SGV Inhalt : Verordnung �ber die Vergabe von Studienpl�tzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW � VergabeVO NRW) | RECHT.NRW.DE

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024


Verordnung �ber die Vergabe von Studienpl�tzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW � VergabeVO NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Norm�berschrift

Verordnung
�ber die Vergabe von Studienpl�tzen in Nordrhein-Westfalen
(Vergabeverordnung NRW
VergabeVO NRW)

Vom 13. November 2020 (Fn 1)

Auf Grund

- des � 4 Absatz 3, � 7 Absatz 2 Satz 4, � 8 Absatz 2 Satz 3, � 11 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) in Verbindung mit � 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Zustimmung zum Staatsvertrag �ber die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) und in Verbindung mit den Artikeln 12 und 18 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages �ber die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830)

sowie

- des � 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von denen Absatz 2 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) ge�ndert worden ist, in Verbindung mit � 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrags �ber die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung f�r Hochschulzulassung vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) und in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 des Staatsvertrages �ber die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung f�r Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (Anlage zu GV. NRW. S. 710)

verordnet das Ministerium f�r Kultur und Wissenschaft:

Inhalts�bersicht (Fn 12)

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

� 1 Anwendungsbereich

� 2 Begriffsbestimmungen

� 3 Aufgaben und zust�ndige Stellen

Kapitel 2
Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester

Abschnitt 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren

� 4 Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

� 5 Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

Abschnitt 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Unterabschnitt 1
Antragstellung, Verfahrensbeteiligung

� 6 Form und Frist des Zulassungsantrags

� 7 Beteiligung am Verfahren

Unterabschnitt 2
Quoten und Verfahrensablauf

� 8 Quoten

� 9 Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)

Unterabschnitt 3
Auswahl in den Vorabquoten

� 10 Auswahl nach H�rtegesichtspunkten

� 11 Besonderer �ffentlicher Bedarf

� 12 Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangeh�rigen

� 13 Auswahl f�r ein Zweitstudium

� 14 Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

Unterabschnitt 4
Auswahl in den Hauptquoten

� 15 Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote

� 16 Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl in der Zus�tzlichen Eignungsquote

� 17 Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen

� 18 Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten

Unterabschnitt 5
Vorwegzulassung und Teilstudienpl�tze

� 19 Auswahl nach einem Dienst aufgrund fr�heren Zulassungsanspruchs

� 20 Teilstudienpl�tze

Unterabschnitt 6
Bescheide

� 21 Bescheide

Unterabschnitt 7
�bergangsvorschriften

� 22 �bergangsregelung f�r das Zentrale Vergabeverfahren

Abschnitt 3
Studienplatzvergabe im �rtlichen Vergabeverfahren

� 23 �rtliche Zulassungsbeschr�nkungen

� 24 Form und Frist des Zulassungsantrags

� 25 Beteiligung am �rtlichen Vergabeverfahren

� 26 Erg�nzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach � 8 Hochschulzulassungsgesetz 2019

� 27 Erg�nzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach � 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019

� 28 Ablauf des �rtlichen Vergabeverfahrens (Abarbeitungsreihenfolge)

� 29 Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- und Hauptquoten

� 30 Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines fr�heren Zulassungsanspruchs

� 31 Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife

� 32 Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren

� 33 Zulassung au�erhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Kapitel 3
Studienplatzvergabe in h�heren Fachsemestern

� 34 Zulassungsbeschr�nkungen in h�heren Fachsemestern

� 35 Vergabe der Studienpl�tze in h�heren Fachsemestern

Kapitel 4
Schlussbestimmungen

� 36 �bergangsregelungen

� 37 Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

Anlagen:

Anlage 1 Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl f�r ein Zweitstudium

Anlage 2 Ermittlung der Durchschnittsnote

Anlage 3 Ermittlung der Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung

Anlage 4 Ermittlung des Prozentrangs

Anlage 5 Zuordnung der Kreise und kreisfreien St�dte zu den Studienorten gem�� � 8 Absatz 2 Satz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019

Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

� 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Vergabe von Studienpl�tzen in den Studieng�ngen mit festgesetzter Zulassungszahl an den Hochschulen in staatlicher Tr�gerschaft gem�� � 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890) ge�ndert worden ist.

(2) Wer nach Artikel 5 Absatz 2 des Staatsvertrags �ber die Hochschulzulassung vom 4. April 2019 (Anlage zu GV. NRW. S. 830) (Staatsvertrag) deutschen Staatsangeh�rigen gleichgestellt ist, wird nach den f�r deutsche Staatsangeh�rige geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt. Deutschen Staatsangeh�rigen gleichgestellt sind:

1. Staatsangeh�rige eines anderen Mitgliedstaates der Europ�ischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum,

2. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende Kinder von Staatsangeh�rigen eines anderen Mitgliedstaates der Europ�ischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangeh�rigen in der Bundesrepublik Deutschland besch�ftigt sind oder besch�ftigt gewesen sind,

3. in der Bundesrepublik Deutschland wohnende andere Familienangeh�rige im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europ�ischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 �ber das Recht der Unionsb�rger und ihrer Familienangeh�rigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur �nderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, L 229 vom 29.6.2004, S. 35), die durch Verordnung (EU) Nr. 492/2011 (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1) ge�ndert worden ist, von Staatsangeh�rigen eines anderen Mitgliedstaates der Europ�ischen Union oder von Vertragsstaaten des Abkommens �ber den Europ�ischen Wirtschaftsraum, sofern diese Staatsangeh�rigen in der Bundesrepublik Deutschland besch�ftigt sind, sowie

4. sonstige ausl�ndische Staatsangeh�rige oder Staatenlose, die eine in der Bundesrepublik Deutschland oder an einer deutschen Auslandsschule erworbene Hochschulzugangsberechtigung, die nicht ausschlie�lich nach ausl�ndischem Recht erworben wurde (deutsche Hochschulzugangsberechtigung), besitzen; gleiches gilt f�r ausl�ndische Staatsangeh�rige oder Staatenlose, die das Europ�ische Abitur besitzen.

Wer die deutsche Staatsangeh�rigkeit neben einer ausl�ndischen Staatsangeh�rigkeit besitzt, wird nach den f�r deutsche Staatsangeh�rige geltenden Bestimmungen am Vergabeverfahren beteiligt.

� 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1. �Vergabeverfahren�

die auf einen Zulassungstermin (Sommersemester oder Wintersemester) bezogene Vergabe von Studienpl�tzen,

2. �Zentrales Vergabeverfahren�

die Vergabe der Studienpl�tze f�r das erste Fachsemester in den Studieng�ngen Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie nach Abschnitt 3 des Staatsvertrags,

3. ��rtliches Vergabeverfahren�

die Vergabe der Studienpl�tze in Studieng�ngen, die nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind, soweit f�r diese Zulassungszahlen festgesetzt sind,

4. �Dialogorientiertes Serviceverfahren (DoSV)�

ein webbasiertes System zum Abgleich von Zulassungsangeboten im �rtlichen und Zentralen Vergabeverfahren sowie im Anmeldeverfahren, das der vollst�ndigen und schnellen Studienplatzvergabe entsprechend der Nachfrage dient,

5. �Anmeldeverfahren�

die Vergabe der Studienpl�tze in Studieng�ngen, f�r die keine Zulassungszahlen festgesetzt sind, soweit sie im DoSV koordiniert werden,

6. �Zulassungsantrag�

ein Antrag, mit dem die Zulassung an einer Hochschule f�r einen Studiengang beantragt wird, wobei ein Studiengang auch aus einer Verbindung mehrerer Teilstudieng�nge bestehen kann,

7. �Zulassungsangebot�

ein Angebot einer Hochschule im DoSV zur Annahme eines Studienplatzes in einem bestimmten Studiengang, f�r den ein Zulassungsantrag vorliegt,

8. �Zulassung�

der Anspruch, sich in einem bestimmten Studiengang an einer bestimmten Hochschule im Rahmen der Einschreibevoraussetzungen der Hochschule zu immatrikulieren; die Zulassung wird durch den Zulassungsbescheid verk�rpert,

9. �Pr�ferenzenfolge

die Reihenfolge der Zulassungsantr�ge entsprechend der Festlegung durch die Bewerberin oder den Bewerber,

10. �Abiturbestenquote

die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags n�her bestimmte Hauptquote,

11. �Zus�tzliche Eignungsquote�

die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Staatsvertrags n�her bestimmte Hauptquote und

12. �Auswahlquote der Hochschulen�

die in Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 des Staatsvertrags n�her bestimmte Hauptquote.

� 3
Aufgaben und zust�ndige Stellen

(1) Die Stiftung f�r Hochschulzulassung (Stiftung) vergibt die Studienpl�tze des ersten Fachsemesters der nach Artikel 7 des Staatsvertrags in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studieng�nge Medizin, Zahnmedizin, Tiermedizin und Pharmazie gem�� Artikel 5 Absatz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags an deutsche Staatsangeh�rige und deutschen Staatsangeh�rigen Gleichgestellte nach � 1 Absatz 2. Im �brigen vergeben die Hochschulen die Studienpl�tze.

