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Sozialhilfe

Allgemeine Informationen

Einzelheiten zur Sozialhilfe

Bis zum 31.12.2004 erfolgte die Gewährung von Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz.
Seit 01.01.2005 wird das Recht der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl. Teil I, Seite 3022/3023) geregelt.

Bei Vorliegen von aktuellen Notlagen kann nach den Bestimmungen des SGB XII die Hilfegewährung einsetzen, wobei es Aufgabe der Sozialhilfe ist, dem Empfänger der Leistung ein Leben zu ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfe soll ihn möglichst befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Hierbei muss der Leistungsberechtigte nach Kräften mitwirken.

Leistungen der Sozialhilfe


  • Hilfe zum Lebensunterhalt (3. Kapitel SGB XII)

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
    (4. Kapitel SGB XII)

  • Hilfen zur Gesundheit (5. Kapitel SGB XII)

  • Hilfe zur Pflege (7. Kapitel SGB XII) z.B. zur Deckung der Kosten in Altenpflegeheimen

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (8. Kapitel SGB XII)

  • Hilfe in anderen Lebenslagen wie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts, Altenhilfe, Blindenhilfe und Bestattungskosten
    (9. Kapitel SGB XII)

    und die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung.

    Die Leistungen werden als Dienstleistung, Geldleistung oder Sachleistung erbracht. Zur Dienstleistung gehören insbesondere die Beratung in Fragen der Sozialhilfe und die Unterstützung in sonstigen sozialen Angelegenheiten.


Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen

Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird Personen gewährt, die weder Anspruch auf Bürgergeld noch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Die Abgrenzung des Leistungsanspruchs richtet sich nach der Erwerbsfähigkeit des Hilfesuchenden.
Wer das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und mindestens 3 Stunden täglich erwerbsfähig ist, hat bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Bürgergeld. Personen, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten ebenfalls Leistungen. Dieser Personenkreis ist von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen. Zuständig für die Hilfegewährung für diesen Personenkreis ist das Jobcenter Burgwedel.

Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und auf Dauer voll erwerbsunfähig sind, also auf Dauer nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig sein können, haben bei Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII. Diese Leistung geht der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel vor.
Als Leistungsberechtigte verbleiben also z.B. noch Personen, die eine (evtl. teilweise) Erwerbsminderungsrente auf Zeit oder eine vorgezogene Altersrente für Frauen ab dem 60. Jahrensjahr erhalten.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst den notwendigen Lebensunterhalt. Dieser besteht insbesondere aus Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt, mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung und speziell geregelter Sonderbedarfe wird nach Regelsätzen erbracht.

Die Regelsatzbemessung berücksichtigt Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen, Verbrauchsverhalten und Lebenshaltungskosten. Grundlage sind die tatsächlichen, statistisch ermittelten Verbrauchsausgaben von Haushalten in unteren Einkommensgruppen. Hinzu kommen die Leistungen für Unterkunft und Heizung, soweit sie angemessen sind. Unangemessene Unterkunftskosten werden in der Regel längstens für 6 Monate übernommen. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können nur bei vorheriger Zustimmung des Sozialhilfeträgers übernommen werden.

Folgende Mehrbedarfszuschläge können u.a. gewährt werden:


  • 17 % des maßgebenden Regelsatzes für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert sind und einen Schwerbehindertenausweis mit dem Sondervermerk G besitzen

  • 17 % des maßgebenden Regelsatzes für werdende Mütter nach der 12. Schwangerschaftswoche

  • je nach Anzahl der Kinder für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen
    in angemessener Höhe für Kranke, Genesende und behinderte Menschen, die einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen

    Einmalige Leistungen werden erbracht für

  • Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten

  • Erstausstattung für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt sowie

  • mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.

Weitere einmalige Leistungen gibt es nicht. Es handelt sich um eine abschließende Aufzählung.

Ferner werden Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sowie unter Umständen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung oder auf ein angemessenes Sterbegeld übernommen.

Für die Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII gibt es eine eigene Rubrik mit weiteren Hinweisen.

Gleiches gilt für die Leistungen der Altenhilfe und Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel SGB XII.
Hier ist  aufgrund der Vielzahl der unterschiedlichen Leistungen und Voraussetzungen keine weitere Auflistung möglich. Bitte lesen Sie daher direkt unter der direkten Rubrik der jeweiligen Dienstleistung und wenden Sie sich ggf. an das Team Soziales.

Darüber hinaus gibt es eine weitere, eigenständige Art der Leistungsgewährung im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Für Personen, die sich während des laufenden Asylverfahrens oder mit einer Duldung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, muss ebenso der Mindestlebensunterhalt, das Wohnen und die Krankenversorgung sichergestellt werden. Die Leistungsbewilligung erfolgt in der Regel durch die Ausgabe von Wertgut- bzw. Verpflichtungsscheinen. Es gibt weitere Aufenthaltstitel, die ebenfalls eine Leistungsgewährung nach dem AsylbLG auslösen können.

Für weitere Informationen zu einer oder allen Leistungen wenden Sie sich bitte direkt an das Team Soziales.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Hilfen setzen – mit Ausnahme der antragsabhängigen Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – grundsätzlich taggenau mit dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens beim Sozialhilfeträger ein, dass die Voraussetzungen für die Leistungen vorliegen. Im Übrigen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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