JUHN Partner | Ausländische Gesellschaft gründen – aber welche ? Gesellschaftsformen und ihre Gründungsvoraussetzungen (USA, Malta, VAE, GB)

Ausländische Gesellschaften

Gesellschaftsformen und Strukturen

Ausländische Gesellschaft gründen – aber welche ? Gesellschaftsformen und ihre Gründungsvoraussetzungen (USA, Malta, VAE, GB)

Es kann sinnvoll sein, eine ausländische Gesellschaft zum Beispiel eine Tochtergesellschaft oder eine Holding im Ausland zu gründen. Dann stellt sich aber natürlich die Frage, in welchem Land es welche Rechtsformen gibt und, welche Strukturen diese ausländischen Gesellschaften haben. Dazu gibt dieser Beitrag einen Überblick über ausländische Gesellschafsformen, ihre Strukturen und Gründungsvoraussetzungen. 

Unsere Kanzlei hat sich besonders auf die Steueroptimierung spezialisiert. Dabei arbeiten wir für jeden Mandanten individuelle Gestaltungsmodelle unteranderem mit Auslandsbezug und der Gründung ausländischer Gesellschaften. Aufgrund der aktuellen Relevanz haben wir mehrere Beiträge zu diesem Thema publiziert:

Datum

Thema
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1. Oktober 2021 2022 kommt die neue Wegzugsteuer – welche Änderungen bringt sie?
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Inhaltsverzeichnis


1. Ausländische Gesellschaft: Erfordernis

Insbesondere bei der Gründung einer Tochtergesellschaft im Ausland muss geklärt werden, welche Rechtsform die ausländische Gesellschaft besitzen soll. Dazu muss man natürlich die unterschiedlichen internationalen Rechtformen kennen und wissen, wie diese strukturiert sind, gegründet werden und, wie die Gesellschaft oder auch die Gesellschafter haften. Letzteres kann aber natürlich auch im internationalen Verkehr von Bedeutung werden, wenn eine ausländische Gesellschaft, mit der Ihrem Unternehmen handelt, insolvent wird. Zudem müssen Sie natürlich auch Kenntnisse über die Gesellschaftsform haben, wenn Sie sich an einer ausländischen Gesellschaft beteiligen wollen und beispielsweise Dividenden erhalten.

2. Ausländische Gesellschaft gründen: Typische Rechtsformen

2.1. Typische Personengesellschaft als ausländische Gesellschaft

2.1.1. General Partnership

Die ausländische Gesellschaft der General Partnership ist eher selten anzutreffen. Diese ausländische Gesellschaft ist ein Zusammenschluss von mindestens zwei Personen, die mit Gewinnerzielungsabsicht Geschäfte betreiben. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie ein Handelsgewerbe ausüben. Daher kann die Partnership nicht mit einer deutschen OHG verglichen werden. Im Unterschied zu einer GbR müssen die Gesellschafter einer General Partnership zwingend die Erzielung von Gewinnen bezwecken.

Die Gesellschafter einer Partnership haften unbeschränkt und persönlich mit ihrem Privatvermögen. Daher beschränkt sich die zentrale Bedeutung der Partnership auf Berufszweige, denen das Standesrecht die Gründung einer Kapitalgesellschaft mit Haftungsbeschränkungen untersagt. Dazu zählen in manchen Ländern, wie Großbritannien zum Beispiel Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Ein Gesellschaftsgläubiger kann entweder alle Gesellschafter gemeinsam oder die Gesellschaft an sich verklagen.

2.1.2. Limited Partnership

Die Limited Partnership ist eine ausländische Gesellschaft, bei der einzelne Gesellschafter lediglich kapitalmäßig als Kapitalgeber an der Gesellschaft beteiligt sind. Dann sind diese in ihrer Haftung auf die erbrachte Einlage beschränkt. Diese Gesellschaftsform lässt sich daher im Rahmen der Haftung mit einer KG vergleichen.

In manchen Ländern beispielsweise in Großbritannien kann der beschränkt haftende Gesellschafter aber auch an der Geschäftsführung teilnehmen. Dann haftet er oft für Verbindlichkeiten, die während dieser Tätigkeit entstanden sind, wie ein persönlich haftender Gesellschafter. Gesellschafter kann überwiegend auch eine Kapitalgesellschaft sein. Folglich kann eine Limited Partnership im Einzelfall wie eine deutsche GmbH & Co. KG konzipiert sein.