(2) Die Stiftung betreibt das DoSV

Kapitel 2
Studienplatzvergabe im ersten Fachsemester

Abschnitt 1
Dialogorientiertes Serviceverfahren

� 4 (Fn 13)
Registrierung bei der Stiftung und Kommunikation

(1) F�r die Bewerbung um einen Studienplatz in einem Studiengang, der im DoSV koordiniert wird, muss sich die Bewerberin oder der Bewerber �ber das Webportal der Stiftung registrieren. F�r die Registrierung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Daten anzugeben: Nachname, Vorname, Geburtsname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangeh�rigkeit, Postanschrift, Benutzername, Passwort und eine f�r die Dauer des Vergabeverfahrens g�ltige E-Mail-Adresse; f�r die Registrierung kann die Bewerberin oder der Bewerber auch das Nutzerkonto Bund �BundID� verwenden. Die Bewerberin oder der Bewerber erh�lt ein Benutzerkonto (DoSV-Benutzerkonto) sowie Ordnungsmerkmale, insbesondere eine Identifikationsnummer und eine Authentifizierungsnummer, die zur Identifizierung im DoSV gegen�ber der Stiftung und der Hochschule anzugeben sind. F�r jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zul�ssig. Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsantr�ge eingegangen sind; nur �ber diese Zulassungsantr�ge wird entschieden.

(2) Bei der Registrierung wird jeder Bewerberin und jedem Bewerber f�r das Vergabeverfahren jeweils eine Losnummer zugeteilt, die nach Ma�gabe dieser Verordnung f�r den Fall einer Auswahlentscheidung bei Rang- oder Punktgleichheit verwendet wird. F�r das �rtliche Vergabeverfahren kann auch ein anderes Los oder k�nnen mehrere andere Lose verwendet werden. Im Falle einer Wiederbewerbung in einem anderem Vergabeverfahren wird eine neue Losnummer zugeteilt.

(3) Statusmitteilungen, Zulassungsangebote der Hochschulen und der Stiftung sowie Erkl�rungen der Bewerberinnen und Bewerber erfolgen ausschlie�lich �ber das DoSV-Benutzerkonto, soweit in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist. Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Stiftung durch E-Mail benachrichtigt, dass in ihrem DoSV-Benutzerkonto �nderungen eingetreten sind. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die Kommunikation �ber die Webportale der Hochschule und der Stiftung nicht m�glich ist, werden durch die Hochschule und die Stiftung unterst�tzt.

(4) Stiftung und Hochschule �bermitteln sich gegenseitig die f�r das DoSV erforderlichen, insbesondere personenbezogenen Daten der Bewerberinnen und Bewerber um einen Studienplatz an der Hochschule.  

� 5 (Fn 2)
Koordinierung im Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) F�r die Teilnahme am DoSV k�nnen in einem Vergabeverfahren bundesweit bis zu zw�lf Zulassungsantr�ge gestellt werden; die Begrenzung der Anzahl der Studieng�nge gem�� � 24 Absatz 3 Satz 1 bleibt unber�hrt. Ein Zulassungsantrag muss elektronisch nach Ma�gabe dieser Verordnung bei der Stiftung oder der Hochschule fristgerecht eingegangen sein. Die Hochschule �bermittelt der Stiftung f�r das Sommersemester bis zum 20. Januar und f�r das Wintersemester bis zum 20. Juli alle �ber das Webportal der Hochschule fristgerecht elektronisch eingegangenen Zulassungsantr�ge. �berz�hlige Zulassungsantr�ge werden im DoSV-Benutzerkonto als �inaktiv� gekennzeichnet. F�r im DoSV-Benutzerkonto als �inaktiv� gekennzeichnete Zulassungsantr�ge k�nnen weder Zulassungsangebote noch Zulassungen ergehen. Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen oder mehrere der bisher als �inaktiv� gekennzeichneten Zulassungsantr�ge aktivieren, indem sie oder er bisher nicht als �inaktiv� gekennzeichnete Zulassungsantr�ge in entsprechender Anzahl f�r das Sommersemester bis zum 22. Januar und f�r das Wintersemester bis zum 22. Juli zur�cknimmt (Ausschlussfristen).

(2) Die Bewerberin oder der Bewerber kann eine Pr�ferenzenfolge der Zulassungsantr�ge festlegen. Legt die Bewerberin oder der Bewerber keine Pr�ferenzenfolge der Zulassungsantr�ge fest, ergibt sich diese aus der zeitlichen Reihenfolge des elektronischen Eingangs des Zulassungsantrags; dem zeitlich zuerst elektronisch eingegangenen Zulassungsantrag kommt dabei die h�chste Pr�ferenz zu. Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Pr�ferenzenfolge der Zulassungsantr�ge �ndern.

(2a) Die Hochschulen k�nnen f�r Studieng�nge, die aus mehreren Teilstudieng�ngen bestehen, durch Ordnung festlegen, wie viele der miteinander kombinierbaren Teilstudieng�nge in einem Zulassungsantrag genannt werden k�nnen. Dieser Zulassungsantrag z�hlt als ein Zulassungsantrag im Sinne des Absatzes 1; hinsichtlich der Teilstudieng�nge gilt Absatz 2 entsprechend.

(3) Die Ranglisten sind, soweit nichts anderes in dieser Verordnung geregelt ist, f�r das Sommersemester bis zum 15. Februar und f�r das Wintersemester bis zum 15. August im DoSV freizugeben.

(4) Wer ein Zulassungsangebot annimmt, erh�lt eine Zulassung und einen Zulassungsbescheid. Mit der Annahme eines Zulassungsangebots gelten die weiteren gestellten Zulassungsantr�ge als zur�ckgenommen und die Bewerberin oder der Bewerber scheidet aus diesen Vergabeverfahren aus. Auf diese Rechtsfolgen ist die Bewerberin oder der Bewerber von der Stiftung hinzuweisen. Wieder verf�gbare Studienpl�tze werden gem�� den Ranglisten aufr�ckenden Bewerberinnen und Bewerbern angeboten.

(5) Die Koordinierung der Zulassungsantr�ge erfolgt f�r das Sommersemester in der Zeit vom 23. Januar bis zum 21. Februar und f�r das Wintersemester in der Zeit vom 23. Juli bis zum 21. August nach den folgenden Regeln:

1. hat die Bewerberin oder der Bewerber nur einen Zulassungsantrag gestellt und liegt f�r diesen ein Zulassungsangebot vor, erfolgt eine Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt,

2. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsantr�ge gestellt und liegt f�r jeden Zulassungsantrag ein Zulassungsangebot vor, erfolgt f�r das Zulassungsangebot mit der h�chsten Pr�ferenz die Zulassung; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend,

3. hat die Bewerberin oder der Bewerber mehrere Zulassungsantr�ge gestellt und liegen f�r mindestens zwei, aber nicht f�r alle Zulassungsantr�ge Zulassungsangebote vor, bleibt das Zulassungsangebot mit der h�chsten Pr�ferenz erhalten; f�r jedes nachrangige Zulassungsangebot gilt der entsprechende Zulassungsantrag als zur�ckgenommen.

�ber ein neues Zulassungsangebot wird die Bewerberin oder der Bewerber gem�� � 4 Absatz 3 benachrichtigt. F�r das Sommersemester am 22. Februar und f�r das Wintersemester am 22. August erfolgt f�r die Zulassungsm�glichkeit mit der h�chsten Pr�ferenz die Zulassung und es wird ein Zulassungsbescheid erteilt; Absatz 4 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend; f�r alle Zulassungsantr�ge h�herer Pr�ferenz werden Ablehnungsbescheide erteilt. Erh�lt eine Bewerberin oder ein Bewerber keine Zulassung, wird f�r jeden Zulassungsantrag ein Ablehnungsbescheid erteilt.

(6) Nach Abschluss der Koordinierungsphase f�r das Sommersemester vom 28. Februar bis 31. M�rz und f�r das Wintersemester vom 28. August bis 30. September r�cken Bewerberinnen und Bewerber, die keine Zulassung erhalten haben, innerhalb der Ranglisten fortlaufend auf im DoSV noch verf�gbare Studienpl�tze auf, soweit sie ihre weitere Teilnahme am Verfahren gegen�ber der Stiftung erkl�rt haben; im �rtlichen Vergabeverfahren k�nnen die Hochschulen durch Ordnung regeln, ob sie am Verfahren nach Halbsatz 1 teilnehmen; eine Teilzulassung gilt nicht als Zulassung nach Halbsatz 1. Die Erkl�rung der Teilnahme kann f�r das Sommersemester in der Zeit vom 25. Februar bis 27. Februar und f�r das Wintersemester in der Zeit vom 25. August bis 27. August abgegeben werden (Ausschlussfristen). Auf die Folgen der Nichtteilnahme ist die Bewerberin oder der Bewerber hinzuweisen. Sind die Ranglisten ersch�pft, werden noch verf�gbare Studienpl�tze auch an Bewerberinnen und Bewerber, die bisher noch nicht am DoSV teilgenommen haben, f�r das Sommersemester vom 25. Februar bis 31. M�rz und f�r das Wintersemester vom 25. August bis 30. September durch Los vergeben. � 4 und Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 1 finden Anwendung. Der Zulassungsantrag von Bewerberinnen oder Bewerbern f�r eine Teilnahme am Verfahren nach Satz 4 muss elektronisch �ber das Webportal der Stiftung innerhalb des dort genannten Zeitraums eingegangen sein. Die S�tze 4 bis 6 finden keine Anwendung auf Studieng�nge des Zentralen Vergabeverfahrens. Besteht eine Zulassungsm�glichkeit, erh�lt die Bewerberin oder der Bewerber einen Zulassungsbescheid; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt. Ist das Verfahren nach den S�tzen 1 bis 8 in einem Studiengang beendet und sind noch Studienpl�tze verf�gbar oder werden wieder verf�gbar, f�hrt die Hochschule ein Losverfahren nach � 28 Absatz 6 durch.

