Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, hatten Sie keinen Vorsatz, Videos mit minderjährigen Darstellern zu betrachten und Ihre Anfrage ist auch eher theoretischer Natur (falls denn ein solches Video dabei gewesen sein könnte, das problematisch ist also).
Theoretisch reicht auch das Betrachten völlig aus, um eine Strafbarkeit zu begründen.
Wie eben angedeutet müßte aber auch ein Vorsatz gegeben sein, um von einer Strafbarkeit auszugehen. Dies bedeutet, dass Sie wußten (oder wissen mußten aufgrund der Darstellung des Videos), dass es sich um Videos mit minderjährigen Personen handelt und Sie diese Videos auch bewußt betrachtet haben.
Dies ist nach Ihrer Schilderung zwar nicht der Fall, aufgrund des mehrmaligen Betrachtens könnte ein entsprechender Grenzbereich aber schnell erreicht sein.
Für eine abschließende Beurteilung müßte die konkrete Darstellung des Videos bekannt sein.
Wenn die Personen (oder zumindest eine Person) in einem solchen Video eindeutig minderjährig aussehen (was im Streitfall ein Richter zu entscheiden hätte), so dass es eine entsprechende Rechtssunsicherheit aufgrund des richterlichen Ermessensspielraums besteht, kann dieses im Einzelfall zur Begründung einer Strafbarkeit ausreichen.
Ich hoffe Ihnen soweit geholfen zu haben.
Mit freundlichem Gruß von der Nordsee
Dr. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: http://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht