Ab dem 17.11.2022 gibt es keine Isolationspflicht für infizierte Personen mehr. Infizierte Personen sind verpflichtet, außerhalb der eigenen Wohnung in geschlossenen Räumen eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen. Infizierte Personen, die keine Symptome haben, können daher mit Maske weiterarbeiten. Haben sie Symptome, dann sollten sie sich krankschreiben lassen.
Nur noch im Bereich der Pflegeeinrichtungen (Alten- und Pflegeheime und ambulanter Pflegedienst) erhalten infizierte Personen ein 5-tägiges Tätigkeitsverbot und die Arbeitgeber können einen Antrag auf Entschädigung stellen.
Hierfür ist dann nach dem positiven Schnelltest weiterhin ein PCR-Test erforderlich.