(7) Die Bewerberin oder der Bewerber kann ein Zulassungsangebot oder eine Zulassung wegen eines Dienstes im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 des Staatsvertrags zur�ckstellen lassen. Es wird ein R�ckstellungsbescheid erteilt. Ein Anspruch auf Einschreibung im laufenden Vergabeverfahren besteht nicht; ein Zulassungsbescheid gilt insoweit als widerrufen. Durch R�ckstellung wieder verf�gbare Studienpl�tze werden nach dem jeweiligen Stand der Vergabeverfahren gem�� den Abs�tzen 4 bis 6 vergeben.

(8) Die Fristen nach Absatz 1 Satz 6 und Absatz 6 Satz 2 und 4 sind Ausschlussfristen. F�llt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verl�ngert sich nicht bis zum Ablauf des n�chstfolgenden Werktags.

Abschnitt 2
Studienplatzvergabe im Zentralen Vergabeverfahren

Unterabschnitt 1
Antragstellung, Verfahrensbeteiligung

� 6 (Fn 3)
Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) F�r die Bewerbung im Zentralen Vergabeverfahren ist eine Registrierung nach � 4 erforderlich. Der Zulassungsantrag muss

1. f�r das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. f�r das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 31. Mai, andernfalls bis zum 15. Juli

bei der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, k�nnen nachtr�glich eingereichte Unterlagen

1. f�r das Sommersemester bis zum 20. Januar,

2. f�r das Wintersemester, wenn die Hochschulzugangsberechtigung vor dem 16. Januar erworben wurde, bis zum 15. Juni, andernfalls bis zum 20. Juli

ber�cksichtigt werden (Ausschlussfristen); Ergebnisse von Kriterien, die f�r eine Bewerbung zu einem Wintersemester erst nach dem 15. Juni feststehen, k�nnen f�r das Wintersemester bis zum 20. Juli nachgereicht werden (Ausschlussfristen). Bei Bewerbungen f�r ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nach Satz 2. Antr�ge, die nach dieser Verordnung zus�tzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden k�nnen, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen; Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung bei einer Bewerbung zum Wintersemester vor dem 16. Januar erworben haben, k�nnen diese Antr�ge f�r das Wintersemester bis zum 15. Juli stellen, wenn sie sich auf einen Sachverhalt st�tzen, der nach dem 31. Mai, aber vor dem 16. Juli eingetreten ist.

(2) Der Zulassungsantrag muss elektronisch �ber das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 (Bewerbungsfrist) genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen); das ausgedruckte und unterschriebene Antragsformular muss zus�tzlich der Stiftung samt den zum Nachweis erforderlichen Unterlagen bis zum Ablauf der in Absatz 1 genannten Fristen zugegangen sein (Ausschlussfristen). Im �brigen bestimmt die Stiftung die Form des Zulassungsantrags und der Antr�ge nach Absatz 1 Satz 5. Sie bestimmt auch die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen nach Satz 1 und deren Form. Die Stiftung ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. � 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gilt f�r das Zentrale Vergabeverfahren entsprechend.

(3) Abweichend von � 2 Nummer 6 sind in einem Zulassungsantrag Bewerbungen an allen Studienorten eines Studiengangs m�glich; dieser Zulassungsantrag z�hlt als ein Zulassungsantrag im Sinne des � 5 Absatz 1. � 5 Absatz 2 gilt entsprechend. Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr ge�ndert werden.

(4) Im Zulassungsantrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben, ob sie oder er

1. f�r den gew�hlten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist,

2. bereits an einer deutschen Hochschule ein Studium abgeschlossen hat oder als Studentin oder Student eingeschrieben war, gegebenenfalls f�r welche Zeit.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, den nach Absatz 3 Satz 2 gew�hlten Hochschulen die f�r das jeweilige Auswahlverfahren ben�tigten Unterlagen vorzulegen. Die Unterlagen m�ssen

1. f�r das Sommersemester bis zum 20. Januar

2. f�r das Wintersemester bis zum 20. Juli

bei der jeweiligen Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Nach Fristablauf eingegangene Unterlagen werden nicht ber�cksichtigt. Das N�here regeln die Hochschulen durch Ordnung. Die Hochschulen k�nnen durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen nach Satz 2 verk�rzt werden; dies gilt insbesondere f�r rein elektronische Zulassungsverfahren. Die Hochschulen sind nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

(6) F�llt das Ende einer Ausschlussfrist auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des entsprechenden Tags und verl�ngert sich nicht bis zum Ablauf des n�chstfolgenden Werktags.

(7) Zulassungsantr�ge f�r Studienpl�tze au�erhalb der festgesetzten Zulassungszahlen m�ssen f�r das Sommersemester bis zum 31. M�rz und f�r das Wintersemester bis zum 30. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). F�r den Antrag au�erhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht einer erneuten Vorlage der f�r das Auswahlverfahren ben�tigten Unterlagen. Antragsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule f�r das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studiengangs innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienpl�tze au�erhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verf�gung als wirksame Antr�ge gestellt wurden, so entscheidet das Los.

� 7 (Fn 4)
Beteiligung am Verfahren

(1) Am Vergabeverfahren wird nur beteiligt, wer bei der Bewerbung f�r das Sommersemester bis zum 15. Januar und bei der Bewerbung f�r das Wintersemester bis zum 15. Juli die Hochschulzugangsberechtigung f�r den gew�hlten Studiengang erworben hat. Verf�gt die Bewerberin oder der Bewerber �ber mehrere Hochschulzugangsberechtigungen, ist anzugeben, auf welche der jeweilige Zulassungsantrag gest�tzt wird. Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit ausl�ndischen Vorbildungsnachweisen erfolgt, wenn keine bundesweit g�ltige Anerkennungsentscheidung der Zeugnisanerkennungsstelle eines Landes vorliegt, f�r den angestrebten Studiengang durch die Stiftung auf der Grundlage der Bewertungsvorschl�ge der Zentralstelle f�r ausl�ndisches Bildungswesen.

(2) Wer bei der Bewerbung f�r das Sommersemester bis zum 15. Januar, bei der Bewerbung f�r das Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird am Vergabeverfahren nur beteiligt, wenn f�r das beabsichtigte Studium unter Ber�cksichtigung der pers�nlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gr�nde sprechen.

(3) Vom Vergabeverfahren ist ausgeschlossen,

1. wer die Bewerbungsfristen nach � 6 Absatz 1 vers�umt,

2. wer nicht fristgerecht die Zugangsvoraussetzungen f�r den gew�hlten Studiengang nachweist,

3. wer den Antrag nicht innerhalb der Frist nach � 6 Absatz 2 in Verbindung mit � 6 Absatz 1 formgerecht gestellt hat,

4. wer f�r den gew�hlten Studiengang im Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Hochschule als Studentin oder Student eingeschrieben ist; dies gilt nicht im Fall der Einschreibung f�r einen Teilstudienplatz,

5. wer die Erkl�rung nach � 6 Absatz 4 nicht fristgerecht abgegeben hat.

Unterabschnitt 2
Quoten und Verfahrensablauf

� 8
Quoten

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind je Studienort Studienpl�tze vorzubehalten:

1. f�r F�lle au�ergew�hnlicher H�rte 2 Prozent,

2. f�r die Zulassung im Sanit�tsoffiziersdienst der Bundeswehr

a) 2,2 Prozent im Studiengang Medizin,

b) 0,5 Prozent im Studiengang Pharmazie,

c) 0,1 Prozent im Studiengang Tiermedizin,

d) 1,4 Prozent im Studiengang Zahnmedizin,

3. f�r die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern gem�� � 2 des Landarztgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2018 (GV. NRW. S. 802) in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags 7,8 Prozent im Studiengang Medizin,

4. f�r die Zulassung von ausl�ndischen Staatsangeh�rigen oder Staatenlosen, die nicht nach � 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangeh�rigen gleichgestellt sind, 5 Prozent,

5. f�r die Auswahl f�r ein Zweitstudium 3 Prozent.

Die von der j�hrlichen Aufnahmekapazit�t auf die Quote nach Satz 1 Nummer 2 entfallenden Studienpl�tze werden zu einem Zulassungstermin (Wintersemester oder Sommersemester) vergeben. F�r die Quoten nach Satz 1 Nummer 2 gelten zusammen f�r ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester bundesweit folgende Obergrenzen:

1. im Studiengang Medizin: 220 Studienpl�tze,

2. im Studiengang Pharmazie: 12 Studienpl�tze,

3. im Studiengang Tiermedizin: 2 Studienpl�tze,

4. im Studiengang Zahnmedizin: 30 Studienpl�tze.

Die Gesamtzahl der an allen nordrhein-westf�lischen Hochschulen in der Quote nach Satz 1 Nummer 2 zu errechnenden Pl�tze werden abweichend von Satz 1 anteilig an der Technischen Hochschule Aachen und den Universit�ten Bonn, K�ln und M�nster vergeben. F�r jede Quote nach Satz 1 muss mindestens ein Studienplatz zur Verf�gung gestellt werden.

