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Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 30.5.2024


Verordnung �ber die Ausbildung und Pr�fung f�r die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst - APOaVollzD)


Inhaltsverzeichnis:

Norm�berschrift

Verordnung �ber die Ausbildung und Pr�fung f�r die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug
des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst - APOaVollzD)

Vom 4. Juni 2013 (Fn 1) (Fn 4)

(Artikel 1 der Verordnung zur Neuregelung der Ausbildung und Pr�fung f�r die Laufbahnen des allgemeinen Vollzugsdienstes und
des Werkdienstes bei Justizvollzugseinrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320))

Auf Grund des � 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium f�r Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:

Inhalts�bersicht (Fn 4)

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

� 1

Einstellungsvoraussetzungen

� 2

Bewerbung

� 3

Eignungsfeststellungsverfahren

� 4

Einstellung und Zulassung

� 5

Rechtsstellung

Teil 2
Ausbildung

� 6

Ausbildungsziel

� 7

Dauer der Ausbildung

� 8

Vorzeitige Entlassung

� 9

Ausbildungsgang

� 10

Verantwortung f�r die Ausbildung, Lehrkr�fte, Ausbildungsleitung und Praxisanleitung

� 11

Praktische Ausbildung

� 12

Schulische Ausbildung

� 13

Bewertung der Leistungen

� 14

Voraussetzungen f�r die Laufbahnpr�fung

Teil 3
Pr�fung

� 15

Zweck und Art der Laufbahnpr�fung

� 16

Pr�fungsausschuss

� 17

Pr�fungsverfahren

� 18

Schriftlicher Teil der Laufbahnpr�fung

� 19

Bewertung der schriftlichen Pr�fungsleistungen

� 20

M�ndlicher Teil der Laufbahnpr�fung

� 21

Bewertung der m�ndlichen Pr�fungsleistungen

� 22

Schlussentscheidung

� 23

Niederschrift �ber den Pr�fungshergang und Erteilung des Zeugnisses

� 24

Nichtablieferung von Pr�fungsarbeiten und Vers�umen der Pr�fungstermine

� 25

Verst��e gegen die Pr�fungsbestimmungen

� 26

Wiederholung der Pr�fung

� 27

Einsichtnahme in die Pr�fungsarbeiten

Teil 4
Laufbahnwechsel

� 28

Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes in Unterbringungseinrichtungen f�r Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen

Teil 5
Schlussvorschrift

� 29

Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

� 1 (Fn 2)
Einstellungsvoraussetzungen

Zur Ausbildung f�r die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen f�r die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erf�llt,
2. in charakterlicher, geistiger, k�rperlicher und gesundheitlicher Hinsicht f�r die Laufbahn geeignet ist,
3. mindestens
a) einen mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,
b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen gesetzlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
aa) eine f�rderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem �ffentlich-rechtlichen Ausbildungsverh�ltnis nachweist und
4. im Zeitpunkt der Einstellung das 20. Lebensjahr vollendet hat.

� 2
Bewerbung

(1) Die Bewerbung ist an die Justizvollzugseinrichtung zu richten, bei der die Einstellung gew�nscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizuf�gen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf;
2. eine Ablichtung des Schulzeugnisses und gegebenenfalls Ablichtungen der Zeugnisse und Bescheinigungen, durch die die Voraussetzungen des � 1 Nummern 3 und 4 dieser Verordnung nachgewiesen werden;
3. Ablichtungen von Zeugnissen �ber die T�tigkeiten seit der Schulentlassung;
4. eine Erkl�rung, ob eine gerichtliche Vorstrafe vorliegt und ob ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anh�ngig ist;
5. eine Erkl�rung, dass die wirtschaftlichen Verh�ltnisse geordnet sind;
6. wenn vorliegend, ein Nachweis �ber den Erwerb des deutschen Sportabzeichens innerhalb der letzten zw�lf Monate.

(3) Besteht bereits ein Dienstverh�ltnis im Justizdienst, ist die Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leitung einer Justizvollzugseinrichtung hat sich eingehend zu der Bewerbung zu �u�ern.

(4) Eine Bewerbung, bei der nach den eingereichten Unterlagen die Einstellungsvoraussetzungen offensichtlich nicht erf�llt sind, ist unter R�ckgabe der Bewerbungsunterlagen zu bescheiden. Die �brigen Bewerberinnen und Bewerber nehmen an dem Verfahren der Personalauswahl teil.

� 3 (Fn 4)
Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung �ber die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der f�r die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes erforderlichen k�rperlichen, gesundheitlichen, geistigen und charakterlichen Eignung voraus.

(2) Die Durchf�hrung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.