2.2. Typische ausländische Gesellschaft in Form der Kapitalgesellschaft

2.2.1. Public Company / Corporation

Die Public Company eignet sich für große Unternehmen, deren Anteile an der Börse gehandelt werden sollen. Die Public Company lässt sich folglich mit einer deutschen Aktiengesellschaft vergleichen. Für Schulden und Verbindlichkeiten der Public Company haftet grundsätzlich allein das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter hingegen haften nicht. Das gilt grundsätzlich selbst dann, wenn sie ihre Einlage noch nicht erbracht haben. Lediglich im Fall der Liquidation der Gesellschaft haften die Gesellschafter in Höhe der noch nicht erbrachten Einlage.

In Ausnahmefällen sieht beispielsweise das englische Recht eine Durchgriffshaftung auf die Gesellschafter vor. Der Zusatz Company wird insbesondere in Großbritannien verwendet.

In den USA hingegen heißen diese Gesellschaften Corporation. Abgekürzt wird diese Gesellschaftsform mit Crop. oder Inc. (incorporated). Eine Corporation ist die ausländische Gesellschaft selbst und die Incorporation der Akt der Gründung. Beide Begriffe dürfen als Zusatz verwendet werden. Daher handelt sich um eine rein ästhetische Entscheidung.

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2.2.2. (Private) Limited Company / Corporation

Die Private Company wird auch Limited Company oder Limited genannt. Diese gibt es in Großbritannien. Sie eignet sich für kleinere Unternehmen mit einem geringen Kapitalbedarf, wenn die Haftung der Gesellschafter beschränkt werden soll. Die Haftung ist, wie bei der Public Company geregelt. Im Unterschied zur Public Company werden die Anteile der Limited nicht an der Börse gehandelt. Es handelt sich also um eine nichtbörsennotierte Kapitalgesellschaft. Folglich lässt sich die Limited mit einer GmbH vergleichen.

In den USA heißt diese ausländische Gesellschaft wieder Corporation und genauer Limited Corporation.

2.3. Achtung: Ausländische Gesellschaft oft Hybrid

2.3.1. Limited Liability Company

Die Limited Liability Company (LLC) ist eine hybride Gesellschaftsform. Das heißt, sie kann sowohl Kapitalgesellschaft, als auch Personengesellschaft sein. Die LLC ist eine Personenvereinigung zu Gewinnzwecken und hat selbständige Rechtspersönlichkeit. Die Gesellschafter sind nicht berechtigt, an der Geschäftsführung teilzunehmen. Bei einer LLC haftet allein das Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter hingegen haften lediglich auf Erbringung der zugesagten Einlage.

Verglichen mit dem deutschen Recht, enthält die LLC sowohl Elemente der GmbH als auch der OHG beziehungsweise KG. Folglich ist die LLC im Rahmen eines Typenvergleichs einer deutschen Rechtsform zuzuordnen. Daher muss dieser Vergleich insbesondere im Rahmen der Besteuerung angewendet werden. Das gilt beispielsweise, um zu prüfen, ob das Trennungsprinzip oder das Transparenzprinzip Anwendung findet.

2.3.2. Limited Liability Partnership

Die Gesellschaftsform der Limited Liability Partnership (LLP) funktioniert im weitesten Sinne wie eine Partnership. Demungeachtet hat sie aber den Vorteil, einer gewissen Haftungsbeschränkung für die Gesellschafter. Im Unterschied zur LLC hingegen können die Gesellschafter die Geschäftsführung direkt ausüben. Daher lässt sich die LLP in Deutschland gut mit einer Einheits-GmbH & Co. KG vergleichen.  

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3. Ausländische Gesellschaft gründen: Ausgewählte Gründungsvoraussetzungen

3.1. Großbritannien Limited

Da die Limited in Großbritannien– im Gegensatz zur deutschen GmbH (§ 5 I GmbHG)– kein Mindeststammkapital aufweisen muss und die gesetzlichen Anforderungen bezüglich der Gründung nur gering sind, ist sie die zahlenmäßig am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Großbritannien. Insbesondere bedarf die Gründung keines Notars. Daher kann eine Limited schon für umgerechnet drei Euro gegründet werden. Sie erlangt durch die Aushändigung der Gründungsurkunde durch den Registrator Rechtsfähigkeit. Danach kann sie direkt ihre Geschäfte aufnehmen. Folglich sind keine weiteren Bescheinigungen erforderlich. Die Gründung einer Limited ist daher schnell und kostengünstig möglich. Zudem kann der Firmenname fast frei gewählt werden. Somit besteht die Möglichkeit, werbewirksame Namen zu benutzen. Es bestehen keine Beschränkungen hinsichtlich der Nationalität von Gesellschaftern und Direktoren. Folglich ist keine britische Staatsbürgerschaft erforderlich.

Dennoch muss nach dem Brexit über die Gründung einer Limited besonders nachgedacht und überprüft werden, ob eine Gründung noch sachgerecht ist. Es könnte gegebenenfalls sinnvoller sein, eine Unternehmergesellschaft in Deutschland zu gründen, da diese ebenfalls geringeren Voraussetzungen unterliegt.

3.2. USA

3.2.1. LLC

Das Gesellschaftsrecht wird in den USA durch die einzelnen Staaten geregelt. Daher unterscheiden sich die Regelungen von Staat zu Staat unter Umständen erheblich. In den USA in der Regel vertreten ist die LLC. Die Gründungsvoraussetzungen hängen von den einzelnen Bundesstaaten ab. Manche Bundesstaaten schließen juristische Personen als Gesellschafter aus oder fordern mehrere Gesellschafter. Andere hingegen legen fest, dass ein Gesellschafter zur Gründung ausreicht. Üblich ist, dass keine Einlage zur Gründung geleistet werden muss. Sogar für grundsätzlich haftungsbegründende Pflichtverletzungen der Manager und Gesellschafter kann nach den meisten Einzelstaatengesetzen im Gesellschaftsvertrag die persönliche Haftung ausgeschlossen oder beschränkt sein. Sie müssen daher genau prüfen, in welchem Bundesstaat Sie die LLC gründen.

3.2.2. LLP

Auch bei der LL P hängen Haftungsfragen regelmäßig von den Regelungen in den Bundesstaaten ab. Nach den LLP-Gesetzen einiger Bundesstaaten genießen die Partner vollen Schutz gegen Haftung jeglicher Art. Andere Bundesstaaten sehen dagegen nur einen Teilschutz für die Gesellschafter einer LLP vor. In einigen Bundesstaaten wird diese ausländische Gesellschaft vor allem von Freiberuflern gegründet. Das beruht darauf, dass beispielsweise in Kalifornien die LLP nur gewissen Freiberuflern offensteht. Dennoch gibt es bei der Gründung eines Unternehmens in den USA Fehler, die Sie leicht vermeiden können. Diese haben wir in einem unserer Beiträge erklärt. 

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3.3. Malta

3.3.1. Limited Company

Das Mindeststammkapital einer Limited in Malta beträgt 1.64,69 Euro. Bei der Limited bedarf es grundsätzlich nur eines Gesellschafters zur Gründung. Besonders beliebt sind Holding-Gesellschaften auf Malta.

3.3.2. Public Company

Die Public limited Company lässt sich im Vergleich zur Limited in Malta schwerer gründen. Bei dieser sind mindestens zwei Gesellschafter für die Gründung nötig. Dennoch darf die zulässige Gesamtzahl von 50 Gesellschaftern nicht überschritten werden. Zudem bedarf die Public limited Company eines Mindestkapitals von 46.600 Euro. Dabei sind 25 Prozent bei Eintragung auszuzahlen.

3.4. Vereinigte Arabische Emirate

3.4.1. General Partnership

Ursprünglich galt das Gesellschaftsrecht der Vereinigten Arabischen Emirate für ausländische Unternehmungen als sehr kompliziert und umständlich. Die Gründung einer General Partnership steht auch weiterhin ausschließlich Staatsangehörigen der Vereinigten Arabischen Emirate zu. Es sind daher mindestens zwei Gesellschafter erforderlich, die auch Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate sein müssen. Folglich kommt diese Rechtsform anders, als in anderen Staaten, für Ausländer nicht in Betracht.