(2) Nach Absatz 1 verf�gbar gebliebene Studienpl�tze werden nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. In einer der Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags verf�gbar gebliebene Studienpl�tze werden anteilig nach dem Divisorverfahren mit Standardrundungen nach Sainte-Lagu� (Sainte-Lagu�-Verfahren) in den �brigen Quoten nach Artikel 10 Absatz 1 des Staatsvertrags vergeben. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in � 5 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vom 29. Oktober 2019 (GV. NRW. S. 830) Gebrauch gemacht hat, gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

� 9 (Fn 4)
Ablauf des Zentralen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)

(1) Wer in mehreren Quoten zu ber�cksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten gef�hrt; Artikel 9 Absatz 6 des Staatsvertrags bleibt unber�hrt. Die Zulassungsangebote werden zun�chst in folgender Reihenfolge erteilt:

1. Auswahl nach � 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 (�ffentlicher Bedarf),

2. Auswahl in der Vorabquote nach � 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 (Zweitstudium),

3. Auswahl in der Abiturbestenquote,

4. Auswahl in der Zus�tzlichen Eignungsquote,

5. Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen,

6. Auswahl nach H�rtegesichtspunkten nach � 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1.

F�r die weitere Abarbeitung der Ranglisten gelten die Koordinierungsregeln nach � 5 Absatz 4 bis 6. Zwischen der erstmaligen Erteilung von Zulassungsangeboten in der Quote nach Satz 2 Nummer 3 und der Quote nach Satz 2 Nummer 4 sollen mindestens 14 Tage liegen. Die Zulassungsangebote in der Quote nach Satz 2 Nummer 6 werden f�r das Sommersemester ab dem 19. Februar und f�r das Wintersemester ab dem 19. August erteilt. � 19 bleibt unber�hrt. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in � 5 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, bestimmt sie durch Ordnung die Reihenfolge der Erteilung der Zulassungsangebote f�r die Auswahl nach Satz 2 Nummer 4 und 5.

(2) Die Hochschule kann bei der Durchf�hrung ihrer Auswahlverfahren in der Zus�tzlichen Eignungsquote und in der Auswahlquote der Hochschulen durch �berbuchung der Zulassungszahlen ber�cksichtigen, dass Studienpl�tze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(3) Die Hochschulen teilen der Stiftung w�hrend des Vergabeverfahrens im Anschluss an die jeweilige Einschreibefrist die Einschreibergebnisse mit.

Unterabschnitt 3
Auswahl in den Vorabquoten

� 10
Auswahl nach H�rtegesichtspunkten

Die Studienpl�tze der H�rtequote nach � 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden auf Antrag an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, f�r die es eine au�ergew�hnliche H�rte bedeuten w�rde, wenn sie f�r den genannten Studiengang keine Zulassung erhielten. Eine au�ergew�hnliche H�rte liegt vor, wenn in der eigenen Person liegende besondere soziale oder famili�re Gr�nde die sofortige Aufnahme des Studiums zwingend erfordern. Die Rangfolge wird durch den Grad der au�ergew�hnlichen H�rte bestimmt.

� 11 (Fn 4)
Besonderer �ffentlicher Bedarf

(1) Das Bundesministerium der Verteidigung teilt der Stiftung f�r das Sommersemester bis zum 15. Januar und f�r das Wintersemester bis zum 15. Juli (Ausschlussfristen) mit, wen es f�r die Studienpl�tze je Studiengang und Hochschule benennt, die dem Sanit�tsoffiziersdienst der Bundeswehr nach � 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorbehalten sind.

(2) Das Erfordernis der Registrierung nach � 4 bleibt bei der Bewerbung um einen Studienplatz in den Quoten nach � 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 unber�hrt; die Benennung nach Absatz 1 und nach � 8 Absatz 2 der Landarztverordnung vom 21. Februar 2019 (GV. NRW. S. 122) gilt als Zulassungsantrag nach � 6 Absatz 3. Mit der Erteilung eines Zulassungsangebots in der Quote f�r den �ffentlichen Bedarf gelten die weiteren Bewerbungen nach � 6 Absatz 3 Satz 1 f�r diesen Studiengang als zur�ckgenommen. Abweichend von � 5 Absatz 2 S�tze 1 und 2 erh�lt der Zulassungsantrag mit Erteilung des Zulassungsangebots die h�chste Pr�ferenz.

� 12
Auswahl und Zulassung von Drittstaatsangeh�rigen

(1) Ausl�ndische Staatsangeh�rige oder Staatenlose, die nicht nach � 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangeh�rigen gleichgestellt sind, werden von der Hochschule im Rahmen der Quote nach � 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zugelassen. Ihre Zulassungsantr�ge sind an die Hochschule zu richten und m�ssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des � 6 Absatz 1 Satz 2 zugegangen sein. � 6 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Die Hochschule kann bestimmen, dass die Ausschlussfristen f�r Bewerbungen ausl�ndischer Staatsangeh�riger oder Staatenloser im Sinne des Satzes 1 vorverlegt werden. Die Hochschule bestimmt die Form des Zulassungsantrags. Sie bestimmt auch die Unterlagen, die dem Antrag mindestens beizuf�gen sind sowie deren Form. Sie ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Die Hochschule kann ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen. Bei der elektronischen �bermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschl�sselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ma�nahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gew�hrleisten. Bewerberinnen und Bewerbern, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterst�tzt. Das N�here regelt die Hochschule durch Ordnung.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben k�nnen besondere Umst�nde ber�cksichtigt werden, die f�r eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenf�rderung ein Stipendium erh�lt,

2. dem � 48 Absatz 10 Satz 1 bis 4 des Hochschulgesetzes oder dem � 40 Absatz 8 Satz 1 bis 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. M�rz 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung unterf�llt,

3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genie�t,

4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsst�tten f�r den betreffenden Studiengang gibt,

5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angeh�rt.

(3) Die Hochschulen k�nnen durch Ordnung bestimmen, dass innerhalb der Quote gem�� � 8 Absatz 1 Nummer 4 f�r die Bewerbergruppen im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 jeweils Unterquoten gebildet werden. Die Hochschulen k�nnen durch Ordnung bestimmen, dass im Sinne von L�nderquotierungen Untergruppen (L�nderproporz) gebildet werden k�nnen. 

(4) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgem��em Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu ber�cksichtigen.

� 13
Auswahl f�r ein Zweitstudium

(1) Bewerberin oder Bewerber f�r ein Zweitstudium ist, wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen hat; � 4 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bleibt unber�hrt.

(2) Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlusspr�fung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gr�nde f�r das Zweitstudium ermittelt wird. Die Einzelheiten zur Ermittlung der Messzahl ergeben sich aus Anlage 1.

(3) Soweit ein Zweitstudium aus wissenschaftlichen Gr�nden angestrebt wird, erfolgt die Auswahl auf der Grundlage der Feststellungen der f�r den jeweiligen Studiengang im Zulassungsantrag bei der erstmaligen Antragstellung im Vergabeverfahren in erster Pr�ferenz genannten Hochschule, die den Studiengang anbietet; eine nachtr�gliche �nderung der Pr�ferenzen oder R�cknahme von Antr�gen ist unbeachtlich.

� 14
Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorabquoten

(1) Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach den �� 10 bis 13 wird ein Dienst nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 des Staatsvertrags nur ber�cksichtigt, wenn durch eine Bescheinigung glaubhaft gemacht wird, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung f�r das Sommersemester bis zum 31. M�rz und bei einer Bewerbung f�r das Wintersemester bis zum 30. September im Umfang der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdauer abgeleistet sein wird. Gleiches gilt, wenn glaubhaft gemacht wird, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens sechs Monate Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Staatsvertrags ausge�bt sein werden.

(2) Das Los nach Artikel 9 Absatz 7 Satz 2 des Staatsvertrags bestimmt sich nach � 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der h�heren Losnummer vor.

Unterabschnitt 4
Auswahl in den Hauptquoten

� 15 (Fn 6)
Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl in der Abiturbestenquote

(1) An der Vergabe der Studienpl�tze in der Abiturbestenquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule f�r diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat. Die Rangliste je Hochschule in der Abiturbestenquote bestimmt sich nach den folgenden Ma�gaben:

1. die Hochschulzugangsberechtigungen aller Bewerberinnen und Bewerber jedes Landes f�r die in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studieng�nge werden zun�chst in Landeslisten gem�� der nach Anlagen 2 und 3 ermittelten Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung gereiht; bei Punktgleichheit entscheidet zun�chst die Zugeh�rigkeit zum Personenkreis nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags und danach das nach � 4 Absatz 2 zugeteilte Los,

2. die Landeslisten nach Nummer 1 werden danach gem�� den Landesquoten nach Artikel 10 Absatz 1 S�tze 4 und 5 des Staatsvertrags unter Anwendung des Sainte-Lagu�-Verfahrens zu einer bundesweiten Liste zusammengef�gt (Positionsliste).

Im Falle einer im Inland erworbenen deutschen Hochschulzugangsberechtigung bestimmt der Ort des Erwerbs die Zurechnung zu der jeweiligen Landesliste nach Satz 2 Nummer 1; bei Hochschulzugangsberechtigungen aufgrund beruflicher Qualifikation gilt der Ort des Erwerbs der beruflichen Qualifikation als Ort nach Halbsatz 1. Wessen Hochschulzugangsberechtigung keiner Landesliste nach Satz 2 Nummer 1 zugerechnet werden kann, wird unter Anwendung des Sainte-Lagu�-Verfahrens entsprechend den Bev�lkerungsanteilen nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags durch das nach � 4 Absatz 2 zugeteilte Los einer Landesliste zugeordnet.

