Stadt- und Landkreisen wieder verschiedene Bereiche stufenweise öffnen. Die Öffnungen sollen von Schutzmaßnahmen wie tagesaktuellen Negativtestungen, Apps zur Kontaktpersonennachverfolgung, begrenzten Besucherzahlen und den gängigen Hygiene- und Abstandsmaßnahmen begleitet werden.
    Stufenplan für sichere Öffnungsschritte ab 26. Juli 2021

Dokumente und Links:

Rückblick: Situation in Baden-Württemberg seit September 2020

Erneuter Anstieg seit September

Seit September steigen die bestätigte Infektionen in Baden-Württemberg wieder stark an. Die Zahl der aus dem Ausland in den Südwesten importierten Corona-Fälle stieg signifikant: Laut Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg wurden seit der Aufhebung der Reisewarnung für die EU-Länder und weiteren europäischen Staaten am 15. Juni über 1.400 Sars-CoV-2-Fälle übermittelt, deren Ansteckung mutmaßlich im Ausland stattgefunden hat. Jeder zweite Corona-Fall im Südwesten wurde aus dem Ausland importiert. Das waren 53 Prozent aller Fälle. In einigen Regionen und Städten gibt es ein diffuses Infektionsgeschehen, die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz lag zudem im ganzen Land im September bei 15 (Infizierte pro 100.000 Einwohner je Woche). Ende Oktober haben über 20 Stadt und Landkreise, u.a. die Landeshauptstadt Stuttgart, die kritische Grenze von 50 Corona-Neuinfektionen innerhalb einer Woche pro 100.000 Einwohner deutlich überschritten. Am 6. Oktober hatte die Landesregierung wegen der steigenden Infektionszahlen die zweite von drei möglichen Corona-Warnstufen ausgerufen, am 19. Oktober die dritte.

Für zunächst zwei Wochen gelten folgende Beschränkungen:

  • In der Innenstadt wird das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
  • Der Verkauf von Alkohol soll auf bestimmten Plätzen ab 21 Uhr, der Konsum ab 23 Uhr verboten werden.
  • Bei privaten Feiern sind demnächst nur noch zehn Teilnehmer erlaubt, in öffentlichen und angemieteten Räumen dann 25

Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden waren bis einschließlich 31. Juli 2020 und Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden sind bis einschließlich 30. November 2020 weiterhin untersagt. Clubs und Diskotheken dürfen weiterhin nicht betrieben werden.

Rückblick: Situation in Baden-Württemberg März-August 2020

Nach Nordrhein-Westfalen und Bayern wurden in Baden-Württemberg die meisten Corona-Infektionen gemeldet. Viele Skiurlauber hatten sich im März in Norditalien und Tirol mit Sars-CoV-2 infiziert. Auch Baden-Württemberg schränkte daraufhin das öffentliche Leben drastisch ein. Wegen der steigenden Corona-Infektionen wurden zahlreiche Einrichtungen geschlossen, seit dem 23. März ist ein Kontaktverbot wie in den anderen Bundesländern in Kraft getreten. Im ganzen Bundesland galt zunächst, dass nur noch zwei Menschen zusammen draußen unterwegs sein durften. Ausnahmen gab es für Familien. Neu war auch, dass Menschen, die nicht gemeinsam in einem Haushalt leben, in der Öffentlichkeit einen Abstand von 1,5 Metern zueinander halten mussten. Aufgrund der drastischen Maßnahmen lagen die Infektionszahlen im Juni in Baden-Württemberg stabil im unteren zweistelligen Bereich.

Die baden-württembergische Landesregierung hatte am 7. April die Beschränkungen für Bewohner in Alten- und Pflegeheimen verschärft. Sie sollten die Einrichtungen wegen der Corona-Lage nur noch aus triftigen Gründen verlassen dürfen. Ausnahmen waren Arztbesuche oder Versorgungsgänge für den täglichen Bedarf, sofern nicht durch das Pflegeheim gedeckt. Besuch empfangen konnten sie schon seit Wochen nicht mehr.

Ministerpräsident Winfried Kretschmann appellierte an die Bürgerinnen und Bürger, sich an die Regeln zu halten – egal, ob im Supermarkt oder beim Spazierengehen. Es war nicht verboten, die Wohnung zu verlassen – etwa für Arztbesuche, zum Einkaufen, um anderen zu helfen, um frische Luft zu schnappen oder um alleine Sport zu treiben. Auch der Weg zur Arbeit blieb erlaubt. Kretschmann rechnete damit, dass die Zahl der Menschen, die sich mit dem Coronavirus anstecken, erst einmal weiter steigen wird.

Die Landesregierung und die Kliniken hatten sich unter Hochdruck auf steigende Infektionen mit schwerem Verlauf vorbereitet. Baden-Württemberg verfügt über rund 3.200 Intensivbetten, darunter rund 2.800 mit Beatmungsbetten. Diese wurden schnell ausgebaut. Um die Kapazitäten in den Krankenhäusern weiter auszubauen, sollen auch die 190 Rehakliniken für die Pflege miteinbezogen werden. Bis Ende April hatte man 3.800 Beatmungsbetten bereit gestellt.