(3) Folgende Justizvollzugsanstalten �bernehmen die Eignungsfeststellungsverfahren f�r die Jugendarrestanstalten:
1. Jugendarrestanstalt Bottrop - Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen;
2. Jugendarrestanstalt D�sseldorf - Justizvollzugsanstalt D�sseldorf;
3. Jugendarrestanstalt L�nen - Justizvollzugsanstalt Dortmund;
4. Jugendarrestanstalt Remscheid - Justizvollzugsanstalt Remscheid;
5. Jugendarrestanstalt Wetter - Justizvollzugsanstalt Hagen.

(4) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die st�ndige Vertreterin oder der st�ndige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission geh�ren daneben vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen t�tigen Bediensteten von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Leiterin oder der Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes (Leitung AVD), eine Ausbildungsleiterin oder ein Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) und die Gleichstellungsbeauftragte.

(5) In den F�llen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter; anstelle der Leitung AVD der Justizvollzugsanstalt nimmt die Leitung AVD der Jugendarrestanstalt, anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil.

(6) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgef�hrt. Es umfasst p�dagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespr�che mit der Kommission.

(7) Die k�rperliche Eignung wird regelm��ig durch das erfolgreiche Absolvieren des vom f�r Justiz zust�ndigen Ministerium festgelegten Fitness-Tests nachgewiesen. Hilfsweise kann dieser durch die Vorlage des innerhalb der letzten zw�lf Monate erworbenen deutschen Sportabzeichens ersetzt werden.

(8) Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber f�r die angestrebte Laufbahn �geeignet� oder �nicht geeignet� ist.

(9) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch das Verfahren vor Eintritt in das Justizvollzugsbesch�ftigtenverh�ltnis, das nach den Vorschriften der Abs�tze 1 bis 8 durchzuf�hren ist.

� 4
Einstellung und Zulassung

(1) Die Einstellungsbeh�rde l�sst im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungserm�chtigungen Bewerberinnen und Bewerber regelm��ig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu.

(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich daraus keine Bedenken ergeben:
1. beglaubigte Abschriften der nach � 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizuf�genden Unterlagen;
2. eine Geburtsurkunde oder ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem f�r die Ehe gef�hrten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem f�r die Lebenspartnerschaft gef�hrten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form;
3. das Ergebnis der amts�rztlichen Untersuchung;
4. das Ergebnis der Sicherheits�berpr�fung nach � 10 Sicherheits�berpr�fungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 7. M�rz 1995 (GV. NRW. S. 210), das zuletzt durch Artikel 9 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 306) ge�ndert worden ist.

� 5
Rechtsstellung

(1) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst erfolgt unter Berufung in das Beamtenverh�ltnis auf Widerruf. Die Dienstbezeichnung lautet �Justizvollzugsobersekret�ranw�rterin� beziehungsweise �Justizvollzugsobersekret�ranw�rter�.

(2) Bei Dienstantritt ist der Diensteid nach � 46 Landesbeamtengesetz zu leisten. �ber die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen und zu den Personalakten zu nehmen.

Teil 2
Ausbildung

� 6
Ausbildungsziel

(1) Ziel der Ausbildung ist es, in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Pers�nlichkeit und nach ihren fachlichen Kenntnissen und F�higkeiten in der Lage sind, im Aufgabengebiet ihrer Laufbahn selbstst�ndig und mit sozialem Verst�ndnis an der Erf�llung der Vollzugsaufgaben mitzuwirken.

(2) Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die Beamtin oder der Beamte sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung unseres Staates verpflichtet f�hlt und den Beruf als Dienst f�r das allgemeine Wohl auffasst.

(3) Die Anw�rterinnen und Anw�rter haben die Sicherheit und Rechte der Einzelnen in einer auf dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit basierenden demokratischen Gesellschaft zu gew�hrleisten. H�chster Respekt vor der Menschenw�rde und ein verantwortungsvoller Umgang mit den funktionsbedingten Befugnissen geh�ren zu den unbedingten Ausbildungszielen.

(4) W�hrend der Ausbildung ist ein besonderes Augenmerk auf die ethischen Grundlagen der Berufsaus�bung im Justizvollzugsdienst zu richten.

� 7 (Fn 4)
Dauer der Ausbildung

(1) Die Ausbildung dauert einschlie�lich der Pr�fung zwei Jahre. � 64 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung.

(2) Bei einer notwendig werdenden Verl�ngerung von Ausbildungszeiten und beim erstmaligen Nichtbestehen der Laufbahnpr�fung kann die Einstellungsbeh�rde die Ausbildung um insgesamt h�chstens ein Jahr verl�ngern. Der Vorbereitungsdienst soll insgesamt h�chstens drei Jahre dauern.

