Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 25. Mai 2022:
Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - in der Lesefassung gültig ab 25. Mai 2022
Presseinformation vom 24.05.2022 mit Erläuterungen zu den Änderungen:
+++ Verlängerung und Erleichterungen – Änderung der niedersächsischen Corona-Verordnung +++
Allgemeine Empfehlungen
- Mund-Nasen-Bedeckung insbesondere in geschlossenen Räumen von Einrichtungen und Anlagen mit Publikumsverkehr und an Orten mit hohem Personenaufkommen
- Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einhalten,
- Hygienemaßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus und insbesondere geschlossene Räume, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, zu belüften
Maskenpflicht (FFP2)
- in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr
- ab dem vollendeten 6. Lebensjahr medizinische Maske ausreichend, ab 14. Lebensjahr FFP2-Maske
Testnachweispflicht
- in Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- in Justizvollzugsanstalten, Einrichtungs des Maßregelvollzugs etc.
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Kontaktregelungen
- Keine Beschränkungen
Gastronomie
- Keine Beschränkungen
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
- Keine Beschränkungen
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
- Keine Beschränkungen
Körpernahe Dienstleistungen
- Keine Beschränkungen
Einzelhandel
- Keine Beschränkungen
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- Keine Beschränkungen
Nutzung von Sportanlagen
- Keine Beschränkungen
(Groß)Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte
- Keine Beschränkungen
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
- Keine Beschränkungen
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Besuche in Heimen und Einrichtungen
- für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2-Maske
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
- FFP2-Maske
- Pflicht entfällt, sofern die Maske für die medizinische Behandlungen abgenommen werden muss
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
- Keine Testnachweispflicht
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren
- Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
Schulbetrieb
- Keine Testnachweispflicht
- Freiwilliges Testangebot (bis zu 3 x pro Woche) für Schülerinnen und Schüler
- Tests werden durch die Schule bereitgestellt
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr
- FFP2-Maske
Infektionsschutz am Arbeitsplatz
In unserem FAQ-Bereich:
beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen und hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen als PDF:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hier zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz:
https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html
Weitere Landesvorschriften
Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 04. Juni 2022:
Niedersächsische Absonderungsverordung (Lesefassung mit Änderungen - gültig ab 04. Juni 2022)
Hier finden Sie die Kompakt-Übersicht zur Absonderungsverordnung als PDF
sowie weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier:
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/Quarantaene/hinweise-zur-quarantane-187498.html
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (gültig ab 12. Januar 2022)
Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonntagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG - siehe auch Presseinformation vom 11.01.2022.
Bundesvorschriften
Infektionsschutzgesetz - IfSG
» Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Coronavirus-Testverordnung - TestV
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Corona-ArbSchV
» SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
» Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hier zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.
Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV
- https://www.gesetze-im-internet.de/coronaeinreisev_2021-09/BJNR627200021.html
» Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Reisen in der Zeiten der Pandemie - https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/FAQ/reisen-und-tourismus-antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-186671.html
Niedersächsische Corona-Verordnung
(Vorgängerfassungen)
Die nachstehende Fassung tritt am 25. Mai außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 29. April 2022
Die nachstehende Fassung tritt am 29. April (§ 8 am 2. Mai) außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 3. April 2022
Die nachstehende Fassung trat am 3. April außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 19. März 2022
Die nachstehende Fassung trat am 19. März außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 4. März 2022
Die nachstehende Fassung trat am 4. März außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 24. Februar 2022
Die nachstehende Fassung trat am 24. Februar außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 2. Februar 2022
» Hier finden Sie die Vorgängerfassungen aus dem Jahr 2021 und 2020
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen
Die vielen Informationen zu Corona überfordern mich – wer kann mir weiterhelfen?
Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung erreichen Sie unter der Telefonnummer 05
Presseinformationen zu Änderungen in den Corona-Vorschriften:
+++ aktuell +++
Die Zahlen steigen immer weiter – wie geht es jetzt weiter?
Bis einschließlich den 2. April gilt die aktuelle Corona-Übergangs-Verordnung:
Danach entfallen leider die meisten Maßnahmen. Ein Aufrechterhalten des bisherigen Schutzstandards ist dann infolge der Neufassung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. März nicht mehr möglich.
Im Gegenteil: ab dem 3. April kann das Land nur noch in wenigen Bereichen sehr niedrigschwellige Maßnahmen verbindlich anordnen:
Maskenpflichten greifen dann nur noch in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.