Lockerungen seit April
Seit dem 20. April gab es erste Lockerungen. In Baden-Württemberg durften seit dem 20. April kleinere und mittlere Ladengeschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder öffnen. Zudem konnten Autohäuser und Fahrradhändler sowie Buchhandlungen unabhängig von ihrer Größe wieder geöffnet werden. Seit dem 4. Mai konnten erst einmal nur diejenigen Schülerinnen und Schülern der allgemein bildenden Schulen wieder in die Schule gehen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie die Abschlussklassen der beruflichen Schulen.  Das Kabinett hatte sich außerdem am 21. April auf eine Pflicht zum Tragen von sogenannten „Alltagsmasken“ beim Einkaufen und im öffentlichen Personenverkehr ab 27. April verständigt. Außerdem sollte die Notfallbetreuung für Kinder ausgebaut werden.

Im Mai wurden viele weitere Bereiche des Alltags in Baden-Württemberg gelockert. Sport unter freiem Himmel und ohne Körperkontakt ist seit dem 11. Mai wieder erlaubt. Gleiches gilt für Fahrschulen, Sportboothäfen und den Luftsport. Auch Sonnenstudios, Massage-, Kosmetik- und Nagelstudios haben ab dem 11. Mai wieder geöffnet. Gaststätten in Baden-Württemberg haben ihre Innen- und Außenbereiche seit dem 18. Mai wieder schrittweise geöffnet. Ferienwohnungen und Campingplätze sollen begrenzt wieder zur Verfügung stehen. Grundschulen und weiterführende Schulen sollen schrittweise wieder öffnen. Den Anfang haben am 18. Mai die Viertklässler an Grundschulen gemacht, die stundenweise in halbierter Klassenstärke in den Kernfächern unterrichtet werden. Auch Kitas sollen dann schrittweise öffnen. Zum 18. Mai 2020 gab es weitere Öffnungen im Bereich Gastronomie und Tourismus. Hotels und Freizeitparks dürfen seit 29. Mai unter strengen Auflagen ihren Betrieb wieder aufnehmen. Seit Mitte Juni können alle Schülerinnen und Schüler in Baden-Württemberg in einem rollierenden System zumindest zeitweise wieder zur Schule gehen. Einrichtungen der allgemeinen Weiterbildung wie Volkshochschulen und kirchliche Bildungsträger, aber auch Sprach- und Nachhilfeinstitute, können ab dem 25. Mai den Betrieb wieder aufnehmen - unter Einhaltung der geltenden Hygiene- und Abstandsregelungen. 

Zusammenkünfte, die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes dienen, sind zulässig. Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel hinzuwirken.

Bei privaten Veranstaltungen – wie Geburtstagsfeiern oder Hochzeiten – dürfen seit dem 1. Juni in geschlossenen Räumen bis zu zehn Personen teilnehmen, bei Veranstaltung im Freien dürfen wegen der geringeren Infektionsgefahr an der frischen Luft maximal 20 Personen teilnehmen. Ab dem 1. Juni sind auch öffentliche Veranstaltungen mit unter 100 Personen wieder möglich. Voraussetzung ist, dass es feste Sitzplätze gibt und die Hygiene- und Abstandsvorgaben eingehalten werden. Ab dem 2. Juni können unter Hygiene-Auflagen wieder Kneipen und Bars öffnen. Kitas und Grundschulen in Baden-Württemberg sollen bis Ende Juni vollständig öffnen. Ab 15. Juni wird der Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr wieder erlaubt. Gemeinsam mit den Kommunen und den Trägern wird jetzt ein Rechtsrahmen erarbeitet.

Nach dem Ende der Pfingstferien am 15. Juni durften erstmals seit dem Lockdown im März auch Schüler*innen unterhalb der Abschlussklassen wieder in den Präsenzunterricht. An den Grundschulen wurden zunächst alle Klassenstufen wieder unterrichtet, allerdings im wöchentlichen Wechsel: eine Woche die Erst- und Drittklässler, eine Woche die Zweit- und Viertklässler, dazwischen je eine Woche Fernlernen von zu Hause. An Gymnasien, Realschulen und Werkrealschulen gab es seit dem 15. Juni wieder für alle Klassenstufen Präsenzunterricht, allerdings in halben Gruppengrößen. Und auch hier gelten das rollierende System und die Konzentration auf die Kernfächer.

Mit der Änderung der Corona-Verordnung beschloss die Landesregierung vorsichtige Lockerungen im Bereich von Wirtschaft und Schulen. Grundschulen und Kitas sollten ab 29. Juni wieder regulär öffnen. Die Umsetzung und konkrete Ausgestaltung zum „Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen“ erfolgten durch die jeweiligen Einrichtungen und ihre Träger in eigener Verantwortung. Lehrer und Erzieher sollten regelmäßig auf das Virus getestet werden. Kinder aus einer Gruppe sollten sich aber in Kitas und auch in den Schulen nicht mit Kindern aus anderen Gruppen durchmischen. An den weiterführenden Schulen war das Mindestabstandsgebot zwischen Schülerinnen und Schülern weiter maßgeblich. Daher fand dort weiterhin Unterricht im rollierenden System und ein Wechsel zwischen Fernlernen und Präsenzunterricht statt. Die Geltungsdauer der Corona-Verordnung wurde bis zum 30. September 2020 verlängert.

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