(3) �ber eine Verl�ngerung aus Anlass von nicht erholungsurlaubsbedingten Abwesenheitszeiten entscheidet die Einstellungsbeh�rde.

� 8
Vorzeitige Entlassung

(1) Die Anw�rterin oder der Anw�rter ist regelm��ig zu entlassen, wenn die Anforderungen in k�rperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht erf�llt werden oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

(2) Die Entscheidung trifft die Einstellungsbeh�rde.

� 9 (Fn 4)
Ausbildungsgang

(1) Die Ausbildung umfasst praktische und schulische Ausbildungsabschnitte. Die praktische Ausbildung erfolgt in Justizvollzugseinrichtungen, die schulische Ausbildung an der Justizvollzugsschule Nordrhein-Westfalen � Josef-Neuberger-Haus � (Justizvollzugsschule).

(2) Die regelm��ige Reihenfolge und Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte werden wie folgt festgelegt:

Ausbildungsabschnitt Dauer

Praktische Ausbildung I: zweieinhalb Monate,

Schulische Ausbildung I drei Monate,

Praktische Ausbildung II: vier Monate,

Schulische Ausbildung II: drei Monate,

Praktische Ausbildung III: f�nfeinhalb Monate,

Schulische Ausbildung III: drei Monate,

Praktische Ausbildung IV: drei Monate.

�ber Abweichungen entscheidet das f�r Justiz zust�ndige Ministerium.

� 10
Verantwortung f�r die Ausbildung, Lehrkr�fte,
Ausbildungsleitung und Praxisanleitung

(1) F�r die praktische Ausbildung ist die Leiterin oder der Leiter der Einstellungsbeh�rde, f�r die schulische Ausbildung die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsschule verantwortlich.

(2) Die Leiterin oder der Leiter einer ausbildenden Justizvollzugseinrichtung bestellt aus dem Kreis der geeigneten und berufserfahrenen Angeh�rigen des allgemeinen Vollzugsdienstes mindestens eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

(3) Die Leiterin oder der Leiter einer Justizvollzugseinrichtung bestimmt geeignete Bedienstete zu Lehrkr�ften f�r den Unterricht w�hrend der praktischen Ausbildung und zu Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern am Arbeitsplatz.

(4) Die zust�ndige Ausbildungsleiterin oder der zust�ndige Ausbildungsleiter tr�gt f�r die Durchf�hrung der praktischen Ausbildung Sorge.

(5) Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter unterweist die Anw�rterin oder den Anw�rter, leitet sie oder ihn an und macht sie oder ihn mit allen an dem Arbeitsplatz zu erf�llenden Aufgaben vertraut.

� 11 (Fn 4)
Praktische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung dauert regelm��ig 15 Monate. In dieser Zeit lernen die Anw�rterinnen und Anw�rter alle Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes kennen.

(2) Die Ausbildung der Anw�rterinnen und Anw�rter, die von einer Jugendarrestanstalt eingestellt worden sind, findet regelm��ig in den in � 3 Absatz 3 Nummern 1 bis 6 genannten Justizvollzugsanstalten statt. Im Ausbildungsabschnitt �praktische Ausbildung IV� werden auch die Anw�rterinnen und Anw�rter der Jugendarrestanstalten in ihrer Einstellungsbeh�rde eingesetzt.

(3) Einzelheiten der praktischen Ausbildung regelt das f�r Justiz zust�ndige Ministerium durch einen Ausbildungsplan.

(4) Die praktische Ausbildung wird durch Unterrichtsveranstaltungen begleitet. Zahl, Dauer und Inhalt der Unterrichtsveranstaltungen bestimmt der Ausbildungsplan.

(5) Die Anw�rterinnen und Anw�rter lernen in der praktischen Ausbildung die verschiedenen Vollzugsformen und -arten in ihren Grundz�gen kennen.

Sie werden jeweils mindestens
1. vier Wochen im Untersuchungshaftvollzug,
2. vier Wochen im geschlossenen Erwachsenenvollzug,
3. vier Wochen im offenen Vollzug und
4. vier Wochen im Jugendvollzug oder im Jugendarrestvollzug eingesetzt.

W�hrend der Zeiten nach Satz 2 werden die Anw�rterinnen und Anw�rter in mindestens zwei Justizvollzugseinrichtungen eingesetzt; sie sollen �berwiegend im Abteilungsdienst t�tig werden. In diesen Zeiten soll kein Erholungsurlaub gew�hrt werden.

(6) Ausbildungsf�rderliche Abordnungen, Dienstreisen und Dienstg�nge sollen auch zum Zwecke der Hospitation in die praktische Ausbildung integriert werden.

