Einblicke in die Leistungspraxis der Berufsunfähigkeitsversicherung - Das Tagesbriefing für Versicherung & Finanzen

Einblicke in die Leistungspraxis der Berufsunfähigkeitsversicherung

In der Versicherungswelt unterscheiden wir klar zwischen Schadens- und Summenversicherungen. Während die Schadensversicherung lediglich den konkret entstandenen Schaden bis zu dessen Höhe ersetzt, zahlt die Summenversicherung eine im Vorfeld festgelegte Summe aus, sobald der Versicherungsfall eintritt. Diese Regelung gilt unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten und wird besonders in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) angewandt, wie Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte, erläutert.

Keine Kürzung trotz Schadensregulierung möglich?

Im Falle einer Berufsunfähigkeit hat der Versicherte Anspruch auf die vereinbarte Rente, die sogar dynamisiert sein kann, also sich veränderten Lebenshaltungskosten anpasst. Grundsätzlich darf der Versicherer diese nicht kürzen, selbst wenn der Schaden nicht in voller Höhe der Rente nachweisbar ist. Denn die BU-Versicherung, eine klassische Summenversicherung, kennt kein Bereicherungsverbot. Das bedeutet, der Versicherungsnehmer muss lediglich den Eintritt des Versicherungsfalls nachweisen sowie die Erfüllung der versicherten Bedingungen, wie die BU-Klausel.

Vorsicht bei Vertragsverstößen

Auch wenn Kürzungen der BU-Rente im Schadensfall normalerweise nicht vorgesehen sind, könnte der Versicherer bei Vorliegen einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung von seinen Gestaltungsrechten Gebrauch machen, einschließlich Anfechtung, Rücktritt oder Vertragsanpassung. So kann der Versicherer in bestimmten Fällen doch leistungsfrei werden, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

Quelle

In Kooperation mit der <br>INTER Versicherungsgruppe