Kriminologie der Fotografie

Vorsätzliches Fotografieren,

Fotografieren mit Plan und Ziel. Die Motive hat der Täter bereits geplant, bevor das Tatwerkzeug in die Hand genommen wird. Teilweise werden Mittäter und Helfer organisiert.

Fahrlässiges Fotografieren,

Der Täter fotografiert zufällig, ungeplant. Er aktiviert aus Bequemlichkeit Automatiken der Kamera, die daraufhin Bilder produziert, auf die der Täter keinen Einfluss hat.

Grob fahrlässiges Fotografieren,

Hier aktiviert der Fotograf gezielt Automatiken und nimmt billigend in Kauf, dass bei seiner Tat Bilder entstehen, die seinem Geschmack entsprechen.

Fotografische Hehlerei, (Pinteresting oder auch Instagramming)

Hier verwendet der Täter Bilder, die andere produziert haben und fotografiert sie nach. Das entstehende Bild präsentiert er ohne die Herkunft der Bildidee zu kommunizieren

Fotografische Nötigung,

Hier zwingt der Fotograf eine bestimmte Anzahl von Personen, im folgenden „Opfer“ genannt, dazu, mehrere hundert seiner Produkte hintereinander zu betrachten, ohne dass die Opfer den Raum verlassen oder Missfallenskundgebungen tätigen können. Im Volksmund auch „Diaabend“ genannt.

Ruhestörung,

Der Täter verwendet Spiegelreflexkameras bei Hochzeiten, Taufen, Konfirmationen und klassischen Konzerten. Er hat den „Fokuspiep“ aktiviert, ist bunt gekleidet, benutzt Aufsteckblitz und macht von allem und jedem Close-Ups wozu er sich sehr schnell und oft durch den Tatraum bewegt.

Missbrauch von Objektiven,

Der Täter verwendet die spezifischen Eigenschaften von Objektiven dazu, vermeintlich witzige Bilder zu machen.

Verwendung von Kitlinsen,

Die Verwendung von Objektiven, die vom Hersteller mit der Kamera zusammen verkauft werden, sogenannte „Kitlinsen“, ist nur strafbar, wenn der Täter diesen Umstand in einem Forum kundtut.

Anbau von Fremdzubehör ohne Herstellerfreigabe.

Dinge an Kameras oder Objektive ohne Herstellerfreigabe anzubauen, die die Funktionen der Kamera oder des Objektives erweitern ist illegal und wird mit Erweiterung der fotografischen Möglichkeiten bestraft. Technische Maßnahmen zur Verhinderung dieser Taten liegen im Ermessen der Hersteller.

Körperverletzung.

Das fotografische Abschneiden von Körperteilen gilt ohne triftigen Grund als Kapitalverbrechen. Vor allem das Abschneiden von Schienbein und Wadenbein unter dem Knie wird unerbittlich verfolgt und mit schlechten Bildern bestraft.

Auslöschen ganzer Personen.

Die digitale Entfernung von Personen aus Bildern zum Zwecke des Persönlichkeitsschutzes oder der störungsfreien Landschaftsfotografie ist nur dann zulässig, wenn sich die Person auch nach mehrmaligem, deutlichem Handzeichen geweigert hat, aus dem Bild zu gehen.

Brennweitenverbrechen.

Die Verwendung von Weitwinkelobjektiven zu Personenfotografie ist illegal und wird mit Ausschluss aus der Gemeinschaft anständiger Fotografen bestraft. Ausnahmen bestätigen die Regel.

Ordnungswidrigkeiten

Nicht-Studium des Herstellerhandbuches.

Das Ignorieren des Herstellerhandbuches ist in der Regel lediglich eine Ordnungswidrigkeit und wird nur in wenigen Fällen mit einer halben Stunde Googlen bestraft. In Fällen von Handbüchern der Firma Panasonic kann man Sorgen um die eigene geistige Gesundheit als triftigen Grund geltend machen.

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