(7) Durch die Zuteilung praktischer Arbeiten und schriftlicher Aufgaben aus dem jeweiligen Ausbildungsgebiet sollen die Anw�rterinnen und Anw�rter angehalten werden, sich mit den einschl�gigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut zu machen, sich ein eigenes Urteil zu bilden und sich fr�hzeitig an ein selbstst�ndiges Arbeiten zu gew�hnen.

(8) Die Dienstplanung dient dem Erreichen des Ausbildungsziels und erfolgt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung.

(9) Die Ausbildung am Arbeitsplatz wird durch w�chentliche Auswertungsgespr�che mit der Ausbildungsleitung erg�nzt.

(10) Die Anw�rterinnen und Anw�rter sind verpflichtet, den Lehrstoff durch Selbststudium zu vertiefen und zu erg�nzen sowie ihre k�rperliche Leistungsf�higkeit zu erhalten und zu st�rken.

� 12 (Fn 4)
Schulische Ausbildung

(1) Die schulische Ausbildung dauert regelm��ig neun Monate.

(2) Es wird Unterricht in folgenden Fachgebieten erteilt:

1. Fachgebiet 1 - Recht und Rechtsgrundlagen:
a) Grundz�ge des Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts;
b) Grundz�ge des Beamtenrechts;
c) Grundz�ge des Straf- und Strafverfahrensrechts;
d) Vollzugsrecht.

2. Fachgebiet 2 - Vollzugsaufgaben:
a) Vollzugspraxis;
b) Vollzugsverwaltungskunde;
c) Dokumentation und Berichtswesen (einschlie�lich der Grundz�ge vollzugsspezifischer IT-Verfahren).

3. Fachgebiet 3 - Delinquenzentwicklung,Behandlung sowie Erziehung und F�rderung:
a) Kriminologie und Vollzugspsychologie;
b) P�dagogik;
c) Sozialsysteme und soziale Arbeit.

4. Fachgebiet 4 - Kommunikation und Konfliktmanagement:
a) Grundlagen der Kommunikation (Ausbildungsabschnitt I);
b) Gewaltpr�vention und Deeskalation (Ausbildungsabschnitte II und III);
c) Sicherungstechniken und Waffensicherung.

5. Fachgebiet 5 - Gesundheitsf�rderung:
a) Sport;
b) Gesundheitslehre und Erste Hilfe.

(3) Der Unterricht wird fachlich und methodisch nach zeitgem��en wissenschaftlichen Erkenntnissen gestaltet. Der Unterricht wird von hauptamtlichen und nicht hauptamtlichen Lehrkr�ften vorzugsweise aus der Vollzugspraxis erteilt.

(4) Der Unterricht umfasst regelm��ig 30 Schulstunden in der Woche. Zus�tzlich zum Unterricht k�nnen Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen eingerichtet werden. Es soll hinreichend Zeit verbleiben, vermitteltes Wissen zu verarbeiten sowie im Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.

(5) Der Umfang des Unterrichts und die Unterrichtsinhalte sowie die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf die Fachgebiete werden durch die Lehr- und Stoffverteilungspl�ne geregelt. Die Lehr- und Stoffverteilungspl�ne werden von der Justizvollzugsschule aufgestellt. Sie bed�rfen der Zustimmung des f�r Justiz zust�ndigen Ministeriums.

(6) Die Ausbildung der f�r einen sp�teren Einsatz im Jugendvollzug und in den Jugendarrestanstalten vorgesehenen Anw�rterinnen und Anw�rter erfolgt gemeinsam in speziellen Ausbildungsgruppen f�r diese Vollzugsarten. Mit Zustimmung des f�r Justiz zust�ndigen Ministeriums kann hiervon ausnahmsweise abgewichen werden. Die Unterrichtsinhalte tragen den jugendspezifischen Besonderheiten und den entsprechenden gesetzlichen Regelungen Rechnung und werden in den Lehr- und Stoffverteilungspl�nen geregelt.

� 13 (Fn 4)
Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Laufbahnpr�fung sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

sehr gut:
eine besonders hervorragende Leistung
= 16 bis 18 Punkte

gut:
eine erheblich �ber den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend:
eine �ber den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung
= 10 bis 12 Punkte

befriedigend:
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht
= 7 bis 9 Punkte

ausreichend:
eine Leistung, die trotz ihrer M�ngel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht
= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft:
eine an erheblichen M�ngeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung
= 1 bis 3 Punkte

ungen�gend:
eine v�llig unbrauchbare Leistung
= 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen d�rfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit aus mehreren Noten das Mittel zu bilden ist, wird das Ergebnis auf zwei Stellen hinter dem Komma ohne Auf- und Abrundung errechnet.