3.4.2. Limited Partnership

Im Rahmen der Limited Partnership können Ausländer in den Vereinigten Arabischen Emiraten nur die Stellung des beschränkt haftenden Gesellschafters übernehmen. Die geschäftsführenden und gleichzeitig auch die persönlich haftenden Gesellschafter können demgegenüber wieder nur Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate sein. Mithin sind dort Personengesellschaften für Ausländer eher unrelevant.

3.4.3. Public Company

Bei einer Public Company beträgt das Mindestkapital 10.000.000,00 Dirham (entspricht ca. 2.000.000,00 Euro). Zur Gründung einer Public Company sind mindestens 10 Gründungsgesellschafter erforderlich, wobei die Anteile gleichen Teilen entsprechen und frei übertragbar sein müssen. Die Geschäftsführung besteht aus einem Board of Directors von mindestens drei und höchstens 15 Mitgliedern, Diese müssen mehrheitlich Staatsangehörige der Vereinigten Arabischen Emirate sein. Die Public Company ist für Banken und Versicherungen als Gesellschaftsform vorgeschrieben. Folglich eignet sich auch die Public Company nicht besonders als ausländische Gesellschaft.

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3.4.4. Privat Company

Bei einer Privat Company beträgt das Mindestkapital 2.000.000,00 Dirham. Das entspricht ca. 400.000,00 Euro. Zudem müssen mindestens drei Gesellschafter die Company gründen, welche zu gleichen Teilen am Gesellschaftsvermögen beteiligt sind. Dennoch kann die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der Beteiligung beschränkt werden.

3.4.5. LLC

Die in der Praxis am meisten gewählte Gesellschaftsform in den Vereinigten Arabischen Emiraten ist die Limited Liability Company. Grund dafür ist, dass diese sich als einzige gut als ausländische Gesellschaft eignet. Ausländer können hier die Geschäftsführung innehaben. An einer Limited Liability Company müssen mindestens zwei Gesellschafter beteiligt sein. Vorgeschrieben ist ein Aufsichtsrat, wenn es sieben Gesellschafter gibt. Auch die Beteiligung einer juristischen Person ist möglich. Zur Geschäftsführung müssen mindestens ein und höchstens fünf Gesellschafter bestellt sein. Die Befugnisse der Geschäftsführung sind aber nicht gesetzlich geregelt und sollten daher im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden.

Dabei muss das Gesellschaftskapital in Dubai zumindest 300.000,00 Dirham (entspricht ca. EUR 60.000,00), in den restlichen Vereinigten Arabischen Emiraten mindestens 150.000,00 Dirham (entspricht ca. EUR 30.000,00) betragen. Es wird den jeweiligen Gesellschaftern zu gleichen Teilen zugeordnet. Diese haften auch nur in Höhe des ihnen zugerechneten Kapitals.

Bei der LLC besteht auch die Möglichkeit, die Gewinnverteilung und Verlustverteilung unabhängig und abweichend von den Geschäftsanteilen der jeweiligen Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zu regeln. Davon kann insbesondere Gebrauch
gemacht werden, um die Stellung des lokalen Partners als Mehrheitsgesellschafter zu kompensieren. Folglich kann das für ausländischen Unternehmer und Investoren vorteilhaft und interessant sein.


Steuerberater und Rechtsanwälte für die Gründung einer Gesellschaft im Ausland

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Internationales Steuerrecht

  1. Informationen zum Steuerrecht in ausländischen Steuerregimen (zum Beispiel Malta, Österreich, USA)
  2. Empfehlungen zur Gründung von Unternehmen im Ausland
  3. Informationen zu Unternehmensformen im Ausland (Österreich, USA)
  4. Beratung zur Einstellung von Mitarbeitern in den USA
  5. Entwicklung steuerlicher Gestaltungsmodelle

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  1. Vermögen in Deutschland und Auswandern in die USA
  2. Steuern in den USA für natürliche Personen: Steuerpflicht & Besteuerung
  3. Entstehung der Wegzugsteuer und Vermeidung der Wegzugsteuer

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