(2) Bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Staatsvertrags wird nur ber�cksichtigt, wer

1. f�r diesen Studiengang zu dem Personenkreis geh�rt, der an der Auswahl in den Quoten nach Artikel 10 des Staatsvertrags zu beteiligen ist, und

2. eine nach den Beschl�ssen der Kultusministerkonferenz bei der Berechnung des Bewerberanteils eines Landes zu ber�cksichtigende Hochschulzugangsberechtigung in dem betreffenden Land erworben hat.

F�r die Berechnung des Bev�lkerungsanteils nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 4 des Staatsvertrags und nach Absatz 1 Satz 4 ist die Fortschreibung �ber die deutsche Wohnbev�lkerung ma�geblich, die zuletzt vor dem Bewerbungsschluss des jeweiligen Vergabeverfahrens vom Statistischen Bundesamt ver�ffentlicht wurde.

(3) Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Punktzahl, die mindestens f�r das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt.

(4) Der Nachteilsausgleich nach Artikel 8 Absatz 2 des Staatsvertrags wird nur auf Antrag gew�hrt; � 6 Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 findet Anwendung.

� 16 (Fn 6)
Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl in der Zus�tzlichen Eignungsquote

(1) An der Vergabe der Studienpl�tze in der Zus�tzlichen Eignungsquote an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule f�r diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Ist bei Ablauf der Frist nach � 6 Absatz 1 Satz 2 eine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen oder eine erforderliche Mindestdauer einer Berufst�tigkeit oder einer praktischen T�tigkeit noch nicht erreicht, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Abschluss oder die jeweilige Mindestdauer bei einer Bewerbung f�r das Sommersemester bis zum 31. Januar oder bei einer Bewerbung f�r das Wintersemester bis zum 31. Juli erreicht sein wird.

� 17 (Fn 6)
Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl in der Auswahlquote der Hochschulen

(1) An der Vergabe der Studienpl�tze in der Auswahlquote der Hochschulen an einer Hochschule wird nur beteiligt, wer die Hochschule f�r diesen Studiengang im Zulassungsantrag genannt hat.

(2) Der Prozentrang nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach Anlage 4. Die zur Bestimmung des Prozentrangs erforderliche Punktzahl der Hochschulzugangsberechtigung wird nach den Anlagen 2 und 3 ermittelt.

(3) � 15 Absatz 3 und 4 findet Anwendung.

(4) � 16 Absatz 2 gilt entsprechend.

� 18
Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Hauptquoten

Bei Ranggleichheit in den Auswahlverfahren nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Staatsvertrags oder bei Punktgleichheit nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Staatsvertrags in Verbindung mit � 15 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 gilt � 14 entsprechend.

Unterabschnitt 5
Vorwegzulassung und Teilstudienpl�tze

� 19
Auswahl nach einem Dienst aufgrund fr�heren Zulassungsanspruchs

(1) Bewerberinnen und Bewerber, die einen Dienst nach Artikel 8 Absatz 3 des Staatsvertrags abgeleistet haben, erhalten aufgrund eines fr�heren Zulassungsanspruchs ein Zulassungsangebot, wenn

1. sie zu Beginn oder w�hrend eines Dienstes f�r diesen Studiengang an diesem Studienort zugelassen worden sind,

2. sie ein Zulassungsangebot erhalten haben, f�r das ein R�ckstellungsbescheid beantragt und erteilt wurde, oder

3. zu Beginn oder w�hrend eines Dienstes f�r diesen Studiengang nicht an allen Hochschulen Zulassungszahlen festgesetzt waren.

Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen nach Satz 1 erf�llen, erhalten vor der Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber in den Quoten nach Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 des Staatsvertrags das Zulassungsangebot oder die Zulassung (Vorwegzulassung). Die Vorwegzulassung muss sp�testens zum zweiten Vergabeverfahren beantragt werden, das nach Beendigung des Dienstes durchgef�hrt wird. Ist der Dienst noch nicht beendet, ist durch Bescheinigung glaubhaft zu machen, dass der Dienst bei einer Bewerbung f�r das Sommersemester bis zum 31. M�rz oder bei einer Bewerbung f�r das Wintersemester bis zum 30. September beendet sein wird.

(2) Das Los nach Artikel 8 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags bestimmt sich nach � 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der h�heren Losnummer vor.

(3) Beruht ein Zulassungsanspruch auf einer gerichtlichen Entscheidung, die sich auf ein bereits abgeschlossenes Vergabeverfahren bezieht, sind die Abs�tze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

� 20
Teilstudienpl�tze

Studienpl�tze, bei denen die Zulassung auf den ersten Teil eines Studiengangs beschr�nkt ist, weil das Weiterstudium an einer deutschen Hochschule nicht gew�hrleistet ist (Teilstudienpl�tze), werden getrennt von den �brigen Studienpl�tzen von der Stiftung vergeben. Die festgesetzte Zahl an Teilstudienpl�tzen, vermindert um die Zahl der nach einem Dienst aufgrund fr�heren Zulassungsanspruchs Auszuw�hlenden, wird jeweils im Anschluss an das Koordinierungsverfahren nach � 5 durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die eine Zulassung zu einem Teilstudienplatz zus�tzlich gem�� � 6 Absatz 1 Satz 5 beantragt haben. Das Los bestimmt sich nach � 4 Absatz 2. Eine niedrigere Losnummer geht der h�heren Losnummer vor.

Unterabschnitt 6
Bescheide

� 21
Bescheide 

(1) Im Zentralen Vergabeverfahren teilt die zust�ndige Stelle im Zulassungsbescheid der oder dem Zugelassenen die Einschreibefrist von sechs Werktagen mit; ein Samstag gilt nicht als Werktag im Sinne von Halbsatz 1. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen.

(2) Wer am Vergabeverfahren beteiligt wurde, aber nicht zugelassen worden ist, erh�lt, sofern in dieser Verordnung nichts anderes geregelt ist, einen Ablehnungsbescheid von der zust�ndigen Stelle.

(3) Wer nach � 7 am Vergabeverfahren nicht zu beteiligen ist, erh�lt von der Stiftung einen Ausschlussbescheid.

(4) Nach Ma�gabe des � 5 Absatz 7 erl�sst die zust�ndige Stelle einen R�ckstellungsbescheid. Artikel 11 Absatz 6 des Staatsvertrags gilt f�r R�ckstellungsbescheide entsprechend.

(5) Die Stiftung und die Hochschulen sind jeweils berechtigt, Bescheide nach den Abs�tzen 1 bis 4 vollst�ndig durch automatische Einrichtungen zu erlassen.

(6) Von der Stiftung erstellte Bescheide werden in das DoSV-Benutzerkonto elektronisch �bermittelt (Bereitstellung zum Abruf); darauf sind die Bewerberinnen und Bewerber bei der Registrierung nach � 4 hinzuweisen. Die Bewerberinnen und Bewerber erhalten �ber die Bereitstellung zum Abruf des Bescheids eine Benachrichtigung durch E-Mail der Stiftung. Ein im DoSV-Benutzerkonto zum Abruf bereitgestellter Bescheid gilt am dritten Tag nach Absendung der E-Mail �ber die Bereitstellung des Bescheids als bekannt gegeben. Im Zweifel hat die zust�ndige Stelle den Zugang der Benachrichtigung nachzuweisen. F�r die von der Hochschule erstellten Bescheide gelten S�tze 1 bis 4 entsprechend.

(7) Soweit die Hochschule f�r die Vergabe der Studienpl�tze nach � 3 Absatz 1 Satz 2 zust�ndig ist und am DoSV teilnimmt, kann sie die Stiftung damit beauftragen, Zulassungs-, R�ckstellungs- sowie Ablehnungsbescheide zu erstellen und im Namen und Auftrag der Hochschule zu versenden; im Falle einer Bereitstellung zum Abruf nach Absatz 6 Satz 1 findet Absatz 6 Satz 2 bis 4 Anwendung. Gleiches gilt f�r Ausschlussbescheide, soweit die Hochschule zust�ndig ist.

Unterabschnitt 7
�bergangsvorschriften

� 22 (Fn 7)
�bergangsregelungen f�r das Zentrale Vergabeverfahren

F�r den Studiengang Pharmazie gelten folgende Ma�gaben:

1. Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 des Staatsvertrags findet keine Anwendung,

2. in der Quote nach Artikel 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsvertrags k�nnen die Hochschulen die Regelungen nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 1 des Staatsvertrags ber�cksichtigen; sofern sie hiervon Gebrauch machen, findet Artikel 10 Absatz 3 Satz 2 und 4 des Staatsvertrags Anwendung.

Abschnitt 3
Studienplatzvergabe im �rtlichen Vergabeverfahren

� 23
�rtliche Zulassungsbeschr�nkungen

Sofern in einem Studiengang, der nicht in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, Zulassungszahlen festgesetzt werden, werden die Studienpl�tze von der Hochschule vergeben.

