Das-Hammerexamen
teaser bild

Das Hammerexamen

Die klinische Ausbildung

Redaktion (MEDI-LEARN)

§ 30 Mündlich-praktischer Teil der Prüfung

(1) Die mündlich-praktische Prüfung findet an zwei Tagen statt. Sie dauert an beiden Tagen bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten je Prüfling. Am ersten Prüfungstag erfolgt die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung.
(2) Der mündlich-praktische Teil der Prüfung bezieht sich in jedem Fall auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet, auf dem der Prüfling seine praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 erfahren hat.
(3) Die Prüfungskommission hat dem Prüfling vor dem Prüfungstermin einen oder mehrere Patienten zur Anamneseerhebung und Untersuchung zuzuweisen. Der Prüfling hat hierüber einen Bericht zu fertigen, der Anamnese, Diagnose, Prognose, Behandlungsplan sowie eine Epikrise des Falles enthält. Der Bericht ist unverzüglich nach Fertigstellung von einem Mitglied der Prüfungskommission gegenzuzeichnen und beim Prüfungstermin vorzulegen. Er ist Gegenstand der Prüfung und in die Bewertung einzubeziehen.


Der mündlich-praktische Teil

Im mündlich-praktischen Teil wirst du an zwei Prüfungstagen in Innerer Medizin, Chirurgie und dem Wahlfach aus deinem Praktischen Jahr im Rahmen einer Patientenvorstellung geprüft. Die Prüfungszeit ist dabei für jeden Teilnehmer auf maximal eine Zeitstunde Prüfungsgespräch gesetzlich begrenzt. Vorher bekommst du einen Patienten zugewiesen, den du dann anschließend in der mündlich-praktischen Prüfung vorstellst.
Wieder ein Blick in den Gesetzestext:

Bestehen der Prüfung/Notenberechnung

Die Einzel-Note für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ergibt sich wie schon beim Ersten Abschnitt zu den gleich gewichteten Teilen aus der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung, aus denen eine Durchschnittsnote errechnet wird. Wieder gilt es, beide Prüfungsteile zu bestehen, du musst – im Misserfolgsfall - aber lediglich den Nicht-Bestandenen wiederholen (also nicht die ganze Prüfung, sondern nur den schriftlichen oder den mündlich-praktischen Teil).
Wie wird nun die Gesamtnote des Studiums berechnet? Mit der Note aus dem ersten Examen am Ende der ersten beiden Studienjahre wird nun die Note im zweiten Examen zu einer Gesamtnote verrechnet, wobei die Note des Zweiten Abschnitts zwei Drittel ausmacht.
Gesamtnote = Note 1. Abschnitt (zu 1/3) + Note 2. Abschnitt (zu 2/3)
Beispiel:
1. Abschnitt – Note 4
2. Abschnitt – Note 2
4*1/3 + 2*2/3 = 1,3 + 1,3 = 2,6 = Gesamtnote Befriedigend (3)
Hier noch die Auszüge aus dem Gesetzestext:
 

§ 13 Art und Bewertung der Prüfung

(1) Geprüft wird beim Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch.
(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:
* „sehr gut“ (1) = eine hervorragende Leistung,
* „gut“ (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
* „befriedigend“ (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
* „ausreichend“ (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
* „nicht ausreichend“ (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(3) Der Erste und Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sind jeweils bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nicht bestandene Teil wiederholt werden.
(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. 

§ 31 - Bewertung der Prüfungsleistungen

Für die Ermittlung der Note für den bestandenen Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gilt § 25 entsprechend.
§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen
Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Note für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung wie folgt:
Die Note für die schriftliche Aufsichtsarbeit und die Note für den mündlich-praktischen Teil werden addiert und die Summe wird durch zwei geteilt. Die Note wird bis auf die erste Stelle hinter dem Komma errechnet. Die Note lautet:
* „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
* „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
* „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
* „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0


§ 33 - Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:
Der Zahlenwert für den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und der mit zwei vervielfachte Zahlenwert für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:
* „sehr gut“ bei einem Zahlenwert bis 1,5,
* „gut“ bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,
* „befriedigend“ bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,
* „ausreichend“ bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

Weiter
auf Seite