Ausreichend im Einzelfall: Unterlassungserklärung ohne „Zähne“
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25. April 2024

Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgericht Hamm durfte ein Händler seinem abmahnenden Wettbewerber nur eine Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen abgeben. Lesen Sie im Beitrag von ECC Clubmitglied Rechtsanwalt Rolf Becker, in welchen Fällen eine solche Erklärung „ohne Zähne“ ausreichen kann.

Es ging um einen Preisangabenverstoß bei einem Produkt für Wasserbetten. Hierzu fehlte im Online-Angebot eines Händlers der Grundpreis. Auf die Abmahnung gab unser Händler eine Unterlassungserklärung ab, allerdings ohne Vertragsstrafeversprechen. Mit einem solchen Versprechen wird die Unterlassungserklärung abgesichert. Im Fall eines künftigen Verstoßes wird dann die Strafe als Zahlung an den Unterlassungsgläubiger fällig. Der Wettbewerber beantragte unter Berufung auf das Fehlen der Vertragsstrafe beim Landgericht Bochum eine Beschlussverfügung und erhielt diese auch.

Kostenwiderspruch als probates Mittel

Unser Händler wollte offenbar seine prozessualen Risiken gering halten. Er erkannte jedenfalls die Unterlassungsverfügung zum Preisangabenverstoß als letztverbindliche Entscheidung an und erhob nur einen sog. Kostenwiderspruch. Damit wendet man sich nur gegen die Tragung der Verfahrens- und Anwaltskosten.

Das Landgericht Bochum prüfte seine Entscheidung daraufhin erneut. Bei einem Kostenwiderspruch ist es entscheidend, ob der Verletzer Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden gegenüber dem Antragsteller so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zu seinem Recht kommen.

Keine Vertragsstrafe bei Online Infopflichtverstößen kleiner Händler

Das Gericht folgte jetzt der Ansicht des Händlers. Der hatte darauf verwiesen, dass das Gesetz bei kleineren Unternehmen Ausnahmen von der üblichen Regel macht, dass nur Unterlassungen mit Vertragsstrafeversprechen ausreichen, um eine Wiederholungsgefahr zu beseitigen.

Dem stimmte auch das Oberlandesgericht Hamm im weiteren Verfahrensverlauf zu (OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2024, Az. 4 W 22/23).

Die Richter des OLG Hamm in ihrer Begründung:

„Dies folgt unmissverständlich aus § 13a Abs. 2 UWG. Danach ist die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach § 13a Abs. 1 UWG für anspruchsberechtigte Mitbewerber bei einer erstmaligen Abmahnung wegen Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangenen wurden, ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte – wie hier – in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt. ….

Daher hat der Antragsgegner mit dem Abstellen des Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung und der Abgabe der nicht strafbewehrten Unterlassungserklärung – ungeachtet der Frage, ob diese geeignet war, die fraglos begründete Gefahr eines neuerlichen Verstoßes zu beseitigen – dasjenige getan, was das Gesetz von ihm fordert.“

Fazit:

Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen, wenn man mit einer einfachen Unterlassungserklärung einen Fall erledigen will:

  •  Kleines Unternehmen mit regelmäßig weniger als 100 Mitarbeitern,
  • im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten,
  • Erstmalige Abmahnung gegen solche Verstöße.

Selbst wenn es um andere Verstöße geht, lässt sich prüfen, ob „die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt…“.

In solchen Fällen „deckelt“ das Gesetz die Vertragsstrafe in § 13a Abs. 3 UWG für die Unternehmen mit regelmäßig unter 100 Mitarbeitern auf maximal 1.000 Euro.

ÜBER DEN AUTOR

Rechtsanwalt Rolf Becker war bis Ende 2023 Partner und Mitbegründer der Rechtsanwaltssozietät Wienke & Becker – Köln, die mit Ablauf des Jahres 2023 beendet wurde. Er ist Autor von Fachbüchern und Fachartikeln zum Wettbewerbsrecht, Markenrecht und Vertriebsrecht, insbesondere im Fernabsatz. Als Mitglied im ECC-Club kommentiert Rechtsanwalt Becker für das ECC Köln regelmäßig aktuelle Urteile zum Onlinehandel und gibt Händlern praktische Tipps, wie sie mit den gesetzlichen Vorgaben umgehen sollen.

RA Becker auf Twitter: http://twitter.com/rolfbecker

PRESSEHINWEISE

Gerne dürfen Sie den Text von Herrn Becker redaktionell weiterverwenden. Bitte geben Sie hierbei die URL zum Rechtstipp sowie folgende Quelle an: RA Rolf Becker / ECC Rechtstipp. Bitte senden Sie ein Belegexemplar bzw. den Link zur Veröffentlichung an presse(at)ifhkoeln.de. Vielen Dank!

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