Tarifvertrag

Unser Tarifvertrag

Der seit 1980 erscheinende Tarifvertrag wird jährlich vom ASIA verhandelt und von uns in aktueller Form den Büros zur Verfügung gestellt. Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt i.d.R. 12 Monate und beginnt etwa zwischen März und Mai eines Jahres mit neuen Regelungen. Der Vertrag bleibt gülig bis ein neuer Vertrag zwischen ASIA und ver.di ausgehandelt wurde. Der Vertrag gilt für alle Angestellten, Auszubildenden und Praktikanten in Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros im gesamten Bundesgebiet. Nicht erfasst werden leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und Büros des Bauhaupt- und Nebengewerbes.


Ist der ASIA-Tarifvertrag verbindlich?

Für wenige Berufsgruppen gibt es verbindliche Tarifverträge. Sie dienen vordergründig dem Schutz der Arbeitnehmer. In Architektur- und Ingenieurbüros gibt es sie nicht.

Ein Tarifvertrag kann auch bindend sein, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer organisiert sind, der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer Mitglied in der Gewerkschaft ist. Für den geringen Organisationsgrad in den Büros ist dies nicht häufig anzutreffen.

In der Praxis ist für die Beschäftigungsverhältnisse in den Planungsbüros eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Anwendung des ASIA-Tarifvertrages daher meist freiwillig. In den Büros wird von der Übernahme der tariflichen Regelungen auf die Arbeitsverhältnissen weitgehend Gebrauch gemacht. Seine Anwendung im Anstellungsvertrag gleitend festzuschreiben genügt, um die Regelungen des Tarifvertrages einzubinden. Die Vorteile durch einen stark vereinfachten Anstellungsvertrag, die erforderliche Gleichbehandlung und praktische Regelungen des Tarifvertrages umzusetzen, ist lohnendes und einfach zu erreichendes Ziel.


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Im Bereich der negativen Folgen eines Tarifvertrages wird fälschlicherweise auch das Streikrecht erwähnt. Die wenigen Möglichkeiten, die seitens der Gewerkschaften zum Aufruf eines Streiks bestehen, dürften im Bereich der Architektur- und Ingenieurbüros keine Bedeutung haben.

Letztlich verbleiben die negativen Merkmale im Zusammenhang mit dem Tarifvertrag einzig und allein im Bereich allgemeiner Behauptungen.

Bei einigen Architekten- und Ingenieurkammern kursiert ein Merkblatt zum Thema Gehaltstarif-Empfehlungen, das die negativen Bemerkungen absolut trifft.

Darin gibt es die überflüssigen Hinweise „es gibt keine Tarifpflicht, es gibt keinen allgemein-verbindlichen Tarifvertrag
und den unrichtigen Hinweis „nur Mitglieder dieser kleinen Arbeitgeberverbände sind an die Tarifverträge gebunden“.

Es folgt eine unverbindliche Gehaltstarif-Empfehlung, die keine wirksame Gehaltstarifempfehlung sein kann, weil sie keinem Tarifvertrag entnommen ist. Eine Bezugnahme z. B. bei Arbeitsgerichten dürfte ausgeschlossen sein, da die Gehälter lediglich eine private Meinung darstellen und nicht den registrierten öffentlichen Wert eines Tarifvertrages haben.

Im Berufsfeld der Ingenieur-, Architektur- und Planungsbüros gibt es nur diesen einen Tarifvertrag. Nur er ist geeignet verbindliche Regelungen mit den Mitarbeitern/innen zu treffen und stellt mit seinen regelmäßigen „Updates“ eine verlässliche, aktuelle Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses dar. Inhalt und Verhandlungen mit verdi sind auf die spezielle Situation der Planer, nicht des Gewerbes und der Industrie, ausgerichtet.

Im Zusammenhang mit dem Thema Tarifvertrag wird als negative Begleiterscheinung häufig der Betriebsrat erwähnt. Die Bildung eines Betriebsrates ist jedoch nicht von der Existenz eines Tarifvertrages abhängig.

Tarifvertrag

Inhalt des Vertrages

Rahmenvertrag: Regelungen des Arbeitsverhältnisses
wie z.B. Einstellung, Kündigung, Probezeit, Arbeitszeit, Gleitzeit, Mehrarbeit, Dienstreisen, Urlaub, Arbeitnehmerüberlassung (ANÜ)

Gehaltsvertrag: Gruppeneinteilung nach Tätigkeit und Ausbildung, Gehaltstabellen
Regelungen für die betriebliche Altersversorgung (bAV) und vermögenswirksame Leistungen (VWL) wurden aufgehoben weil steuerliche Vorteile nicht oder nur geringfügig vorhanden sind.

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