� 14 (Fn 4)
Voraussetzungen f�r die Laufbahnpr�fung

(1) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I und II ist in jedem Fach der Fachgebiete 1 bis 3 sowie in dem Fach �Grundlagen der Kommunikation� des Fachgebiets 4 eine zu bewertende schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen. Die Bearbeitungszeit einer Arbeit soll zwei Zeitstunden nicht �berschreiten.

(2) In allen Fachgebieten k�nnen weitere Aufgaben auch zur schriftlichen Bearbeitung gestellt werden. Deren Benotung flie�t in die nicht schriftliche Note ein. S�mtliche Arbeiten werden durch die zust�ndige Lehrkraft bewertet. Die Arbeiten sind bis zur Pr�fung in einem Sonderheft zu den Personalakten zu nehmen und sp�ter bei den Pr�fungsakten aufzubewahren.

(3) Zum Ende der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III sind die nicht schriftlichen Leistungen in allen F�chern der Fachgebiete 1 bis 5 jeweils zu bewerten. Liegt zugleich eine schriftliche Arbeit im Sinne des Absatzes 1 vor, wird die Note am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnitts im Verh�ltnis 50:50 gebildet.

(4) F�r die schulischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich aus den in den einzelnen F�chern erzielten Noten der schulischen Ausbildungsabschnitte I, II und III durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Die Gesamtnote flie�t zu 15 Prozent in die Laufbahnpr�fung ein.

(5) �ber die in den schulischen Ausbildungsabschnitten erzielten Noten wird jeweils ein Zeugnis erstellt. Eine Abschrift des Zeugnisses wird den Anw�rterinnen und Anw�rtern ausgeh�ndigt und das Original der Einstellungsbeh�rde f�r die Personalakten zugeleitet. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Justizvollzugsschule.

(6) Am Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte II und III werden die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse und F�higkeiten, die Leistungen sowie die Pers�nlichkeit der Anw�rterinnen und Anw�rter unter Ber�cksichtigung von Erkenntnissen der Praxisstationen in anderen Justizvollzugseinrichtungen nach einem vom f�r Justiz zust�ndigen Ministerium vorgegebenen Muster mit einer Note bewertet. Eine Abschrift des Leistungsnachweises ist der Anw�rterin oder dem Anw�rter auszuh�ndigen. Eine Ausfertigung wird der Justizvollzugsschule f�r die Ausbildungsakte zugeleitet.

(7) F�r die praktischen Ausbildungsabschnitte wird eine Gesamtnote gebildet. Diese errechnet sich durch Bildung eines arithmetischen Mittelwerts. Diese Gesamtnote flie�t zu 15 Prozent in die Laufbahnpr�fung ein.

(8) Hat die Anw�rterin oder der Anw�rter in den schulischen Ausbildungsabschnitten und in den praktischen Ausbildungsabschnitten II und III nicht jeweils mindestens die Gesamtnote �ausreichend� (4 Punkte) erreicht, entscheidet die Einstellungsbeh�rde nach Beteiligung der Justizvollzugsschule �ber die weitere Dauer und Gestaltung der Ausbildung.

(9) Die Ausbildung ist abgeschlossen und berechtigt zur Teilnahme an der Laufbahnpr�fung, wenn
1. die Gesamtnote der schulischen und der praktischen Ausbildungsabschnitte gem�� Abs�tze 4 und 7 jeweils mindestens 4 Punkte betr�gt,
2. w�hrend jedes schulischen Ausbildungsabschnitts mindestens einmal der vom f�r Justiz zust�ndigen Ministerium festgelegte Fitness-Test erfolgreich absolviert wurde,

3. der sichere Umgang mit den dienstlich zugelassenen Schusswaffen und deren Handhabung nachgewiesen sind und
4. die Erste-Hilfe-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.
�ber Ausnahmen von der Voraussetzung des Satzes 1 Nummer 2 entscheidet die Leitung der Justizvollzugsschule im Einzelfall.

(10) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels in Gefahr, entscheidet die Einstellungsbeh�rde unter Beteiligung der Leitung der Justizvollzugsschule �ber die weitere Dauer und Ausgestaltung der Ausbildung. Weist eine Anw�rterin oder ein Anw�rter mehr als 20 Tage nicht erholungsurlaubsbedingter Abwesenheit in einem Ausbildungsjahr auf, ist zu pr�fen, ob das Erreichen des Ausbildungsziels gef�hrdet ist.

Teil 3
Pr�fung

� 15 (Fn 4)
Zweck und Art der Laufbahnpr�fung

(1) Die Laufbahnpr�fung dient der Feststellung, ob die Anw�rterin oder der Anw�rter nach Eignung, Bef�higung und fachlicher Leistung f�r die Laufbahn des allgemeinen Vollzugsdienstes im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist.

