Ausfallgebühr oder No-Show-Gebühr – was ist das und müssen Sie sie bezahlen?

Reserviertschild auf einem Tisch in einem Restaurant

Das Wichtigste in Kürze

  1. No-Show-Gebühren, Ausfallhonorare oder Stornokosten sind grundsätzlich rechtlich zulässig - es gibt jedoch keine einheitliche Rechtsprechung. Im Zweifel müssen die Gebühren überprüft werden. 

  2. Sagen Sie gebuchte Termine bei Dienstleistern wie Restaurants, Friseuren, Physiotherapeuten so früh wie möglich ab, wenn sie diese nicht wahrnehmen können. 

  3. Achten Sie vor der Terminvereinbarung auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB): Hier können verbindliche Regelungen zu Stornierungskosten stehen. 
Stand: 14.05.2024

Nehmen Sie eine Reservierung im Restaurant, in einer physiotherapeutischen Praxis, einem Kosmetikstudio oder einem Friseursalon nicht wahr ohne rechtzeitig abzusagen, wird immer öfter eine Entschädigung verlangt. Ist das überhaupt erlaubt und wie teuer kann das werden? 

Was bedeutet die No-Show Gebühr?

Der Begriff "No-Show" lässt sich mit "Nichterscheinen" übersetzen. Wenn Menschen trotz Reservierung oder Terminvereinbarung nicht erscheinen oder kurzfristig absagen, ist das für die Anbieter natürlich ärgerlich. Unabhängig von der jeweiligen Branche kann es dadurch zu Umsatzeinbußen kommen. 

Dürfen No-Show Gebühren oder Ausfallhonorare überhaupt verlangt werden?

Streng genommen handelt es sich hier um eine Art Schadensersatz. Grundsätzlich gilt: Ausfallhonorare können rechtlich zulässig sein, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.

Wenn Stornokosten oder Ausfallhonorare in den AGB wirksam bei der Terminbuchung vereinbart sind, dürfen diese erst einmal verlangt werden. Bei der Terminbuchung muss aber auf die Stornierungsbedingungen und damit auf eventuell anfallende Kosten in den AGB ausdrücklich hingewiesen werden. Wir empfehlen, derartige Forderungen in jedem Fall rechtlich prüfen zu lassen - unsere Beratung hilft Ihnen weiter.

Gleiches gilt, wenn der Termin frühzeitig abgesagt wurde und es trotzdem zu Schadensersatzforderungen kommt: Lassen Sie diese unbedingt prüfen. Wenn überhaupt eine Entschädigung verlangt werden darf, richtet sich diese nach bestimmten Kriterien: Zum Beispiel die eingeplante Zeit oder wie aufwendig die Vorbereitungen für den Termin sind.

Je früher abgesagt wird, desto geringer ist in der Regel der Schaden. Außerdem bleibt so Zeit, den Termin mit anderen Kunden oder Patienten zu belegen. Sagen Sie den Termin gar nicht ab (No-Show), hat der Anbieter grundsätzlich mehr Möglichkeiten einen Ausfall geltend zu machen.

Wie ist die Regelung, wenn ich unverschuldet nicht erscheine?

Hatten Sie zum Beispiel einen Unfall oder sind plötzlich erkrankt, teilen Sie dies Ihrem Anbieter mit. Doch auch bei einem unverschuldeten Nichterscheinen kann es sein, dass sie bei einem bereits geschlossenen Vertrag für den Ausfall zahlen müssen. Es ist juristisch umstritten, ob es überhaupt eine Rolle spielt, ob das Nichterscheinen verschuldet oder unverschuldet ist.

Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall, die jeweiligen Umstände sowie die konkrete Terminbuchung an. Sprechen Sie mit dem Anbieter und finden Sie eine gemeinsame Lösung.  

Beispiel: Gastronomie

Seit Corona verlangen immer mehr Restaurants eine solche Entschädigungen. Nachvollziehbar ist das zum Beispiel in einem Restaurant, in dem Sie ein Menü für eine bestimmte Anzahl von Gästen oder eine größere Feier vorbestellen. Das Nichterscheinen fällt für die Gastronomen stärker ins Gewicht. Der finanzielle und organisatorische Aufwand muss hier ebenso wie der Personaleinsatz und der Lebensmittelbedarf geplant werden. 

Aber auch bei einem Gastrobetrieb, dessen Tische schnell wieder mit Gästen besetzt werden können, findet diese Art Entschädigung immer häufiger Anwendung. Aus unserer Sicht ist hier aber zumindest fragwürdig, ob in einem solchen Fall überhaupt eine Entschädigung verlangt werden darf. 

Fakt ist: Gastronomen müssen belegen, dass ihnen ein nachweisbarer Schaden entstanden ist. Zum Beispiel durch bereits getätigte Ausgaben oder einem nachweisbaren entgangenen Gewinn. Kommt es zum Streit zwischen Dienstleister und Kunden, müssen im Ende die Gerichte entscheiden, ob überhaupt und in welcher Höhe ein Ausfallhonorar gezahlt werden muss. Lassen Sie sich im Zweifel beraten!

Unsere Tipps

  • Terminbuchungen bei Dienstleistern sind verbindlich. Ausfallkosten können rechtlich zulässig sein, müssen aber in jedem Einzelfall geprüft werden.
  • Nutzen Sie Terminerinnerungen. Das bieten viele Anbieter an: Per Mail oder SMS werden Sie auf Ihren anstehenden Termin hingewiesen. Oder nutzen Sie Ihre eigenen Reminder - die Erinnerungsfunktion am Smartphone. 
  • Sagen Sie den Termin immer so früh wie möglich ab - für Sie und den Anbieter die optimale Lösung: Sagen Sie telefonisch ab, notieren Sie sich den genauen Zeitpunkt der Absage und gegebenenfalls mit wem Sie gesprochen haben. Bei einer Absage über ein Reservierungssystem erhalten Sie in der Regel eine Bestätigung per Mail oder SMS. Heben Sie diese gut auf.
  • Verlangt der Anbieter Stornokosten, reagieren Sie. Fragen Sie nach der Rechtsgrundlage. 
  • Ob die Forderung rechtens ist, muss im Einzelfall betrachtet werden. Lassen Sie die Forderung rechtlich prüfen.