� 24 (Fn 10)
Form und Frist des Zulassungsantrags

(1) Der Zulassungsantrag muss

1. f�r das Sommersemester bis zum 15. Januar,

2. f�r das Wintersemester bis zum 15. Juli

bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt worden, k�nnen nachtr�glich eingereichte Unterlagen

1. f�r das Sommersemester bis zum 20. Januar,

2. f�r das Wintersemester bis zum 20. Juli

ber�cksichtigt werden (Ausschlussfristen). Antr�ge, die nach dieser Verordnung zus�tzlich zum Zulassungsantrag gestellt werden k�nnen, sind mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

(2) � 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(3) Die Hochschule kann durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das � 6 Absatz 2 Satz 1 entspricht, und die Anzahl der Studieng�nge festlegen, die im Zulassungsantrag in einer bestimmten Reihenfolge gew�hlt werden k�nnen. Im Zulassungsantrag ist mindestens ein Studiengang zu w�hlen. Bei der elektronischen �bermittlung hat die Hochschule unter Anwendung von Verschl�sselungsverfahren dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Ma�nahmen zu treffen, die die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gew�hrleisten. Bewerberinnen und Bewerber, die glaubhaft machen, dass ihnen die elektronische Antragstellung nicht zumutbar ist, werden durch die Hochschule unterst�tzt. Sofern Bewerberinnen und Bewerber ihre Antr�ge elektronisch gestellt haben oder im Rahmen der Antragstellung Daten elektronisch �bermitteln, k�nnen ihnen Bescheide elektronisch �bermittelt werden; darauf sollen die Bewerberinnen und Bewerber vor der elektronischen Antragstellung oder der elektronischen �bermittlung von Daten hingewiesen werden.

(4) Ein Zulassungsantrag kann nach Ablauf der Fristen nach � 24 Absatz 1 Satz 1 nicht mehr ge�ndert werden. Stellt eine Bewerberin oder ein Bewerber mehrere Zulassungsantr�ge f�r denselben Studiengang, wird nur �ber den letzten fristgerecht eingegangenen entschieden. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Ausschlussfristen gem�� � 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2, innerhalb derer die Nachreichung von Unterlagen m�glich ist, f�r Antr�ge auf Zulassung zu Studieng�ngen, die mit einem Mastergrad abgeschlossen werden, verl�ngert werden. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

(5) Abweichend von Absatz 1 k�nnen die Hochschulen bei Masterstudieng�ngen in begr�ndeten Einzelf�llen andere Bewerbungs- und Nachreichfristen durch Ordnung regeln; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem f�r die Hochschulen zust�ndigen Ministerium erlassen.

� 25
Beteiligung am �rtlichen Vergabeverfahren

Hinsichtlich der Beteiligung am Verfahren gilt � 7 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 und 5 entsprechend.

� 26 (Fn 4)
Erg�nzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Vorabquoten nach � 8 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019

(1) Von den festgesetzten Zulassungszahlen sind zur Studienplatzvergabe in �rtlich zulassungsbeschr�nkten Studieng�ngen Studienpl�tze vorzubehalten f�r:

1. Bewerberinnen und Bewerber nach � 8 Absatz 2 Satz 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die zum Zeitpunkt des Vorlesungsbeginns noch minderj�hrig sein werden und deren Hauptwohnung bei den Eltern in den dem Studienort zugeordneten Kreisen oder kreisfreien St�dten ist, 2 Prozent,

2. Bewerberinnen und Bewerber nach � 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, f�r die die Ablehnung des Zulassungsantrags eine au�ergew�hnliche H�rte bedeuten w�rde, 2 Prozent, f�r Fachhochschulstudieng�nge 5 Prozent,

3. ausl�ndische Staatsangeh�rige und Staatenlosen nach � 8 Absatz 1 Nummer 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019, die nicht nach � 1 Absatz 2 Satz 2 deutschen Staatsangeh�rigen gleichgestellt sind, 7 Prozent,

4. Bewerberinnen und Bewerber f�r ein Zweitstudium nach � 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 3 Prozent.

(2) Hinsichtlich der Auswahl nach H�rtegesichtspunkten in der Quote nach Absatz 1 Nummer 2 gilt � 10 entsprechend.

(3) Hinsichtlich der Auswahl der Zulassung von Drittstaatsangeh�rigen in der Quote nach Absatz 1 Nummer 3 gilt � 12 entsprechend.

(4) Hinsichtlich der Auswahl f�r ein Zweitstudium in der Quote nach Absatz 1 Nummer 4 gilt � 13 Absatz 1 und 2 entsprechend. Bei Bewerbungen f�r ein Zweitstudium gilt der Zeitpunkt des Abschlusses des Erststudiums als Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung. � 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bleibt unber�hrt.

(5) Die Pl�tze in der Quote nach Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Grad der Qualifikation vergeben. Die Zuordnung der Kreise und kreisfreien St�dte zu den Studienorten richtet sich nach Anlage 5.

(6) Je gebildeter Quote nach Absatz 1 ist mindestens ein Studienplatz zur Verf�gung zu stellen.

(7) Nicht in Anspruch genommene Studienpl�tze aus den Quoten nach Absatz 1 werden nach � 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben.

(8) Wer in den Quoten nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 unterf�llt, kann nicht im Verfahren in den Hauptquoten nach � 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 zugelassen werden.

� 27 (Fn 8)
Erg�nzende Vorschriften zu der Studienplatzvergabe in den Hauptquoten nach � 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019

(1) Die Hochschulen k�nnen Studierf�higkeitstests und Auswahlgespr�che gem�� � 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstaben a und b des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vor Ablauf der Frist f�r die Vorlage von Zulassungsantr�gen durchf�hren, wenn gew�hrleistet ist, dass Personen, die bis zum Ablauf dieser Frist eine Hochschulzugangsberechtigung erlangen, am Auswahl- und Zulassungsverfahren teilnehmen k�nnen.

(2) Im Auswahlverfahren nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach � 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 wird die Rangfolge durch die in Anlage 2 ermittelte Durchschnittsnote bestimmt. Eine Gesamtnote gilt als Durchschnittnote nach Satz 1. Wer weder Durchschnittsnote noch Punktzahl nachweist, wird mit der Durchschnittsnote, die mindestens f�r das Bestehen der Hochschulzugangsberechtigung erforderlich ist, beteiligt. Wer geltend macht, aus nicht selbst zu vertretenden Umst�nden daran gehindert gewesen zu sein, einen f�r die Ber�cksichtigung bei der Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung besseren Wert zu erreichen, wird mit dem nachgewiesenen Wert an der Vergabe der Studienpl�tze in diesen Quoten beteiligt. Der Nachteilsausgleich nach Satz 4 wird auf Antrag gew�hrt. � 24 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 in Verbindung mit � 6 Absatz 2 Satz 2 bis 5 finden Anwendung.

(3) Sofern die Hochschule im Auswahlverfahren Wartezeit von insgesamt maximal sieben Semestern gem�� � 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 ber�cksichtigt, z�hlen nur volle Semester vom Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung bis zum Beginn des Semesters, f�r das die Zulassung beantragt wird. Semester sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. M�rz des folgenden Jahres (Wintersemester). Wird der Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung nicht nachgewiesen, wird die Zahl der Halbjahre seit dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung nicht ber�cksichtigt. Die Hochschulen k�nnen durch Ordnung bestimmen, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der nachweist, aus in der eigenen Person liegenden, nicht selbst zu vertretenden Gr�nden daran gehindert gewesen zu sein, die Hochschulzugangsberechtigung zu einem fr�heren Zeitpunkt zu erwerben, auf Antrag bei der Ermittlung der Wartezeit mit dem fr�heren Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung ber�cksichtigt wird.

(4) Nicht in Anspruch genommene Studienpl�tze aus der Quote nach � 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 werden in der Quote nach � 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben. Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von mindestens zwei Unterquoten in � 9 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, werden nicht in Anspruch genommene Studienpl�tze gem�� Satz 1 anteilig auf die verbleibende Unterquote oder verbleibenden Unterquoten verteilt; nicht in Anspruch genommene Studienpl�tze aus einer Unterquote werden anteilig in der verbleibenden Unterquote oder den verbleibenden Unterquoten nach � 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 vergeben.

(5) Im Rahmen des hochschuleigenen Auswahlverfahrens nach � 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 bilden die Hochschulen in ihren Ordnungen eine Unterquote in H�he von insgesamt mindestens 3,1 Prozent f�r Bewerberinnen und Bewerber,

1. denen der Hochschulzugang gem�� � 2 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 7. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 838), die zuletzt durch Verordnung vom 13. August 2020 (GV. NRW. S. 744) ge�ndert worden ist, auf Grund einer beruflichen Aufstiegsfortbildung er�ffnet ist,

2. denen der Hochschulzugang gem�� � 3 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung auf Grund fachlich entsprechender beruflicher Bildung er�ffnet ist oder

3. die gem�� � 5 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung ein erfolgreiches Probestudium durchgef�hrt haben.

In diesen F�llen entf�llt eine Beteiligung in den �brigen Quoten nach � 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019. Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der f�r die Auswahlentscheidung heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung. Bewerberinnen und Bewerber, die eine Zugangspr�fung im Sinne der �� 6 und 7 der Berufsbildungshochschulzugangsverordnung erfolgreich abgelegt haben, werden dieser Quote nicht zugeordnet, sondern mit der Durchschnittsnote der Zugangspr�fung am Verfahren beteiligt. Abweichend von Satz 1 k�nnen die Hochschulen in begr�ndeten Ausnahmef�llen keine oder eine geringere Quote in ihren Ordnungen treffen; die Ordnungen werden im Einvernehmen mit dem f�r die Hochschulen zust�ndigen Ministerium erlassen.