(2) Die Pr�fung besteht aus einem schriftlichen und einem m�ndlichen Teil. Der schriftliche Teil der Pr�fung geht dem m�ndlichen Teil der Pr�fung voraus.

� 16 (Fn 4)
Pr�fungsausschuss

(1) Die Pr�fung wird vor einem Pr�fungsausschuss abgelegt, der bei der Justizvollzugsschule gebildet wird. Bei Bedarf k�nnen weitere Pr�fungsaussch�sse eingerichtet werden.

(2) Der Pr�fungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz hat regelm��ig eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der �mtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Eines der beiden anderen Mitglieder ist eine im Justizvollzugsdienst t�tige Fachkraft der P�dagogik, der Psychologie, des Sozialdienstes oder des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der �mtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen; das weitere Mitglied ist eine Beamtin oder ein Beamter des allgemeinen Vollzugsdienstes.

(3) Das f�r Justiz zust�ndige Ministerium bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die �brigen Mitglieder des Pr�fungsausschusses jeweils widerruflich f�r die Dauer von f�nf Jahren; eine Wiederbestellung ist zul�ssig. Die Bestellung erlischt regelm��ig mit dem Ausscheiden aus dem Beamten- oder dem Besch�ftigtenverh�ltnis.

(4) Alle Entscheidungen �ber Pr�fungsleistungen f�llt der Pr�fungsausschuss mit Stimmenmehrheit. � 19 Absatz 2 und � 20 Absatz 3 bleiben unber�hrt.

(5) Der Pr�fungsausschuss untersteht der Aufsicht des f�r Justiz zust�ndigen Ministeriums. Die Pr�fungst�tigkeit wird unabh�ngig ausge�bt.

(6) Die Justizvollzugsschule organisiert die Durchf�hrung des Pr�fungsverfahrens.

� 17
Pr�fungsverfahren

(1) Der schriftliche Teil der Pr�fung wird am Ende des letzten schulischen Ausbildungsabschnittes abgenommen. In Einzelf�llen kann die Pr�fung bis sp�testens zum 31. Mai des Pr�fungsjahres nachgeholt werden.

(2) Der m�ndliche Teil der Pr�fung wird regelm��ig in der letzten Woche des praktischen Ausbildungsabschnittes IV, sp�testens am 30. Juni des Pr�fungsjahres, abgenommen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Pr�fungsausschusses setzt die Termine f�r den schriftlichen und f�r den m�ndlichen Teil der Pr�fung im Einvernehmen mit der Leitung der Justizvollzugsschule fest und veranlasst die Ladung zur Pr�fung.

(4) Der Dienst innerhalb einer Woche vor dem m�ndlichen Teil der Pr�fung dient ausschlie�lich der Pr�fungsvorbereitung. Eine Einteilung zum Wochenend-, Feiertags- und Nachtdienst ist innerhalb dieses Zeitraums untersagt.

(5) Zum Zwecke der Ausbildung und Pr�fung k�nnen Akten aus der Praxis des Justizvollzugs sowie Verwaltungsakten unter Ber�cksichtigung datenschutzrechtlicher Vorschriften beigezogen und vervielf�ltigt werden.

� 18 (Fn 4)
Schriftlicher Teil der Laufbahnpr�fung

(1) Unter Aufsicht sind an drei Tagen insgesamt drei Aufgaben (Aufsichtsarbeiten) zu bearbeiten. Die Aufgaben sind den in � 12 bezeichneten Fachgebieten 1 bis 3 zu entnehmen, und zwar eine Aufgabe aus jedem Fachgebiet. F�r die Bearbeitung jeder Aufgabe stehen drei Zeitstunden zur Verf�gung. Die Hilfsmittel, die benutzt werden d�rfen, werden rechtzeitig bekannt gegeben.

(2) Die Aufgaben werden von der oder dem Vorsitzenden des Pr�fungsausschusses in Abstimmung mit der Leitung der Justizvollzugsschule gestellt.

(3) Die Aufsicht bei den schriftlichen Pr�fungen f�hren regelm��ig hauptamtliche Lehrkr�fte der Justizvollzugsschule.

(4) �ber die schriftliche Pr�fung fertigt die Aufsichtskraft eine Niederschrift nach einem vom f�r Justiz zust�ndigen Ministerium vorgegebenen Muster an.

� 19 (Fn 3)
Bewertung der schriftlichen Pr�fungsleistungen

(1) Jede Arbeit wird regelm��ig von zwei Mitgliedern des Pr�fungsausschusses unabh�ngig voneinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge begutachtet und bewertet.

(2) Wird eine Arbeit unterschiedlich bewertet und kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die oder der Pr�fungsausschussvorsitzende nach Beratung im Pr�fungsausschuss abschlie�end, ohne an die Vorbewertung gebunden zu sein.