Und ein Testnachweis als Zugangsvoraussetzung kann nur noch in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Schulen und Justizvollzugsanstalten vorgegeben werden.
Das neue IfSG lässt nur noch in sogenannten Hotspots weitergehende Schutzmaßnahmen (wie beispielsweise die aktuell geltenden Regeln) zu. Nur in diesen Hotspots sind dann allgemeine Masken- und Abstandspflichten oder Zugangsbeschränkungen (3G oder 2G) für Einrichtungen mit Publikumsverkehr möglich.
Eine Region kann jedoch nur dann zum Hotspot erklärt werden, wenn das Parlament eine „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. Dies gibt das Bundesrecht vor. Notwendig ist entweder die Ausbreitung einer gefährlichen Virusvariante oder ein so deutlicher Anstieg der Infektionszahlen dass die Krankenhäuser überlastet sind. Die Überlastung der Krankenhäuser misst sich an der Hospitalisierungsrate (also wie viele Menschen sind wegen Corona im Krankenhaus) und an der Belegung der Intensivbetten.
Trotz auch hier ansteigender Werte haben wir derzeit noch keine Überlastung der Krankenhäuser im Sinne des IfSG. Gleichwohl fällt eine große Zahl von Beschäftigen in den Krankenhäusern wegen COVID-19 aus, weil sie in Quarantäne oder Isolation sind. Aber auch das führt bislang in Niedersachsen noch nicht zu einer Überlastung der Krankenhäuser. Die Anwendung der sogenannten Hotspotregelung ist daher aktuell noch nicht möglich.
Die Landesregierung prüft allerdings laufend, ob sich die Situation zu einer ‚konkreten Gefahr im Sinne des § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes verdichtet.
» Presseinformation vom 18.03.2022: Corona-Übergangs-Verordnung:
» Was gilt ab 19.03.2022 in Niedersachsen – Übersichten:
Die wichtigsten Regelungen ab 19. März bis einschließlich 2. April 2022 (Textformat):
Kontaktregelungen:
- Keine Kontaktbeschränkungen bei Zusammenkünften und Feiern
- Bei mehr als 50 Personen gilt 3G-Regel (drinnen/draußen)
- Feierlichkeiten in der Gastronomie unterliegen den Regelungen in der Gastronomie
(3G Innenräume, Maske bis zum Sitzplatz)
Gastronomie:
- 3G-Regel in der Innengastronomie
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
- 3G-Regel
- FFP2-Maskenpflicht in öffentlichen zugänglichen Bereichen bis zum Sitzplatz
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
- 2Gplus-Regel im Innen- und Außenbereich
- Gilt auch für Jugendliche unter 18 Jahren
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
Körpernahe Dienstleistungen
- FFP2- Maskenpflicht in Innenräumen außer bei Behandlungen, bei denen das Gesicht unbedeckt bleiben muss
Einzelhandel
- FFP2-Maskenpflicht drinnen
- Keine Maske auf Wochenmärkten
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
- 3G-Regel für Innenräume (ausgenommen Sanitäranlagen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- keine Abstandsmaßnahmen
Nutzung von Sportanlagen
- FFP2-Maskenpflicht in Innenräumen außer beim Sporttreiben
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)
- 3G-Regel (drinnen/draußen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- keine Abstandsmaßnahmen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)
- 2G-Regel (drinnen/draußen)
- FFP2-Maskenpflicht drinnen bis zum Sitzplatz
- Drinnen: z.B. Schachbrettbelegung der Sitzplätze gilt als Sicherstellung des Abstandes – entfällt sofern durchgängig Maske getragen wird und keine verbale Interaktion stattfindet oder bei Zugang mit 2Gplus-Regel
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
- FFP2-Maskenpflicht
Besuche in Heimen und Einrichtungen
für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
- nur mit negativem Testnachweis und FFP2
- gilt auch für Geimpfte (incl. Booster) und Genesene
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
- ausgenommen von 2G- und 3G-Regel
- keine Maske für Kinder unter 6 Jahren
- einfache Maske (z.B. Stoffmaske) für Kinder unter 14 Jahren
Kindertagesstätte
- Testnachweis (3 x pro Woche) für betreute Kinder ab 3 Jahren für Zutritt
- Tests werden durch die Einrichtung bereitgestellt
- Keine Testnachweis für Kinder unter 3 Jahren
Schulbetrieb
- Testnachweis (3 x pro Woche), an dem die Schülerinnen/Schüler in die Schule kommen
(ausgenommen „Geboosterte“) - Bei Verdachtsfall in der Klasse jedes Kind in der Klasse (auch „Geboosterte“) an den folgenden fünf Schultagen täglich
- Maskenpflicht medizinische Maske
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)
- FFP2-Maske
» Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen
Niedersächsische Corona-Verordnung
Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 19. März 2022:
In unserem FAQ-Bereich:
beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen und hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen als PDF:
Niedersächsische Absonderungsverordnung:
Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 19. März 2022:
Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen.
Weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier:
Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb – in Kraft seit 1. Dezember 2021:
- https://www.niedersachsen.de/download/177418
- Angesichts der beständig steigenden Zahl an COVID-Patientinnen und -Patienten in den niedersächsischen Krankenhäusern in den vergangenen Tagen und Wochen setzt das Gesundheitsministerium am 01.12.2021 erneut eine Verordnung in Kraft, die vorsieht, dass Krankenhäuser Reserven für weitere Patientinnen und Patienten vorhalten müssen. Weitere Informationen finden Sie hier:
- https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/service_kontakt/presseinformationen/land-schafft-mit-neuer-verordnung-reserven-fur-covid-patientinnen-und-patienten-in-den-krankenhausern-elektive-eingriffe-mussen-bei-bedarf-verschoben-werden-206456.html
- Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung (Bußgeldkatalog)
- Bußgeldkatalog (RdErl. des Gesundheitsministerium vom 03. Dezember 2021)
-> https://www.niedersachsen.de/download/154157
- Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes
- Allgemeinverfügung zur Durchführung des Arbeitszeitgesetzes (gültig ab 12. Januar 2022):
- https://www.niedersachsen.de/download/178988
- Ausnahmebewilligung zur Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonntagen und für Abweichungen von bestimmten Beschränkungen des ArbZG aus Anlass der Ausbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) in Deutschland gemäß § 15 Abs. 2 ArbZG - siehe auch Presseinformation vom 11.01.2022:
- https://www.ms.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/wegen-erwarteter-personalausfalle-durch-omikron-207527.html
Bundesvorschriften
Infektionsschutzgesetz - IfSG
» Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Coronavirus-Testverordnung - TestV
» Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV
» Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV
» Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
» Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Reisen in der Zeiten der Pandemie
Niedersächsische Corona-Verordnung Vorgängerfassungen
- Die nachstehende Fassung tritt am 19. März außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 4. März 2022
- Die nachstehende Fassung trat am 4. März außer Kraft:
Niedersächsiche Corona-Verordnung gültig ab 24. Februar 2022 - https://www.niedersachsen.de/download/180745
- Die nachstehende Fassung tritt am 24. Februar außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 2. Februar 2022 - https://www.niedersachsen.de/download/179839
- Die nachstehende Fassung trat am 2. Februar außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 15. Januar 2022 - https://www.niedersachsen.de/download/179223
- Die nachstehende Fassung trat am 15. Januar außer Kraft:
Niedersächsische Corona-Verordnung gültig ab 27. Dezember 2021 - https://www.niedersachsen.de/download/178564
- » Hier finden Sie ältere Vorgängerfassungen aus dem Jahr 2021 und 2020
- https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/vorschriften/vorschriften-der-landesregierung-201461.html
- Amtliche Verkündung von Verordnungen
- Die Verkündung von Verordnungen aufgrund von § 32 Infektionsschutzgesetz erfolgt an dieser Stelle online als amtliche Eilverkündung. Hier finden Sie die amtlichen Fassungen der Niedersächsischen Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. mehr:
- https://www.niedersachsen.de/verkuendung/amtliche-verkundung-ersatzverkundung-niedersachsische-corona-verordnungen-196824.html
1 120 - 6000 von Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:30 Uhr.
» Übersicht mit weiteren wichtigen Hotlines und Hilfsangeboten
Hier finden Sie Antworten für folgende Lebensbereiche:
Einzelhandel und Dienstleistungen:
Kitas, Schulen, Hochschulen, Weiterbildung:
Das Kultusministerium informiert hier zum Thema Schule und Kita unter Corona:
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur informiert hier zu den Themen Hochschule:
Studium sowie Kultur und Weiterbildung unter Corona:
Hinweise zur Corona-Schutzimpfung
» Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Impfung"
» Sie sind bereits vollständig geimpft? Hier beantworten wir Ihnen Fragen zum digitalen Impfnachweis.
Hinweise zur Corona-Schutzimpfung
» Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Impfung"
» Sie sind bereits vollständig geimpft? Hier beantworten wir Ihnen Fragen zum digitalen Impfnachweis.
