Ist Rufmord eine Straftat?

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Rufmord ist dann eine Straftat im Sinne des deutschen Strafrechts, wenn er entweder den Tatbestand der Verleumdung oder der üblen Nachrede erfüllt.



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Wann Rufmord eine Straftat ist: Die Hintergründe

Der Begriff Rufmord ist zwar nicht im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) verankert, als passende Straftatbestände kommen jedoch die üble Nachrede (§ 186 StGB), die Verleumdung (§ 187 StGB) und eventuell auch die Beleidigung (§ 185 StGB) in Frage.

  • Rufmord ist ein umgangssprachlicher deutscher Ausdruck, der eine Handlung umschreibt, mittels derer der Täter dem Opfer durch unwahre Behauptungen und herabwürdigende Äußerungen Schaden in Ansehen und/oder Ruf zufügt.
  • Unter den Tatbestand der üblen Nachrede (§ 186 StGB) werden Fälle subsumiert, in denen nicht erweisliche Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die geeignet sind, das Opfer öffentlich zu entwürdigen oder verächtlich zu machen. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
  • Als Verleumdung (§187 StGB) gilt ein Rufmord, wenn ruf- und ansehensschädigende, unwahre Tatsachen wider besseres Wissen, also vorsätzlich, verbreitet werden. Die Verleumdung wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren (in besonderen Fällen bis zu fünf Jahren) bestraft.
  • Das Strafgericht wird die Strafe umso höher ansetzen, je größer der entstandene Schaden ist. Vorsätzlich begangene Rufmorde (Verleumdungen) erhöhen das Strafmaß, wie es im Strafgesetzbuch vorgesehen ist. Auch wiederholte Taten können zu einer strengeren Bewertung des Tatbestandes führen.
Symbolbild: Fachbuch Strafgesetzbuch und eine Justitia (editorial) *** Symbol image reference book penal code and a Justitia editorial Copyright: xx
Auch wenn der Rufmord nicht als Begriff im deutschen Strafrecht auftaucht, kann er eine Straftat sein und schwerwiegende rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. imago images / Herrmann Agenturfotografie


Das können Sie tun, wenn jemand versucht, Ihren Ruf zu schädigen

Üble Nachrede und Verleumdung ziehen schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen nach sich, sind aber häufig schwer nachzuvollziehen. Betroffene sollten sofort handeln, denn beide Vergehen unterliegen einer dreijährigen Verjährungsfrist.

  • Sollten Sie also Opfer eines ruf- und ansehensschädigenden Vergehens geworden sein, empfiehlt es sich, zeitnah eine Anwaltskanzlei aufzusuchen und sich juristischen Rat einzuholen.
  • Bringen Sie nach Möglichkeit Belege und Beweise mit, aus denen einerseits die Unwahrheit der behaupteten Tatsachen ersichtlich ist und andererseits die herabwürdigenden Äußerungen hervorgehen. Liegen Ihnen keine Schriftstücke oder Screenshots vor, stützen Sie sich auf vertrauenswürdige Zeugenaussagen.
  • Im Idealfall können Sie zum Zeitpunkt der juristischen Beratung auch den bereits entstandenen Schaden nachweisen. Dieser kann sich bei Selbständigen zum Beispiel in einer Kundenabwanderung oder einem Umsatzrückgang zeigen. Bei schwerwiegenden Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes können auch psychische Beeinträchtigungen einen Anspruch begründen.

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