(6) Die Bestimmung, Konkretisierung und Anwendung der f�r die Auswahlentscheidung in den Hauptquoten nach � 9 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 heranzuziehenden Kriterien treffen die Hochschulen durch Ordnung.

� 28 (Fn 5)
Ablauf des �rtlichen Vergabeverfahrens
(Abarbeitungsreihenfolge)

(1) Bei der Auswahl werden die Ranglisten unbeschadet der M�glichkeit der Hochschulen gem�� � 10 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in folgender Reihenfolge ber�cksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund fr�heren Zulassungsanspruchs nach � 30,

2. Auswahl f�r ein Zweitstudium nach � 8 Absatz 1 Nummer 4 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit � 26 Absatz 1 Nummer 4,

3. Auswahl nach dem Ergebnis der Hochschulzugangsberechtigung nach � 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019,

4. Auswahl nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens nach � 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019,

5. Auswahl innerhalb der Quote nach � 8 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit � 26 Absatz 1 Nummer 1,

6. Auswahl nach H�rtegesichtspunkten nach � 8 Absatz 1 Nummer 1 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit � 26 Absatz 1 Nummer 2.

Soweit eine Hochschule von der Regelung zur Bildung von Unterquoten in � 9 Absatz 3 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 Gebrauch gemacht hat, bestimmt sie durch Ordnung die Reihenfolge der Erteilung der Zulassungsangebote f�r die Auswahl nach Satz 1 Nummer 4.

(2) F�r Studieng�nge, die nicht am DoSV teilnehmen, gilt � 5 Absatz 4 Satz 4 entsprechend.

(3) Die Hochschule kann bei der Durchf�hrung ihrer Auswahlverfahren durch �berbuchung der Zulassungszahlen ber�cksichtigen, dass Studienpl�tze voraussichtlich nicht besetzt werden.

(4) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene bei der im Zulassungsbescheid genannten Hochschule einzuschreiben hat. � 21 Absatz 1 Satz 2 und Abs�tze 2 bis 7 gelten entsprechend.

(5) F�r Studieng�nge, die nicht am DoSV teilnehmen oder die vom Verfahren nach � 5 Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 ausgenommen sind, kann die Hochschule ein Nachr�ckverfahren durchf�hren; das N�here regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Hochschule kann durch Ordnung bestimmen, dass die Bewerberinnen und Bewerber bis zum Ablauf einer von der Hochschule jeweils zu bestimmenden Frist Erkl�rungen abgeben, ob sie beabsichtigen, sich f�r den betreffenden Studiengang einzuschreiben, oder ob sie an den Nachr�ckverfahren beteiligt werden wollen; die Bestimmungen in � 24 Absatz 3 zur elektronischen Antragstellung und zur elektronischen �bermittlung von Bescheiden gelten entsprechend. In der Ordnung kann bestimmt werden, dass die Pl�tze, die von den Bewerberinnen und Bewerbern nicht angenommen werden, neu vergeben werden, und dass die Bewerberinnen und Bewerber vom weiteren Verfahren ausgeschlossen sind, sofern sie die Erkl�rung nach Satz 1 nicht oder nicht rechtzeitig abgeben. � 5 Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(6) Nach Abschluss der Nachr�ckverfahren ist das Vergabeverfahren in einem Studiengang abgeschlossen, wenn alle verf�gbaren Studienpl�tze durch Einschreibung besetzt sind. Danach werden Studienpl�tze, die noch verf�gbar sind oder wieder verf�gbar werden, von der Hochschule durch das Los an Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die bei der Hochschule die Zulassung beantragt haben. Die Hochschule bestimmt Form und Frist der Antragstellung durch Ordnung und gibt sie in geeigneter Weise bekannt. Wird eine Bewerberin oder ein Bewerber ausgelost, erh�lt sie oder er eine Zulassung. Die Bewerberinnen und Bewerber werden �ber den Abschluss des Losverfahrens informiert; Ablehnungsbescheide werden nicht erteilt.

� 29
Erg�nzende Vorschriften zur Auswahl bei Ranggleichheit in den Vorab- und Hauptquoten

Hinsichtlich der Auswahl bei Ranggleichheit in den F�llen des � 26 Absatz 1 sowie in den F�llen des � 9 Hochschulzulassungsgesetz 2019 gilt � 14 entsprechend.

� 30
Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines fr�heren Zulassungsanspruchs

Hinsichtlich der Auswahl nach einem Dienst aufgrund eines fr�heren Zulassungsanspruchs gilt � 19 entsprechend.

� 31
Bewerberinnen und Bewerber mit Fachhochschulreife

(1) F�r die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschulreife gelten die nachfolgenden Besonderheiten.

(2) Bei Zeugnissen der Fachhochschulreife wird f�r die Rangbestimmung der Bewerberinnen und Bewerber die Durchschnittsnote aus dem arithmetischen Mittel der Noten dieses Zeugnisses gebildet. Die Noten f�r die F�cher Religion, Ethik, Musik, Kunsterziehung und Leibes�bungen werden nur gewertet, soweit ein solches Fach als Pflichtfach des fachbezogenen Unterrichts des jeweiligen Fachbereichs Teil der schriftlichen Pr�fung war. Noten f�r zus�tzliche Unterrichtsveranstaltungen und f�r Arbeitsgemeinschaften bleiben unber�cksichtigt. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle nach dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet.

(3) Die nach Absatz 2 zu bildende Durchschnittsnote wird von der Schule in dem Zeugnis der Fachhochschulreife oder in einer besonderen Bescheinigung ausgewiesen. F�r Zeugnisse, die vor dem 1. April 1975 oder au�erhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworben wurden, ermittelt die Stiftung die Durchschnittsnote, soweit sie nicht von der Schule ausgewiesen ist.

(4) Setzt der Erwerb der Fachhochschulreife neben dem Schulabschluss die erfolgreiche Ableistung einer fachpraktischen Ausbildung voraus, ist der Zulassungsantrag abweichend von � 25 in Verbindung mit � 7 Absatz 1 Satz 1 gleichwohl zul�ssig, wenn mit dem Schulzeugnis zugleich eine Bescheinigung der Ausbildungsst�tte dar�ber vorgelegt wird, dass die fachpraktische Ausbildung f�r die Zulassung zum Sommersemester sp�testens am 31. M�rz und f�r die Zulassung zum Wintersemester sp�testens am 30. September abgeschlossen sein wird. Zulassungen und Einschreibungen stehen unter dem Vorbehalt, dass die erfolgreiche Ableistung der fachpraktischen Ausbildung sp�testens zu diesem Zeitpunkt gegen�ber der Hochschule nachgewiesen wird.

(5) Setzt die berufliche Qualifikation die erfolgreiche Ableistung eines Berufspraktikums voraus, kann die Hochschule diese, soweit sie die Wartezeit nach � 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 als Kriterium heranzieht, auch dann ber�cksichtigen, wenn mit dem Zulassungsantrag eine Bescheinigung dar�ber vorgelegt wird, dass die Berufsausbildung f�r die Zulassung zum Sommersemester sp�testens am 31. M�rz und f�r die Zulassung zum Wintersemester sp�testens am 30. September abgeschlossen sein wird und dass das Kolloquium bestanden ist.

� 32 (Fn 4)
Teilnahme am Dialogorientierten Serviceverfahren

(1) Bei der Vergabe von Studienpl�tzen in �rtlichen Vergabeverfahren kann die Hochschule gegen Erstattung der entstehenden Kosten die von der Stiftung angebotenen Dienstleistungen nach � 7 Absatz 2 des Hochschulzulassungsgesetzes 2019 in Verbindung mit Artikel 4 des Staatsvertrags in Anspruch nehmen. Bei der Vergabe von Studienpl�tzen des ersten Fachsemesters in Studieng�ngen nach � 23 nimmt die Hochschule am DoSV teil; die f�r die Hochschulen zust�ndige oberste Landesbeh�rde kann in begr�ndeten F�llen Ausnahmen zulassen. Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, im Namen der Hochschule Zulassungsantr�ge entgegenzunehmen und zu pr�fen sowie Bescheide (Zulassungs-, R�ckstellungs- und Ablehnungsbescheide sowie Ausschlussbescheide) zu erstellen und zu versenden.

(2) Der Zulassungsantrag muss im �rtlichen Vergabeverfahren �ber das Webportal der Hochschule oder, soweit die Hochschule dies zul�sst, �ber das Webportal der Stiftung bis zum Ablauf der in � 24 Absatz 1 Satz 1 genannten Fristen eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(3) Die Hochschulen geben die Ranglisten im DoSV f�r das Sommersemester bis sp�testens 15. Februar und f�r das Wintersemester bis sp�testens 15. August frei.

� 33
Zulassung au�erhalb der festgesetzten Zulassungszahlen

Zulassungsantr�ge f�r Studienpl�tze au�erhalb der festgesetzten Zulassungszahlen m�ssen f�r das Sommersemester bis zum 1. April und f�r das Wintersemester bis zum 1. Oktober bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). F�r den Antrag au�erhalb der festgesetzten Zulassungszahlen bedarf es nicht der erneuten Vorlage der gem�� den vorstehenden Regelungen f�r die Studienplatzvergabe im �rtlichen Vergabeverfahren erforderlichen Unterlagen. Antragsberechtigt sind allein Bewerberinnen und Bewerber, die sich an der Hochschule f�r das entsprechende Semester um einen Studienplatz desselben Studienganges innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen beworben haben. Stehen weniger Studienpl�tze au�erhalb der festgesetzten Zulassungszahlen zur Verf�gung als wirksame Antr�ge gestellt wurden, so entscheidet das Los.