Die wichtigsten Corona-Regeln aus der Verordnung des Landes Niedersachsen und den Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes für die Stadt und den Landkreis Göttingen sind auf der Webseite des Landkreises kompakt und verständlich dargestellt.
Für Fragen und Hinweise zum Thema Coronavirus haben Stadt und Landkreis Göttingen ein Bürgertelefon eingerichtet:
Telefon 0551 70 75-100.
Es ist von Montag bis Sonntag täglich von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Eine medizinische Beratung findet nicht statt, das Bürgertelefon ist kein Ersatz für den Kontakt zur Hausärztin/zum Hausarzt.
Bei Verdacht auf eine Infektion wenden sich Betroffene telefonisch an die Hausärztin oder den Hausarzt.
Die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen dürfen nicht eigenmächtig aufgesucht werden. Dort werden ausschließlich Personen getestet, die zuvor von ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt verbindlich angemeldet wurden.
Alle Details zum Coronavirus und zur Lage in Stadt und Landkreis Göttingen gibt es im Liveticker.
Für Gewerbetreibende bietet die Wirtschaftsförderung Region Göttingen WRG Informationen auf ihrer Webseite an und ist für Fragen erreichbar unter
Telefon 0551 525-4980
Gesonderte Informationen für Selbständige und Freiberufler sind auf der Webseite des Landkreises eingestellt.
Es wird empfohlen, die kostenlose KATWARN-App von Landkreis und Stadt Göttingen für das Smartphone oder den Tablet-PC herunterzuladen. Hier werden wesentliche Nachrichten und Warnungen eingestellt. Sie steht im jeweiligen App-Store bereit.
Hilfe bei psychischen Belastungen
Das Bündnis gegen Depression in Südniedersachsen hat eine Krisen-Hotline organisiert. Sie steht ab Dienstag, 14. April 2020, werktags von 7.30 bis 16.00 Uhr unter der Nummer 0551/38434505 bereit. Menschen, die durch die Corona-Situation psychisch belastet sind, sich ängstlich fühlen, aggressiv werden oder in bedrückter Stimmung sind, erhalten dort von Fachleuten eine telefonische Beratung. Die Hotline schaltet zu Psychiater*innen, Psychotherapeut*innen und Psycholog*innen des Asklepios Fachklinikums Göttingen, der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsmedizin Göttingen, des Sozialpsychiatrischen Dienstes Northeim und der Paracelsus-Roswitha-Klinik Bad Gandersheim. Außerhalb der Hotline-Zeiten ist die Telefonseelsorge unter 0800-1110111 rund um die Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen erreichbar.
Wo und in welchem Zeitraum die Maskenpflicht in der Stadt und im Landkreis Göttingen gilt, wird vom Gesundheitsamt per Allgemeinverfügung geregelt.
Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 33 vom 03.06.2021
Ab Freitag, 04. Juni 2021, gelten folgende Regeln
Die derzeit positive Entwicklung des Inzidenzwertes im gesamten Kreisgebiet erlaubt es, die sogenannte Maskenpflicht ab morgigen Freitag, 04.06.2021, nur noch dort anzuordnen, wo erwartungsgemäß viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen.
Das betrifft Innenstadtbereiche in der Stadt Hann. Münden und in der Stadt Göttingen.
In der weiteren Städten und Gemeinden des Landkreises gilt die Maskenpflicht ab Freitag, 04. Juni 2021, nicht mehr.
Ab 14.06.2021 treten weitere Lockerung bei der Maskenpflicht im Landkreis Göttingen in Kraft.
- Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 35 vom 11.06.2021
Ab Montag, 14. Juni 2021, muss unter freiem Himmel in der Öffentlichkeit in Göttingen und in Hann. Münden kein Mund-Nasen-Schutz (MNS) mehr getragen werden. Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis empfiehlt unabhängig davon, auch weiterhin an Orten, an denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen, zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer freiwillig einen MNS zu tragen.
Das Gesundheitsamt hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Montag, 14. Juni 2021, in Kraft tritt und bis zum 24. Juni 2021 befristet ist.
Bestehen bleibt die sogenannte Maskenpflicht lediglich in den Bereichen Wilhelmsplatz und Albaniplatz in Göttingen. Dort gilt sie weiterhin freitags und sonnabends von jeweils 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr.
Generell gilt nach der Corona-Landesverordnung die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall dort, wo sich viele Menschen unter freiem Himmel auf engem Raum aufhalten.