(3) Aus den Noten der Pr�fungsarbeiten bildet der Pr�fungsausschuss unter Beachtung von � 13 eine Note, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnpr�fung eingeht. Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Teilnahme an dem m�ndlichen Teil der Pr�fung ausgeschlossen und die Pr�fung insgesamt nicht bestanden.

(4) Die Bewertung der Arbeiten wird der Anw�rterin oder dem Anw�rter mindestens zwei Wochen vor dem m�ndlichen Teil der Pr�fung schriftlich mitgeteilt.

� 20
M�ndlicher Teil der Laufbahnpr�fung

(1) Der m�ndliche Teil der Pr�fung ist eine Einzelpr�fung mit einer Dauer von 30 Minuten.

(2) Der m�ndliche Teil der Pr�fung kann sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstrecken. Er orientiert sich an Situationen, die im Dienstalltag des allgemeinen Vollzugsdienstes auftreten k�nnen.

(3) Die m�glichen Aufgabenstellungen und die Bewertungskriterien werden von der oder dem Vorsitzenden des Pr�fungsausschusses festgelegt. Sind mehrere Pr�fungsaussch�sse eingerichtet, so werden sie von den Vorsitzenden der Pr�fungsaussch�sse einvernehmlich festgelegt.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Pr�fungsausschusses kann Bediensteten, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit in der m�ndlichen Pr�fung gestatten.

� 21
Bewertung der m�ndlichen Pr�fungsleistungen

(1) Die m�ndliche Pr�fungsleistung wird von den Mitgliedern des Pr�fungsausschusses unter Beachtung von � 13 mit einer Note bewertet, die zu 35 Prozent in die Gesamtnote der Laufbahnpr�fung eingeht.

(2) Sind weniger als vier Punkte erreicht, ist die Pr�fung insgesamt nicht bestanden.

� 22
Schlussentscheidung

(1) Nach Abschluss aller Pr�fungen und einer Schlussberatung setzt der Pr�fungsausschuss unter Beachtung von � 13 nach der erreichten Punktzahl eine Gesamtnote der Laufbahnpr�fung fest und erkl�rt die Pr�fung mit �ausreichend�,�befriedigend�, �vollbefriedigend�, �gut� oder �sehr gut� f�r bestanden oder mit �mangelhaft� oder �ungen�gend� f�r nicht bestanden. Ist die Pr�fung gem�� � 19 Absatz 3 Satz 2 oder gem�� � 21 Absatz 2 nicht bestanden, so wird dies in der Schlussentscheidung vermerkt; eine Note wird in diesem Fall nicht festgesetzt.

(2) Die Schlussentscheidung gibt die oder der Vorsitzende des Pr�fungsausschusses der Anw�rterin oder dem Anw�rter m�ndlich bekannt.

(3) Das Beamtenverh�ltnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Monats, in dem die Laufbahnpr�fung bestanden wird.

(4) Hat die Anw�rterin oder der Anw�rter die Pr�fung endg�ltig nicht bestanden, so endet das Beamtenverh�ltnis mit Ablauf des Tages, an dem ihr oder ihm das Pr�fungsergebnis bekannt gegeben wird.

� 23
Niederschrift �ber den Pr�fungshergang
und Erteilung des Zeugnisses

(1) �ber den Pr�fungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:
1. Ort und Zeit der Pr�fung;
2. Zusammensetzung des Pr�fungsausschusses;
3. Name und Anwesenheit des Pr�flings;
4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten;
5. Gegenst�nde und Ergebnis der m�ndlichen Pr�fung;
6. Schlussentscheidung des Pr�fungsausschusses;
7. sonstige Entscheidungen des Pr�fungsausschusses;
8. Bekanntgabe der Entscheidung des Pr�fungsausschusses.

(2) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Pr�fungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Pr�fungsvorg�ngen und den Personalakten der Einstellungsbeh�rde �bersandt.

(3) Die Einstellungsbeh�rde erteilt der Anw�rterin oder dem Anw�rter bei bestandener Pr�fung ein Zeugnis �ber das Ergebnis.

� 24
Nichtablieferung von Pr�fungsarbeiten
und Vers�umen der Pr�fungstermine

(1) Die Pr�fung gilt als nicht bestanden, wenn die Anw�rterin oder der Anw�rter ohne gen�gende Entschuldigung
1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,
2. zur m�ndlichen Pr�fung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder
3. von der Pr�fung zur�cktritt.

(2) Liefert die Anw�rterin oder der Anw�rter eine Aufsichtsarbeit ohne gen�gende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so gilt sie als �ungen�gend�.

(3) Liefert die Anw�rterin oder der Anw�rter eine Aufsichtsarbeit mit gen�gender Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat sie oder er alle Aufsichtsarbeiten in einem neuen Pr�fungstermin bis zum 31. Mai neu anzufertigen.

(4) Ist die Anw�rterin oder der Anw�rter f�r ein Nichterscheinen oder nicht rechtzeitiges Erscheinen zum m�ndlichen Teil der Pr�fung gen�gend entschuldigt, so hat sie oder er den m�ndlichen Teil der Pr�fung in einem neuen Pr�fungstermin abzulegen.

(5) Entschuldigungsgr�nde sind nur zu ber�cksichtigen, wenn sie unverz�glich gegen�ber der oder dem Vorsitzenden des Pr�fungsausschusses geltend gemacht werden. Von einem Pr�fling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amts�rztlichen Zeugnisses verlangt werden.

� 25
Verst��e gegen die Pr�fungsbestimmungen

(1) Einer Anw�rterin oder einem Anw�rter, die oder der im Pr�fungsverfahren t�uscht oder zu t�uschen versucht oder sich in anderer Weise ordnungswidrig verh�lt, kann der Pr�fungsausschuss die Wiederholung der schriftlichen, der m�ndlichen oder s�mtlicher Pr�fungsleistungen aufgeben. Einzelne Pr�fungsleistungen, bei denen die Anw�rterin oder der Anw�rter get�uscht oder zu t�uschen versucht hat, kann der Pr�fungsausschuss mit �ungen�gend� bewerten. Der Pr�fungsausschuss kann die Anw�rterin oder den Anw�rter auch von der Teilnahme an der Pr�fung ausschlie�en; die Pr�fung gilt dann als nicht bestanden.

(2) �ber die Bewertung einer erst nach der Schlussentscheidung entdeckten T�uschung hat der Pr�fungsausschuss zu befinden, wenn die Pr�fung nicht bestanden war. War sie bestanden, so ist an die Einstellungsbeh�rde zu berichten. Diese kann die Pr�fung nachtr�glich f�r nicht bestanden erkl�ren, jedoch nur innerhalb einer Frist von f�nf Jahren seit dem Tage der m�ndlichen Pr�fung.

� 26
Wiederholung der Pr�fung

(1) Hat die Anw�rterin oder der Anw�rter die Pr�fung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, darf sie einmal wiederholt werden. Die Pr�fung ist vollst�ndig zu wiederholen; einzelne Pr�fungsleistungen k�nnen nicht erlassen werden.

(2) Der weitere Vorbereitungsdienst betr�gt maximal ein Jahr. Art und Dauer der weiteren Ausbildung bestimmt die Einstellungsbeh�rde.

� 27
Einsichtnahme in die Pr�fungsarbeiten

Ein Pr�fling kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Schlussentscheidung Einsicht in die eigenen Pr�fungsarbeiten - einschlie�lich ihrer Bewertung - nehmen.

Teil 4 (Fn 5)
Laufbahnwechsel

� 28 (Fn 5)
Laufbahnwechsel von Beamtinnen und Beamten des Abschiebungshaftvollzugsdienstes
in Unterbringungseinrichtungen f�r Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Laufbahnbef�higung f�r den allgemeinen Vollzugsdienst besitzt auch, wer die Laufbahnbef�higung f�r den Abschiebungshaftvollzugsdienst in Unterbringungseinrichtungen f�r Ausreisepflichtige des Landes Nordrhein-Westfalen erworben hat.

Teil 5 (Fn 5)
Schlussvorschriften

� 29 (Fn 6)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:

Vollzitat, starre Verweisung: �Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst vom 4. Juni 2013 (GV. NRW. S. 320), die zuletzt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280) ge�ndert worden ist�

Fu�noten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2013 (GV. NRW. S. 320); ge�ndert durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016; Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 2

� 1: Textteil vor Nummer 1 ge�ndert, Nummer 3 zuletzt ge�ndert und 4 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 3

� 19 Absatz 1 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 5. Juni 2016 (GV. NRW. S. 298), in Kraft getreten am 18. Juni 2016.

Fn 4

�berschrift, Inhalts�bersicht, � 3 Absatz 2, 3, 7 und 9, � 7 Absatz 1, � 9 Absatz 1 und 2, � 11 Absatz 3, � 12 Absatz 2, 5 und 6, � 13 Absatz 1 (Satz 1 neu gefasst), � 14 Absatz 6 und 9, � 15 Absatz 1, � 16 Absatz 2, 3 und 5 und � 18 Absatz 4 ge�ndert durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 5

Teil 4 mit � 28 und �berschrift Teil 5 eingef�gt durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.

Fn 6

� 28 (alt) umbenannt in � 29 und neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2018 (GV. NRW. S. 280), in Kraft getreten am 22. Juni 2018.



Normverlauf ab 2000: