Strafbar gemacht durch streaming bedenklicher pornographischer Inhalte?
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Strafbar gemacht durch streaming bedenklicher pornographischer Inhalte?

4. März 2015 17:51 |
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Internetrecht, Computerrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann das Betrachten von pornographischen Videos mit minderjährigen Darstellern, auch ohne Vorsatz, strafbar sein?

Ja, theoretisch kann das Betrachten solcher Videos strafbar sein. Eine Strafbarkeit setzt jedoch grundsätzlich voraus, dass der Betrachter wusste oder hätte wissen müssen, dass die Darsteller minderjährig sind. Die Strafbarkeit hängt von der konkreten Darstellung im Video und der offensichtlichen Minderjährigkeit der Darsteller ab. Es besteht eine Rechtsunsicherheit, da die Entscheidung im Streitfall vom Richter getroffen wird.

Ich habe im letzen Jahr immer mal wieder die Webseite "motherless.com" besucht und dort frei zugängliche Videos gestreamt. Die Seite existiert schon einige Jahre und wird aus den USA gehostet. Eine Auskunft der "FSM" zu der Seite besagt, das sie in den USA legal ist, in Deutschland jedoch aus Jugendschutzgründen indiziert wurde. (Falls das etwas ausmacht)

Auf der Webseite stellen Nutzer (genau wie bei Youtube) selbstgedrehte Videos online, die bevor sie von anderen Nutzern gesehen werden können einen Filter passieren müssen. Allerdings handelt es sich bei dieser Webseite hauptsächlich um pornografische Inhalte.

Die Seitenbetreiber behaupten das dabei nur legale Videos veröffentlicht werden. Trotzdem kommt es immer wieder dazu das Inhalte auftauchen deren Rechtslage fragwürdig ist und zu Mutmaßungen anderer Nutzer, über ihre Rechtslage führt. Es könnte also sein das in ein paar Videos Personen in sexuellem Zusammenhang gezeigt werden, die 16, 17 oder 18-25Jahre alt sein könnten. Vermutlich weiß nichteinmal der Seitenbetreiber ob die gezeigten Personen das mindestalter für Videos dieser Art erfüllen.

Es könnte also ein paar mal vorgekommen sein, dass ich ein Video gestreamt habe das eine minderjährige Person (natürlich keine Kinder sondern Personen um das 18. Lebensjahr) in pornografischen Zusammenhang zeigte. Dabei habe ich jedoch sicherlich nie absichtlich nach minderjährigen Personen gesucht.

Mir ist leider tatsächlich erst nach Monaten klar geworden, in welche rechtliche Lage ich mich eventuell durch diese Webseite gebracht habe.
Seit dem besuche ich keine pronographischen Seiten mehr und habe Panik mich ungewollt strafbar gemacht zu haben. Natürlich würde ich niemals pornographische Inhalte minderjähriger Personen sehen wollen!

Ich hoffe sie können mir in diesem Fall weiterhelfen. Kann ich mich durch das (in der Vergangenheit) regelmäßige Besuchen der genannten Webseite straftbar machen?

9. März 2015 | 11:03

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie keinen Vorsatz, Videos mit minderjährigen Darstellern zu betrachten und Ihre Anfrage ist auch eher theoretischer Natur (falls denn ein solches Video dabei gewesen sein könnte, das problematisch ist also).

Theoretisch reicht auch das Betrachten völlig aus, um eine Strafbarkeit zu begründen.

Wie eben angedeutet müßte aber auch ein Vorsatz gegeben sein, um von einer Strafbarkeit auszugehen. Dies bedeutet, dass Sie wußten (oder wissen mußten aufgrund der Darstellung des Videos), dass es sich um Videos mit minderjährigen Personen handelt und Sie diese Videos auch bewußt betrachtet haben.

Dies ist nach Ihrer Schilderung zwar nicht der Fall, aufgrund des mehrmaligen Betrachtens könnte ein entsprechender Grenzbereich aber schnell erreicht sein.

Für eine abschließende Beurteilung müßte die konkrete Darstellung des Videos bekannt sein.

Wenn die Personen (oder zumindest eine Person) in einem solchen Video eindeutig minderjährig aussehen (was im Streitfall ein Richter zu entscheiden hätte), so dass es eine entsprechende Rechtssunsicherheit aufgrund des richterlichen Ermessensspielraums besteht, kann dieses im Einzelfall zur Begründung einer Strafbarkeit ausreichen.

Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben.


Mit freundlichem Gruß von der Nordsee

Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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