Kapitel 3
Studienplatzvergabe in h�heren Fachsemestern

� 34
Zulassungsbeschr�nkungen in h�heren Fachsemestern

(1) Sofern in einem Studiengang Zulassungszahlen f�r h�here Fachsemester festgesetzt sind, werden die Studienpl�tze durch die Hochschule vergeben. Als h�heres Fachsemester gilt das zweite oder ein folgendes Fachsemester oder ein bestimmter Studienabschnitt nach dem ersten Fachsemester.

(2) Die Zahl der an einer Hochschule in ein h�heres Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber (Zulassungszahl) wird auf den Unterschied zwischen der festgesetzten Zahl von Studienpl�tzen (Auff�llgrenze) und der Zahl der Studentinnen und Studenten, die sich innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist zur Fortsetzung ihres Studiums in dem entsprechenden h�heren Fachsemester zur�ckgemeldet haben (R�ckmeldungen), festgesetzt.

(3) Wird die f�r ein h�heres Fachsemester festgesetzte Zahl der Studienpl�tze durch die Zahl der R�ckmeldungen �berschritten, verringern sich die Zulassungszahlen f�r die anderen Fachsemester, und zwar vorrangig f�r das jeweils h�chste Fachsemester, entsprechend.

� 35 (Fn 4)
Vergabe der Studienpl�tze in h�heren Fachsemestern

(1) Die verf�gbaren Studienpl�tze werden in folgender Rangfolge vergeben:

1. an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gew�hlten Studiengang vor dem Beginn von Nachr�ckverfahren f�r das erste Fachsemester zugelassen oder in einem niedrigeren Fachsemester eingeschrieben sind und innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Studienleistungen oder Studienzeiten in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind; das gilt nicht f�r Bewerberinnen und Bewerber, die gem�� � 12 zugelassen worden sind,

2. an Bewerberinnen und Bewerber, die in einer Einstufungspr�fung an der Hochschule die erforderlichen Kenntnisse und F�higkeiten nachgewiesen haben,

3. an Bewerberinnen und Bewerber, die im Zeitpunkt der Antragstellung an einer Hochschule f�r den gew�hlten Studiengang endg�ltig eingeschrieben sind oder vor diesem Zeitpunkt endg�ltig eingeschrieben waren und

4. an sonstige Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb einer von der Hochschule zu bestimmenden Frist nachweisen, dass ihnen Leistungen in ausreichendem Umfang angerechnet worden sind.

(2) Sofern eine Auswahl innerhalb der Ranggruppen nach Absatz 1 erforderlich wird, bestimmt sich die Rangfolge in den F�llen von Absatz 1 Nummer 1 und 2 nach dem Los. In den F�llen von Absatz 1 Nummer 3 und 4 kann die Hochschule die Rangfolge gem�� n�herer Regelung einer Ordnung nach dem Leistungsstand der Bewerberinnen und Bewerber sowie nach gesundheitlichen, sozialen, famili�ren, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Gr�nden bestimmen. In den F�llen von Absatz 1 Nummer 3 und 4 gilt Artikel 8 Absatz 2 und 3 des Staatsvertrages entsprechend. Dar�ber hinaus k�nnen die Hochschulen in diesen F�llen Gr�nde gem�� Artikel 9 Absatz 3 des Staatsvertrags besonders ber�cksichtigen. Bei der weiteren Auswahl innerhalb der Ranggruppe nach Nummer 4 werden Bewerberinnen und Bewerber, die

1. bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule abgeschlossen haben (� 13 Absatz 1),

2. als Studienanf�ngerinnen oder Studienanf�nger in einem Studiengang mit einem Auswahlverfahren eingeschrieben sind, durch das Bewerberinnen und Bewerber vom Erststudium ausgeschlossen werden, oder

3. in einem anderen Studiengang in einem h�heren Fachsemester eingeschrieben sind, f�r das eine Zulassungsbeschr�nkung besteht,

gegen�ber den �brigen Bewerberinnen und Bewerbern nachrangig zugelassen. Hilfsweise entscheidet das Los.

(3) Der Antrag auf Zuweisung eines Studienplatzes ist mit den erforderlichen Unterlagen an die Hochschule zu richten. Der Zulassungsantrag muss f�r das Sommersemester bis zum 15. M�rz und f�r das Wintersemester bis zum 15. September bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen).

(4) Die Hochschule bestimmt die Form der Antr�ge. Insbesondere kann die Hochschule durch Ordnung ein Verfahren der elektronischen Antragstellung bestimmen, das � 24 Absatz 3 entspricht. Sie bestimmt auch, welche Unterlagen den Antr�gen mindestens beizuf�gen sind.

(5) Ist ein Studienplatz im ersten Fachsemester zugewiesen worden und wurde im Zulassungsantrag f�r den im Zulassungsbescheid bezeichneten Studiengang beantragt, Studienleistungen oder Studienzeiten anzurechnen, gilt der Zulassungsantrag zugleich als frist- und formgerechter Zulassungsantrag f�r ein h�heres Fachsemester bei der im Zulassungsbescheid bezeichneten Hochschule. Diese kann die Vorlage weiterer Unterlagen innerhalb einer von ihr zu bestimmenden Frist verlangen.

(6) Sind nach Ber�cksichtigung aller frist- und formgerecht gestellten Zulassungsantr�ge noch Studienpl�tze verf�gbar, werden auch solche Bewerbungen ber�cksichtigt, die nicht frist- oder formgerecht oder nicht mit den erforderlichen Unterlagen gestellt wurden. Wird unter diesen eine Auswahl erforderlich, entscheidet das Los.

(7) Im Zulassungsbescheid teilt die Hochschule mit, bis wann sich die oder der Zugelassene einzuschreiben hat. Ist die Einschreibung bis zu diesem Termin nicht beantragt worden oder lehnt die Hochschule eine Einschreibung ab, weil sonstige Einschreibvoraussetzungen nicht vorliegen, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Bescheid hinzuweisen. Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen.

Kapitel 4
Schlussbestimmungen

� 36
�bergangsregelungen

Diese Verordnung gilt erstmals f�r das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021. F�r die Studienplatzvergabe in fr�heren Semestern findet die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), die durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) ge�ndert worden ist, weiter Anwendung.

� 37
Inkrafttreten, Au�erkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verk�ndung in Kraft.

(2) Die Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2, ber. S. 82), die durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. 655) ge�ndert worden ist, tritt zum 31. M�rz 2021 mit Abschluss des Vergabeverfahrens zum Wintersemester 2020/2021 au�er Kraft.

Die Ministerin
f�r Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fn 1

In Kraft getreten am 27. November 2020 (GV. NRW. S. 1060); ge�ndert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022; Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022; Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 2

� 5: Absatz 1, 5 und 6 ge�ndert sowie Absatz 3 neu gefasst durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1, 3, 5 und 6 ge�ndert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 2a eingef�gt durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 3

� 6: Absatz 1 neu gefasst und Absatz 5 ge�ndert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 und 5 ge�ndert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 3 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 4

� 7 Absatz 1, � 9 Absatz 1, � 11 Absatz 1, � 32 Absatz 3 sowie � 35 Absatz 2 ge�ndert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; � 7 Absatz 1, � 9 Absatz 1, � 11 Absatz 1, � 32 Absatz 3 ge�ndert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 5

� 28: Absatz 1 ge�ndert, Absatz 2 eingef�gt, bisheriger Absatz 2 wird neuer Absatz 3, bisheriger Absatz 3 wird neuer Absatz 4, bisheriger Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und gleichzeitig ge�ndert, bisheriger Absatz 5 wird Absatz 6 durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 6

� 15 Absatz 1 ge�ndert und Absatz 3 neu gefasst, � 16 Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 angef�gt sowie � 17 Absatz 2 ge�ndert, Absatz 3 neu gefasst und Absatz 4 angef�gt durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 7

� 22: Absatz 2 ge�ndert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 (neu) und ge�ndert, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) und ge�ndert, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 (neu) und ge�ndert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 neu gefasst und Absatz 3 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022; Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 1 und ge�ndert sowie Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 2 und ge�ndert durch Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022; Absatz 1 wird Wortlaut und Absatz 2 aufgehoben durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.

Fn 8

� 27 Absatz 3 ge�ndert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 9

Anlagen 2, 3 und 6 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Anlagen 5, 6 und 7 aufgehoben und Anlage 8 umbenannt in Anlage 5 durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.

Fn 10

� 24: Absatz 1 und 5 ge�ndert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 1 ge�ndert durch Verordnung vom 10. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1417), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 5 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.

Fn 11

� 26: Absatz 1, 2, 3, 4, 5 und 8 ge�ndert durch Verordnung vom 29. April 2021 (GV. NRW. S. 566, ber. S. 751), in Kraft getreten am 18. Mai 2021; Absatz 5 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Mai 2022 (GV. NRW. S. 739), in Kraft getreten am 31. Mai 2022.

Fn 12

Inhalts�bersicht ge�ndert durch Verordnung vom 23. November 2022 (GV. NRW. S. 1014), in Kraft getreten am 10. Dezember 2022.

Fn 13

� 4 Absatz 1 ge�ndert durch Verordnung vom 23. Mai 2023 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 31. Mai 2023.


Anlagen:



Normverlauf ab 2000: